Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.01.2014

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Rentenanpassung zum 01. Juli 2013 nicht zu
beanstanden
Die Rentenanpassung zum 01. Juli 2013 ist nicht zu beanstanden. Sie
entspricht der geltenden Rechtslage.
SG Hannover 12. Kammer, Gerichtsbescheid vom 17.01.2014, S 12 R 57/13
§ 105 SGG
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der am D. geborene Kläger wendet sich gegen die aus seiner Sicht zu geringe
Erhöhung seiner Rente zum 1. Juli 2013. Er begehrt eine höhere Anpassung.
Der Kläger bezieht laufend eine Altersrente von der Beklagten.
Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 12. Juni 2013 die
Rentenanpassung zum 1. Juli 2013 mitgeteilt. Danach steige der aktuelle
Rentenwert um 0,25 v. H. Hiergegen erhob der Kläger am 18. Juni 2013
Widerspruch, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17.
Oktober 2013 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte
aus, dass bei dem Kläger die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2013 nach dem
geltenden Recht umgesetzt worden sei. Daneben erläuterte sie das
Zustandekommen des aktuellen Rentenwertes.
Am 8. November 2013 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hannover Klage
erhoben.
Er hält die zum 1. Juli 2013 erfolgte Rentenanpassung für zu gering und
beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten über die Mitteilung der Rentenleistung
zum 1. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
17. Oktober 2013 zu ändern und
2. die Beklagte zu verurteilen, die ihm gewährte Rente zum 1. Juli
2013 zumindest um den Faktor der Teuerungsrate anzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die getroffene Entscheidung für richtig.
Die Kammer hat die Beteiligten mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 zu einer
beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren
Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene
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Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen
und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden,
da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört
wurden.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und
Leistungsklage statthaft. Die Rentenanpassungsmitteilung vom 12. Juni 2013
stellt insoweit einen Verwaltungsakt dar (vgl. Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 9. November 2005 – L 1 R 581/05, Rn. 51
nach Juris).
Die Klage ist aber unbegründet. Denn die Entscheidung der Beklagten ist nicht
zu beanstanden. Für das Begehren des Klägers findet sich weder im Gesetz
noch in der Verfassung oder der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union eine Anspruchsgrundlage.
Es wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen. Insoweit wird ausdrücklich auf die
Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2013
Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.