Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.03.2001
LSG Nsb: ärztliches gutachten, behinderung, befund, niedersachsen, schweigepflicht, abweisung, apparat, ausgabe, gleichbehandlung, hebung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 13.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 23 SB 532/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 SB 42/00
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem
Schwerbehindertengesetz (SchwbG) sowie um die Zuerken-nung des Nachteilsausgleiches "G".
Bei dem 1966 geborenen Kläger war zuletzt ein GdB in Höhe von 20 für fol-gende Behinderungen festgestellt:
1. Veränderungen beider Kniegelenke (verwaltungsinterner Einzel-GdB: 20) 2. Veränderung der Wirbelsäule
(verwaltungsinterner Einzel-GdB: 10; Bescheid vom 13. Januar 1995).
Am 11. November 1998 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB für die bisher festgestellten
Behinderungen (insbesondere Kniegelenkslei-den) sowie für weitere hinzugetretene Behinderungen (Behinderungen in
bei-den Hüftgelenken, im rechten Sprunggelenk und der rechten Schulter). Seinem Antrag fügte der Kläger diverse
ärztliche Unterlagen bei. Im Verwaltungsverfahren zog das Versorgungsamt Hannover medizinische Unterlagen der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BG) betreffend den Ar-beitsunfall vom 4. Oktober 1990 und der
Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover bezüglich eines Antrags auf Erwerbsunfähigkeitsrente bei. Außerdem
holte es einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin H. vom 29. März 1999 (nebst umfangreichen Anlagen)
sowie eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. I. ein. Daraufhin lehnte der Beklagte mit dem angefochtenen
Bescheid vom 28. Juli 1999 die Neufeststellung des GdB mit der Begründung ab, dass eine wesentliche Änderung in
den gesund-heitlichen Ver-hältnissen nicht eingetreten sei. Auch das Hüftgelenkslei-den mit einem GdB von unter 10
führe nicht zu einem höheren Gesamt-GdB als 20.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 10. August 1999 mit der Begrün-dung Widerspruch ein, dass mehrere
ärztliche Unterlagen (Bericht des Universi-tätskrankenhauses J., K., vom 13. Januar 1997; des Dr. L. vom 4. Juni und
5. Dezember 1996; des Dr. M. vom 19. August 1991; ärztliches Gutachten vom 13. Oktober 1997) nicht berücksich-
tigt worden seien. Außerdem beantragte der Kläger die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G". Dagegen weigerte
sich der Kläger, die ihn ab Ende 1997 behandelnden Ärzte zu benennen. Vielmehr bestand der Kläger auf Er-teilung
eines rechtsmittelfähigen Bescheides auf der Grundlage des bisherigen Akteninhaltes (Schreiben vom 23. September
1999). Daraufhin wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1999 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 25. Oktober 1999 beim Sozialgericht (SG) Hanno-ver Klage erhoben. Er hat geltend
gemacht, dass die Behinderungen zu gering bewer-tet worden seien. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass
mittlerweile ein Lab-rumabriss an der rechten Hüftgelenkspfanne, ein Außenbandriss am rech-ten Sprunggelenk,
Verschleißerscheinungen der linken Hüfte und ein Kapselriss im rechten Schultergelenk festgestellt worden seien.
Wegen der eingeschränk-ten Geh-fähigkeit sei die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" erforder-lich. Auch im
Klageverfahren hat sich der Kläger geweigert, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, und der
Beiziehung medizinischer Un-terlagen der LVA Hannover und der Verwaltungs-BG widersprochen. Er begrün-dete dies
damit, dass eine Beiziehung weiterer Unterlagen nur zu einer Ver-schleppung führen würde, da sämtliche wesentlichen
Unterlagen bereits vorlie-gen würden (Schriftsatz vom 7. Dezember 1999). Die Klage ist mit Urteil vom 4. Februar
2000 vom SG Hannover mit der Begrün-dung abgewiesen worden, dass der GdB zutreffend mit 20 bewertet worden
sei. Insbesondere ergebe sich aus dem Hüftgelenksleiden kein GdB in Höhe von 50. Die Zuerkennung des
Nachteilsausgleiches "G" könne bereits deshalb nicht erfolgen, weil der Gesamt-GdB nicht mindestens 50 betrage.
Auch sei der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Lage, ortsübliche Weg-strecken zu Fuß
zurückzulegen.
Gegen das dem Kläger am 29. März 2000 per Einschreiben übersandte Urteil richtet sich die am 31. März 2000 beim
Landessozialgericht Niedersachsen (LSG Nds) erhobene Berufung. Zur Begründung verweist der Kläger insbeson-dere
auf die geltend gemachte Behinderung am Hüftgelenk sowie seine einge-schränkte Gehfähigkeit. Außerdem reicht er
Schriftsätze zu einem Rechtsstreit gegen die Verwaltungs-BG sowie Berichte über computertomographische Un-
tersuchungen des Hüftgelenkes und des Oberschenkels vom 24. Februar 1999 ein. Auch im Berufungsverfahren
weigert sich der Kläger, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, und er widerspricht der
Beizie-hung weiterer medizinischer Unterlagen (Schriftsatz vom 8. Juni 2000).
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. Februar 2000 und den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 1999 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1999 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, mit Wirkung vom 11. November 1998 einen GdB in Höhe von 50 festzustellen und
den Nachteilsausgleich "G" zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist weiterhin der Auffassung, dass eine wesentliche Änderung in den ge-sundheitlichen Verhältnissen seit Januar
1995 nicht eingetreten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbrin-gens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakte beider Rechtszüge und die den Kläger betreffende Schwerbehinderten-Akte des Beklagten (Az: 082331)
ver-wiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Beklagte hat zu
Recht die Neufeststellung des GdB sowie die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" abgelehnt.
I.
Eine Neufeststellung des GdB kann nicht erfolgen, da seit der letzten rechts-verbindlichen Feststellung des GdB
(Bescheid des Versorgungsamtes Hanno-ver vom 13. Januar 1995) keine wesentliche Änderung in den
gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers eingetreten ist.
Rechtsgrundlage für eine Neufeststellung des GdB wegen eingetretener Ver-schlimmerungen ist § 48 Abs 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Bescheid nach dem SchwbG u.a. dann
aufzuhe-ben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eingetreten ist. Der GdB ist dann entspre-chend der geänderten Sachlage neu festzustellen.
Es ist keine wesentliche Änderung in den bereits durch Bescheid vom 13. Januar 1995 anerkannten Behinderungen
eingetreten. So wurde das Wirbelsäulensyndrom 1995 verwaltungsintern mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet (vgl.
gutachtliche Stellungnahme des Dr. N. vom 3. Januar 1995). Damals litt der Kläger unter periodisch auftretenden
Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei einem chronischen Schmerz-syndrom (Befundbericht des Arztes für
Allgemeinmedizin H. vom 22. November 1994). Dagegen war die Beweglichkeit der Wirbelsäule im April 1996 frei (vgl.
S. 5 des Gutachtens des Dr. O. vom 29. April 1996). Auch im September 1997 bestand im Lendenwirbelsäulenbereich
kein wesentlicher Druckschmerz bei praktisch freier Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule (vgl. S. 7 – 9 des Gut-
achtens des Prof. Dr. P. vom 13. Oktober 1997).
Ebenso wenig ist im Bereich der Kniegelenke eine Verschlimmerung eingetre-ten. Diese Behinderung wurde bislang
mit einem verwaltungsinternen Einzel-GdB von 20 bewertet (vgl. gutachtliche Stellungnahme des Dr. N. vom 3.
Januar 1995). Dieser Feststellung lagen insbesondere die Befunde des Orthopäden Q. vom 19. Juni und 11. August
1992 zugrunde, wonach im rechten Kniegelenkes die Streckung/Beugung frei war, je-doch eine Umfangsvermehrung
rechts gegenüber links infolge Schwellung um circa 1 cm bestand. Außerdem lag ein Druckschmerz bei
Quadrizepsatrophie rechts (etwas weniger als 3 cm gegenüber links) vor; der Bandapparat war stabil. Im Jahre 1997
wurde von Dr. R. wiederum eine deutliche Verschmächti-gung der rechten Oberschenkelmuskulatur und eine mäßige
mediale und vor-dere Instabilität und Lockerung des vorderen rechten Kreuzbandes bei regel-rechter
Streckung/Beugung beschrieben (Gutachten vom 9. Juli 1997, Bl 63 VA). Dagegen wurde im April 1996 von Dr. O. ein
praktisch regelrechter Befund am rechten Kniegelenk und im September 1997 von Prof. Dr. P. eine leichte
Überstreckbarkeit bei leichtem retropatellarem Reiben, jedoch stabilem Band-apparat beschrieben (vgl. S. 6/7 des
Gutachtens vom 29. April 1996 und S 9f des Gutachtens vom 13. Oktober 1995). Bezüglich des linken Knie-gelenkes
wird in keinem der genannten Gutachten ein wesentlicher patho-logischer Befund beschrieben. Damit ist im Bereich
des rechten Kniegelenkes infolge der zwischenzeitlich weggefallenen Kniegelenksschwellung eher eine Verbesserung,
keinesfalls je-doch eine Verschlechterung eingetreten. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch keine
wesentlichen weiteren Behinderungen hinzugetreten, die zu einer Höherbewertung des GdB führen könnten. Für das
rechte Hüftgelenk wird in sämtlichen vorliegenden medizinischen Un-terlagen eine freie Beweglichkeit beschrieben
(vgl. Berichte des Universitäts-krankenhauses J. vom 21. November 1996 und 13. Januar 1997, Gutachten des Dr. R.
vom 9. Juli 1997, S. 6 des Gutachtens des Dr. O. vom 29. April 1996, S. 9 f des Gutachtens des Prof. Dr. P. vom 13.
Oktober 1997. Während Dr. O. funktionelle Defizite in der rechten Hüfte verneint (vgl. S. 9 des Gutachtens vom 29.
April 1996) und Prof. Dr. P. lediglich eine erhebliche subjektive Beschwerdesymptomatik bei fehlenden ausgeprägten
funktionellen Einschränkungen beschreibt (vgl. S. 23 des Gut-achtens vom 13. Oktober 1997), wird in anderen
medizinischen Unterlagen ein Schnappen der Hüfte diagnostiziert (vgl. die genannten Arztbriefe aus dem Uni-
versitätskrankenhaus J. sowie die MDKN-Gutachten vom 3. Dezem-ber 1996 und 9. Januar 1997). Diese
Funktionseinschränkung rechtfertigt nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung, Ausgabe 1996 (AHP 1996), S 150 lediglich einen Einzel-GdB von 0 bis 10. Diesem
Bewertungsvorschlag der rechtsnormähnlichen (vgl. BSGE 75, 176, 177) AHP 1996 folgt der Senat auch in diesem
Fall, weil die AHP ein geschlossenes Beurteilungsgefüge zum GdB nach dem SchwbG dar-stellen (BSGE 72, 285,
287) und damit vor allem auch der Gleichbehandlung aller Behinderten dienen (BSG SozR 3870 § 4 Nr 3). Entgegen
dem Vortrag des Klägers liegt bei ihm keine Hüftgelenksresektion (GdB 50 - 80, AHP S 150) vor, vielmehr ist das
(vorhandene) Hüftgelenk krankhaft verändert (vgl. im Einzelnen den CT-Befund vom 24. Februar 1999). Der Einzel-
GdB iHv 10 für die schnappende Hüfte rechtfertigt keine Erhöhung des Gesamt-GdB auf mehr als 20, weil das
Ausmaß der Gesamtbehinderung durch diese nur geringen Funktionseinschränkungen nicht wesentlich verstärkt wird
(vgl. zur Bildung des Gesamt-GdB AHP 1996, S 33 ff, insbesondere S 35, Absatz 4).
Weitere Behinderungen mit messbaren Funktionsbehinderungen liegen beim Kläger nicht vor. Dies gilt zunächst für
das Sprunggelenk, das altersentsprechend frei beweglich ist; eine Instabilität war nicht nachweisbar (vgl. S. 11 des
Gutachtens des Prof. Dr. P. vom 13. Oktober 1997 und S. 7 des Gutachtens des Dr. O. vom 29. April 1996). Ebenso
wenig resultiert aus den Krankheitserscheinungen im Bereich der rechten Schulter eine Behinderung i.S.d. SchwbG.
Lediglich von Dr. R. wurden endgradige Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk bei leichter
Verschmächtigung der Oberarmmuskulatur und Kraftminderung rechts be-schrieben (Gutachten vom 9. Juli 1997).
Dagegen wurde von den Dres. O. und P. eine freie Beweglichkeit ohne Druckschmerz/Reiben beschrieben (vgl. S. 5 f
des Gutachtens vom 29. April 1996 und S. 9 des Gut-achtens vom 13. Oktober 1997). Diese Befunde rechtfertigen
keinen GdB iHv mindestens 10 (Bewegungseinschränkung des Schultergelenks mit einer Ein-schränkung der Hebung
auf maximal 120 Grad, AHP 1996, S. 143).
Weitere Behinderungen wurden vom Kläger nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den
umfangreichen medizinischen Unterlagen. Eine Ver-schlimmerung von Gesundheitsstörungen auf hno-ärztlichem bzw.
lungenärztli-chem Gebiet seit Januar 1995 scheidet zudem bereits deshalb aus, weil der zeitlich letzte aktenkundige
hno-ärztliche Bericht vom 17. Januar 1994, der letzte lungenfachärztliche Bericht vom 15. Februar 1993 datiert.
Die Beiziehung weiterer, aktuellerer ärztlicher Unterlagen war dem Senat – genauso wie dem SG Hannover – aufgrund
der Weigerung des Klägers, seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, sowie aufgrund seines
Widerspruchs zur Beiziehung weiterer Unterlagen nicht möglich. Deshalb musste sich die Überprüfung des GdB auf
die Auswertung der akten-kundigen medizinischen Unterlagen beschränken. Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen
ergaben sich hieraus nicht. Zudem war der Umfang der Amts-ermittlungspflicht des Senates infolge der fehlenden
Mitwirkung des Klägers verringert (vgl. Meyer-Lad-ewig, SGG, 6. Auflage 1998, § 103 Rdnr 16 mwN.).
Nach alledem hat der Beklagte zu Recht die Neufeststellung des GdB abge-lehnt.
II.
Auch die Abweisung der Kläger bezüglich des Nachteilsausgleiches "G" erfolgte zu Recht.
Nach §§ 59, 60 kann der Nachteilsausgleich "G" (beim Vorliegen weiterer Vor-aussetzungen) lediglich
Schwerbehinderten zuerkannt werden. Eine Schwerbe-hinderung liegt erst bei einem GdB in Höhe von mindestens 50
vor (§ 1 SchwbG), während der GdB des Klägers lediglich 20 beträgt. Aufgrund dieser eindeutigen materiellen
Rechtslage kann offen bleiben, ob die Klage be-züglich des Antrags auf Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G"
auch bereits wegen Unzulässigkeit abzuweisen war, weil der diesbezügliche Antrag vom 10. August 1999 durch den
Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1999 nicht ausdrücklich beschieden wurde (vgl. jedoch zur Entbehrlichkeit
einer Verwaltungsentscheidung: BSG, Urteil vom 27. August 1998 - B 9 SB 13/97 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.