Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.01.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 22.01.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 8 RA 81/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 RA 20/99
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 4. März 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte weitere Kindererziehungs-zeiten (KEZ) und
Berücksichtigungszeiten (BüZ) anzuerkennen hat.
Die 1942 geborene Klägerin und ihr Ehemann sind die Adoptiveltern von zwei Töchtern. Die am 29. Juli 1977 geborene
Tochter H. wurde nach der Bescheinigung des Jugendamts Bremen vom 11. Februar 1980 ab diesem Tage in
unentgeltliche Pflege mit der Absicht einer späteren Adoption genommen. Davor lebte sie bei der leiblichen Mutter,
anderen Pflegeeltern und in einem Heim. Die am 4. Juli 1983 geborene Tochter I. wurde nach einer Bescheinigung des
Jugendamts Bremen vom 14. Juli 1986 am 25. November 1983 in Pflege genommen, die Adoption wurde durch
Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 30. April 1985 ausgesprochen.
Im Februar 1995 beantragte die Klägerin die Feststellung von KEZ und BüZ wegen Kindererziehung. In dem
zusammen mit einer Bearbeiterin der Beklagten ausgefüllten Antragsformular gab sie zum einen an, die Tochter H.
nicht während der gesamten Zeit bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, sondern erst ab Februar 1980 erzogen zu
haben; hinsichtlich der Tochter I. gab sie an, das Kind während der gesamten 10 Jahre erzogen zu haben. Zum
anderen ist im dem Formular vermerkt, der Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt werde nach-gereicht.
Nachdem die Klägerin die vorerwähnten Bescheinigungen des Jugendamts ein-gereicht hatte, erteilte die Beklagte
einen Bescheid vom 18. August 1995 über die Anerkennung von Erziehungszeiten. Für die Tochter H. wurden keine
KEZ und als BüZ die Zeit vom 1. Februar 1980 bis 29. Juli 1987 anerkannt. Für die Tochter I. wurde die Zeit vom 1.
November 1983 bis 31. Juli 1984 als KEZ und die Zeit vom 1. November 1983 bis 3. Juli 1993 als BüZ anerkannt.
Hinsichtlich der nicht anerkannten Zeiten wurde jeweils angegeben, eine andere Person habe das Kind (überwiegend)
erzogen.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihre Tochter I. habe deshalb nicht vor
November 1983 in den Familienhaushalt aufgenommen werden können, weil sie als extrem frühgeborenes Kind erst
dann aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Sie habe ihre Tochter aber bereits im Krankenhaus intensiv
besucht und betreut. Im übrigen sei es unzulässig gewesen, nach Einzelheiten der Aufnahme der adoptierten Kinder
in den Haushalt zu fragen. Zum Schutz von Adoptionsverhältnissen gebe es das Aus-forschungsverbot des § 1758
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wenn die Beklagte sie – die Klägerin – auf diese Schutzvorschriften hingewiesen
hätte, hätte sie lediglich die Geburtsurkunden der Kinder vorgelegt, aus denen sich Einzelheiten über die Begründung
der Elterneigenschaft nicht ergäben. Aus diesem Grunde dürften die Informationen über die Haushaltsaufnahme nicht
verwertet werden.
Nach Einschaltung der Grundsatzabteilung der Beklagten wies letztere den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 30. März 1998 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach dem Amtsermittlungsprinzip sei es ihr nicht verwehrt
zu ermitteln, innerhalb welcher Zeiträume ein Kind erzogen worden sei, und zwar auch dann, wenn es sich um ein
Pflegekind oder ein Adoptivkind handele. Daneben bestehe auch die Verpflichtung der Klägerin, alle Tatsachen
anzugeben und alle Beweismittel zu bezeichnen, die für die Leistung erheblich seien.
Die Klägerin hat am 29. April Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die
Erziehung eines Kindes ab der Geburt brauche nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht zu werden. Hierfür
sei beispielsweise eine Geburtsurkunde ausreichend; weitere Bescheinigungen oder Unterlagen, wie sie im
Antragsformular und den dazu überlassenen Erläuterungen aufgeführt seien, seien nicht erforderlich. Die Ermittlungen
der Beklagten brächten eine tatsächliche Ungleichheit zwischen den Eltern leiblicher und adoptierter Kinder mit sich.
Während die Kindererziehung bei leiblichen Eltern im allgemeinen ab Geburt anerkannt werde, beginne die
Anerkennung bei adoptierten Kindern wegen der regelmäßig später eintretenden Aufnahme in den Haushalt erst zu
einem späteren Zeitpunkt. In dieser Ungleichbehandlung sei ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 3 in Verbindung mit
Artikel 6 Abs. 5 Grundgesetz (GG) zu sehen. Der Schutz der Grundrechte gehe einem Interesse der Beklagten, eine
doppelte Anrechnung von KEZ bzw. BüZ wegen Kindererziehung auszuschließen, vor.
Die Beklagte hat zur Erwiderung vorgetragen, im Rahmen der Zuordnung von Erziehungszeiten würden nicht die
näheren Ursachen der Ehelichkeit des Kindes erforscht, es werde allein danach gefragt, ob das Kind während des
gesamten Erziehungszeitraumes von den Eltern erzogen worden sei. Nur die Zeiten einer tatsächlichen Erziehung
seien berücksichtigungsfähig. Dies gelte gleichermaßen für leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stief- oder Pflegeeltern.
Das Ausforschungsverbot des § 1758 BGB dürfe nicht dazu führen, daß Zeiten der Kindererziehung anerkannt werden
müßten, während derer tatsächlich keine Erziehung vorgelegen habe.
Mit Urteil vom 4. März 1999 hat das SG Bremen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Anrechnung von KEZ und BüZ bei einem Elternteil setze stets voraus, daß dieser das Kind auch erzogen habe. Die
Erziehung setze üblicherweise die Aufnahme des Kindes in den Haushalt voraus. Erst ab der Aufnahme in den
Haushalt seien die Kinder Pflegekinder geworden. Für die vor diesem Zeitpunkt liegende Zeit sei eine Anrechnung von
Erziehungszeiten nicht möglich. Auch das Ausforschungsverbot des § 1758 BGB sei nicht so zu verstehen, daß
Adoptiveltern Erziehungszeiten auch ohne eine tatsächliche Erziehung zugeordnet werden könnten. Die Zeit der
tatsächlichen Fürsorge für die Tochter I. während deren Krankenhausaufenthalts könne nicht zur Begründung von
Erziehungszeiten führen, Im Gegensatz zu den Rechten und Pflichten von leiblichen Eltern, die mit der Geburt
einsetzten, sei im vorliegenden Fall ein Pflegekindschaftsverhältnis nur vorbereitet worden.
Gegen dieses ihr am 8. April 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Mai 1999 Berufung beim
Landessozialgericht (LSG) Bremen eingelegt. Sie führt aus, sie habe ab November 1979 ihre Tochter H. betreut bzw.
erzogen. Sie trägt weiterhin vor, im Rahmen der Ermittlung von Kindererziehungszeiten dürfe nicht nach
Adoptionsverhältnissen gefragt werden. Da sich die Beklagte bei der Aufklärung des Sachverhalts daran nicht
gehalten habe, müsse sie – die Klägerin – so gestellt werden, als habe eine solche Rechtsverletzung nicht
stattgefunden. Eine Erziehung von Adoptivkindern finde nicht erst mit der Aufnahme in den Haushalt statt. Erziehung
liege vielmehr bereits dann vor, wenn der Erziehende sich tatsächlich um das Kind kümmere. Das Merkmal der
Erziehung sei spätestens mit Begründung des Pflegschaftsverhältnisses erfüllt. Dieser Zeitpunkt habe bei dem Kind I.
bereits unmittelbar nach der Geburt gelegen. Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse
es als verfassungswidrig angesehen werden, daß das Gesetz lediglich auf das erste Lebensjahr des Kindes abstelle.
Wenn ein Kind nicht gleich nach der Geburt in ein Pflegschaftsverhältnis übernommen werde, bedürfe es der gleichen
intensiven Förderung und Betreuung wie Kinder in den ersten 12 Monaten ihres Lebens. Auch Pflegeeltern sei es im
übrigen mit der Begründung des Pflegschaftsverhältnisses nicht mehr möglich, eine berufliche Tätigkeit fort-zuführen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 4. März 1999 aufzuheben und die Beklag- te unter Änderung des
Bescheides vom 18. August 1995 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 30. März 1998 zu verurteilen, für
das Kind H. die Zeit vom 1. November 1979 bis 31. Oktober 1980 als Kindererziehungszeit und vom 1. November
1979 bis 31. Januar 1980 als weitere Berück- sichtigungszeit sowie für das Kind I. die Zeit vom 1. August 1983 bis
31. Oktober 1983 als weitere Kindererziehungszeit und vom 4. Juli 1983 bis 31. Oktober 1983 als weitere
Berücksichtigungszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Erwiderung auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Aus-führungen des SG sowie auf ihr
bisherigen Vorbringen.
Das Gericht hat die Rentenakte der Beklagten – Versicherungs-Nr. 56120742 B 500 – beigezogen. Der Inhalt dieser
Akte und der Prozeßakte – L 2 RA 20/99 (S 8 RA 81/98) – ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist
zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist
rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Anrechnung von KEZ oder BüZ.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Renten-versicherung – (SGB VI) sind KEZ
Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
Kind endet die KEZ nach § 249 Abs. 1 SGB VI zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die
Töchter H. und I. sind aufgrund der Adoption Kinder der Klägerin; nach § 1754 BGB erlangt nämlich ein Kind die
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des oder der Annehmenden. Die Kindeseigenschaft reicht aber nach der
zitierten Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht aus, vielmehr muß in den ersten zwölf Monaten nach Ablauf
des Geburtsmonats auch eine Erziehung dieses Kindes stattgefunden haben. Daran fehlt es im vorliegenden Falle bei
der Tochter H., weil ein engerer und als Erziehung anzusehender Kontakt zwischen der Klägerin und ihrer Tochter erst
im Februar 1980, also erst im Alter der Tochter von etwa 2 ½ Jahren begonnen hat. Bei der Tochter I. hat die
Erziehung durch die Klägerin jedenfalls ab November 1983 und damit – wie seitens der Beklagten auch anerkannt –
innerhalb des maßgeblichen Zeitraums begonnen. Ob vor November 1983 im Hinblick auf die Tochter I. eine
Erziehung im Rechtssinne stattgefunden hat, kann offen bleiben.
Als weitere Voraussetzung für eine Anrechnung einer KEZ fordert § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht nur die Erziehung
eines Kindes, sondern zusätzlich die Eltern-Eigenschaft. Daran fehlt es in dem Zeitraum von Juli bis Oktober 1983.
Wer Elternteil ist, bestimmt sich aufgrund der Verweisung des § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nach § 56 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften – (SGB I). § 56 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 SGB I enthält den Begriff der Eltern. Die Elterneigenschaft für das Kind I. ist der Klägerin und ihrem Ehemann
erst durch den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 30. April 1985 und damit nicht mehr innerhalb des
maßgeblichen Zeitraumes übertragen worden. Für Zeiten vor Wirksamkeit einer Adoption kommen die künftigen
Adoptiveltern bei Erfüllung der betreffenden Voraussetzungen, ins-besondere bei Aufnahme in die Obhut mit dem Ziel
der Annahme (§ 1744 BGB), als Pflegeeltern in Betracht. Die Klägerin war aber auch nicht Elternteil im Sinne einer
Pflegemutter.
Zwar gelten nach § 56 Abs. 3 Nr. 3 SGB I auch Pflegeeltern als Eltern im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Der Begriff
der Pflegeeltern ist jedoch im Wege der Legal-definition in der Weise umrissen, daß darunter Personen zu verstehen
sind, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben. Der Begriff des Pflege-kindes wiederum ist definiert in
der Vorschrift des § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I. Es handelt sich danach um Personen, die mit dem Berechtigten durch ein
auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.
Die Definition, die der Begriff des Pflegekindes in der Vorschrift des § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I gefunden hat, ist im
Sozialrecht allgemein maßgeblich (BSG SozR 3-1200 § 56 Nr. 2). Es ist daher anerkannt, daß die Aufnahme in den
Haushalt eine der Voraussetzungen für die Begründung der Stellung als Pflegeeltern ist (BSG vom 15.5.1991 SozR 3-
1200 § 56 Nr. 3 ; vom 7.8.1991 a.a.O. Nr. 5; Kasseler Kommentar – Gürtner § 56 SGB VI Rz. 14, 21;
Zweng/Scheerer/ Buschmann/Dörr Handbuch der Rentenversicherung SGB VI § 56 Rz. 22 a). Die Aufnahme des
Kindes in die häusliche Gemeinschaft ist schon deshalb ein wesentliches Merkmal des Pflegekindverhältnisses, weil
diese ein äußerlich erkennbares und damit für Dritte nachprüfbares Geschehen darstellt, welches eine gleichmäßige
Behandlung Betroffener angesichts der Vielfalt möglicher Lebensverhältnisse gewährleistet. Eine solche Typisierung
ist gerade im Bereich des Sozialrechts, das die Ordnung von in großer Zahl auftretenden Erscheinungen zu
bewältigen hat, unerläßlich (siehe das von der Beklagten herangezogene Urteil des LSG Niedersachsen vom
20.11.1987 –L 1 An 160/87 – Bl. 175 ff. der Rentenakte).
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu
werden, als wenn Elterneigenschaft und Erziehung der Kinder bereits ab deren Geburt stattgefunden hätten. Hierzu
kann im wesentlichen auf die Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden (§ 153
Abs. 2 SGG). Dem SG ist insbesondere darin zuzustimmen, daß eine Verletzung von Pflichten des
Rentenversicherungsträgers in der Form einer Verletzung des Ausforschungsverbots (§ 1758 BGB) nicht vorliegt.
Nach dieser Vorschrift dürfen Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, ohne
Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß
besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält das von
der Beklagten verwendete Antragsformular keine Elemente, die auf eine unzulässige Ausforschung der Adoption und
ihrer Umstände hinauslaufen. Im Vordergrund steht dabei die Frage 4, in der danach gefragt wird, ob das Kind
während der gesamten 10 Jahre erzogen worden ist. Die Verneinung dieser Frage kann auf die unterschiedlichsten
Gründe zurückzuführen sein, die völlig unabhängig von einer Adoption sind. Da die Anerkennung von KEZ nach dem
Gesetz an die Erziehung eines Kindes gebunden ist, ist diese Frage nicht nur zulässig, sondern auch notwendig. Die
Klägerin hat die Frage 4 in dem Antragsformular hinsichtlich ihrer Tochter H. zutreffend beantwortet, so daß insoweit
eine weitere Erläuterung bei den Fragen 6 und 7 eigentlich entbehrlich gewesen wäre. Hinsichtlich der Tochter I. ist die
Frage 4 jedoch möglicherweise – wie die obige Erörterung zeigt - nicht den Tatsachen ent-sprechend beantwortet
worden, indem angegeben wurde, das Kind sei während der gesamten ersten 10 Lebensjahre von der Klägerin erzogen
worden. Bei dieser Sachlage zeigt sich, daß die Aufnahme der Fragen 6 und 7 im Antragsformular im Sinne von
Kontrollfragen einen Sinn machen kann. Im übrigen bewirken auch die Fragen 6 und 7 keine Ausforschung im Sinne
des § 1758 BGB, da die über-wiegende Erziehung eines Kindes durch andere Personen (Frage 6) wie auch die
Unterbrechung der häuslichen Gemeinschaft (Frage 7) die unterschiedlichsten und mit einer Adoption nicht
zusammenhängende Gründe haben können. Darüber hinaus scheitert der von der Klägerin geltend gemachte
Anspruch auf der Grund-lage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch daran, daß kein sozial-rechtlicher
Nachteil im Rechtssinne vorliegt. Das SG hat bereits zutreffend ausgeführt, daß mit dem sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch keine Ansprüche durchgesetzt werden können, die der Rechtslage nicht entsprechen. Die Zu-
erkennung von KEZ für Zeiten, in denen entweder eine Erziehung oder die Eltern-eigenschaft nicht vorgelegen haben,
ist, wie oben dargelegt, mit der Vorschrift des § 56 Abs. 1 SGB VI nicht zu vereinbaren.
Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 SGB VI verletzt auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Diese
Verfassungsnorm gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist vor allem dann
verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG SozR 5850 § 14 GAL Nr. 11; BVerfGE 55, 72, 88; 60, 23, 133 f.;
60, 329, 346; 63, 152, 166; 71, 146, 154). Welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, daß
ihrer Gleichheit oder Ver-schiedenheit bei der Ausgestaltung der Regelung Rechnung getragen werden muß, hat
grundsätzlich der Gesetzgeber zu entscheiden, sofern nicht schon die Verfassung solche Wertungen enthält, die den
Gesetzgeber binden. Im übrigen kann nur die Einhaltung bestimmter äußerster Grenzen überprüft und ihre Über-
schreitung beanstandet werden. Der Gesetzgeber hat demnach weitestgehende Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 49, 260,
271; 61, 138, 147).
Hinsichtlich des von der Klägerin angestellten Vergleichs mit leiblichen Eltern, deren früh geborenes Kind sich wegen
Krankenhausbehandlung – ebenso wie die Tochter I. – zunächst noch nicht in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern
befindet, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil,
welche sich auch mit den Ausführungen des LSG Niedersachsen im Urteil vom 20.11.1987 – L 1 AN 160/87 – decken,
verwiesen werden.
Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot und das Gebot des Schutzes von Ehe, Familie und
nicht ehelichen Kindern rügt, weil das Gesetz nur auf die Erziehung eines Kindes während seines ersten Lebensjahres
abstellt, schließt sich der Senat der verfassungsrechtlichen Einschätzung des BSG in dem von der Klägerin bereits
zitierten Urteil vom 28.11.1990 (SozR 3 – 2200 § 1251 a Nr. 8) an. Danach ist es weder willkürlich noch mit dem
Schutz von Ehe und Familie unvereinbar, daß das Gesetz maßgeblich an die früheste Lebensphase des Kindes und
nicht an den Zeitpunkt einer Aufnahme des Kindes in die Familie anknüpft. In typisierender und generalisierender
Betrachtung ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es für ein Kleinkind insbesondere in seiner ersten
Lebensphase besonders wichtig ist, daß sich zumindest ein Elternteil unter Verzicht auf ein volles
Erwerbseinkommen der Betreuung und Erziehung des Kindes widmet. Hingegen sollen nicht abstrakt
Erziehungsleistungen durch die Anrechnung von KEZ honoriert werden.
Für die geltend gemachten BüZ gelten die gleichen Erwägungen, da nach § 57 SGB VI die gleichen Voraussetzungen
wie bei der Anrechnung einer KEZ vorliegen müssen.
Die Berufung konnte nach allem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen worden.