Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.02.2013

LSG Niedersachsen: reparaturkosten, brille, zuschuss, posten, begriff, beihilfe, genehmigung, terminologie, miete, datenschutz

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1. Kosten für die Reparatur von Brillen zur Korrektur der Sehschärfe sind als
Sonderbedarf nach § 24 SGB II zu erstatten.
2. Es handelt sich insoweit um einen abtrennbaren Streitgegenstand.
SG Osnabrück 33. Kammer, Urteil vom 05.02.2013, S 33 AS 46/12
§ 24 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 2
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 19.10.2011 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20.12.2011 wird abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, die Kosten der Brillenreparatur in Höhe von 69,00
EUR dem Kläger als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Kosten für eine Brillenreparatur als Zuschuss
oder lediglich darlehensweise als Leistungen nach dem Zweiten Buch-
Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmen sind.
Der Kläger bezieht von dem Beklagten laufende Leistungen nach dem SGB II;
zuletzt mit Bescheid vom 19.08.2011 für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis
31.03.2012 in Höhe von monatlich 750 EUR. Der Kläger ist kurzsichtig (-15
Dioptrien). Nachdem ihm die Brillenfassung am Steg brach, gab er seine Brille
bei der Fa. Optiker J. in Reparatur. Für die Reparatur wurden dem Kläger
insgesamt 69 EUR (49 EUR für die Brillenfassung und 20 EUR für das
Einarbeiten der Gläser) in Rechnung gestellt. Die Rechnung beglich der Kläger
am 08.10.2011 selbst.
Am 19.10.2011 stellte der Kläger unter Vorlage der Rechnung bei dem
Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten. Mit Bescheid vom
19.10.2011 bewilligte der Beklagte daraufhin darlehensweise Leistungen in
Höhe von 69 EUR.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 27.10.2011 Widerspruch. Er
habe die Kosten als einmalige Beihilfe beantragt. Hierauf habe er nach § 24
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II einen Anspruch. Den Widerspruch wies der Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2011 als unbegründet zurück.
Aufwendungen für Brillenreparaturen sein im Regelsatz unter der Abteilung 6 –
Gesundheitspflege- enthalten. Die in § 24 SGB II ausgegliederten Einzelbedarfe
beträfen seltene und untypische Bedarfslage. Erwerb und Reparatur von Brillen
sei indes kein außergewöhnlicher Bedarf. Es ergebe sich darüber hinaus auch
kein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II. Denn die Reparatur stelle keinen
laufenden atypischen Bedarf dar sondern sei einmalig und typisch.
Mit der am 19.01.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren fort.
Nach Maßgabe des § 24 SGB II sein Sonderbedarfe für die Reparatur von
therapeutischen Geräten zu gewähren. Das systematische Verzeichnis der
Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte, Ausgabe 1998 (SEA 98)
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definiere den Begriff der therapeutischen Geräte und Ausrüstungen in der
Nummer 0613 der Abteilung 6- Gesundheitspflege. Darunter fielen auch Brillen
und Brillengläser. Daraus lasse sich schließen, dass sofern an solchen Geräten
eine Reparatur erforderlich sein sollte, ein Anspruch auf eine einmalige Beihilfe
bestehe.
Der Kläger beantragt
den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 19.10.2011 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2011 dahingehend abzuändern,
dass dem Kläger die notwendigen 69,00 Euro für die Brillenreparatur als
einmalige Leistung gewährt wird und nicht als Darlehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Begründung im Widerspruchsbescheid. Als
Sonderbedarf im Sinne des § 24 SGB II sein nicht alle Bedarfe aus der Abteilung
6 der SEA 98 aus den Regelbedarfen ausgegliedert worden sondern nur
einzelne Posten. Hintergrund sei gewesen, dass seltene und untypische
Bedarfe aus dem Regelsatz ausgegliedert werden sollten. Die Kosten für die
neue Brillenfassung (49,00 EUR) müssten aus dem Regelsatz finanziert werden.
Auch die Kosten für das Einschleifen der Gläser seien Kosten, die im
unmittelbaren Zusammenhang zu dem Posten Nr. 0613032 der SEA 98
stünden.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt des
Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie den der Gerichtsakte ergänzend
Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
der anschließenden Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4
SGG statthaft und im Übrigen auch zulässig. Unstatthaft wäre insoweit die
Verpflichtungsklage, da dem Leistungsträger bei den Bedarfen des § 24 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 SGB II, anders als bei den Bedarfen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
und 2 SGB II, kein Ermessen hinsichtlich der Art der Leistungserbringung
zugebilligt wird (§ 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II, § 38 Erstes Buch –
Sozialgesetzbuch, SGB I).
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen
Anspruch auf Umwandlung der darlehensweise gewährten Leistungen in einen
Zuschuss.
Streitgegenständlich ist hier ausschließlich der Frage, ob die Reparaturkosten
als Sonderbedarf vom beklagten Grundsicherungsträger zu übernehmen sind.
Insoweit handelt es sich um einen eigenständigen Streitgegenstand (vgl. dazu:
BSG, Urt. v. 19.09.2008 – B 14 AS 64/07 R zur Wohnungserstausstattung).
Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt im Sinne der §§ 7 ff SGB II.
Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden
Fassung sind Leistungen für die Reparatur von therapeutischen Geräten und
Ausrüstungen als Sonderbedarf zu erbringen. Nach Auffassung der Kammer
gehören Brillen zur therapeutischen Ausrüstung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 SGB II (dazu unter a). Darüber hinaus sind zwar die Kosten für die
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Anschaffung von Brillen im Regelsatz enthalten, nicht dagegen die
Reparaturkosten für Brillen (dazu unter b).
a) Zu den therapeutischen Ausrüstungen im Sinne des § 24 SGB II gehören
auch Brillen zur Korrektur der Sehschärfe. Diese Auslegung ist unter
Berücksichtigung der Systematik und Entstehungsgeschichte naheliegend. Der
Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 24 SGB II einzelne Positionen der
Abteilung 6 der SEA 98 aus der Berechnung des Regelbedarfs
herausgenommen und als Sonderbedarf im Rahmen des § 24 SGB II
ausgestaltet. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung: „Die in der
Sonderauswertung der EVS 2003 als regelbedarfsrelevant zugrunde gelegten
Positionen „Orthopädische Schuhe“, „Reparatur von therapeutischen Geräten“
sowie „Miete von therapeutischen Geräten“ werden nicht mehr als
regelbedarfsrelevant berücksichtigt, da hierfür ein neuer einmaliger Bedarf im
SGB II und im SGB XII eingeführt wird“ (BT-Drucksachen 17/3404, Bl. 58). Die
Kammer geht bei seiner Auslegung des § 24 Abs. 3 SGB II davon aus, dass die
dort verwendete Terminologie mit der in der SEA 98, bzw. EVS 2003
deckungsgleich ist. Keine Bedeutung will die Kammer dagegen dem Umstand
beimessen, dass in der Gesetzesbegründung nur die therapeutischen Geräte
ohne den Zusatz „Ausrüstung“ als Sonderbedarf aufgeführt werden. Insoweit
handelt es sich um ein Redaktionsversehen, da sich im Gesetzeswortlaut beide
Begriffe wiederfinden. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, ob es sich bei
der Brille als Sehhilfe um ein „Gerät“ oder um „Ausrüstung“ handelt.
Nach der Systematik der SEA 98 fallen Brillen unter den Begriff der
therapeutischen Geräte bzw. Ausrüstungen. Denn die der statistischen
Auswertung und Bestimmung der Regelbedarfe zugrundeliegende Einteilung
der SEA 98 erfasst in der Abteilung 6 Ziffer 0613 therapeutische Geräte und
Ausrüstungen auch den Unterposten Ziffer 061303 Brillen, Brillengläser (ohne
Sonnenbrillen mit optisch nicht bearbeiteten Gläsern).
b) Die Kosten für die Reparatur von Brillen sind nicht in die Berechnung des
Regelsatzes eingeflossen. Zwar wird dort unter der Position 0613900 auch
weiterhin ein Bedarf für therapeutische Mittel und Geräte (einschließlich
Eigenanteile) mit einem Betrag bei Erwachsenen in Höhe von 2,26 EUR zu
100% als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Das Gericht verkennt auch nicht,
dass in der SEA 98 die Ziffer 061303 (Brillen, Brillengläser usw.) und die Ziffer
061309 (Reparaturen an therapeutischen Geräten und Ausrüstungen) auf einer
Ebene nebeneinander stehen. Dies lässt in der Gesamtschau aber zunächst nur
den Schluss zu, dass die Bedarfe der Ziffer 061309, anders als die Bedarfe der
Ziffer 061303, aus der Regelsatzberechnung herausgenommen wurden.
Jedoch fallen die Kosten für Brillenreparaturen nicht unter die Ziffer 061303.
Denn die Ziffer 061303 enthält keine weitergehende Aufschlüsselung im Sinne
eines Postens für die Kosten der Reparatur von Brillen. Die Systematik der
Aufschlüsselung der Ziffern 0613 lässt vielmehr den Schluss zu, dass unter
Ziffer 061303 lediglich die Anschaffung von Brillen erfasst wird, während Ziffer
061309 einen speziellen Reparaturtatbestand für alle therapeutischen Geräte,
also auch für Brillen, darstellt. Diese Einschätzung beruht auf der Tatsache,
dass auch alle anderen Obergruppen der SEA 98 (061301, 061305 und
061307) neben der Anschaffung bzw. dem Eigenanteil keine weiteren
Untergruppen für anfallende Reparaturen vorsehen.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
SGB II geregelten Bedarfe sollten nur atypische Bedarfe abbilden, zu denen die
Brillenreparatur gerade nicht zähle. Die Kammer stellt dabei zwar nicht in
Abrede, dass die Neuregelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II atypische
Bedarfslagen erfassen sollte (dazu: Loose in Gemeinschaftskommentar zum
SGB II, Stand: November 2011, § 24 SGB, Rn. 62). Jedoch lässt sich der
Gesetzesbegründung nicht eindeutig entnehmen, dass die Reparatur von Brillen
als typischer Bedarf angesehen wird (a.A. etwa Loose a.a.O.). Selbst wenn man
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dem Gesetzgeber unter Hinweis auf die Ausführungen in BT-Drucks. 17/3404,
Seite 103 eine solche Intention unterstellen würde, bliebe die Frage zu klären,
inwieweit unter Berücksichtigung der oben dargelegten systematischen
Erwägungen eine Herausrechnung des Bedarfes für Brillenreparaturen aus dem
Bedarfsposten Ziffer 061309 tatsächlich und schlüssig nachprüfbar erfolgte.
Die Kammer geht hier darüber hinaus von einem atypischen Bedarf aus. Zwar
mag dem Beklagten insoweit zuzustimmen sein, dass ein nicht unerheblicher
Bevölkerungsteil in der leistungsrechtlich relevanten Altersgruppe eine Brille zur
Korrektur der Sehschärfe benötigt. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch
insoweit Rechnung getragen, als dass die Position 061303 weiterhin zu 100%
als regelbedarfsrelevant anerkannt wurde. Gleichwohl kann dies nach
Auffassung der Kammer nicht für die Reparaturkosten gelten. Insoweit ist von
einem atypischen Bedarf auszugehen. Denn anders als die Korrektur der Gläser
oder der Wechsel des Brillengestelles aufgrund von Modetrends spielen
Reparaturkosten im Alltag von Brillenträgern eine absolut untergeordnete Rolle.
Es handelt sich daher bei Reparaturkosten gerade nicht um typische Kosten
eines Brillenträgers.
Schließlich geht das Gericht hier davon aus, dass die in der vorliegenden
Rechnung dokumentierten Kosten als angemessene Reparaturkosten in voller
Höhe zu übernehmen sind. Unproblematisch um Reparaturkosten handelt es
sich bei dem Rechnungsposten „Einarbeiten der Gläser“. Aber auch die Kosten
für die Brillenfassung stellen hier notwendige Reparaturkosten dar. Mit Blick auf
die insoweit geringen Kosten und vor dem Hintergrund, dass der Klägervortrag
von dem Beklagten nicht ernsthaft infrage gestellt wurde, sah das Gericht im
Rahmen seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung auch keine zwingende
Notwendigkeit für weitere Ermittlungen hinsichtlich der Notwendigkeit für den
vollständigen Austausch der Brillenfassung. Das Gericht hat insoweit auch keine
Hinweise darauf, dass die Brille etwa durch Kleben der Bruchstelle wieder
vollständig hätte hergestellt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.