Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.01.2001

LSG Nsb: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, pensionskasse, vvag, eintritt des versicherungsfalles, grundsatz der gegenseitigkeit, bemessung der beiträge, beitragsbemessung, altersrente, satzung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 24.01.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 6 KR 89/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 173/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die dem verstorbenen Versicherten F. von der Pensionskasse des Bäckerhandwerks VVaG
zugeflossenen Leistungen mit ihrem Zahlbetrag zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der Gesetzlichen
Krankenversicherung gehören.
Die Klägerin ist die Witwe des am 5. November 1998 verstorbenen G. (Versicherter). Dieser war als Pensionär
freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er bezog von der Pensionskasse des Bäckerhandwerks VvaG eine vierteljährliche
Altersrente (vgl § 10 Nr 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse des Bäckerhandwerks
VVaG) in Höhe von zuletzt 918,36 DM, die auf vierteljährlichen Beitragszahlungen beruhte.
Die Beklagte rechnete bei der Beitragsberechnung die durch die Pensionskasse des Bäckerhandwerks VvaG an den
Versicherten gezahlten Rentenleistungen mit ihrem vollen Zahlbetrag sowie Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung an. Der Versicherte machte daraufhin mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 geltend, dass er nur
verpflichtet sei, Beiträge von dem Ertragsteil seiner Rente zu zahlen. Es sei nicht von Bedeutung, ob dieser auf
einem Einmalbeitrag oder auf laufenden Beitragszahlungen beruhe.
Die Beklagte lehnte die vom Versicherten begehrte Beitragsberechnung unter Zugrundelegung des Ertragsanteils mit
Bescheid vom 29. Januar 1998 ab und wies den Widerspruch vom 10. Februar 1998 mit Widerspruchsbescheid vom
12. Juni 1998 zurück. Sie führte zur Begründung aus: Gemäß § 240 Abs 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung (SGB V) – werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt.
Nach § 22 Abs 1 Satz 3 ihrer Satzung würden als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das
Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente
vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum
Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung gelten. Die
Rentenleistungen der Pensionskasse des Bäckerhandwerks VvaG seien bei der Beitragsbemessung nicht lediglich
mit dem Ertragsteil heranzuziehen. Das vom Versicherten zitierte Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-
Pfalz vom 15. Februar 1996 – L 5 K 19/95 - sei nicht anwendbar. In dem dort entschiedenen Fall sei es um eine
Versicherte gegangen, die sich gegen eine Einmalzahlung an ein privates Versicherungsunternehmen Ansprüche auf
eine laufende Rente "erkauft" habe. Dabei handele es sich nach dem Urteil des LSG teilweise um eine Umschichtung
und Verzehr von Vermögen, welcher insoweit keine beitragspflichtige Einnahme darstelle. Es sei zwischen dem nicht
beitragspflichtigen Kapitaltilgungsanteil und dem beitragspflichtigen Ertragsanteil zu unterscheiden. Diese
Rechtsprechung sei aber auf "normale" Renten und "Rentenleistungen", die auf früheren regelmäßigen
Beitragszahlungen beruhten, nicht anwendbar. Bei denen könne insoweit nicht von einer Umschichtung und Verzehr
von Vermögen gesprochen werden. Leistungen aus einer Risikoversicherung seien stets in vollem Umfange
beitragspflichtig. Im vorliegenden Fall sei von einer Risikoversicherung auszugehen, denn der Beitragszahler habe
keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals an sich oder seine Erben. Die Pensionskasse des Bäckerhandwerks
trage als Gegenleistung ein Risiko, das sich nur bei Eintritt des Versicherungsfalles in Form von Geldleistungen
realisiere.
Gegen den am 15. Juni 1998 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Versicherte am 1. Juli 1998 Klage vor dem
Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben, die nach seinem Tode von seiner Rechtsnachfolgerin fortgeführt wird. Die von
der Pensionskasse des Bäckerhandwerks VvaG gezahlten Renten seien keine Versorgungsbezüge iSd § 229 SGB V.
Es komme daher darauf an, wie die Altersrente aus einem privaten Versicherungsvertrag, die durch laufende
Beitragszahlung erworben worden sei, zu behandeln sei. Dabei sei grundsätzlich davon auszugehen, dass nur solche
Einnahmen erfasst werden sollten, die dem Arbeitsentgelt als Mittel der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts
gleich zu achten seien. Für die Beitragsbemessung des freiwillig Versicherten sei nur dasjenige heranzuziehen, was
der typischen Funktion des Arbeitsentgelts beim Pflichtversicherten entspreche. Bei den sonstigen Einnahmen, die
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmten, sei zwischen einer beitragsfreien Kapitaltilgung und einem
beitragspflichtigen Zinsanteil zu unterscheiden. Dies gelte auch für die Altersrente, unabhängig davon, ob sie auf
laufenden Prämienzahlungen oder einer Einmalzahlung beruhe. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein
Versicherter laufend ein Kapital anspare, um es dann als Einmalzahlung bei einem Versicherungsunternehmen
einzuzahlen oder ob er diesen Sparvorgang von vornherein durch laufende Beitragszahlungen bei dieser Versicherung
vornehme. Der Versicherte habe seine Rentenanwartschaft durch eine Sparleistung, dh durch eine Übertragung von
Vermögenswerten erworben. Dass dies nicht durch einen einmaligen Vorgang, sondern durch laufende Sparbeiträge
geschehen sei, könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die Grundsätze für eine Risikoversicherung seien
nicht anzuwenden, es habe sich um eine reine Altersrente gehandelt. Bei der Altersrente handele es sich nicht um
einen Versorgungsbezug, sondern um eine Rente aus einer privaten Lebensversicherung. Es sei zu entscheiden, ob
diese Aufspaltung zwischen Kapitaltilgung und Verzinsung nur vorzunehmen sei, wenn der Anspruch auf laufende
Zahlungen durch eine einmalige Leistung oder auch durch einen laufenden Sparvorgang erworben worden sei. Dies sei
jedoch nicht gerechtfertigt.
Das SG Oldenburg hat die Klage mit Urteil vom 18. August 1999 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt,
dass es vom gesetzgeberischen Ansatz in § 240 Abs 1 SGB V ohne Bedeutung sei, dass die Leistungen der
Pensionskasse des Bäckerhandwerks VvaG mangels Berufsständigkeit nicht als Versorgungsbezüge zu gelten
hätten, mithin bei Pflichtmitgliedern nicht mit Beiträgen belegt werden könnten. Dass freiwillige Mitglieder der
Beklagten höher belastet würden, ergäbe sich daraus, dass der Gesetzgeber nicht gezwungen gewesen sei, die
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung für diese zu öffnen. Die teilweise außerordentliche Mehrbelastung
(insbesondere auch durch die Mindestbeiträge) sei mithin nicht verfassungswidrig. Andererseits würden beispielsweise
Privateinnahmen aus dem Betriebsvermögen nicht berücksichtigt. Entsprechend seien bei Renten aus
Kapitalversicherungen sowie sogenannten Veräußerungsleibrenten nur die Zahlbestandteile zu berücksichtigen, die
nicht einer Vermögensauflösung entsprächen. Die Renten der Pensionskasse des Bäckerhandwerks VvaG seien ohne
weiteres zu berücksichtigen, denn sie seien zwar keine Versorgungsbezüge, sie seien aber auch nicht mit dem
Rückfluss aus einer Lebensversicherung zu vergleichen. Vielmehr handele es sich um die typischen, einer Rente
vergleichbaren Einnahmen iSd § 229 Abs 1 1. Halbsatz SGB V aus einer Risikoversicherung, der lediglich das
einschränkende Merkmal der Berufsständigkeit fehle. Wie bei einer gesetzlichen Rente bestehe nämlich nach § 9 der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Pensionsversicherung keine Sicherung der Kapitalanlage des
Versicherten. Die Rentenzahlungen entsprächen keiner Vermögensauflösung, der Versicherte sei vielmehr in eine
Solidargemeinschaft aufgenommen worden, die ihn ggf unterhalte.
Gegen das der Klägerin am 26. August 1999 zugestellte Urteil hat sie am 20. September 1999 Berufung vor dem LSG
Niedersachsen eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die von der Pensionskasse des Bäckerhandwerks VVaG
gezahlten Altersrenten keineswegs mit der gesetzlichen Rente vergleichbar seien, die auf einem Umlageverfahren
beruhe. Es handele sich vielmehr um eine Form der Lebensversicherung. Die Ausführungen des SG träfen für eine
Berufsunfähigkeitsrente zu, nicht aber bei einer Altersrente, die auf einem Sparvorgang beruhe, der eine Versorgung
im Alter durch einen Verzehr dieses Kapitals sicherstellen solle.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 18. August 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar
1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1998 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zur Gesetzlichen
Krankenversicherung unter der Maßgabe neu zu berechnen, dass die Altersrente aus der Pensionskasse des
Bäckerhandwerks VVaG nur mit dem Ertragsanteil herangezogen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24. März 1999 – L 4 KR 1772/97 – der
Auffassung, dass die Rente mit ihrem vollen Betrag eine berücksichtigungsfähige Einnahme darstelle. Sie gehe dem
Versicherten monatlich zu und werde zum Lebensunterhalt verbraucht oder könne verbraucht werden. Sie bestimme
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, welche Grundlage der Beitragsbemessung sei. Es sei nicht gerechtfertigt, einen
Unterschied zwischen Rückflüssen von angespartem Vermögen und Erträgen eines solchen zu machen. Die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Rentners werde davon bestimmt, was ihm zum Leben zur Verfügung stehe.
Dazu gehörten Lebensversicherungsrenten, die ja gerade deshalb vereinbart und angespart worden seien, damit die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Alter gesichert sei. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei aber Grundlage der
Beitragsbemessung. Der Gesichtspunkt der Risikoversicherung sei auch für eine Altersrente bedeutsam. Nach den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Pensionsversicherung hätten die Erben nämlich keinen Anspruch auf
Rückzahlung des eingezahlten (noch nicht verbrauchten) Kapitals.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Verwaltungsakte und der Prozessakte des ersten und zweiten Rechtszuges ergänzend Bezug genommen. Diese
haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung geworden.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143 ff SGG statthafte
Berufung ist zulässig. Sie betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs 1 Satz 2
SGG).
Die Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht
entschieden, dass die Rente des Versicherten aus der Pensionskasse des Bäckerhandwerks VVaG mit ihrem
Zahlbetrag der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegt.
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes (GRG)
vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) ab 1. Januar 1989 nach § 240 SGB V. Danach wird die Beitragsbemessung für
freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt (Abs 1 Satz 1). Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung
die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (Abs 1 Satz 2). Die Satzung
der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem
vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (Abs 2 Satz 1).
Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen (Abs 5).
Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat die Beklagte in ihrer Satzung Bestimmungen zur Bemessung der Beiträge
freiwilliger Mitglieder getroffen.
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 3 der Satzung gelten als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das
Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente
vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum
Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung. Nach § 22 Abs
8 Nr 3 der Satzung werden nicht versicherungspflichtige Rentner sowie Pensionäre in den Beitragsklassen 831, 841 ff
(ab 1. Januar 1998: 801, 851 ff) entsprechend ihren nachgewiesenen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen
versichert.
Nach der Begründung zu Art 1 § 249 Abs 1 des Entwurfs eines GRG sind unter der gesamten wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit alle Einnahmen und Geldmittel zu verstehen, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder
verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (vgl BT-Drucks 11/2237 S 225). Die
Satzungsvorschriften der Beklagten stimmen mit der gesetzlichen Regelung bzw diesen Erläuterungen überein.
Die Beklagte hat der Beitragsbemessung zu Recht den Zahlbetrag der Rente aus der Pensionskasse des
Bäckerhandwerks VVaG zu Grunde gelegt.
Der ausgezahlte Betrag ist keine Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung iSd § 228 Abs 1 SGB V, denn eine
solche läge nur vor, wenn die Rente nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), des
Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), des Angestelltenversicherungsgesetzes oder des
Reichsknappschaftsgesetzes erworben worden wäre. Hieran fehlt es.
Sie gehört auch nicht zu den in § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aufgeführten wiederkehrenden Leistungen, die wegen einer
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alten- und Hinterbliebenenversorgung erzielt werden und die als der
Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten.
Bei der Pensionskasse des Bäckerhandwerks VVaG handelt es sich nicht um eine Versicherungseinrichtung nach §
229 Abs 1 Nr 3 SGB V, denn sie ist keine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter
Berufe errichtet ist. Eine privatrechtliche Versicherungseinrichtung, die als VVaG gegründet ist, dh die Versicherung
der Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, gehört nur dann zu den in § 229 Abs 1 Satz 1
Nr 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder
mehrerer bestimmter Berufe beschränkt ist. Dabei sind die Mitglieder und Versicherungsnehmer in der Regel zugleich
Versicherte, dh sie schließen Versicherungen auf ihr Leben als Berufsunfähigkeits- oder Pensionsversicherungen ab
sowie daneben Versicherungen für die Versorgung von Familienangehörigen, etwa als Witwen- oder Witwerrenten. Die
so in der Mitgliedschaft begrenzten VVaG stellen für ihre Mitglieder die Versorgung oder eine Zusatzversorgung bei
Berufsunfähigkeit und im Alter in gleicher Weise sicher wie die Gesetzliche Rentenversicherung oder die
berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies und die durch die Zugehörigkeit zu einer
Berufsgruppe vermittelte Mitgliedschaft rechtfertigt die Einbeziehung der von einem solchen VVaG gezahlten Renten
in die in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V genannten beitragspflichtigen Versorgungsbezüge (BSG SozR 3-2500 § 229
Nr 15). Wie das BSG in dem zitierten Urteil entschieden hat, ist die Pensionskasse des Bäckerhandwerks VVaG
schon deshalb keine Versicherungseinrichtung nach § 229 Abs 1 Nr 3 SGB V, weil der Kreis der möglichen Mitglieder
und Versicherungsnehmer bei ihr nicht beschränkt ist. Mitglied und Versicherungsnehmer könne bei ihr jeder werden,
der eine Versicherung auf das Leben der in § 3 der Satzung genannten Personen abschließt. Dazu gehören neben den
Berufsstandsangehörigen des Bäcker-, Fleischer- oder Konditorenhandwerks alle anderen Beschäftigten in
Einrichtungen dieser Handwerke und alle Familienangehörigen der genannten Personengruppen, dh alle Beschäftigten
in Betrieben mehrerer Gewerbezweige einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen und deren Familienangehörige.
Eine Beschränkung auf die Angehörigen bestimmter Berufe ist damit nicht gegeben. Wenn jene Beschränkung des
Mitgliederkreises fehlt, liegt eine Versicherungseinrichtung, die die Sicherung der Angehörigen eines bestimmten
Berufes betreibt, nicht vor.
Die gezahlten Renten sind auch keine Versorgungsbezüge nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Dazu gehören
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Nach dem
Urteil des BSG vom 30. Januar 1997 - SozR 3-2500 § 229 Nr 15 - erbringt die Pensionskasse des Bäckerhandwerks
VVaG keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Zusammenwirken mit den jeweiligen Arbeitgebern.
Renten, die eine Versorgungseinrichtung zahlt, die keine Pensionskasse ist, sind nur dann Versorgungsbezüge im
Sinne des § 229 Abs 1 Nr 5 SGB V, wenn es sich um Leistungen aus einer Direktversicherung handelt. Dies ist eine
Lebensversicherung, die durch den Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen ist und bei der der
Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise
bezugsberechtigt sind. Die Direktversicherung als Form der betrieblichen Altersversorgung wird durch die Art des
Versicherungsvertrages – Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Arbeitnehmer als Versicherter – charakterisiert.
Hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rente des Versicherten auf einer Direktversicherung beruht. Da
die Pensionskasse des Bäckerhandwerks VVaG keine Pensionskasse im Sinne des § 1 Abs 3 des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist und die Rente des Versicherten nicht auf einer
Direktversicherung beruht, ist sie kein Versorgungsbezug nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V.
Die Altersrente des verstorbenen Versicherten gehört jedoch zu "allen sonstigen Einnahmen und Geldmitteln", die das
Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte iSd § 22 Abs 1 Satz 3 der Satzung der Beklagten.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt hier eine Unterscheidung zwischen Ertragsanteil und Zahlbetrag nicht in
Betracht. Die Grundsätze in dem von der Klägerin zitierten Urteil des BSG vom 25. August 1992 – AZ 12 RK 57/91 =
SozR 2200 § 180 Nr 12 zu § 180 Abs 4 RVO, auf denen auch das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 15. Februar
1996 – L 5 K 19/95 beruht, sind hier nicht mehr anwendbar, denn sie sind zu § 180 RVO ergangen, der sich von dem
seit 1. Januar 1989 geltenden § 240 SGB V maßgeblich unterschied. Gemäß § 385 Abs 1 Satz 1 RVO waren die
Beiträge in Hundertsteln des Grundlohns zu erheben. Dieser bestimmte sich für freiwillig Versicherte nach § 180 Abs
4 RVO. Dazu gehörten Einnahmen, die dem Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung
seines Lebensunterhalts zur Verfügung standen (BSG SozR 2200 § 180 Nr 12 mwN; BSGE 57, 235, 237 = SozR
2200 § 180 Nr 19 S 59, 60; BSGE 57, 240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr 20 S 64). Nach den Gesetzesmaterialien, dem
Wortlaut und der Zweckbestimmung der Vorschrift sollten jedoch nur solche Einnahmen erfasst werden, die dem
Arbeitsentgelt als Mittel der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts gleichzuachten waren (BSGE 50, 243 = SozR
2200 § 180 Nr 5; BSG SozR 2200 § 180 Nr 7, 2200 § 180 Nr 32 S 132). Für die Beitragsbemessung des freiwilligen
Versicherten sollte das herangezogen werden, was der typischen Funktion des Arbeitsentgelts bei Pflichtversicherten
entsprach. Diese Einschränkung galt nach der Rechtsprechung des BSG auch für die Veräußerungsleibrente. Die mit
dem Arbeitseinkommen vergleichbare Einnahme zum Lebensunterhalt war dabei nur der Ertragsanteil des
Rentenrechts, bei dem Kapitalanteil handelte es sich um eine Umschichtung des Kapitals (BSG SozR 2200 § 180 Nr
12 Seite 38). Es wurde unterschieden, inwieweit es sich bei zufließenden Geldern um Einnahmen und inwieweit es
sich um Umschichtungen von Vermögen handelt.
Seit Inkrafttreten des GRG sind der Beitragsgestaltung für freiwillige Mitglieder nicht mehr nur bestimmte Einnahmen
(Arbeitsentgelt, Einnahmen zum Lebensunterhalt) zu Grunde zu legen. Die Beitragsbelastung muss nunmehr die
gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen (§ 240 Abs 1 Satz 2 SGB V). Soweit nicht das Gesetz
Mindestbeiträge festsetzt (§ 240 Abs 4 Sätze 1 und 2 SGB V), bestimmt und begrenzt die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit die zulässige Beitragsbelastung. Sie ergibt sich grundsätzlich aus den Einnahmen (BSG Urteil vom
23. September 1999 – B 12 KR 12/98 R – Umdruck S 8 = SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Die von der Pensionskasse des
Bäckerhandwerks VVaG gezahlte Altersrente stellt mithin mit ihrem vollen Zahlbetrag eine berücksichtigungsfähige
Einnahme dar. Sie ist dem Versicherten vierteljährlich zugegangen und bestimmt damit seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, die Grundlage der Beitragsbemessung ist. Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines
Rentners wird davon bestimmt, was ihm zum Leben zur Verfügung steht. Dazu gehört auch die Altersrente der
Pensionskasse, die gerade deshalb vereinbart und angespart worden ist, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im
Alter zu sichern, und die zum Lebensunterhalt verbraucht wird oder zumindest zum Lebensunterhalt verbraucht
werden kann.
Es kommt daher im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Anspruch des Versicherten auf laufenden
Beitragszahlungen oder einer Einmalzahlung beruht.
Darüber hinaus hat das BSG auch unter Geltung des § 180 RVO eine Aufteilung in einen Kapitalanteil und einen
Einkommensteil für Versicherungen abgelehnt, in denen Leistungen nur erbracht werden, wenn der (ungewisse)
Versicherungsfall tatsächlich eintritt (Risikoversicherungen). Dabei handele es sich nicht um eine Umschichtung oder
einen Verzehr des Vermögens, denn der Beitragszahler habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des eingezahlten
Kapitals an sich oder seine Erben (BSG SozR 2200 § 180 Nr 32 Seite 131). So liegt es auch hier. Der Versicherte hat
durch die Beitragszahlung kein Kapitalvermögen aufgebaut, das mit dem Stammrecht einer Veräußerungsleibrente
(vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 12 S 37) vergleichbar wäre. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der
Pensionskasse des Bäckerhandwerks VVaG hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung der
eingezahlten Beiträge (§ 7 Nr 3, § 9 A Nr 1 b). Vereinbart ist lediglich eine Rückvergütung, die aber nicht die Höhe der
tatsächlich gezahlten Beiträge erreicht.
Der hier zu entscheidende Fall ist nicht mit dem Fall in dem von der Klägerin zitierten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz
vergleichbar. Dort hatte die Klägerin gegen eine einmalige Zahlung einen Versicherungsvertrag über eine
Altersrentenversicherung mit sofort beginnender Rentenleistung in monatlichen Teilbeträgen geschlossen. Zudem ging
es dabei um eine Altersrente mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren, was nach Auffassung des LSG eine
Mindestrückzahlungsgarantie darstellte.
Bei freiwilligen Versicherten ist die Erhebung von Beiträgen auch auf solche Renten zulässig, die bei
Versicherungspflichtigen beitragsfrei sind (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 36 mwN). Deshalb lässt sich aus der
Entscheidung des BSG vom 30. Januar 1997 - 12 RK 17/96 -, die versicherungspflichtige Rentner betraf, nicht
herleiten, dass die von der Pensionskasse des Bäckerhandwerks VVaG an freiwillig versicherte Rentner gezahlten
Renten bei der Beitragsbemessung nur teilweise zu berücksichtigen sind. Dass bei den freiwillig Versicherten nicht
nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere
Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, oder Arbeitseinkommen die allein maßgebende Grundlage der
Beitragsberechnung sind, sondern auch Einnahmen auf Grund privater Eigenvorsorge, Einnahmen aus Vermietung
und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, berücksichtigt werden, entspricht dem die Gesetzliche Krankenversicherung
beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu
Beiträgen heranzuziehen. Dies ist von verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl BVerfGE SozR 3-2500 § 240 Nr
11; BVerfGE 79, 223, 236 = SozR 2200 § 180 Nr 46).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen.