Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.12.2001

LSG Nsb: schwerhörigkeit, berufskrankheit, halle, lärm, hörschaden, rohbau, türkisch, kausalität, messung, unfallversicherung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 13.12.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 18 U 85/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 U 45/01
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichts- bescheid des Sozialgerichts Bremen vom 2. Mai 2001 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zahlung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) – Lärmschwer-hörigkeit -.
Der am 18. Juli 1940 geborene Kläger ist seit 1969 bei der H. (früher I., jetzt J.), als Presser und Bandarbeiter
beschäftigt.
Am 2. Juni 1999 erstattete der Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. med. K. eine "Ärzt-liche Anzeige über eine Berufskrankheit”
wegen einer Schwerhörigkeit, die der Kläger auf die Einwirkung von Lärm am Arbeitsplatz zurückführt. Dr. med. K.
fügte Au-diogramme vom 31. Mai 1999 bei.
Die Beklagte zog vom Werksärztlichen Dienst der L. Unterlagen über Vorsorge-untersuchungen "Lärm” bei
(Untersuchungsberichte mit Ton-audiogrammen vom 10. Oktober 1980, 9. Oktober 1981, 16. Oktober 1981, 11.
Oktober 1990, 13. Januar 1994, 25. Januar 1994, 12. Oktober 1998, 29. Februar 1999 und 31. Mai 1999). Ferner holte
sie eine Auskunft über Mitgliedschafts- und Erkran-kungszeiten des Klägers von der Betriebskrankenkasse (BKK) M.
vom 2. Juli 1999 ein. Die Allgemeinärzte Dres. N. er-statteten einen Befundbericht vom 8. Juli 1999, in dem
angegeben ist, der Kläger sei 1990 wegen Schwindelanfällen be-handelt und zum Ohrenarzt überwiesen worden; er
leide u.a. an einer arteriellen und essentiellen Hypertonie. Sie fügten einen Arztbrief des Facharztes für Hals-Nasen-
Ohren-Krankheiten Dr. med. O. vom 3. Mai 1990 bei, in dem es heißt, aufgrund der gemessenen Blutdruckwerte
handele es sich wohl am ehesten um orthostatische Dysregulationen mit Schwindel.
Die L. teilte der Beklagten in einer Auskunft vom 14. Juli 1999 mit, der Kläger sei am 28. November 1969 bei der P.
als Mitarbeiter eingetreten und sei bei der H. zunächst 6 Jahre im Presswerk der Halle 4 eingesetzt worden, wo er
innerhalb der Pressenstraßen 1 + 3 als Einleger von Teilen an Großwerkzeugpressen tätig gewesen sei. Anschließend
habe er als Schweißer, Punktschweißer, Schleifer und Putzer im Rohbau der Halle 3 am Montage- und
Verputzverband sowie zur Rück-wandtürfertigung am Reparaturplatz gearbeitet. Von 1977 bis 1987 habe er im Rohbau
der Halle 2 vergleichbare Arbeiten am ZB-Boden, Rahmen und Unterbau verrichtet. Seit 1987 arbeite er ausschließlich
im Rohbau der Halle 7 im angel-ernten Tätigkeitsbereich. Sie fügte Schallpegelmeßblätter bei.
Der Präventionsbezirk (PB) Bremen der Beklagten erstattete unter dem 29. Juli 1999 einen Untersuchungsbericht
Schwerhörigkeit. Darin heißt es, der Kläger sei von November 1969 bis 1975 bei seiner Tätigkeit im Werk Bremen der
L. einem personenbezogenen Beurteilungspegel (durch Messung ermittelt) von 96 dB, von 1976 bis 1977 von 95 dB,
von 1977 bis 1987 von 95 dB und seit 1987 von 83 dB ausgesetzt gewesen bzw. noch ausgesetzt. Es handele sich
um Betriebsmessun-gen mit einer Ermittlungsunsicherheit von +/- 3 dB.
Die Beklagte holte ein Gutachten von dem Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. med. Q. vom 18. November 1999 ein. Er kam
darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß bei dem Kläger eine Lärmschwerhörigkeit mit einer MdE von 15 v.H.
vorliege. Der Berufsanamnese sei zu entnehmen, daß der Kläger in den Jahren 1969 bis 1987 zum Teil erheblichen
berufsbedingten Lärmbelastungen ausgesetzt gewe-sen sei, daß jedoch seit 1987 die Beurteilungspegel bei 83 dB (A)
und somit unter dem Grenzschallpegel lägen. Die Entwicklung der Schwerhörigkeit zeige, daß bereits 1980 eine
geringgradige Hörstörung vom sensorischen Typ registriert worden sei und daß der entscheidende Anteil der
Hörstörung in den Jahren zwi-schen 1980 und 1985 entstanden sei. Die Untersuchungsergebnisse sprächen im
wesentlichen für das Vorliegen einer sensorischen Hörstörung, bei der das Er-gebnis des SISI-Tests in diesem
Zusammenhang wegen der Sprachverständi-gungsschwierigkeiten nicht als einziges negatives Recruitment-
Phänomen im Sinne einer neuralen Komponente der Schwerhörigkeit ausgelegt werden könne. Die Festlegung des
Grades der Schwerhörigkeit richte sich nach den Empfehlun-gen des Königssteiner Merkblattes (KM). Bei Berechnung
des prozentualen Hör-verlustes aus dem Tonaudiogramm (Tabelle Röser 1980) ergebe sich bei einem Tonhörverlust
von 30 dB bei 1000 Hz rechts und 35 dB bei 1000 Hz links und der Summe der Hörverluste von 100 dB bei 2000 und
3000 Hz rechts bzw. 110 dB links für das rechte Ohr ein Hörverlust von 30 v.H. und für das linke Ohr von 40 v.H.
Dies entspreche nach der Tabelle von Feldmann einer geringgradigen Schwerhörigkeit beiderseits mit einer MdE von
15 v.H. Bei Ermittlung des pro-zentualen Hörverlustes aus dem Sprachaudiogramm (Tabelle Boenning-haus/Röser
1973) ergebe sich bei einem Hörverlust für Zahlen von 35 dB (A1-Wert) und einem Gesamtwortverstehen von 150
rechts und 160 links ein prozen-tualer Hörverlust von 40 v.H., was wiederum nach der Tabelle von Feldmann einer
MdE von 15 v.H. entspreche. Unter Anwendung des "Gewichteten Gesamtwort-verstehens” sei unter Zugrundelegung
der entsprechenden Meßdaten bei einem Hörverlust für Zahlen von 35 dB und einem "Gewichteten
Gesamtwortverstehen” von 112,5 rechts und 120 links ein prozentualer Hörverlust von 50 v.H. zu ermit-teln, was einer
mittelgradigen Schwerhörigkeit entspreche. Unter Berücksichtigung der genannten Tabellen sei daher die Gesamt-
MdE auf 15 v.H. festzusetzen. Da der Kläger die Frage nach Ohrgeräuschen nur im Sinne einer "Drucksymptomatik”
beantwortet habe, sei insoweit keine besondere Berücksichtigung vorzunehmen. Mit einer weiteren durch
berufsbedingten Lärm verursachten Hörstörung sei nicht mehr zu rechnen.
Die Beklagte legte das Gutachten zur Auswertung dem Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten Dr. med. R. vor,
der sich in einer Stellungnahme vom 14. Dezember 1999 den Ausführungen von Dr. med. Q. nicht anschloß. Er führte
aus, nach Auswertung der Tonaudiogramme, die seit 1980 abgeleitet worden seien, sei es im Zeitraum 1969 bis 1981
trotz erheblicher Lärmexposition nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Hörvermögens gekommen (das
Tonau-diogramm vom 9. Oktober 1981, das einen Hörverlust von 25 v.H. rechts und links ergebe, sei als
Fehlmessung zu werten). Entgegen der Auffassung von Dr. med. Q. habe sich die Hörstörung im wesentlichen – wie
tonschwellenaudiometrisch dokumentiert – erst nach 1990 entwickelt, obwohl zu dieser Zeit die Lärmexpositi-on
grenzwertig gewesen und Gehörschutz getragen worden sei. Wenn trotz des ungewöhnlichen Verlaufs der Hörstörung
sie insgesamt als Lärmschwerhörigkeit gewertet werde (wie Dr. med. Q. dies angenommen habe), sei bei der
Einschät-zung der MdE nach der Tabelle von Feldmann bei einem beidseitigen Hörverlust von 40 v.H. eine MdE von
20 v.H. festzulegen. Die MdE durch berufliche Lärm-schwerhörigkeit im Jahre 1987 sei unter Berücksichtigung der
tonschwellenau-diometrischen Untersuchungsergebnisse vom 16. Oktober 1981 mit prozentualen Hörverlustwerten
von beiderseits 0 v.H. und vom 11. Oktober 1990 mit prozentu-alen Hörverlustwerten von rechts 25 v.H. und links 10
v.H. auf unter 10 v.H. ein-zuschätzen. Erst die weitere, möglicherweise nicht lärmbedingte Schädigung des Hörorgans
rechtfertige zum 12. Oktober 1998 eine MdE von 20 v.H.; von 1990 bis 1999 sei es zu einer erheblichen
Verschlechterung des Hörvermögens beiderseits gekommen.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Landesgewerbeärztin S. vom 10. Januar 2000, in der sie ausführte, bei dem
Kläger lägen ausreichende Hinweise für eine Hörstörung im Sinne einer Lärmschwerhörigkeit vor und zusätzlich
bestünden Zeichen einer nicht berufsbedingt erworbenen Komponente der Schwerhörigkeit nach Ende der erhöhten
Lärmexposition im Jahre 1987, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2000 eine Berufskrankheit nach
Nr. 2301 der Anlage zur BKVO an, lehnte jedoch die Zahlung einer Verletztenrente mangels Vorliegens einer
rentenberechtigenden MdE ab. Als Folge der Berufskrankheit erkannte sie an: Beginnende berufsbedingte
Hochtoninnen-ohrschwerhörigkeit mit einem Hör-verlust, der jedoch das Ausmaß einer knapp geringgradigen
Schwerhörigkeit noch nicht erreicht. Sie führte ferner aus, der Kläger leide daneben auch an beidseiti-gen
Hörverlusten, die über das Ausmaß einer beginnenden Schwerhörigkeit hi-nausgingen, jedoch nach Beendigung der
gehörschädigenden Tätigkeit ab 1987 eingetreten und daher versicherungsrechtlich als Nachschaden zu werten und
auf die Höhe der MdE keinen Einfluß hätten. Sie stützte sich auf die Ermittlungen ihres PB und die eingeholten
ärztlichen Äußerungen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25. Februar 2000 Widerspruch ein, mit dem er sich im wesentlichen auf
das Gutachten von Dr. med. Q. vom 18. November 1999 bezog, nach dessen Ausführungen jedoch die MdE auf 20
v.H. einzuschätzen sei, wie dies Dr. med. R. in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 1999 angenommen habe. –
Der Widerspruch blieb erfolglos (Wi-derspruchsbescheid vom 7. April 2000, auf den verwiesen wird, Blatt 128/129
Verwaltungsakte).
Der Kläger hat am 8. Mai 2000 beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben und die Zahlung einer Verletztenrente
begehrt. Er hat geltend gemacht, die MdE betrage 20 v.H., wie dies Dr. med. R. unter Auswertung des Gutachtens
von Dr. med. Q. angenommen habe. Unzutreffend sei, daß seit 1987 in der Halle 7 der L. nur ein Lärmschallpegel von
83 dB geherrscht habe.
Die Beklagte hat sich auf die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen bezogen und Stellungnahmen ihres
PB Bremen vom 28. September 2000 und 20. Oktober 2000 über die Lärmexposition seit 1987 in der Halle 7 des
Werkes Bremen der L. überreicht. Darin heißt es, nach einer Messung des Betriebes vom 20. September 2000
betrage der Meßwert 83,9 dB (A); zu berücksichtigen sei jedoch, daß im Jahr 2000 erhebliche Änderungen der
betrieblichen Einrichtungen vorgenommen worden seien, so daß für die Zeit von 1987 bis 1999 die Meßwerte von
1995 weiterhin Gültigkeit hätten.
Das SG hat ein Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Facharztes Dr. med. T. vom 21. Februar 2001 eingeholt. Er hat
zusammenfassend dargelegt, wenn überhaupt, könne lediglich das Hörverlustniveau, das durch das Audiogramm aus
dem Jahre 1990 dokumentiert sei, als denkbar lärmverursacht gesehen werden. Seit 1987 sei keine
haftungsbegründende Kausalität mehr gegeben gewesen, so daß weitere Verschlechterungen als Nachschaden
angesehen werden müßten. Es gebe gute Gründe, den gesamten Hörschaden als nicht lärminduziert zu interpretieren,
was nicht ausschließe, daß aus medizinischer Sicht im vorliegenden Hörschaden Lärmschwerhörigkeitsanteile
verborgen seien. Die Gründe seien folgende: Bereits frühzeitig seien die tiefen Frequenzen in die Hörverlustsituation
einbezogen gewe-sen, die Konfiguration der Hörverluste im Tief-frequenzbereich sei kuppenförmig, die Hörleistung
habe sich nach Sistieren potentiell gehörschädigender Lärmarbeit deutlich verschlechtert, und aus den
Dokumentationen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften ergebe sich, daß in einer
Größenordnung von etwa 350.000 Fällen der Verdacht auf Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit bei gegebener
haftungsbegründender Kausalität geäußert worden sei, von denen jedoch etwa 2 v.H. anerkannte
Lärmschwerhörigkeiten seien, von denen wieder-um nur 0,6 v.H. ein rentenbezugsberechtigendes Maß erreichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich im wesentlichen dem
Gutachten von Dr. med. T. vom 21. Februar 2000 an-geschlossen und es als widerspruchsfrei und insgesamt
überzeugend bezeichnet. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Gerichtsbescheid (Blatt 59 – 68
Prozeßakte) Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 29. Juni 2001 zugestellten Gerichtsbescheid am 26. Juli 2001 schriftlich beim
Landessozialgericht (LSG) Bremen Berufung ein-gelegt. Er macht geltend, unzutreffend sei, daß lediglich bis 1987 die
arbeitstech-nischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit erfüllt gewe-sen seien, denn der
zuletzt gemessene Lärmpegel in der Halle 7 von 83,9 dB sei grenzwertig und trage zumindest zur Verschlimmerung
einer Schwerhörigkeit bei. Zudem habe Dr. med. T. bei der Ermittlung der MdE zu Unrecht nicht das Sprach-
audiogramm berücksichtigt, sondern das Tonaudiogramm, obwohl er zutreffend ausgeführt habe, das entscheidende
Meßverfahren bei der Berechnung des pro-zentualen Hörverlustes sei das Sprachaudiogramm. Die bei ihm nach dem
Sprachaudiogramm gemessenen Hörverluste seien größer als die, die mit dem Tonaudiogramm abgeleitet worden
seien. Von Amts wegen sei ein weiteres HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten einzuholen, das von einem
türkisch sprechenden Sachverständigen zu erstellen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 2. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres
Bescheides vom 27. Januar 2000 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 7. April 2000 zu verurteilen, ihm
eine Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und weist darauf hin, daß der gemessene Geräuschpegel seit 1987
unter dem Grenzwert von 85 dB liege und der Kläger zudem den Hörschutz verwende. Aufgrund dieser Gegebenheiten
sei eine Exposition zu verneinen. Da sie eine Berufskrankheit anerkannt habe, sehe sie davon ab, die von Dr. med. T.
aufgeworfene Frage, ob bei dem Kläger über-haupt eine Lärmschwerhörigkeit vorliege, weiter zu erörtern. Diese
anerkannte Lärmschwerhörigkeit begründe jedoch keine Entschädigungspflicht.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten (Az. BKS 3.17865.997) bei-gezogen. Diese Akte und die
Prozeßakte (Az. L 2 U 45/01, ist 18 U 85/00) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 151 Abs. 1, 105 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) eingelegte Berufung ist statthaft
(§§ 143, 105 Abs. 2 SGG). Sie ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente wegen der anerkannten Lärmschwerhörigkeit.
Im vorliegenden Fall kann es dahinstehen, ob die Reichsversicherungsordnung (RVO) oder das am 1. Januar 1997 in
Kraft getretene Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) anzuwenden ist, denn
nach den Vorschriften sowohl der RVO als auch des SGB VII ist ein Rentenanspruch nicht gegeben.
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 547 RVO, § 26 Abs. 1 SGB VII) sind dann zu gewähren, wenn
ein Versicherter einen Arbeitsunfall im Sinne der § 548 ff RVO erlitten hat bzw. ein Versicherungsfall eingetreten ist (§
7 SGB VII). Nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch eine Berufs-krankheit; Versicherungsfälle sind
nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die
Bundes-regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei
den in den § 539, 540 und 543 – 545 RVO bzw. § 2, 3 oder 6 SGB VII genannten Tätigkeiten erleidet. (§ 551 Abs. 1
Satz 2 RVO; § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt worden, in der Rechtsverordnung solche
Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnis-sen der medizinischen Wissenschaft durch besondere
Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als
die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 551 Abs. 1 Satz 3 RVO; § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für die
Berufskrankheiten gelten die für Arbeitsunfälle maßgeblichen Vorschriften entsprechend (§ 551 Abs. 3 RVO). Nach
Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKVO ist eine Lärmschwerhörigkeit eine Berufskrankheit.
Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 24. September 1999 anerkannt, daß bei dem Kläger eine Berufskrankheit
nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKVO vorliegt. Zu Recht hat sie jedoch die Zahlung einer Verletztenrente abgelehnt,
denn die Berufskrankheit bedingt keine rentenberechtigende MdE. Eine Verletztenrente wird nur gewährt, solange die
Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge der Be-rufskrankheit um wenigstens ein Fünftel oder die Erwerbsfähigkeit
infolge meh-rerer Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten jeweils um mindestens 10 v.H. gemindert ist und die Summe der
durch die einzelnen Unfälle/Berufskrankheiten verur-sachten MdE wenigstens 20 v.H. beträgt (§ 580 Abs. 1 und 3
RVO, § 56 Abs. 1 SGB VII). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die quantitative Bestimmung der Hörverluste hat vorrangig aufgrund der sprach-audiometrischen
Untersuchungsergebnisse zu erfolgen (vgl. KM, Ziff. 4.2, 4. Aufl., 1996; ferner Feldmann, Das Gutachten des Hals-
Nasen-Ohren-Arztes, 2. Aufl.,S. 80 f., 148). Nach dem KM ist bei der Ermittlung des sprachaudiometri-schen
Befundes der Freiburger Sprachtest zugrunde zu legen, der neben dem Verlust für Zahlwörter auch das Verständnis
von Einsilbern bei den Schallpegeln 60 dB, 80 dB und 100 dB prüft. Die Feststellung des Hörverlustes hat zunächst
immer nach der Methode des "Gewichteten Gesamtwortverstehens" (nach Feldmann) zu erfolgen (vgl. KM, Ziff.
4.2.1); in bestimmten Fällen (Hörverlust von 20 v.H. bis 40 v.H.) ist der so ermittelte Wert für die Schätzung der MdE
maßgeblich. Wenn die Berechnung des prozentualen Hörverlustes nach dem Sprachaudiogramm unter Verwendung
des "Gewichteten Gesamtwortverste-hens" einen Wert von weniger als 20 v.H. ergibt, ist noch das Tonaudiogramm
unter Anwendung der Tabelle Röser (1980) heranzuziehen (KM, Ziff. 4.2.1, Buchstabe d).
Für Personen, die die deutsche Sprache nur unvollkommen beherrschen, ist Ziff. 4.2.2 des KM zu beachten. Danach
kann, wenn die sprachaudiometrische Untersuchung keine verläßlichen Werte ergeben hat, z.B. weil der Versicherte
nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt oder bei einem Aktengutachten ein verläßliches Sprachaudiogramm nicht
vorliegt, der prozentuale Hörverlust hilfs-weise auch aus dem Tonaudiogramm nach der 3-Frequenz-Tabelle (Röser
1980) ermittelt werden. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, daß sich bei Anwen-dung dieser Tabelle zumeist ein etwas
höherer prozentualer Hörverlust als aus dem Sprachaudiogramm ergibt. In dieser Ziffer des KM ist ferner die Tabelle
Rö-ser 1980 (als Tabelle 2) abgedruckt.
Da – wie Dr. med. Q. und Dr. med. T. übereinstimmend an-gemerkt haben – der Kläger die deutsche Sprache nicht
ausreichend beherrscht, ist für die Ermittlung des Hörverlustes das Tonaudiogramm heranzuziehen. Entgegen der
Auffassung des Klägers ist es nicht erforderlich, ein Gutachten von einem türkisch spre-chenden Sachverständigen
einzuholen. Offenbar meint er, der türkisch spre-chende Sachverständige habe im Rahmen dieses Gutachtens ein
Sprachaudio-gramm in türkischer Sprache abzuleiten. Diese Auffassung des Klägers ist je-doch unzutreffend. Der
Sprachtest wird mit Hilfe der Zahlwörter und der Einsilber des Freiburger Tests gemäß DIN 45621 durchgeführt; für
eine regelmäßige Ka-librierung des Sprachaudiometers nach DIN 45626 ist Sorge zu tragen. Der Hör-verlust für
Zahlwörter (in dB) orientiert sich nach dem 50%-igen Verständnis ge-mäß DIN 45624 (vgl. KM, Ziff. 3.6). Hieraus wird
deutlich, daß der Sprachtest nach den Vorgaben in DIN-Vorschriften durchzuführen ist. Natur-gemäß gibt es keinen
Sprachtest in türkischer Sprache nach DIN-Vorschriften. Daher ist bei nicht ausreichend deutsch sprechenden
Personen maßgeblich für die Ermittlung des prozentualen Hörverlustes das Tonaudiogramm, bei dem das
Hörvermögen für Töne geprüft wird. Hieraus errechnet sich, wie Dr. med. T. in seinem Gut-achten dargelegt hat, ein
beidseitiger 30%-iger Hörverlust mit einer MdE von 15 v.H. Dieser errechnet sich nach der Tabelle Röser (1980) unter
Berücksichti-gung der Tonhörverluste bei 1000 Hz und der Summe der Tonhörverluste bei 2.000 und 3.000 Hz.
Darüber hinaus haben Dr. med. R. und Dr. med. T. in ihren Gutachten zutreffend darauf hingewiesen, daß seit 1987
die haftungsbegründende Kausalität nicht mehr gegeben sei. Die schädliche Schwelle, bei deren Überschreiten der
Lärm-einwirkung eine Schädigung möglich erscheint, wird in der medizinischen Wis-senschaft bei 85 dB (A)
angenommen (vgl. LSG Bremen, Urteil vom 19. Juni 1986, Az. L 2 U 15/83, abgedruckt in Breithaupt 1987, Seite 454
ff). Diese Schwelle ist seit 1987 nicht mehr erreicht worden, denn der Lärmschallpegel be-trug ausweislich der
Meßberichte 83 dB und beträgt seit 1999 83,9 dB. Die Lärmeinwirkung kann daher auch nicht dazu führen, daß sich
ein bisher einge-tretener Hörschaden verschlimmert. Im vorliegenden Fall ist die Verschlimme-rung des Hörverlustes
auf lärmunabhängige Faktoren zurückzuführen, wie dies Dr. med. T. in seinem Gutachten plausibel dargelegt hat.
Da der Sachverhalt somit aufgeklärt ist, ist die Einholung eines weiteren Gut-achtens nicht erforderlich.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.