Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.03.2006

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 31.03.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 24 AS 546/05 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AS 343/05 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 16. September 2005 wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege
der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und unter Vorbehalt der Rückforderung ab dem
8. September 2005 bis zum 30. Oktober 2005 Leistungen als Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 152,07
EUR zu gewähren, wobei die der Antragstellerin bereits zuerkannten Leistungen in Abzug zu bringen sind.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu übernehmenden
Kosten der Unterkunft.
Die im November 1948 geborene, allein stehende Antragstellerin ist Eigentümerin eines etwa 100 qm Wohnfläche
umfassenden freistehenden Hauses, das wohl im Jahre 1900 errichtet wurde. Für den Erwerb des Hauses sind keine
Finanzierungskosten zu tätigen. Das Haus wird durch eine Gaszentralheizung beheizt, die möglicherweise auch der
Warmwasserversorgung dient. Die Abwässer des Hauses werden zunächst in einer Klärgrube und anschließend in
einen in den vergangenen Jahren errichteten Klärteich eingeleitet. Die Antragstellerin bewohnt in dem Haus eine etwa
50 qm Wohnfläche umfassende Wohnung, die aus zwei Zimmern, einer Küche und einem Bad besteht. Die zweite im
Haus befindliche Wohnung zur Größe von etwa 48 qm hat die Antragstellerin vermietet; sie erhält monatlich eine
Miete von 100,00 EUR , eine pauschale Zahlung auf die Heizungskosten in Höhe von 100,00 EUR und auf die
Nebenkosten in Höhe von 56,00 EUR. Für den Bezug von Gas zahlt die Antragstellerin an das örtliche
Energieversorgungsunternehmen monatlich insgesamt 200,00 EUR. Nach ihrem Vorbringen hat das Haus der
Antragstellerin im Winter 2003/2004 am Dach einen Sturmschaden erlitten. Für die Reparaturkosten in Höhe von circa
1.500,00 EUR hat sie ein Privatdarlehen aufgenommen, das sie monatlich mit 60,00 EUR zurückzahlt. Weiterhin hat
sie im Sommer des Jahres 2004 die Abwasseranlage um einen Klärteich erweitert, was von den örtlichen
Baubehörden gefordert worden sei. Für die daraus sich ergebenden Kosten hat sie nach ihrem Vorbringen ein
Privatdarlehen aufgenommen, das sie monatlich mit 100,00 EUR zurückzahlt.
In dem Gebiet, in dem die Antragstellerin wohnt, wurde eine Arbeitsgemeinschaft zur Durchführung des SGB II nicht
gebildet. Auf ihren Antrag gewährte die Bundesagentur für Arbeit der Antragstellerin mit Bescheid vom 16. Dezember
2004 für den Bewilligungszeitraum Januar bis April 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter
Berücksichtigung eines Zuschlages und Kosten der Unterkunft in Höhe von 519,22 EUR beziehungsweise 439,22
EUR monatlich. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 Widerspruch ein und rügte
die unterlassene Berücksichtigung der Instandhaltungskosten bei ihren Kosten der Unterkunft. Der Antragsgegner
wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2005 als unbegründet zurück. Soweit ersichtlich
wurde dieser Bescheid bestandskräftig.
Im April 2005 beantragte die Antragstellerin die weitere Gewährung von Leistungen. Mit Bescheid vom 27. April 2005
gewährte daraufhin die Agentur für Arbeit C. der Antragstellerin für den Bewilligungszeitraum 1. Mai bis 31. Oktober
2005 monatlich Leistungen für den Lebensunterhalt in Höhe von 345,00 EUR. Mit Bescheid vom 11. Mai 2005
gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin für den gleichen Bewilligungszeitraum Leistungen für die Unterkunft in
Höhe von monatlich 78,50 EUR. Bei der Berechnung dieser Leistungen ging er offensichtlich davon aus, dass für das
Haus verschiedene Nebenkosten in Höhe von monatlich 96,69 EUR anfielen und lediglich Heizungskosten in Höhe
von 37,50 EUR monatlich als angemessen zu berücksichtigen seien. Diesen Kosten wurde die Nebenkosteneinnahme
aus der Vermietung in Höhe von monatlich 56,00 EUR gegenübergestellt, wobei nach dem Berechnungsbogen (der
offensichtlich der Antragstellerin nicht ausgehändigt wurde) die Mieteinnahme aus der Vermietung der weiteren
Wohnung des Hauses nicht berücksichtigt wurde. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Juni 2005
Widerspruch ein, den sie mit der mangelnden Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Heizungskosten und der Abträge
der Kredite für die Dachreparatur und den Klärteich begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005
erkannte der Antragsgegner der Antragstellerin monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 96,00 EUR zu. Im
Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Heizungskosten
unangemessen hoch seien, sodass nur von 0,75 EUR pro qm bei insgesamt 50 qm Wohnfläche ausgegangen werde.
Denn Heizungskosten in beliebiger Höhe könnten nicht als angemessen anerkannt werden, nur weil diese in einem
Eigenheim anfielen. Hinsichtlich regelmäßig anfallender Reparatur- und Instandhaltungskosten sehe er davon ab, die
monatlich anfallenden Mieteinnahmen in Höhe von 100,00 EUR als Einkommen in Abzug zu bringen. Darüber hinaus
könnten aber nicht die monatlichen Tilgungen der Antragstellerin für die beiden Privatkredite berücksichtigt werden,
die sie anlässlich der Dachreparatur, der Heizkesselerneuerung und der Anlage des Klärteiches aufgenommen hätte.
Denn dabei handele es sich um Verbesserungen und Modernisierungen, die bei der Gewährung von Leistungen nach
dem SGB II keine Berücksichtigung finden könnten. Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 10.
August 2005 zugestellt.
Am 8. September 2005 hat sich die Antragstellerin an das Sozialgericht (SG) Lüneburg mit der Bitte um Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. In dem Schreiben, das mit "Antrag auf einstweilige Anordnung" überschrieben
war, nimmt sie ausdrücklich Bezug auf ihren Widerspruch und den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 8.
August 2005. Auch hat sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Widerspruchsvorbringens ausgeführt, dass die für
sie angesetzte Heizkostenpauschale in Höhe von 37,50 EUR nicht ausreichend bemessen sei. Die Erneuerung des
alten Heizkessels im Dezember 2005 sei ebenso wie die Anlage eines Klärteiches nötig gewesen, um überhaupt das
Haus weiter bewohnen zu dürfen. Auch müssten aktuell notwendige Reparaturen Berücksichtigung finden.
Mit Beschluss vom 16. September 2005 hat das SG Lüneburg den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass der Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 8. August 2005 mangels Einlegung einer Klage
bestandskräftig geworden sei. Deswegen könne für den von ihm erfassten Zeitraum keine einstweilige Anordnung
mehr ergehen.
Gegen den ihr am 21. September 2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 7. Oktober 2005
Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin macht geltend: Sie sei nicht rechtskundig
und habe durch ihr Schreiben an das Gericht vom 8. September 2005 auch zum Ausdruck bringen wollen, dass sie
gegen den Widerspruchsbescheid Klage führen wolle. Auch habe sie die Eilbedürftigkeit und ihre finanzielle
Notsituation hinreichend dargelegt, sodass das Gericht sie hätte jedenfalls darauf hinweisen müssen, wenn ihr
Schreiben nicht rechtlich einwandfrei formuliert gewesen sei.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und meint, eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
sei nicht geboten, da sich die Antragstellerin schlicht über den einzulegenden Rechtsbehelf geirrt habe. Das sei keine
unverschuldete Fristversäumung. In der Sache sei sein Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005 zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des SG Lüneburg vom 16. September 2005 ist begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Unterkunftskosten abgelehnt. Es erscheint schon zweifelhaft, ob der
Standpunkt des SG, es fehle an einer wirksamen Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid des
Antragsgegners vom 8. August 2005 ,richtig ist. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nicht ohne weiteres einer Klageerhebung gleichgesetzt werden kann. Indessen sind die
Voraussetzungen, unter denen gemäß § 92 SGG ein Schriftstück als Klage angesehen werden kann, wesentlich
weiter, als die Parallelnorm in § 82 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn dort "muss" die Klage als Klage
bezeichnet sein, während in § 92 SGG dies lediglich als "soll" – Voraussetzung genannt ist. Es erscheint daher nicht
als völlig fernliegend, dass das Schreiben der Antragstellerin vom 8. September 2005 nicht nur ein Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung, sondern gleichzeitig auch eine wirksame und rechtzeitige Klageerhebung gegen den
Ausgangsbescheid vom 11. Mai 2005 und den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 8. August 2005
darstellt. Indessen muss im vorliegenden Verfahren diese Frage nicht abschließend entschieden werden. Denn das
Beschwerdeschreiben der Antragstellerin vom 7. Oktober 2005 stellt jedenfalls zugleich einen rechtzeitigen und
wirksamen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Sinne des § 67 SGG dar, dessen
Voraussetzungen der Senat als gegeben erachtet. Denn die Antragstellerin macht mit der Beschwerde ihre mangelnde
Rechtskenntnis hinsichtlich der gebotenen ausdrücklichen Klageerhebung und der Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes deutlich (vgl. dazu auch: BSG NJW 1991, 3236) und legt überzeugend dar, dass sie nach Erhalt des
angegriffenen Beschlusses jedenfalls nunmehr die notwendigen Rechtshandlungen vollziehen will.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch in der Sache Erfolg.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass
sowohl ein Anordnungsgrund (das heißt die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als
auch ein Anordnungsanspruch (das heißt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen
materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung – ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die
endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven
Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung
dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende
Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der
Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin sowohl ein Anordnungsanspruch als auch einen
Anordnungsgrund glaubhaft dargetan. Denn der Antragsgegner hat die laufenden Kosten der Unterkunft im
betreffenden Bewilligungszeitraum zu niedrig angesetzt. Dazu im Einzelnen:
Für das vorliegende Verfahren muss vom Senat nicht entschieden werden, ob es richtig ist, den Antrag auf
Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lediglich gegen den Antragsgegner zu richten. Zwar haben es im Gebiet,
in dem die Antragstellerin wohnt, die Träger der Leistungen nach dem SGB II bislang verabsäumt, entsprechend dem
Auftrag des Gesetzes eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden. Allerdings erscheint es sehr zweifelhaft, ob damit die
rechtssuchenden Bürger, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, gezwungen sind, ihre Ansprüche in
getrennten Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit einerseits und den Landkreis andererseits verfolgen zu
müssen. Denn die Regelungen im SGB II darüber, wer die Kosten bestimmter Teile der zu gewährenden Leistungen
zu tragen hat, besagen noch nichts darüber, ob nicht beide Träger letztlich gegenüber dem Bürger als
Gesamtschuldner für die Erfüllung des Gesetzesauftrages haften. Dass die getrennte Behandlung der Kosten des
Lebensunterhalts einerseits und der Kosten für Unterkunft andererseits in verschiedenen Verfahren problematisch sein
kann, zeigt auch der vorliegende Fall. Denn die Mieteinnahmen der Antragstellerin wurden nicht als Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung den Regelsatz mindernd betrachtet, sondern lediglich im Rahmen der Berechnung der
Kosten der Unterkunft einer rechtlichen Bewertung zugeführt. Letztlich muss diese Frage im vorliegenden Verfahren
nicht entschieden werden, da es Sache des Antragsgegners ist, wenn er von sich aus einen bestimmten Betrag als
Instandsetzungspauschale und damit als anzuerkennende Kosten der Unterkunft betrachtet.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für die Unterkunft und die Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dadurch, dass das Gesetz die tatsächlichen Kosten der
Unterkunft anspricht, wird deutlich, dass der Gesetzgeber bei Mietwohnungen nicht nur die reine Miete (sogenannte
Kaltmiete), sondern auch die dazugehörigen üblichen Nebenkosten mit erfassen wollte. Daher ist es gerechtfertigt,
neben der reinen Miete auch die Betriebskosten mit in Ansatz zu bringen, die der Vermieter von Gesetzes wegen
gegenüber seinen Mietern in Ansatz bringen darf. Dies sind gemäß § 556 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in
Verbindung mit der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346) die laufenden öffentlichen
Lasten des Grundstücks (insbesondere die Grundsteuer), die Gebühren für Wasserzähler und Wassermengenregler,
die Kosten der Entwässerung des Grundstücks (Kanalbenutzungsgebühren,
Niederschlagswasserbeseitigungsbeiträge, Beiträge zum Entwässerungsverband, Deichgebühren), Kosten eines
Aufzugs, Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr, Kosten der Beleuchtung gemeinsam genutzter Anlagen,
Kosten der Reinigung des Schornsteins und der Messung der Heizungsanlage durch den Schornsteinfeger, Kosten
der Beseitigung der Abwässer und Fäkalien, Kosten einer Gemeinschaftsantennenanlage, Wartungskosten von
Heizungsanlagen oder Abwasserhebeanlagen, sowie die Kosten der Gartenpflege und eines Hauswartes (soweit seine
Tätigkeit nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung
betrifft). Gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 der Betriebskostenverordnung sind nämlich ausdrücklich von den
Betriebskosten ausgenommen worden die Kosten der Verwaltung des Gebäudes und diejenigen Kosten, die während
der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen wie z. B. die
durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen und sonstigen Mängel und die zu ihrer
Beseitigung anfallenden Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten.
Darüber hinaus gehören nicht zu den notwendigen Betriebskosten einer Mietwohnung die Kosten des
Wasserverbrauchs und der Warmwasserbereitung, obwohl diese in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6
Betriebskostenverordnung aufgeführt sind.
Denn aus der Systematik des SGB II ergibt sich, dass der Bezug von Wasser für die Ernährung und Körperpflege
sowie die Reinigung von Wäsche mit in den Regelsatzleistungen abgegolten ist (vgl. Löns/Herold-Tews, SGB II,
München 2005, § 22 Rdn. 2; Rothkegel in: Gagel, SGB III, Stand: Dezember 2005, § 20 SGB II Rdn. 11, 36; vgl. § 2
Abs. 2 Nr. 3 Regelsatzverordnung, wo der Bezug von Wasser ausdrücklich erwähnt wird).
Ebenso sind die Kosten der Warmwasserbereitung im Regelsatz erfasst. Dies entspricht allgemeiner Ansicht und dem
schließt sich der erkennende Senat an (vgl. Berlit in: LPK-SGB II § 22 Rdn. 17, 49; Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22
Rdn. 34). Soweit in diesem Zusammenhang das SG Mannheim eine gegenteilige Ansicht vertritt (vgl. Urteil vom
03.05.2005 - S 9 AS 507/05 - zitiert nach Juris), überzeugt dies den Senat nicht. Denn entgegen der dort vertretenen
Ansicht stehen die Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der
Unterkunft. Vielmehr macht der Wortlaut von § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch die Verwendung des Wortes
"insbesondere" deutlich, dass der Regelsatz umfassenden alle regelmäßigen wiederkehrende Bedürfnisse des
täglichen Lebens abdecken soll. So steht die Bereitung von Warmwasser nicht in untrennbarem Zusammenhang mit
dem Haben einer Unterkunft. Zwar ist es im Allgemeinen üblich, innerhalb einer vorhandenen Wohnung Geschirr
abzuwaschen, Wäsche zu waschen und die persönliche Körperpflege vorzunehmen. Jedoch wäre die Befriedigung
dieser Bedürfnisse grundsätzlich auch außerhalb einer Wohnung möglich, sodass der vom SG Mannheim behauptete
untrennbare Zusammenhang zwischen den Kosten der Warmwasserbereitung und dem Haben einer Wohnung nicht
gegeben ist (vgl. Beschluss des Senats vom 9. März 2006 – L 7 AS 173/05 ER – und des 8. Senats vom 23. Feb.
2006 – L 8 AS 417/05 ER) ...
Indessen bedarf diese Bestimmung der Nebenkosten, die für Mietwohnungen gelten, dann einer Korrektur, wenn es
sich - wie im vorliegenden Fall - um ein selbst genutztes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung handelt. Die
Betriebskostenverordnung stellt nämlich ausdrücklich auf die Rechtsverhältnisse zwischen Eigentümer und Mieter ab,
sodass deren schematische Übertragung auf die notwendigen Nebenkosten bei einem selbst genutzten Eigenheim zu
Verzeichnungen führen würde (so auch: SG Leipzig, Beschluss vom 15.11.2005 - S 9 AS 855/05 ER - V. n. B.).
Vielmehr erscheint es dem Senat sachgerecht, auf § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom 28. November 1962 (BGBl I S. 692), zuletzt geändert durch
Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 14. März 2005 (BGBl I S. 818, 829) zurückzugreifen. Dort ist nämlich
geregelt, wie mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verfahren ist und welche notwendigen Ausgaben bei
derartigen Einkünften abgesetzt werden können. Unter anderem ist dort in § 7 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 sowie Satz 2 2.
Halbsatz ausdrücklich der Erhaltungsaufwand eines Hauses oder einer Eigentumswohnung angesprochen (vgl. OVG
Lüneburg, Urteil vom 17.Okt.1974, FEVS 23, 142; noch gegen eine Pauschale für Erhaltungsaufwendungen; anders:
BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 5 C 36.85 - BVerwGE 77, 232, 235 = FEVS 36, 397; Berlit in: LPK-SGB II, § 22
Rdn. 20 und LPK-SGB XII § 29 Rdn. 21). Allerdings kann dabei zum Erhaltungsaufwand nur derjenige Aufwand
zählen, der periodisch regelmäßig anfällt und sich auf notwendige Kleinreparaturen, regelmäßig anfallende
Wartungsarbeiten sowie kleiner Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten bezieht. Demgegenüber gehören
dazu nicht größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass
technische Gebäudeeinrichtungen und Gebäude selbst nach langen Jahren nur Nutzung abgängig werden können. Es
kann dann nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II oder SGB XII sein, die aus öffentlichen
Steuermitteln finanziert werden, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren. Daher kann z. B.
eine umfangreiche Dachsanierung nach einem Sturmschaden nicht zum regelmäßig anfallenden
Instandhaltungsaufwand gerechnet werden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 19.Okt.1993 - 9 UE 1430/90 - FEVS 45, 29).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich hinsichtlich der Nebenkosten des Hauses der Antragstellerin folgende
Berechnung der monatlichen Kosten:
Grundsteuer 26,70 Schornsteinfegerkehrgebühren 3,76 Schornsteinfegermessgebühren 2,19 Müllabfuhr 16,20
Abwassergebühren 3,78 Fäkalschlammabfuhr 11,79 Gebäudeversicherung 25,81 Brandschutzservice 2,37
Heizungswartung 15,47 Trinkwasser 0,00 Erhaltungsaufwendungen 100,00 Heizungskosten 200,00 Summe 408,07
abzüglich Einnahme vom Untermieter für Heizung und Nebenkosten 156,00 abzüglich vom Antragsgegner
anerkannter, nicht als Einkommen angerechneter 100,00 Anspruch 152,07
Zu dieser Berechnung sind noch folgende Anmerkungen zu machen: Ob es in der Sache gerechtfertigt ist, als
regelmäßig anfallende Erhaltungsaufwendungen einen Betrag von 100,00 EUR im Monat anzusetzen und nicht auf die
Pauschalierungsbeträge in § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII zurückzugreifen, oder eine andere
konkrete Berechnungsmethode zu wählen, muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Denn der
Antragsgegner hat von sich aus und aus freien Stücken einen regelmäßigen Erhaltungsaufwand in Höhe von 100,00
EUR monatlich anerkannt. Denn dieser Betrag, der aus der Mieteinnahme der Antragstellerin von ihrem Untermieter
herrührt, wird ausdrücklich von dem Antragsgegner freigelassen und nicht zur Senkung der Unterkunftskosten oder als
sonstige Einnahme angerechnet. Bei dieser Sachlage sieht der Senat im Verfahren zur Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes zurzeit keinen Anlass, von sich aus in eine Ermittlung der notwendigen Erhaltungsaufwendungen
einzutreten, zumal der von dem Antragsgegner in Ansatz gebrachte Betrag in jedem Fall ausreichend sein dürfte.
Allerdings hat der Antragsgegner zu Unrecht die Trinkwasserkosten als Kosten der Unterkunft angesehen, sodass sie
nach dem bereits oben Ausgeführten nicht in Ansatz zu bringen waren.
Hinsichtlich der Heizungskosten gilt Folgendes: Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen zahlt
sie tatsächlich für den Bezug von Erdgas zur Beheizung des ganzen Hauses monatlich einen Abschlag in Höhe von
200,00 EUR. Dies sind die tatsächlichen Heizungskosten, die von der Antragstellerin zur Beheizung des Hauses
regelmäßig aufzubringen sind. Demgegenüber hat der Antragsgegner zu Unrecht lediglich angemessene
Heizungskosten mit 0,75 EUR je Quadratmeter bei 50 qm Wohnfläche anerkannt. Diese Vorgehensweise steht mit §
22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht in Einklang. Die Höhe der laufenden Kosten für Heizung ergibt sich entweder aus dem
Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energie- beziehungsweise
Fernwärmeversorgungsunternehmen. Für diese monatlich bestimmten Heizungskosten spricht zunächst eine
Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit
unangemessenes Heizverhalten vorliegen (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, § 22 Rdn. 50 und 51).
Tatsächlich bestimmt sich nämlich die Höhe der Heizkosten sowohl nach gebäude- als auch personenbezogenen
Faktoren: Lage und Bauzustand der betreffenden Wohnung, die Höhe der Räume, die Wärmeisolierung der Wände,
Türen und Fenster sind ebenso von Bedeutung wie die technische Qualität der Heizungsanlage in ihrem
Wirkungsgrad. Hinzu kommen meteorologische Einflüsse (lange oder kurze, kalte oder milde Winter) als auch
Erfordernissen des Personenkreises, der die Wohnung bewohnt (z. B. Alter, Kleinkinder, Behinderte). Daraus ergibt
sich, dass sich der notwendige und vom Träger zu übernehmende Heizungsbedarf nicht allein an Durchschnittswerten
oder allgemeinen Richtlinien orientieren kann (vgl. Lang in: Eicher/Spellbrink a.a.O. § 22 Rdn. 46; Gerenkamp in:
Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2004, § 22 Rdn. 6). Daher können quadratmeterbezogene
Richtlinien nicht schematisch zugrunde gelegt werden, zumal sich nach den vorliegenden Unterlagen keinerlei Hinweis
darauf ergibt, dass die Antragstellerin ein unangemessenes Heizungsverhalten an den Tag legt. Gleichfalls ist in den
Akten kein Hinweis darauf enthalten, der Antragsgegner hätte die Antragstellerin unter Darlegung konkreter
Gesichtspunkte dazu aufgefordert, ihre Heizkosten in realistischer Weise senken zu können (vgl. zum Vorstehenden
auch: 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.Dez.2005 - L 8 AS 427/05 ER -).
Steht danach für den betreffenden Bewilligungszeitraum der Antragstellerin für die Kosten der Unterkunft ein Betrag
von 152,07 EUR zu, so ist der Antragsgegner verpflichtet, diesen Betrag unter Berücksichtigung der bereits von ihm
gewährten Leistungen an die Antragstellerin auszukehren. Denn im Hinblick auf das ansonsten fehlende Einkommen
der Antragstellerin ist insoweit auch ein Anordnungsgrund gegeben. Auch im Hinblick auf die zukünftige Behandlung
des Falles besteht Grund, die rechtlich zutreffende Behandlung der Unterkunftskosten der Antragstellerin
festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Da die Antragstellerin obsiegt,
hatte der Antragsgegner ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §
183 Satz 1 SGG.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.