Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.05.2002
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 08.05.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 2 SB 127/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10/9 SB 44/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 02.02.2001 wird zurückgewiesen. Kosten
sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).
Der 1941 geborene Kläger beantragte erstmals im Oktober 1998 die Feststellung eines GdB. Zur Begründung verwies
er insbesondere auf die Folgen eines im Juli 1998 erlittenen Herzinfarktes, auf Herz-Kreislaufbeschwerden,
Rückenschmerzen und als Spätschäden nach Alkoholismus auf erhöhte Vergesslichkeit. Nach Einholung von
Berichten der behandelnden Ärzte des Klägers stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Januar 1999 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1999 einen GdB von 40 und das Vorliegen einer dauernden Einbuße der
körperlichen Beweglichkeit fest. Für die Bemessung des GdB seien die Funktionsbeeinträchtigungen 1. arterielle und
venöse Durchblutungsstörungen der Beine, 2. Herzleistungsminderung bei koronarer Herzkrankheit und Bluthochdruck
mit Infarkt und operativer Behandlung, 3. Schmerzzustände im Bereich der Wirbelsäule bei Verschleißleiden
maßgebend. Die daneben bestehenden Gesundheitsstörungen 1. hohe Cholesterinwerte, 2. Gichtanfälle, 3.
Hirnleistungsstörungen, 4. Augenschaden erreichen jeweils keinen Einzel-GdB und seien für die Bildung des Gesamt-
GdB ohne Bedeutung.
Dagegen hat der Kläger am 24. Juni 1999 Klage beim Sozialgericht (SG) Stade erhoben und die Feststellung eines
GdB von mindestens 50 begehrt. Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, die Gichterkrankung sei so
ausgeprägt, dass sie bei der Bildung des Gesamt-GdB doch zu berücksichtigen sei. Die Herzleistungsminderung habe
ein höheres als von dem Beklagten angenommenes Ausmaß. Außerdem seien die Spätfolgen der Alkoholkrankheit zu
berücksichtigen.
Das SG hat zunächst einen Befundbericht von dem Allgemeinmediziner Dr. E. eingeholt und den Kläger sodann auf
seinen Antrag hin von dem Internisten Dr. F. begutachten lassen. In dem Gutachten vom 24. Oktober 2000 und in der
von dem Kläger vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom 9. Januar 2001 hat der Sachverständige die
Auffassung vertreten, bei dem Kläger liege ein Gesamt-GdB von 70 vor. Mit Urteil vom 2. Februar 2001 hat das SG
die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das SG insbesondere ausgeführt, in Abweichung zu der
Auffassung des Dr. F. sei die Herzkrankheit mit Herzleistungsminderung nur mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten.
Die Bemessung des GdB richte sich nach den verbliebenen Leistungseinschränkungen. Die Schwere der
Herzkrankheit und die ungünstige Prognose seien für die Bemessung des GdB hingegen nicht maßgebend.
Gegen das ihm am 5. März 2001 zugestellte Urteil wendet sich die am 28. März 2001 bei dem Landessozialgericht
eingegangene Berufung des Klägers. Er begehrt weiterhin die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und
verweist zur Begründung insbesondere auf die Verschlusskrankheit des rechten Beines. Daneben seien die auf
psychiatrischem Fachgebiet liegenden Folgeerkrankungen nach der Alkoholkrankheit zu berücksichtigen, die sich aus
dem für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erstatteten Gutachten des Nervenarztes Dr. G. ergäben.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 2. Februar 2001 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 15.
Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1999 abzuändern,
2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihm einen Grad der Behinderung von 50 seit Oktober 1998 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der
Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes H., Az: 66-6238/2 sowie auf die über den Kläger geführte
Verwaltungsakte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren
Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 155 Abs 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB
von mehr als 40 sind nicht nachgewiesen. Das SG hat den zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt umfassend
und zutreffend ermittelt und ihn mit richtigem Ergebnis der rechtlichen Prüfung unterzogen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 153 Abs 2 SGG. Das Gericht teilt
insbesondere die Auffassung des SG hinsichtlich der Bewertung der koronaren Herzkrankheit des Klägers. Für die
Bewertung durch des durch diese Erkrankung bedingten Grades der Behinderung ist ausschließlich das Maß der
Leistungsbeeinträchtigung maßgebend, nicht das etwa bestehende Rezidivrisiko, vgl Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, Ausgabe 1996, Rdnr
26.9.
Zu weitergehenden Ausführungen zu diesem Bereich sieht das Gericht insbesondere auch im Hinblick darauf keinen
Anlass, dass die Vorschriften des von dem SG noch angewandten Schwerbehindertengesetzes inzwischen mit
Wirkung ab dem 1. Juli 2001 aufgehoben und durch die Vorschriften des Neunten Buches des Sozialgesetzbuch
ersetzt worden sind. Materiell-rechtliche Änderungen haben sich daraus nicht ergeben, vgl. auch Urteil des
Bundessozialgerichtes vom 7. November 2001, Az.: B 9 SB 1/01 R.
Eine Höherbemessung des GdB kommt auch nicht im Hinblick auf die etwa bei dem Kläger auf psychiatrischem
Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen in Betracht. Denn diese sind nicht nachgewiesen. Das Gericht kann
seine Überzeugung insbesondere nicht auf das für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erstattete
Gutachten des Dr. G. vom 25. Mai 2001 stützen. Denn das Gericht kann sich nicht davon überzeugen, dass die in
dem Gutachten wiedergegebenen mitarbeitsabhängigen Befunde den tatsächlichen Leistungseinschränkungen des
Klägers entsprechen. Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass Dr. G. in der gesamten Untersuchungssituation keine
bevorzugten Taktiken oder Strategien und keine Aggravationstendenzen auffällig geworden sind. Angesichts der
Vorgeschichte des Klägers hätte aber für Dr. G. Anlass bestanden, die von ihm erhobenen Befunde einer kritischen
Würdigung zu unterziehen. Aufgrund der von ihm durchgeführten psychometrischen Untersuchung ist Dr. G. zu dem
Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger ein Intelligenzquotient von nur 77 vorliegt. Dass die intellektuelle
Leistungsfähigkeit des Klägers derart bis in die Nähe der Debilität - diese wird nach der Internationalen statistischen
Klassifikation der Krankheiten und verwandtet Gesundheitsprobleme, 10. Revision, Nr. F70, bei einem IQ-Bereich
zwischen 50 und 69 angesiedelt - gemindert wäre, widerspricht der Lebensgeschichte des Klägers. Der Kläger ist bis
März 1999 als Prokurist und Geschäftsführer der Stadthalle I. tätig gewesen. Nach seinen Angaben hat er diese
Tätigkeit aufgrund von mit Personalabbau verbundenen Rationalisierungsmaßnahmen seines Arbeitgebers
aufgegeben. In diesem Zusammenhang sei auch eine Abfindung gezahlt worden, vgl Angaben des Klägers gegenüber
Dr. J. in dem für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erstatteten Gutachten vom 28. November 2000. Im
Anschluss daran war der Kläger bis Februar 2001 in geringfügigem Umfang in der Arbeiterkammer K. im Bereich der
Steuerberatung tätig. Beide Tätigkeiten sind mit einer an Debilität grenzenden Intelligenzminderung schlechterdings
unvereinbar. In der gesamten Akte finden sich auch überhaupt keine Hinweise darauf, dass der Kläger etwa infolge
von Intelligenzdefiziten an der ordnungsgemäßen Ausübung der ihm übertragenen Arbeiten gehindert gewesen wäre.
Darüber hinaus finden sich in den medizinischen Unterlagen vor dem Gutachten des Dr. G. vom 25. Mai 2001 auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass eine ernstliche Einschränkung des intellektuellen Leistungsvermögens des Klägers
bestanden haben könnte.
Vor diesem Hintergrund ist das Gericht nicht nur an der Entscheidung gehindert, ob es sich um einen schwereren oder
leichteren psychiatrischen Schaden handelt. Vielmehr ist der Schaden an sich bereits zweifelhaft.
Diese Zweifel auszuräumen sieht sich das Gericht infolge der Weigerung des Klägers außerstande, sich einer
psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Auch eine Begutachtung nach Aktenlage ist zur weiteren Aufklärung
des entscheidungserheblichen Sachverhaltes nicht geeignet und daher nicht erforderlich. Dr. G. hat in seinem
Gutachten hinsichtlich der Einschränkungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit des Klägers nicht Einzelbefunde
mitgeteilt, sondern nur die zusammenfassende Bewertung. Ein etwaiger anderer Sachverständiger könnte auf dieser
unzureichenden Informationsbasis und ohne persönlichen Eindruck von dem Kläger in einem Gutachten nach
Aktenlage keine fundierte Stellungnahme zu der Frage des Bestehens und erst recht nicht des Ausmaßes einer
Hirnleistungsstörung abgeben. Mit der für die Entscheidungsfindung des Gerichts erforderlichen Sicherheit können
deshalb weitere Feststellungen nicht getroffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.