Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.03.2008

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 11.03.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 47 AS 75/05
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AS 482/05
Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23.11.2005 sowie der Bescheid der
Agentur für Arbeit Hannover vom 11.11.2004 in Gestalt des Änderungsbescheides der Beklagten vom 08.02.2005,
des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2005 und des Änderungsbescheides vom 19.04.2005 abgeändert. Die
Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2005 unter Abzug bereits erbrachter
Leistungen Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende i.H.v. insgesamt 900,- EUR monatlich zu gewähren. Im
Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger
beider Instanzen zu tragen. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren, die Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2005 zur Gewährung
höherer Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zu verpflichten.
Die am 01.01.1953 geborene Klägerin zu 1) und der am 17.08.1956 geborene Kläger zu 2) beziehen
Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende von der Beklagten. So bewilligte ihnen die Agentur für Arbeit E. mit
Bescheid vom 11.11.2004 vom 01.01. bis zum 30.06.2005 derartige Leistungen in Höhe von 625,70 Euro monatlich
(Regelleistung für die Klägerin zu 1): 311,- EUR; befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Alg für die Klägerin zu 1):
160,- EUR; Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige für den Kläger zu 2): 311,- EUR; Kosten für Unterkunft
und Heizung: 681,47 EUR abzüglich Einkommen des Klägers zu 2) aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von
837,77 EUR. Der Kläger zu 2) bezog diese bis Oktober 2007 befristete Rente seit 1998 von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. 867,77 EUR netto monatlich. Seit dem 16.08.2001 hat das
Versorgungsamt E. bei ihm einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt und ihm das Merkzeichen "G"
zuerkannt.
Die Kläger legten mit Schreiben vom 23.11.2004 Widerspruch ein. Sie machten geltend, dass die
Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen anrechnungsfrei sei. Darüber hinaus sei auch für den Kläger zu 2) ein
befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld zu berücksichtigen. Ferner seien für Versicherungen
Beiträge abzusetzen und Freibeträge anzuerkennen. Mit Änderungsbescheid vom 08.02.2005 bewilligte daraufhin die
Beklagte Grundsicherungsleistungen in Höhe von 647,13 EUR monatlich. Bei der Berechnung hatte sie nunmehr den
vollständigen Zahlbetrag der vom Kläger zu 2) bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 867,77 EUR zu
Grunde gelegt und davon ohne nähere Angaben im Rahmen einer "Einkommensbereinigung" einen Betrag in Höhe von
51,43 EUR abgesetzt. Im Textteil des Bescheids heißt es, dass folgende Änderungen eingetreten seien: " 2)
Absetzung des Beitrags für die Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen von Herrn Runge". Daraufhin machten
die Kläger weiterhin geltend, dass an Kosten für Unterkunft und Heizung tatsächlich 690,- EUR zu zahlen wären,
wohingegen die Beklagte nur 681,47 EUR berücksichtigt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger "teilweise als unbegründet"
zurück. Die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2) gehöre nicht zu den privilegierten Einkünften und müsse
daher angerechnet werden. Von dieser Rente sei eine monatliche Versicherungspauschale in Höhe von 30,- EUR und
darüber hinaus die vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 21,43 EUR abzuziehen. Da der Kläger zu
2) in den letzten zwei Jahren kein Arbeitslosengeld bezogen habe, komme für ihn kein befristeter Zuschlag in
Betracht.
Die Kläger haben am 10.03.2005 beim Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben.
Sie haben geltend gemacht, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2) nicht als Einkommen anzurechnen
sei. Wenn sie jedoch angerechnet werde, müssten zumindest die "Freibeträge für Schwerbehinderte in Höhe der
bedarfsorientierten Grundsicherung" gewährt werden: Bei einer Anrechnung bis 400,- EUR ergebe sich ein Freibetrag
von 15 % und darüber von 30 %. Als Schwerbehinderter mit dem Merkzeichen "G" könne der Kläger zu 2) darüber
hinaus einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des Regelsatzes beanspruchen. Ferner bestehe auch für den Kläger zu 2)
ein Anspruch auf einen befristeten Zuschlag von 160,- EUR. Darüber hinaus müssten höhere Beiträge für die Kfz-
Haftpflichtversicherung und für weitere private Versicherungen abgesetzt sowie zusätzlich der pauschale
Versicherungsfreibetrag in Höhe von 30,- EUR monatlich für beide Kläger gewährt werden. Auch habe die Beklagte die
Kosten der Unterkunft zu niedrig veranschlagt. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung sei auch nicht
nachvollziehbar, warum das Einkommen des Klägers zu 2) hälftig auf beide Kläger verteilt werde, so dass sich im
Ergebnis kein Anspruch auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern nur auf einen Zuschuss
für Unterkunft und Heizung ergebe.
Mit Änderungsbescheid vom 19.04.2005 hat die Beklagte den Klägern für den streitigen Bewilligungszeitraum
Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende in Höhe von 807,13 EUR bewilligt. Gegenüber der vorherigen
Bewilligung hat sie dabei nach § 24 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – SGB II - einen
befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld bis zur Höchstgrenze in Höhe von 320,- EUR gewährt.
Mit Urteil vom 23.11.2005 hat das SG Hannover die Beklagte unter Abänderung der angegriffenen Bescheide
verpflichtet, Unterkunftskosten ohne Abzug von Gebühren für das Kabelfernsehen in Höhe von 8,53 EUR monatlich
zu gewähren und die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 22,60 EUR monatlich einkommensmindernd zu
berücksichtigen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angegeben, dass die Kosten für
das Kabelfernsehen zu den angemessenen Leistungen für Unterkunft und Heizung zu rechnen seien, weil die Kläger
diese Kosten nicht durch individuelle Vertragsgestaltung hätten vermeiden können. Die Übernahme der Kfz-
Haftpflichtversicherung sei im Grunde zwischen den Beteiligten nicht streitig gewesen, jedoch hätten die Kläger
nunmehr den konkreten Betrag in Höhe von 22,60 EUR monatlich nachgewiesen. Eine Privilegierung der
Erwerbsunfähigkeitsrente als anrechnungsfreies Einkommen bestehe nicht. Für die Gewährung eines Zuschlags in
Höhe von 17 % der Regelleistung auf Grund der Schwerbehinderung und des Nachteilsausgleichs "G" bestehe keine
Rechtsgrundlage.
Gegen das am 05.12.2005 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16.12.2005 Berufung eingelegt.
Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23.11.2005 sowie den Bescheid der Agentur für Arbeit Hannover vom
11.11.2004 in Gestalt des Änderungsbescheides der Beklagten vom 08.02.2005, des Widerspruchsbescheides vom
25.02.2005 und des Änderungsbescheides vom 19.04.2005 abzuändern und
die Beklagte zu verpflichten, ihnen für den Leistungszeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2005 höhere
Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zu bewilligen.
Die Beklagte tritt dem Berufungsbegehren entgegen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten als
Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11.03.2008
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Bei verständiger Würdigung ist davon auszugehen, dass sowohl Frau I. wie auch Herr J. Kläger des vorliegenden
Verfahrens sind. Denn beide bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) Sozialgesetzbuch -
Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –(SGB II). Das SGB II kennt keinen Anspruch einer
Bedarfsgemeinschaft als solcher; die Bedarfsgemeinschaft stellt keine juristische Person dar (vgl. BSG, Urteil vom
07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Anspruchsinhaber sind vielmehr grundsätzlich alle einzelnen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann aber nicht mit einer eigenen
Klage oder einem eigenen Antrag die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen. Es besteht keine
gesetzliche Verfahrens- oder Prozessstandschaft jedes Mitglieds für die Ansprüche der anderen Mitglieder. Dies
widerspräche dem Einzelanspruchscharakter. Erforderlich ist daher ein Vorgehen aller
Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt höchst mögliche Leistung zu
erlangen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7 b AS 8/06 R -). Gegenstand des Verfahrens ist daher nicht nur die
Klage der Frau K., sondern auch eine solche des Herrn J ... Eine entsprechende Rubrumsberichtigung war
durchzuführen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nicht die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II, weil
die Beteiligten den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Regelleistung beschränkt haben (vgl. BSG Urteil vom
07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R -). Den Unterkunftsbedarf haben die Kläger mit 690,00 EUR monatlich beziffert. Diesen
Betrag hat die Beklagte aufgrund des angegriffenen Urteils des SG Hannover zu gewähren, das die Kläger insoweit
nicht belastet. Die Beklagte hat dagegen keine Berufung eingelegt. Höhere Unterkunftskosten haben die Kläger im
Rahmen der Berufung nicht geltend gemacht.
Die Berufung ist statthaft. Schon aufgrund des erstinstanzlich erfolglosen und mit der Berufung weiter verfolgten
Begehrens der Kläger, die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2) als anrechnungsfreies Einkommen zu werten,
ergibt sich eine Forderung, die den Beschwerdewert gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG –
übersteigt. Die Berufung ist darüber hinaus zulässig (vgl. § 151 Abs. 1 SGG). Sie ist auch teilweise begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23.11.2005 sowie der Bescheid der Agentur für Arbeit Hannover vom
11.11.2004 in Gestalt des Änderungsbescheides der Beklagten vom 08.02.2005, des Widerspruchsbescheides vom
25.02.2005 und des Änderungsbescheides vom 19.04.2005 waren abzuändern. Die Beklagte war zu verpflichten, dem
nicht erwerbsfähigen Kläger zu 2) als Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit eingetragenem Merkzeichen "G"
einen Mehrbedarf von 17 v.H. der für ihn maßgeblichen Regelleistung, d.h. einen Betrag i.H.v. weiteren 52,87 EUR
monatlich zu bewilligen. Ferner war zugunsten der Klägerin zu 1) ein (weiterer) monatlicher Pauschbetrag für
angemessene Versicherungen i.H.v. 30,- EUR zu berücksichtigen, der den Anspruch der Kläger entsprechend erhöht.
Das darüber hinaus gehende Begehren der Kläger hat keinen Erfolg.
Vorliegend sind die Regelungen des SGB II in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung durch das Vierte
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I, S. 2954) sowie durch das
Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl I, S. 2014) zu Grunde zu legen.
Ein Anspruch der Klägerin zu 1) auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende folgt aus § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II.
Diese Leistungen erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, nämlich Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das
65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig sind (Nr 2), hilfebedürftig sind (Nr 3) und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Der mit der Klägerin zu 1) in einer
Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II) zusammenlebende Kläger zu 2), der eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bezieht, erfüllt wegen dieser vorübergehenden Erwerbsminderung die Voraussetzungen für
einen Anspruch auf Sozialgeld (§ 28 i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB II).
Den Bedarf zur Sicherung der Lebensunterhalts hat die Beklagte im Streitzeitraum zu Recht mit 622,00 EUR
bemessen (2.311,00 EUR gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Dazu kam der Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 1 SGB
II, den die Kläger mit 690,00 EUR monatlich beziffert haben.
Dazu war für den Kläger zu 2) in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (i.d.F. des Art. 1 des
Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I, S. 3022) ein weiterer Bedarf i.H.v. 17 v.H. der für ihn maßgeblichen
Regelleistung, d.h. ein Betrag in Höhe von 52,87 EUR (17% von 311,- EUR) monatlich zu addieren. Seit dem
01.08.2006 ist durch das Gesetz zu Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2007 (BGBl. I,
S. 1706) mit § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II eine entsprechende Mehrbedarfsregelung für erwerbsunfähige Inhaber
eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" in das SGB II aufgenommen worden, die bis dahin dort
fehlte. In § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII gab es eine solche Mehrbedarfsregelung für Schwerbehinderte mit dem
Merkzeichen "G" bereits ab 01. Januar 2005 (früher § 23 BSHG). Maßgeblich für die Aufnahme einer entsprechenden
Regelung in das SGB II sollte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1410, S. 25) der
Gleichbehandlungsgrundsatz sein. Entsprechend behinderte Betroffene sollten die gleichen Ansprüche nach dem
SGB II wie nach dem SGB XII haben. Der Gesetzgeber wollte damit eine offensichtlich nicht beabsichtigte
Ungleichbehandlung der Leistungsempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII beseitigen (vgl. Mergler/Zink, SGB
II; 8. Erglfg. Januar 2007, § 28 Rn. 10a). Im Hinblick auf diese Gesetzesbegründung ist daher von einer
unbeabsichtigten Regelungslücke auszugehen, die für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum Inkrafttreten des § 28
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II am 01.08.2006 eine entsprechende Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII gebietet
(vgl. auch SG Berlin, Urteil vom 17.02.2006 – S 53 AS 3102/05 -). Dies muss umso mehr gelten als der Kläger zu 2)
durch seine hilfebedürftige erwerbsfähige Angehörige, die Klägerin zu 1), in das System des SGB II "gezogen" wird,
weil er mit ihr nach § 7 Abs. 2, 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Dies entspricht zwar dem
Gesetzesziel, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige und seine Angehörigen grundsätzlich von einem
Sozialleistungssystem erfasst werden sollen (vgl. m.w.N.: Brönstrup in: GK SGB II, Stand: 1. Erglfg., Januar 2008, §
28 Rn. 4). Damit hängt jedoch die Nichtgewährung oder die Gewährung des begehrten Zuschlags zufällig ohne
erkennbares sachliches Differenzierungskriterium von der Erwerbs- bzw. Nichterwerbsfähigkeit eines Angehörigen ab,
mit dem der Hilfebedürftige zusammenlebt und im Sinne des SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Ein derartig
zufälliges Ergebnis widerspricht jedoch dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Gewährung des Mehrbedarfs war auch
nicht wegen des Bezuges von Eingliederungshilfe und eines darauf beruhenden Anspruchs des Klägers zu 2) auf
einen "anderweitigen" Mehrbedarf ausgeschlossen (vgl. § 30 Abs. 4 SGB XII entsprechend, nunmehr: § 28 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 a.E. i.V.m. § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 SGB II). Dafür ist nichts vorgetragen oder
ersichtlich.
Für den Streitzeitraum erhöht sich der monatliche Bedarf somit auf 1.364,87 EUR.
Darauf anzurechnen waren gemäß § 11 Abs. 1 SGB II Einkünfte des Klägers zu 2) aus der befristeten
Erwerbsunfähigkeitsrente. Gegen die Anrechenbarkeit einer solchen Rente als Einkommen bestehen keine rechtlichen
Bedenken. Denn als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder
Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen,
die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und die Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für
Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
nach dem BVG. § 11 Abs 2 SGB II legt fest, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Abs 3 des § 11 SGB
II bestimmt in der Nr 1, dass Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie als
zweckbestimmte Einnahmen oder Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen
nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach
dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Nach § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II sind ferner Entschädigungen nicht als
Einkommen zu berücksichtigen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 des
Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) geleistet werden.
Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit fällt nicht unter die in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II genannten Ausnahmen und
gehört auch nicht zu den privilegierten Einnahmen iS des § 11 Abs 3 SGB II und des § 1 Abs 1 Alg II/Sozialgeld-
Verordnung (Alg II-VO) vom 20. Oktober 2004 (BGBl I, S. 2622) in der hier maßgebenden, bis 30. September 2005
geltenden Fassung. § 11 Abs 1 und Abs 3 SGB II, die nahezu wortgleich mit § 82 Abs 1 Satz 1, § 83 Abs 1 und § 84
Abs 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) übereinstimmen, entsprechen den bisherigen §§ 76 Abs 1, 77 Abs
1 Satz 1 und 78 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Diese Anknüpfung an das BSHG war vom Gesetzgeber auch
beabsichtigt (vgl BT-Drucks 15/1516, S 53). Wie schon im Sozialhilferecht hat der Gesetzgeber des SGB II bewusst
und gezielt nur bestimmte Leistungen, nämlich insbesondere die Grundrenten nach dem BVG und bestimmte andere
Einnahmen "wegen ihres Charakters oder der Zweckbestimmung" von der Einkommensberücksichtigung
ausgenommen (BT-Drucks, aaO). Zu diesen privilegierten Leistungen gehört die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
jedoch nicht (vgl BSG, Urteile vom 16.05.2007 – B 11b AS 27/06 R -; vom 05.09.2007 – B 11b AS 51/06 R -). Die
Anrechnungsregelungen in § 11 SGB II i.V.m. § 1 Alg-II-VO begegnen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
(vg. BSG, Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 27/06 R -; Urteil vom 05.09.2007 – B 11b AS 51/06 R -).
Entgegen den Klägern war von diesem auf den Bedarf anzurechnenden Einkommen kein weiterer Freibetrag von 30 %
"in Höhe der bedarfsorientierten Grundsicherung" abzusetzen. Die vorgebrachten Prozentzahlen entsprechen denen in
§ 30 SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung, s.o.). Die dort geregelten Freibeträge kommen jedoch nur für
erwerbsfähige Hilfebedürftige in Betracht, die auch tatsächlich erwerbstätig sind, und damit nicht für den Kläger zu 2).
Soweit die Kläger auf die Vorschriften der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abstellen (§§ 41 ff SGB
XII), ist dort nach § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ein Mehrbedarf geregelt, der dem hier
über die entsprechende Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (s.o.) zu berücksichtigenden entspricht. Die Kläger
machen jedoch hier einen Freibetrag geltend, nicht jedoch einen Mehrbedarf.
Von dem somit anzurechnenden Einkommen i.H.v. 867,77 EUR abzusetzen war der Betrag für angemessene
Versicherungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg-II-VO i.H.v. 30,00 EUR monatlich, der als Pauschbetrag die einzelnen nicht
belegten Versicherungen abdeckt. Das Bestehen derartiger Versicherungen ist von den Klägern glaubhaft vorgetragen
und von der Beklagten nicht bestritten worden. Darüber hinaus war rechtsfehlerfrei nach dem Urteil des SG Hannover
vom 23. November 2005 der im erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesene Betrag i.H.v. 22,60 EUR für die Kfz-
Haftpflichtversicherung abzusetzen (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn. 141; Mecke in: Eicher/Spellbrink,
SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 107; offen gelassen: BSG; Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R -, SozR 4-
4200 § 20 Nr. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Es ergab sich
damit ein anzurechnendes Einkommen des Klägers zu 2) aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 815,17 EUR.
Dieses Einkommen war nach § 19 Satz 2 SGB II zunächst auf den Regelbedarf i.H.v. 311,- EUR und den
behinderungsbedingten Mehrbedarf i.H.v. 52,87 EUR des Klägers zu 2) anzurechnen, da diese Bedarfe von der
Bundesagentur für Arbeit getragen werden (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Es ergibt sich damit ein
Einkommensüberhang i.H.v. 451,30 EUR (311,00 EUR + 52,87 EUR - 815,17 EUR). Dieser Überhang ist gem. § 9
Abs. 1 SGB II der Klägerin zu 1) als Einkommen zuzurechnen. Damit war aber auch für die Klägerin zu 1) ein
Pauschbetrag für angemessene Versicherungen nach § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg-II-VO i.H.v. 30,- EUR
von dem Einkommen abzusetzen, so dass sich ein anzurechnender Betrag i.H.v. 421,30 EUR und damit ein
Einkommensüberhang i.H.v. 110,30 EUR ergibt (311,- EUR - 421,30 EUR). Dieser Überhang war dann entsprechend §
19 Satz 2 SGB II auf den Unterkunftsbedarf anzurechnen. Daraus folgt, dass ein offener Bedarf i.H.v. 579,70 EUR
bestand (690,- EUR - 110,30 EUR). Zu diesem Bedarf zu addieren war der von der Beklagten der Klägerin zu 1)
gewährte Zuschlag nach § 24 SGB II i.H.v. 320,- EUR, der von der Beklagten korrekt ermittelt wurde. Damit ergibt
sich unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ein Anspruch der Kläger auf
Grundsicherungsleistungen i.H.v. insgesamt 900,- EUR monatlich (579,70 EUR + 320,- EUR = 899,70 EUR). Die
Gewährung eines (weiteren) Zuschlags nach § 24 SGB II für den Kläger zu 2) kommt nicht in Betracht. Die Beklagte
hat den für die Bedarfsgemeinschaft nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II höchst möglichen Zuschlag i.H.v 320,00 EUR
monatlich mit dem Änderungsbescheid vom 19.04.2005 gewährt und insoweit den Kläger zu 2) berücksichtigt. Für den
Kläger zu 2) kommt ein derartiger Zuschlag auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil er nach § 24 Abs. 1 Satz 1
SGB II nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewährt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie orientiert sich an der Obsiegens- und Unterliegensquote der
Kläger.
Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 160 Abs. 1, 2 Nr. 1SGG).-