Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.04.2003

LSG Nsb: rollstuhl, fahrzeug, form, zuschuss, wagen, höchstbetrag, niedersachsen, auto, behinderung, paket

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 30.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 14 RA 88/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 213/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen höheren Zuschuss zu der Anschaffung eines Neuwagens nach der
Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) und ist außerdem der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten
für einen zweiten Sportsitz in ihrem Pkw zu übernehmen.
Die im Jahre 1965 geborene Klägerin leidet an einer spastischen, distal betonten Parapa-rese der unteren
Extremitäten. Sie ist nach den ärztlichen Feststellungen nicht in der La-ge, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Sie kann aber einen Pkw führen, wenn dieser in einer ihren Behinderungen gerecht werdenden Weise umgerüstet ist.
Insbesondere ist nach den in dem Führerschein der Klägerin aufgeführten Auflagen eine Sitzanpassung mit
ausreichender seitlicher Abstützung notwendig. Außerdem ist es erforderlich, da die Klägerin einen faltbaren Rollstuhl
benutzen muss, dass eine Einladehilfe im Auto zur Verfügung steht. Die Klägerin wohnt in I. und erreicht ihren
Arbeitsplatz in J. mit dem Pkw.
Nachdem das Arbeitsamt I. einen Antrag der Klägerin auf Bezuschussung eines Kraft-fahrzeuges abgelehnt hatte, da
die Weiterbenutzung des vorhandenen PKW zumutbar sei, und den Vorgang an die Beklagte als zuständigen Träger
abgegeben hatte, setzte die Klägerin die Beklagte am 17. Juli 1997 davon in Kenntnis, dass der von ihr bisher
gefahrene Pkw aufgrund eines Unfalls so stark beschädigt worden sei, dass sie einen Neuwagen mit
Zusatzausstattung bestellt habe. Nach Prüfung der von der Klägerin ein-gereichten Unterlagen bewilligte die Beklagte
der Klägerin mit Bescheid vom 1. August 1997 eine Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges in Höhe
von 5.700,- DM und die Übernahme behinderungsbedingter Zusatzausstattungen in Höhe von 9.436,94 DM. Die
Übernahme der Kosten für einen Sportsitz lehnte die Beklagte ab, da dieses Hilfsmittel nicht behinderungsbedingt
erforderlich sei. Zur Berechnung des Zu-schusses führte sie aus, dass er begrenzt sei auf 18.000,- DM. Davon
abzusetzen sei der Wiederbeschaffungswert, der von Gutachterseite mit 8.100,- DM festgestellt worden sei, sowie der
Restwert in Höhe von 1.000,- DM.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass ein Sportsitz für sie erforderlich sei, da sie beim
Fahren eine seitliche Abstützung benötige. Es sei auch nicht gerechtfertigt, in ihrem Falle den Zuschuss auf 18.000,-
DM zu begrenzen. Denn für die-sen Betrag sei ein Fahrzeug nicht erhältlich, dass sich in technisch sinnvoller Weise
mit einer Automatik ausstatten lasse und in dem ihr Rollstuhl transportiert werden könne. Sie legte eine Rechnung für
einen "Ladeboy” über 4.641,40 DM vor. Ferner reichte die Kläge-rin eine verbindliche Bestellung vom 9. Juli 1997 zu
den Akten, aus der sich für den ge-kauften Pkw Opel Caravan ein Barzahlungspreis in Höhe von 36.991,- DM ergibt.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 1997 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilwei-se ab und übernahm
nunmehr die Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen in Höhe von 9.688,75 DM. Im Übrigen wies sie
den Widerspruch mit Bescheid vom 19. Januar 1999 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, es sei für sie unumgänglich gewesen,
einen Caravan anzuschaffen. Denn nur mit einem solchen Fahr-zeug sei sie in der Lage, ihren Rollstuhl mitzuführen.
Hätte sie sich für eine Schrägheck-version entschieden, hätte sie wegen der Einzugtiefe des "Ladeboys” auf die
Nutzung von Rücksitz und der Bänke verzichten müssen. Dies sei nicht zumutbar. Auch müssten die Kosten beider
Sportsitze vorn von der Beklagten übernommen werden. Denn der von ihr gewählte Wagen sei lediglich in Verbindung
mit der aufpreispflichtigen Lederausstattung mit Sportsitzen lieferbar gewesen. Das SG hat ein Gutachten der
Nervenärztin K., L., vom 2. April 2000 eingeholt, in dem dargelegt worden ist, dass die Klägerin auf einen Fahrer-sitz
mit seitlicher Körperstützfunktion sowie auf eine Rollstuhlverladehilfe angewiesen sei. Im Vergleich zu einem Pkw mit
Fließheckaufbau sei die Verwendung eines Kfz mit Cara-vanaufbau und Verladehilfe für den Rollstuhl eine gefahrlose
Alternative. Ein für die Klä-gerin geeigneter Pkw sei zu einem Preis von 18.000,- DM nicht zu erhalten. Man müsse
schon, wie es die Klägerin getan habe, für ein geeignetes Fahrzeug 32.000,- DM ausge-ben.
Nachdem die Beklagte die Kosten für einen Sportsitz mit Bescheid vom 30. April 2001 in Höhe von 1.525,14 DM
übernommen hatte, wies das Sozialgericht (SG) I. mit Urteil vom 10. August 2001 die weitergehende Klage ab. In den
Gründen führte es im Einzelnen aus, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Kostenzuschusses zur Anschaffung
des Pkw zutreffend von einem Höchstbetrag von 18.000,- DM ausgegangen sei. Denn es liege hier kein Fall vor, in
dem Art und Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug der höheren Preisklasse erforderlich machten. Die dadurch
bedingten Mehraufwendungen seien nicht zwingend erforderlich. Diese Voraussetzung sei nur dann gegeben, wenn
eine andere Alternative nicht in Betracht komme. Davon könne hier jedoch nicht die Rede sei-en, da die Rücksitze bei
einem Schrägheck-Pkw dauerhaft in umgeklappter Position verbleiben könnten, so dass ein gefahrloses Verladen
möglich sei. Weiter hat das SG ausgeführt, dass die Beklagte nur verpflichtet sei, die Kosten einer objektiv
notwendigen behinderungsbedingten Zusatzausstattung zu übernehmen. Dies treffe aber nur auf die Übernahme der
Kosten eines Sportsitzes auf der Fahrerseite zu. Die Möglichkeit, dass die Klägerin auf dem Beifahrersitz Platz
nehmen könne, rechtfertige keine andere Beur-teilung. Denn für diese Eventualität habe die Beklagte nicht
einzustehen.
Gegen das ihr am 24. August 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. September 2001 eingelegte Berufung der
Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, dass gerade eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise dafür gesprochen habe, die angeschafften Sportsitze im Paket zu nehmen, was immer noch
günstiger gewesen sei, als eine teure Sonderanfertigung. Zudem habe das SG außer Acht gelassen, dass die Klägerin
sich gelegentlich auch der Hilfe dritter Personen bedienen und dann den Beifah-rersitz benutzen müsse. Ebenso sei
es nicht rechtens, dass das SG die Auffassung der Beklagten, es sei hier von einem Höchstbetrag des Zuschusses
von 18.000,- DM auszu-gehen, bestätigt habe. Denn es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass sie auf eine
Rollstuhlverladehilfe in Form des "Ladeboys” angewiesen sei. Die Benutzung dieser Hilfe in einem kleineren Pkw sei
nicht zumutbar, wenn feststehe, dass der von der Kläge-rin angeschaffte Pkw für diese Ladehilfe bestens geeignet
sei.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts I. vom 10. August 2001 aufzuheben und die Be-scheide der Beklagten vom 1. August
1997 und vom 31. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1999 und den Bescheid
vom 17. April 2001 zu ändern,
2. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristge-recht eingelegt worden und
somit zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu bean-standen. Denn die Klägerin hat
keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zur Be-schaffung eines behindertengerecht ausgestatteten Pkw (§ 9,
10, 11, 16 SGB VI i.V.m. § 6 KfzHV in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung). Sie kann auch nicht verlan-
gen, dass die Beklagte die Kosten für den zweiten Sportsitz ihres Pkw übernimmt. Das SG hat in seinem Urteil die
hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen geprüft und rechtsfeh-lerfrei angewendet und sich zutreffend mit dem Vorbringen
der Klägerin auseinanderge-setzt. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entschei-
dungsgründe des Urteils vom 10. August 2001 Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren haben sich neue Gesichtspunkte nicht ergeben. Soweit die Kläge-rin geltend macht, sie sei
auf einen Fahrersitz mit deutlicher seitlicher Körperstützfunktion ebenso angewiesen wie auf eine Rollstuhlverladehilfe
im Form des "Ladeboys” und dass der von ihr angeschaffte Wagen unter diesen Voraussetzungen bestens geeignet
sei, wird dies nicht bestritten, kann aber nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Beurtei-lung führen. Wie das SG
schon im Einzelnen dargelegt hat, ist nur dann im Einzelfall ein höherer Betrag als 18.000,- DM zugrunde zu legen,
wenn behinderungsbedingte Mehr-aufwendungen dies zwingend erfordern. Zutreffend hat es im Einzelnen ausgeführt,
dass diese Feststellung hier nicht getroffen werden kann, da andere Möglichkeiten als die von der Klägerin gewählte
Alternative bei der Anschaffung des Pkw vorhanden waren und sind und es deshalb nicht unbedingt ein Pkw in der
Caravan-Ausführung sein musste. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Gleiches gilt für die Begründung seiner
Ent-scheidung, dass die Beklagte die Kosten für den zweiten Sportsitz nicht zu übernehmen hat. Insoweit handelt es
sich nicht um eine objektiv notwendige, behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Auch wenn die Klägerin, wie sie
vorträgt, sich gelegentlich der Hilfe dritter Personen bedient und dann auf dem Beifahrersitz Platz nimmt, ist diese
Tatsache nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin zu begründen. Der Sportsitz ist für die Klägerin nur erforderlich,
wenn sie selbst das Fahrzeug lenkt. Denn bei der vorhandenen Bedie-nungsanordnung ist eine sichere
Oberkörperfixierung erforderlich, um ungewollte Lenk-bewegungen auszuschließen. Diese Notwendigkeit entfällt, wenn
die Klägerin in ihrem Auto von Dritten gefahren wird. Aus behinderungsbedingten Gründen besteht daher keine
Notwendigkeit, einen zweiten Sportsitz einzubauen.
Die Berufung konnte nach allem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 2 SGG.
Es lag kein gesetzlicher Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).