Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.12.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 27.12.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 9 RI 99/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 203/02
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 22. Mai 2002 aufgehoben. Der
Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Stade zurückverwiesen. Die Entscheidung über die
Kosten auch des Berufungsverfahrens bleibt dem Sozialgericht Stade vorbehalten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1953 geborene Klägerin erlernte nach der Schulausbildung keinen Beruf. Zuletzt arbeitete sie von Januar 1992 bis
Juli 1999 als Altenpflegehelferin in einem Pflegeheim. Seither ist sie arbeitslos.
Den Rentenantrag vom Juni 2000 lehnte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Chirurgen Dr. I. vom 11.
September 2000 mit Bescheid vom 4. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2001 ab.
Die Klägerin sei danach noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten ohne volle Gebrauchsfähigkeit der groben Kraft
beider Hände vollschichtig zu verrichten und müsse sich dazu auf alle leidensgerechten Tätigkeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen. Auf die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Stade erhobene Klage hat das
SG Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und unter anderem den Entlassungsbericht über eine von der
Klägerin im Zeitraum vom 3. Mai 2001 bis 31. Mai 2001 zu Lasten der Beklagten absolvierte stationäre
Rehabilitationsbehandlung von den Kliniken J., K., vom 25. Juni 2001 beigezogen, wonach die Klägerin von dort als
arbeitsfähig, jedoch mit einem aufgehobenen Leistungsvermögen für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit entlassen wurde.
Für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne volle Gebrauchsfähigkeit der Hände und ohne Absturzgefahren
wurde in dem Entlassungsbericht jedoch ein vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt. Mit am 5. März 2002
ausgeführter Verfügung hat der Kammervorsitzende des SG verfügt, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin
mitzuteilen, dass ”eine Beweiserhebung von Amts wegen in Form von Gutachten z.Zt. nicht beabsichtigt” sei und
dass die Möglichkeit eines Antrages nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) "binnen 4 Wochen” bestehe. Die
Verfügung enthält ferner den Hinweis, dass ”nach Ablauf der o.g. Frist ... durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG)
entschieden werden” wird. Mit Schreiben vom 20. März 2002 hat die Klägerin einen Arztbrief des L. M. N. vom 26.
Februar 2002 nebst Kopien von Röntgenbildern übersandt und, nachdem in dem Arztbrief ein erneuter operativer
Eingriff an den Mittelhandknochen der rechten Hand empfohlen wurde, zur weiteren Aufklärung des medizinischen
Sachverhalts die Einholung eines Sachverständigengut-achtens angeregt. Dieser Anregung hat sich die Beklagte mit
Schreiben vom 11. April 2002 angeschlossen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2002 hat die Klägerin schließlich mitgeteilt,
dass die beabsichtigte Operation für Juni 2002 geplant sei und der zu erwartende Krankenhausentlassungsbericht
übersandt werde, sobald er vorliege.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2002 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach den ärztlichen
Feststellungen sei davon auzugehen, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch immer
über ein vollschichtiges Leistungsvermögen zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten verfüge. Als angelernte
Arbeiterin sei sie daher auf alle in Betracht kommenden Tätgkeiten des allgemeines Arbeitsmarktes verweisbar.
Hinweise für eine Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes lägen nicht vor. Die zu beachtenden
Leistungseinschränkungen seien weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit so gewichtig, dass sie einen Arbeitseinsatz
unter betriebsüblichen Bedingungen ausschließen würden. Damit sei die Klägerin weder berufs- oder erwerbsunfähig
noch in relevantem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des seit Januar 2001 geltenden Rechts.
Gegen den ihr am 27. Mai 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 19. Juni 2002 Berufung beim
Landessozialgericht eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor,
dass das SG den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend aufgeklärt habe. Die Funktionsstörungen
im Bereich ihrer beiden Hände seien derart ausgeprägt, dass sie nicht einmal mehr in der Lage sei, ihren Haushalt
vollständig zu versorgen. Ein kraftvolles Zufassen oder feinmotorische Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 22. Mai 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober
2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2001 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Juli 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise eine Rente
wegen Berufsfunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt, sondern eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch
Einholung eines handchirurgischen Gutachtens angeregt.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren ergänzende Befundberichte des L. O. N., Prof. Dr. P., vom 24. September
2002 und von dem Hausarzt der Klägerin Dr. Q. vom 21. September 2002 eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidungsfindung des Senats zu Grunde gelegen
haben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG
einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist mit der Maßgabe
begründet, dass der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Sache an das SG zur erneuten
Entscheidung zurückzuverweisen ist. Das Verfahren des SG leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 159
Abs. 1 Nr. 2 SGG, auf dem seine Entscheidung beruhen kann. Es ist nicht auszuschließen, dass das SG bei
prozessrechtsgemäßer Verfahrensweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das SG den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die
Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Hierzu sind die Beteiligten vorher zu hören (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese gesetzliche Verpflichtung beinhaltet
mindestens eine Wiederholung des allgemein geltenden Grundsatzes, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung
rechtliches Gehör zu gewähren ist (§ 62 SGG). Dadurch sollen die Beteiligten darauf hingewiesen werden, dass das
Gericht die Durchführung der grundsätzlich zu erwartenden mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG) in diesem
Fall nicht beabsichtigt. Sie werden damit in den Stand versetzt, die aus ihrer Sicht für die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung sprechenden Gesichtspunkte oder ein etwa in der Hauptsache noch beabsichtigtes
Vorbringen dem Gericht zur Kenntnis zu bringen (vgl. BVerfGE 74, 1). Welche Hinweise die Anhörungsmitteilung
dabei im Einzelnen enthalten muss, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Bereits mit Urteil vom 24.
Oktober 2002 — L 10 RI 292/02 — hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Anhörungsmitteilung jedenfalls den
Hinweis enthalten muss, dass sich die Beteiligten vor einer Entscheidung des Gerichts noch äußern können. Darüber
hinaus dürfte eine diesbezügliche Fristsetzung für die Beteiligten sowie die Wahl eines Mitteilungsweges sinnvoll sein,
der es dem Gericht ermöglicht, sich vor Erlass des Gerichtsbescheides Gewissheit darüber zu verschaffen, dass sein
Hinweis den Beteiligten auch zur Kenntnis gelangt ist. Inhalt und Verfahrensgestaltung der Anhörung haben sich dabei
in jedem Fall an dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG zu orientieren, eine für die
Beteiligten überraschende Entscheidung zu verhindern. Dieser Zweck, der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und der
überragende Stellenwert des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs für das gesamte gerichtliche Verfahren gebieten es
auch, in jedem Fall alle Beteiligten vor Erlass des Gerichtsbescheides entsprechend anzuhören, unabhängig davon,
ob sie von der abschließenden Entscheidung des Gerichts belastet werden oder nicht (im Urteil des Senats vom 24.
Oktober 2002 — L 10 RI 292/02 — offen gelassen).
Den Akten lässt sich bereits nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Klägerin vor Erlass des
Gerichtsbescheides in dem dargestellten Sinne angehört wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass die entsprechende
Verfügung des Kammervorsitzenden des SG fehlerhaft ausgeführt wurde, denn in den Akten befindet sich lediglich die
Durchschrift eines entsprechenden Schreibens in einem anderen Verfahren an einen anderen
Prozessbevollmächtigten. In jedem Fall aber fehlt es an der erforderlichen Anhörung der Beklagten. Selbst wenn die
entsprechende Verfügung des Kammervorsitzenden am 5. März 2002 fehlerfrei ausgeführt worden sein sollte, ist der
darin enthaltene Hinweis, dass nach Ablauf einer Frist von vier Wochen zur eventuellen Stellung eines Antrages nach
§ 109 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werde, nur an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtet.
Der Beklagten wurde mit gleicher Verfügung lediglich eine Durchschrift des Befundberichtes der R. vom 5. Februar
2002 zur Kenntnis- und eventuellen Stellungnahme übersandt, ohne dass ein Hinweis auf die beabsichtigte
Verfahrensweise und eine entsprechende Anhörung dazu enthalten ist. Es kann in diesem Zusammenhang dahin
gestellt bleiben, ob eine unterlassene Anhörung eines Beteiligten etwa dadurch geheilt werden kann, dass dieser aus
den folgenden Schriftsätzen der anderen Beteiligten die Absicht des Gerichts zu der Entscheidung durch
Gerichtsbescheid sowie die Aufforderung zu einer etwaigen Stellungnahme erkennen kann. Aus den nach dem 5.
März 2002 vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandten Schriftsätzen ergeben sich keine Hinweise auf die
vom SG beabsichtigte Verfahrensweise. Die Beklagte musste auch aus den sonstigen Umständen ohne
entsprechenden Hinweis zu dem gegebenen Zeitpunkt nicht mit einer verfahrensbeendenden Entscheidung des SG
rechnen. So hatte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. März 2002 in Form des
Arztbriefes des L. M. N. vom 26. Februar 2002 nebst Fotokopien der Röntgenaufnahmen ein neues Beweismittel
vorgelegt und eine eventuelle weitere Operation angekündigt, was die Beklagte im Schriftsatz vom 11. April 2002 zu
der Empfehlung veranlasst hat, den Operationsbericht abzuwarten oder aber eine orthopädische Begutachtung der
Klägerin zu veranlassen. Auch die Klägerin brauchte nach Übersendung des genannten Arztbriefes mit der darin
enthaltenen Empfehlung einer erneuten Operation sowie nach ihrer mit Schriftsatz vom 16. Mai 2002 übersandten
Mitteilung, sich im Juni 2002 der beabsichtigten Operation zu unterziehen und danach alsbald den
Krankenhausentlassungsbericht vorzulegen, nicht mehr ohne weiteres damit zu rechnen, dass das SG gleichwohl
ohne weitere Sachaufklärung den mehr als zwei Monate zuvor angekündigten Gerichtsbescheid erlassen würde. Zwar
steht der Erlass eines Gerichtsbescheides im Rahmen der Vorgaben des § 105 SGG grundsätzlich im pflichtgemäßen
Ermessen des Gerichts, sodass es auch nach ergänzendem Vorbringen der Beteiligten nicht gehalten ist, von der von
ihm in Aussicht genommenen Entscheidungsform Abstand zu nehmen. Gleichwohl wäre es nach Lage der Dinge bei
richtigem Verständnis der sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergebenden Vorgaben geboten gewesen,
die Beteiligten über die unverändert bestehende Absicht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden,
erneut zu informieren. Dies, zumal nach Übersendung des Arztbriefes des L. M. N. vom 26. Februar 2002, der auch
dem Gericht bei seiner am 5. März 2002 ausgeführten Verfügung noch nicht bekannt war, beide Beteiligte ersichtlich
davon ausgingen, dass zumindest die Ergebnisse des erneuten operativen Eingriffs an der rechten Hand abzuwarten
seien.
Der Senat hält im vorliegenden Fall die Zurückverweisung der Sache an das SG gemäß § 159 Abs. 1 SGG für
angezeigt. An einer eigenen abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits sieht sich der Senat gegenwärtig
gehindert. Die Beschwerdesituation der Klägerin im Bereich der rechten Hand hatte sich bereits vor Erlass des
Gerichtsbescheides ausweislich des genannten Arztbriefes des L. M. N. vom 26. Februar 2002 dergestalt verändert,
dass eine erneute Aufhängeplastik und Refixierung des Mittelhandknochens 1 an den Mittelhandknochen 2, eine
Fusion zwischen Skaphoid und Trapezoideum sowie eine Neurolyse des R. superfizialis und N. radialis empfohlen
wurde. Die vom Senat im vorbereitenden Verfahren eingeholten Befundberichte von Prof. Dr. P. und Dr. Q. weisen, bei
im einzelnen durchaus gegensätzlicher Beurteilung, ebenfalls auf einen Bedarf zu weiterer medizinischer
Sachverhaltsaufklärung hin. Sollte sich die Beschwerde-situation bei der Klägerin danach dergestalt darstellen, dass
ihr ein ausreichender Gebrauch der Hände unter üblichen Betriebsbedingungen nicht mehr zumutbar ist, könnte sich
eine abweichende Beurteilung ihres Leistungsvermögens ergeben. Das SG wird daher den Umfang der erforderlichen
weiteren Sachverhaltsaufklärung noch zu klären haben. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass eine
postoperative Komplikation nach dem handchirurgischen Eingriff vom Juni 2002 ausweislich des weiter vorliegenden
Arztbriefes des S. T. vom 20. September 2002 nicht ausgeschlossen werden kann und sich die Klägerin zu einem
erneuten operativen Eingriff am 8. November 2002 entschieden hat. Auch dessen Ergebnis wird bei der
abschließenden Entscheidung des SG zu berücksichtigen sein.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).