Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.02.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 27.02.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 10 LW 6/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 LW 29/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 2. August 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Beitragszuschüsse gemäß § 3 c Gesetz über eine Alterhilfe für Landwirte (GAL) bzw. § 32
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Der 1947 geborene Kläger war von Januar 1987 bis September 1993 beitragspflichtiger landwirtschaftlicher
Unternehmer. Seit Oktober 1993 entrichtete er Beiträge im Wege der Weiterversicherung gemäß § 27 GAL. Mit
Schreiben vom 28. September 1987 beantragte er bei der Beklagten Beitragszuschuss. Ein ausgefülltes
Antragsformular übersandte er in der Folgezeit trotz Ankündigung nicht. Am 2. April 1991 ging bei der Beklagten ein
nur teilweise ausgefüllter Formularantrag des Klägers auf Beitragszuschuss vom 28. März 1991 ein. Nachdem der
Kläger auf Erinnerungsschreiben vom 10. Juni 1991 und 19. Mai 1992 diesbezüglich fehlende Unterlagen nicht
übersandt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 1992 den Antrag auf Beitragszuschuss für das Jahr
1991 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Am 2. Mai 1995 erhielt die
Beklagte einen weiteren Antrag des Klägers auf Beitragszuschuss vom 28. April 1995. Im Verlauf des
Prüfungsverfahrens stellte sich sodann heraus, dass der Kläger wegen Unterschreitens der Existenzgrundlage seit
Oktober 1993 nicht mehr beitragspflichtig war. Nachdem er sodann die Weiterentrichtungserklärung abgegeben hatte,
bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheiden vom 13. März 1998 für die Zeit von Oktober 1993 bis Juli 1996
Beitragszuschüsse.
Mit Schreiben vom 23. März 1998 beantragte der Kläger, ihm auch für die Zeit von Januar 1987 bis September 1993
Beitragszuschüsse zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 1998 unter Hinweis auf den
bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 24. Juli 1992 und den seither verstrichenen Zeitraum ab. Der hiergegen
erhobene Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1999).
Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg mit Beschluss vom 2. August 2002 das auf
Gewährung von Beitragszuschüssen für die Zeit von Januar 1987 bis September 1993 gerichtete Klageverfahren mit
einem weiteren, auf Zulassung zur Weiterversicherung über Juli 1996 hinaus gerichteten Klageverfahren (Az.: S 10
LW 16/99) verbunden. Sodann hat das SG mit Urteil vom selben Tag der Klage bezüglich der Weiterversicherung
stattgegeben und die weitere Klage hinsichtlich der Gewährung von Beitragszuschüssen abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm mit am 14. August 2002 bei der Post aufgegebenen Einschreiben zugestellte Urteil am
13. September 2002 Berufung eingelegt. Er verfolgt seinen Anspruch auf Beitragszuschüsse für die Zeit von Januar
1987 bis September 1993 weiter.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Lüneburg vom 2. August 2002 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 1998 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 1999 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit von Januar 1987 bis September 1993 Beitragszuschüsse zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Lüneburg vom 2. August 2002 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig.
Dem Kläger steht auch nach Auffassung des erkennenden Senats für die Zeit von Januar 1987 bis September 1993
kein Anspruch auf Beitragszuschüsse gemäß § 3 c GAL bzw. § 32 ALG zu.
In dem streitigen Zeitraum hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 1992 allein über einen Anspruch des Klägers
auf Beitragszuschuss für das Jahr 1991 entschieden. Weitere diesbezügliche Bescheide sind seitens der Beklagten in
den Jahren 1987 bis 1993 nicht ergangen. Da der Bescheid vom 24. Juli 1992 mangels Erhebung eines Widerspruchs
gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestandskräftig geworden ist, stellt sich der mit Schreiben vom 23. März
1998 gestellte Antrag des Klägers hinsichtlich des Jahres 1991 als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch (SGB X) und für die Zeiträume von 1987 bis 1990 sowie von 1992 bis September 1993 als Antrag auf
Gewährung von Beitragszuschüssen dar. Beide Anträge bleiben ohne Erfolg.
Hinsicht des Bescheides vom 24. Juli 1992 kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bei seinem Erlass das Recht
unrichtig angewandt hat oder von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. § 44 Abs. 1
Satz 1 SGB X) und ob der Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig war, denn im Zeitpunkt der Stellung des
Überprüfungsantrages (März 1998) lag der mit dem Bescheid abgelehnte Leistungszeitraum (1991) bereits mehr als
vier Kalenderjahre zurück, sodass eine rückwirkende Gewährung von Beitragszuschüssen gemäß § 44 Abs. 4 SGB X
in jedem Fall ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG), der sich der erkennende Senat anschließt, eine inhaltliche Überprüfung des zu betrachtenden Bescheides
nicht erforderlich (vgl. BSG in SozR 3-1300 § 44 Nr. 1).
Dem Kläger steht auch für die Zeiten von Januar 1987 bis Dezember 1990 und Januar 1992 bis September 1993 kein
durchsetzbarer Anspruch auf Beitragszuschüsse zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob insoweit die
Tatbestandsvoraussetzungen nach § 3 c GAL bzw. § 32 ALG vorgelegen haben, denn entsprechende Ansprüche des
Klägers sind jedenfalls gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verjährt. Nach § 45 Abs. 1 SGB I
verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem sie entstanden sind.
Nachdem der Antrag vom September 1987 vom Kläger selbst nicht weiter verfolgt und von der Beklagten nicht
beschieden worden war (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 13. Dezember 1984, SozR 1200 § 45 Nr. 5) und sich der im
Mai 1995 gestellte Anspruch nicht auf den hier in Rede stehenden Zeitraum bezog, machte der Kläger
Beitragszuschüsse für die Zeit von 1987 bis September 1993 erstmals in seinem Schreiben vom 23. März 1998
geltend. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem Ende des Zeitraums, für den Beitragszuschuss verlangt wird, liegen
mehr als vier volle Kalenderjahre, sodass die Beklagte unter Hinweis auf den Zeitablauf zu Recht eine
Zuschussgewährung verweigert. Die Einrede der Verjährung stellt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch
nicht als treuwidrig dar. Insbesondere hatte die Beklagte den Kläger, wie dieser selbst einräumt, durch regelmäßiges
Übersenden der Antragsunterlagen hinreichend auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beitragszuschüssen
hingewiesen.
Wollte man in dem Schreiben des Klägers vom 23. März 1998 bezüglich des Jahres 1991 statt eines
Überprüfungsantrages eine Nachholung der Mitwirkung gemäß § 67 SGB I sehen, ergäbe sich kein anderes Ergebnis:
Der Anspruch auf Beitragszuschuss für 1991 wäre in diesem Fall verjährt, wie sich aus den Ausführungen im
vorangegangenen Abschnitt ergibt.
Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der vom SG vorgenommenen Verbindung der beiden Klageverfahren eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und einen weiteren Verfahrensfehler darin sieht, dass die den
Beitragszuschuss gewährende Stelle nicht zum Verfahren beigeladenen worden sei, ergibt sich hieraus kein Anlass
zu anderweitiger Beurteilung. Durch die Verbindung der beiden Klageverfahren gemäß § 113 SGG ist dem Kläger
tatsächlich rechtliches Gehör nicht abgeschnitten worden. Eine Beiladung gemäß § 75 SGG ist im vorliegenden Fall
nicht geboten. Insbesondere ist die Beklagte selbst die für die Bewilligung und Gewährung von Beitragszuschüssen
zuständige Stelle. Als Beklagte ist sie indes bereits am Verfahren beteiligt, sodass für eine Beiladung kein Raum
bleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.