Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.10.2001
LSG Nsb: diabetes mellitus, kopfschmerzen, psychiatrisches gutachten, arbeitsunfall, erwerbsfähigkeit, zuckerkrankheit, niedersachsen, wahrscheinlichkeit, kausalität, latenz
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 29.10.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 3 U 141/95
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 194/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 15. März 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung von Gesundheitsstörungen (Erkältungsneigung, Kopfschmerzen und psychische
Symptomatik mit verminderter Belastbarkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, vermehrter Reizbarkeit und depressiven
Verstimmungen) als Folgen eines Arbeitsunfalls und die Zahlung einer Verletztenrente.
Der 1940 geborene Kläger erlitt am 26. Februar 1990 auf dem Rückweg von der Arbeit als hinten sitzender Insasse
eines Kleinbusses einen Verkehrsunfall, bei dem der Kleinbus frontal mit einem anderen Fahrzeug zusammenstieß.
Bei der Einlieferung in das C. war der Kläger zeitlich und örtlich voll orientiert. Die Röntgenuntersuchung des Schädels
und der Lendenwirbelsäule (LWS) ergab keinen Anhalt für frische knöcherne Verletzungen. Vom 26. Februar bis 13.
März 1990 wurde er stationär behandelt, während des Aufenthaltes wurde die mehrfach eingerissene Milz entfernt, der
postoperative Verlauf war komplikationslos. Prof. Dr. D. diagnostizierte: "Traumatische Milzruptur nach stumpfen
Bauchtrauma, Schädelprellung, Thoraxprellung, Schürfungen am rechten Unterschenkel" (Durchgangsarztbericht vom
9. April 1990). Am 7. Mai 1990 war der Kläger wieder arbeitsfähig, nach der Einschätzung von Dr. E. betrug die
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 0.
Im August 1994 beantragte der Kläger Verletztenrente. Er trug vor, nach der Entfernung der Milz kündige sich jeder
Wetterumschwung durch schwere Erkältungen an, und er sei seit dem Unfall außerdem wegen einer Zuckerkrankheit
in ständiger ärztlicher Behandlung. Die Beklagte holte das internistische Gutachten von Prof. Dr. F. vom 23. Februar
1995 nebst radiologischem Zusatzgutachten von Dr. G. vom 27. Januar 1995 ein. Bei der Untersuchung gab der
Kläger an, nachdem er im Mai 1990 die Arbeit wieder aufgenommen habe, habe er häufig Kopfschmerzen bekommen,
vor allem beim Tragen eines Schutzhelms oder bei Wetteränderung. 14 Tage nach dem Unfall sei eine erste Erkältung
aufgetreten, jetzt habe er zwei- bis dreimal im Monat Schnupfen, Husten und Heiserkeit. Nach dem Unfall sei
außerdem eine Zuckerkrankheit aufgetreten. Die Gutachter erhoben den Befund einer chronischen Bronchitis, der
typisch für einen chronischen Nikotinabusus sei. In der klinischen Untersuchung ergaben sich keine Hinweise auf eine
eigenständige Erkrankung des lymphatischen Systems. Laborchemisch bestünden keine Hinweise für eine akute
bakterielle oder virale Infektion, auch nicht für ein Antikörpermangelsyndrom. Es sei anzunehmen, dass das
retikuloentheiale System in Milz und Knochenmark die Aufgaben der Milz bezüglich der unspezifischen
Clearancefunktion und der Antikörperbildung übernommen habe. Ein Zusammenhang zwischen den
Erkältungskrankheiten und der operativen Milzentfernung bestehe über das erste Jahr nach dem Unfall hinaus nicht.
Ein kausaler Zusammenhang des Diabetes mellitus zum Arbeitsunfall sei auszuschließen, weil keine Hinweise für
eine direkte traumatische Schädigung der Bauchspeicheldrüse vorlägen. Die MdE betrage 10 v.H. im ersten
Unfalljahr. Mit Bescheid vom 25. April 1995 erkannte die Beklagte als Unfallfolgen eine erhöhte Neigung zu
Erkältungskrankheiten bis Ende Februar 1991 an und lehnte die Zahlung einer Verletztenrente ab. Im
Widerspruchsverfahren holte sie die Stellungnahme von Dr. H. vom 8. September 1995 ein, der darauf hinwies, dass
keine wesentlichen Störungen hinsichtlich der Gerinnungsfähigkeit vorlägen. Die MdE betrage 10 v.H. Mit
Widerspruchsbescheid vom 7. November 1995 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Aurich hat das SG die Befundberichte von Dr. I.
(Hausarzt des Klägers) vom 12. Oktober 1998 und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie J. vom 15. September
1998 eingeholt. Außerdem hat es auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das internistische
Gutachten von Prof. Dr. K. vom 9. Juni 1999 und das neurologisch psychiatrische Gutachten von Dr. L. vom 20. April
2000 veranlasst. Prof. Dr. K. haben die MdE auf internistischem Gebiet auf 10 v.H. im ersten Jahr nach dem Unfall
eingeschätzt. Im Rahmen der anamnestischen Daten müsse von einer MdE von mindestens 20 v.H. ausgegangen
werden. Dies sei durch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zu klären. Dr. L. sind zu dem Ergebnis
gekommen, es liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Die Kopfschmerzen seien durch den Arbeitsunfall
wesentlich mitverursacht worden, die MdE betrage 20 v.H. Außerdem hat das SG das neurologisch-psychiatrische
Gutachten von Dres. M. vom 5. Januar 2001 eingeholt. Die Sachverständigen haben ausgeführt, eine
posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor. Das Vorliegen eines chronischen posttraumatischen
Kopfschmerzes sei zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich. Dagegen sprächen die große zeitliche Latenz zwischen
dem schädigenden Ereignis und dem Auftreten bzw. der Zunahme der Kopfschmerzen und die fehlenden Hinweise
klinischer, elektrophysiologischer und radiologischer Art auf einen organischen cerebralen Schaden. Ebenso wenig
wahrscheinlich sei eine Kausalität zwischen der neurasthenen Symptomatik (verminderte Belastbarkeit, erhöhte
Ermüdbarkeit, vermehrte Reizbarkeit und depressive Verstimmungen) und dem Schädelhirntrauma. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass verschiedene exogene Belastungsfaktoren zu dem jetzigen Krankheitsbild beigetragen
hätten. Eine unfallbedingte MdE liege nicht vor.
Vom Urteil vom 15. März 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe
keinen Anspruch auf eine Verletztenrente. Nach der Milzentfernung sei zwar eine Störung der immunologischen
Abwehr, insbesondere durch eine verminderte Antikörperbildung, aufgetreten. Zu schweren Infektionen, z.B.
Pneumokokkeninfektionen, sei es jedoch nicht gekommen. Es liege auch keine dauerhafte Störung der
Antikörperbildung und der Gerinnungsfähigkeit des Blutes vor. Die durch den Milzverlust hervorgerufene leichte
Einschränkung des Immunsystems sei mit einer MdE um 10 v.H. zu bewerten. Die Kopfschmerzen ließen sich nicht
mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf das stattgehabte Schädelhirntrauma zurückführen. Hinweise auf eine
Substanzschädigung lägen nicht vor. Gegen einen Zusammenhang spreche ferner der Umstand, dass die
Kopfschmerzsymptomatik erst 1997 deutlich an Intensität zugenommen habe. Wegen des fehlenden Nachweises
einer organischen cerebralen Schädigung und der langen Latenz zwischen dem leichten Schädelhirntrauma und der
Intensitätszunahme der Beschwerden könne auch kein organisches Psychosyndrom angenommen werden.
Schließlich liege auch keine posttraumatische Belastungsstörung vor. Dabei handele es sich um ein schweres
Krankheitsbild, das in der Regel in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Trauma auftrete und mit einem
ausgeprägten Leidensdruck, einer Beeinträchtigung zahlreicher psychischer Funktionen und einer gestörten sozialen
Funktionsfähigkeit einhergehe. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben. Ein Stützrententatbestand sei
ebenfalls zu verneinen, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund der am 2. August 1991 erlittenen
Beinverletzung nicht um 10 v.H. gemindert sei. Es liege allenfalls noch ein Taubheitsgefühl im Bereich des rechten
Unterschenkels vor.
Gegen dieses am 19. April 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Mai 2001 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die
Kopfschmerzen seien entgegen der Annahme von Dres. N. schon unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten, ein
Ursachenzusammenhang liege deshalb auf der Hand. Das SG hätte wegen der sich widersprechenden Gutachten eine
weitere medizinische Sachaufklärung vornehmen müssen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. das Urteil des SG Aurich vom 15. März 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 25. April 1995 in Gestalt des
Wider-spruchsbescheides vom 7. November 1995 zu ändern,
2. festzustellen, dass eine Erkältungsneigung, Kopfschmerzen und psychische Symptomatik mit verminderter
Belastbarkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, vermehrter Reizbarkeit und depressiven Verstimmungen Folgen des
Arbeitsunfalls vom 26. Februar 1990 sind,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 7. Mai 1990 eine Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 v.H. zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Aurich vom 15. März 2001 zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit Verfügung der Berichterstatterin vom 20. August 2001 darauf hingewiesen worden, dass der
Senat beabsichtigt, über die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die
Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde gelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die gemäß §§ 143 und 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässige Berufung nach vorheriger Anhörung
der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 SGG). Das SG und die Beklagte haben zu Recht einen Anspruch des
Klägers auf Verletztenrente verneint.
Das Begehren des Klägers richtet sich auch nach Eingliederung des Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung in
das Sozialgesetzbuch (SGB) zum 1. Januar 1997 nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Das
ergibt sich aus der Übergangsregelung in § 212 SGB VII, wonach auf Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997
eingetreten sind, das alte Recht (§§ 548, 580, 581 RVO) anzuwenden ist. Verletztenrente ist gemäß § 581 Abs. 1
Ziffer 2 RVO zu gewähren, soweit ein Versicherter wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit
um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Eine geringere MdE (mindestens 10 v.H.) führt nur dann zur Zahlung einer so
genannten Stützrente, wenn die MdE wegen eines anderen Arbeitsunfalls ebenfalls um mindestens 10 v.H. gemindert
ist (§ 581 Abs. 3 RVO). Ein Stützrententatbestand aufgrund der bei dem Unfall am 2. August 1991 erlittenen
Prellungen und eines Hämatoms am linken Bein ist nicht gegeben, weil ausweislich der Angaben des Klägers
gegenüber Prof. Dr. O. und seiner Angaben im Termin vor dem SG nur gelegentlich ein Taubheitsgefühl auftritt. Der
Kläger hat gegen die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des SG auch keine Einwendungen
erhoben.
Der Senat vermag sich auch nicht davon zu überzeugen, dass die MdE wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 26.
Februar 1990 20 v.H. erreicht. Aufgrund des Unfalls war die operative Entfernung der Milz erforderlich. Die funktionelle
Bedeutung der Milz liegt in der Regulation des blutbildenden Gewebes und der Immunabwehr. Nach dem Verlust der
Milz werden diese Funktionen im Wesentlichen von anderen Organen übernommen. Die Reduzierung der
Immunglobuline (der Makroglobuline, die vor allem für die Abwehr bakterieller Infektionen verantwortlich sind) führt
jedoch zu einer Einschränkung der Anpassungsvorgänge bei größeren Belastungen in Krisensituationen. Deshalb ist
die MdE in der Regel mit 10 v.H. zu bewerten. Eine höhere MdE-Bemessung ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein bis
zwei Jahre nach dem Milzverlust Infektionen auftreten, die mit einer gestörten Immunabwehr in Zusammenhang
gebracht werden können (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage S. 976).
Letzteres ist hier nicht der Fall. Die erhöhte Infektanfälligkeit mit häufigen Erkältungskrankheiten lässt sich nicht mehr
auf den Unfall zurückführen. Prof. Dr. F. haben darauf hingewiesen, dass die für eine Störung der immunologischen
Abwehr typischen schweren Infektionen (z.B. Pneumokokkeninfektion) beim Kläger nicht aufgetreten sind. Bei der
klinischen Untersuchung hätten sich auch keine Hinweise auf eine eigenständige Erkrankung des lymphatischen
Systems oder auf eine dauerhafte Störung der Antikörperbildung ergeben. Ursache sei vielmehr eine chronische
Bronchitis, die auf einem chronischen Nikotinabusus und einer Infektexacerbation basiere.
Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Beschwerden führen ebenfalls nicht zu einer Erhöhung der MdE auf
mindestens 20 v.H., weil sich nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass sie Folgen des
Unfalls vom 26. Februar 1990 sind.
a) Kopfschmerzen Ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten hat der Kläger erstmals anlässlich der
Untersuchung bei Prof. Dr. F. am 24. Januar 1995 (5 Jahre nach dem Unfall) über Kopfschmerzen geklagt, während er
z.B. in dem Fragebogen vom 10. Oktober 1994 nur schwere Erkältungen und die Zuckerkrankheit angegeben hat.
Aussagekräftige Unterlagen über frühere ärztliche Behandlungen liegen nicht vor. Auch den Angaben des Klägers vom
September 1998 lässt sich nur entnehmen, dass bei seinem Hausarzt Dr. I. seit 1990 im Wesentlichen
Diabeteskontrollen erfolgten. Der Senat geht jedoch gleichwohl davon aus, dass der Kläger - wie er dies unter
Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt hat - bereits seit der Wiederaufnahme der Arbeit im Mai 1990 unter
Kopfschmerzen leidet, die sich zu diesem Zeitpunkt insbesondere beim Tragen eines Schutzhelms äußerten. Es lässt
sich jedoch keine unfallabhängige Gesundheitsstörung feststellen, die die Kopfschmerzen erklären könnte: aa)
Posttraumatische Belastungsstörung Eine posttraumatische Belastungsstörung ist nicht bewiesen. Die
Sachverständigen Dres. M. haben insbesondere darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die typischen
klinischen Merkmale für die Erkrankung (alptraumartige Nachhallerinnerungen, emotionaler Rückzug,
Gefühlsabstumpfung und Vigilanzsteigerung) fehlen. Ein schweres Krankheitsbild, das mit einem ausgeprägten
Leidensdruck, einer Beeinträchtigung multipler psychischer Funktionen und einer gestörten sozialen
Funktionsfähigkeit einhergeht, liegt hier nicht vor. Soweit Dr. P. dagegen eine posttraumatische Belastungsstörung
bejaht und diese mit einer - weiteren - MdE um 10 v.H. bewertet, fehlt es an einer einleuchtenden Begründung, zumal
der Sachverständige selbst ausführt, dass kein Vollbild der Erkrankung vorliege und auch nur einzelne Symptome
bestünden, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinweisen könnten. Die bloße Möglichkeit des
Vorliegens einer Erkrankung wäre jedoch ohnehin nicht ausreichend. bb) Chronischer posttraumatischer Kopfschmerz
Nach den Ausführungen von Dres. N. ist zwar die Symptomatik der Kopfschmerzen des Klägers mit einem
chronischen posttraumatischen Kopfschmerz vereinbar, nach ihren weiteren überzeugenden Erläuterungen ist jedoch
nicht wahrscheinlich, dass die Kopfschmerzen auf den Arbeitsunfall vom 26. Februar 1990 zurückzuführen sind.
Dagegen sprechen folgende Erwägungen:
- Nach dem Unfall konnte kein organischer cerebraler Schaden nachgewiesen werden. Nach dem
Durchgangsarztbericht vom 26. Februar 1990 bestand kein Anhalt für frische knöcherne Verletzungen am Schädel.
Die von Dres. Q. durchgeführte klinisch-neurologische Untersuchung ergab keinen Hinweis auf ein fokales Defizit, das
mit dem Schädelhirntrauma in Verbindung gebracht werden könnte. Das MRT des Gehirns vom 31. Oktober 2000
ergab keinen Hinweis auf ein Schädelhirntrauma mit lokaler oder diffuser Hirnschädigung. Auch die von R.
durchgeführten technischen Untersuchungen (EEG und Dopplersonographie der hirnversorgenden Arterien) ergaben
jeweils einen unauffälligen Befund, ebenso die von Dr. P. durchgeführte orientierende testpsychologische
Untersuchung. - Entscheidend gegen eine unfallbedingte Verursachung der Kopfschmerzen in der jetzigen Intensität
spricht außerdem, dass diese Symptomatik erst 1997, d.h. 7 Jahre nach dem Unfall, deutlich an Intensität
zugenommen hat (vgl. Angaben des Klägers gegenüber Prof. Dr. S.). cc) Soweit auch ein Kopfschmerz im Rahmen
einer Neurasthenie in Betracht kommt, ist ein Unfallzusammenhang nicht wahrscheinlich zu machen (vgl. dazu b).
b) Neurasthenie (verminderte Belastbarkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, vermehrte Reizbarkeit, depressive Verstimmungen)
Nach den Ausführungen von Dres. M. sind zwar die typischen Symptome der Neurasthenie beim Kläger vorhanden,
jedoch ist eine Kausalität zwischen dieser Gesundheitsstörung und dem Arbeitsunfall nicht wahrscheinlich. Die
Sachverständigen haben deutlich gemacht, dass die Neurasthenie als ein multifaktorielles Krankheitsbild zu
verstehen ist, bei dessen Entwicklung neben persönlichkeitstypischen Merkmalen verschiedene exogene
Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen, die die Leistungsfähigkeit des Klägers zunehmend einschränken. Dabei
handelt es sich insbesondere um den 1992 erlittenen Bandscheibenvorfall mit nachfolgender Nukleotomie und noch
bestehendem radikulären Syndrom mit leichter Fußheberschwäche, den langjährigen insulinpflichtigen Diabetes
mellitus mit diabetischer Polyneuropathie und die Belastung durch die Konfrontation mit den Folgeschäden, die der
Bruder des Klägers bei dem Unfall erlitten hat.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist im vorliegenden Fall kein weiteres Gutachten einzuholen, auch wenn Dr. T. und
Dres. M. zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind. Denn der Senat ist ohne weitere Ermittlungen in der
Lage, die unterschiedlichen Beurteilungen der Sachverständigen zu würdigen. Die unterschiedliche MdE-Einschätzung
beruht darauf, dass Dr. T. - wie ausgeführt - ohne nähere Begründung als Unfallfolge eine posttraumatische
Belastungsstörung bezeichnet haben. Dagegen haben Dres. M. überzeugend herausgearbeitet, dass eine solche
Gesundheitsstörung nicht vorliegt: Die Sachverständigen haben dabei anders als Dr. T. die auch dem Senat
zugänglichen derzeitigen medizinischen Erkenntnisse über eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl.
Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O., S. 251) mitgeteilt. In diesem Zusammenhang haben sie ausführlich geprüft, ob
die Beschwerden des Klägers mit den charakteristischen Merkmalen einer posttraumatischen Belastungsstörung
übereinstimmen. Deshalb hält auch der Senat allein dieses Gutachten für überzeugend.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.