Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.02.2003

LSG Nsb: niedersachsen, unfall, netzhautablösung, kausalzusammenhang, beweiswert, form, anhörung, auflage

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 14.02.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück 8 U 63/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 B 139/02 U
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. April 2002 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).
Sie ist jedoch nicht begründet. Die Kosten, die durch die Anhörung des Augenarztes Dr. C. entstanden sind, können
nicht auf die Staatskasse übernommen werden. Die Übernahme der durch ein Gutachten nach § 109 SGG
verursachten Kosten ist dann geboten, wenn dieses Gutachten zur Sachaufklärung beigetragen hat. Allein dieses
Kriterium ist geeignet, den Beweiswert eines Gutachtens nach § 109 SGG zu beurteilen und einen verlässlichen
Maßstab für die Kostenentscheidung zu bieten. Es ist demgemäß allgemein anerkannt, dass die Förderung der
Sachaufklärung die Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme darstellt (vgl. z.B. Meyer-Ladewig, SGG,
Kommentar, 7. Auflage, § 109 Rz 16 a).
Aus den Gründen des Beschlusses gemäß § 153 Abs. 4 SGG vom 14. Februar 2003 geht hervor, dass diese
Voraussetzung hier nicht erfüllt ist. Danach hat das Gutachten des Dr. C. die Sachaufklärung nicht gefördert, weil es
den Kausalzusammenhang von Unfall und Netzhautablösung aufgrund nicht nachgewiesener medizinischer
Anknüpfungstatsachen (Orariss und Glaskörpereinblutung) und entgegen den Angaben des Klägers zum
Unfallmechanismus - danach ist es zu keiner direkten Augapfelprellung gekommen - angenommen hat.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).