Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.09.2003

LSG Nsb: zumutbare tätigkeit, anhaltende somatoforme schmerzstörung, diabetes mellitus, physikalische therapie, stationäre behandlung, rente, niedersachsen, anschluss, fibromyalgie, polyarthritis

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.09.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 1 RA 156/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 176/02
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit ab dem 1. August 1999.
Die 1951 geborene Klägerin erlernte den Beruf der Großhandelskauffrau von April 1967 bis März 1970, ohne den
Abschluss zu erwerben (Prüfung nicht bestanden). Unterbrochen vor allem durch Heirat und Erziehung ihrer im Mai
1970 und im Januar 1975 geborenen Kinder I. und J., außerdem durch die zeitweise Pflege ihrer Mutter, arbeitete die
Klägerin als Kontoristin, war längere Zeit bei einem Postamt beschäftigt, wechselte in die Tätigkeit einer Kassiererin
und war zuletzt seit Oktober 1990 an einer Supermarkt-Scannerkasse tätig. Vor dem Hintergrund einer
Lumboischialgie links (Lenden- und Hüftschmerz) und einer Osteochondrose L5/S1 (degenerativer, nicht entzündlicher
Prozess des Knorpel-Knochen-Gewebes) erkrankte die Klägerin am 8. Januar 1999 arbeitsunfähig (AU). Für die Zeit
ab dem 19. Februar 1999 zahlte die zuständige Krankenkasse Krankengeld.
In der Zeit vom 22. Juni bis zum 20. Juli 1999 absolvierte die Klägerin eine stationäre Heilmaßnahme zur
Rehabilitation in Bad K ... Im Entlassungsbericht vom 17. August 1999 hieß es, bei den Diagnosen
1. pseudoradikuläres LWS-Syndron links bei muskulärer Insuffizienz, 2. arterielle Hypertonie, 3. Diabetes mellitus Typ
2b, 4. leichtes Carpaltunnelsyndrom bds., 5. Senk-Spreizfuß bds.
hätten sich weder orthopädischer- noch internistischerseits Hinderungsgründe dafür ergeben, die letzte Berufstätigkeit
der Kassiererin wieder aufzunehmen. Die Klägerin müsse allerdings vermeiden, ständig schwer zu heben sowie
Lasten zu tragen und zu bewegen. Die Klägerin habe sich im Zeitpunkt der Entlassung körperlich leistungsfähiger und
ausgeglichener gefühlt. Ihr werde empfohlen, die während des Heilverfahrens erlernten krankengymnastischen
Übungen fortzuführen, das Gewicht (bei Entlassung 68,1 kg) weiter bis zum Normalgewicht (von 60 kg) zu reduzieren
sowie die diabetische Stoffwechsellage und den Blutdruck fortgesetzt zu kontrollieren.
Ungeachtet der Ergebnisse des Reha-Verfahrens stellte die Klägerin am 29. Juli 1999 bei der Beklagten den Antrag,
ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. wegen BU zu gewähren. Sie sei vor allem wegen der Beschwerden in
den Schultergelenken, ständigen Schmerzen im linken Fußgelenk ausgesetzt sowie durch die
Wirbelsäulenbeschwerden in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
Die Beklagte zog Berichte der behandelnden Ärzte ebenso bei wie ein vom Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) unter dem 12. April 1999 erstelltes Gutachten zur (bejahten) Frage der fortbestehenden
AU. Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin, Chirotherapie und Physikalische
Therapie Dr. L. untersuchen und begutachten. Dieser Sachverständige erklärte am 16. August 1999, bei den
Hauptdiagnosen einer chronischen Nervenwurzelirritation links und einer partiellen Schultersteife beiderseits
bestünden erhebliche Funktionseinschränkungen an der Lendenwirbelsäule, beiden Schultergelenken sowie –
angesichts eines klinisch und elektromyographisch nachgewiesenen Carpaltunnelsyndroms (durch Druckwirkung
ausgelöste Nervenschädigung) – an den Handgelenken. Die Klägerin könne als Kassiererin nicht mehr arbeiten. Auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien sämtliche leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten unter weiteren
Einschränkungen vollschichtig zumutbar. Am 16. Dezember 1999 erstattete der Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie M. ein Gutachten, in dem er neurologischerseits neben den Beschwerden der Wirbelsäule und des
Bewegungsapparates ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom aufführte. Das Carpaltunnelsyndrom sei lokal mit
Kortison oder aber operativ behandelbar. Auf psychiatrischem Gebiet bestünden keine wesentlichen Erkrankungen.
Die Klägerin sei in voller Schicht leistungsfähig. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin daraufhin mit dem
Bescheid vom 10. Januar 2000 ab. Die Klägerin sei zwar nicht mehr in ihrer letzten Berufstätigkeit einzusetzen, sie
müsse sich jedoch auf die Arbeit einer Kassiererin an einer Sammelkasse im Textilbereich eines Kaufhauses
verweisen lassen.
Die Klägerin erhob Widerspruch und führte aus, aufgrund des chronischen Wirbelsäulensyndroms nicht länger als 20
Minuten in einer Haltungsart berufstätig sein zu können. Sie betonte Schlafstörungen, eine Hörstörung auf dem linken
Ohr sowie eine Konzentrationsschwäche. Des weiteren verwies die Klägerin auf einen Aufenthalt vom 29. Februar bis
zum 3. Mai 2000 in der N., Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatische Medizin in O ... Die Beklagte zog
den Entlassungsbericht der N. vom 12. Mai 2000 bei, in dem als Diagnose im Anschluss an einen Suizidversuch eine
schwere depressive Episode bei abhängiger Persönlichkeitsstörung genannt wurde. Der Suizidversuch habe den
Anamneseangaben zufolge im Zusammenhang mit einem Arbeitsversuch gestanden, bei dem sich die Klägerin Ende
des Jahres 1999 gemobbt gefühlt habe. Darüber hinaus sei die Klägerin belastet durch die Probleme der Tochter, die
die Ausbildung abgebrochen habe und mit ihren zwei Kindern in Scheidung lebe, wobei allerdings seit ca. 15 Jahren
kein Kontakt mehr bestehe. Die unterstützenden und zum Teil konfliktorientierten Einzelgespräche, eine Werktherapie
und zusätzlich balneophysikalische, bewegungstherapeutische und Muskel entspannende Maßnahmen hätten zu
einer Stabilisierung geführt. Mit einem Sozialarbeiter seien Handlungsstrategien entworfen worden, um den beruflichen
Wiedereinstieg zu erleichtern. Die Beratungsärztin Frau Dr. P. erklärte unter dem 7. Juli 2000, der psychische Status
stehe der Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit nicht entgegen. Die Klägerin könne zwar ihre letzte Berufstätigkeit
nicht mehr ausüben, jedoch Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne ständiges Gehen und Stehen.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. August 2000 zurück. Die
Klägerin müsse sich auf eine vollschichtige Beschäftigung als Telefonistin und im Übrigen auch auf den allgemeinen
Arbeitmarkt verweisen lassen.
Dagegen hat die Klägerin am 21. September 2000 Klage zum Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben. Zur Begründung
hat sie zum einen auf die Schwere des Wirbelsäulenleidens, der Schulterbeschwerden und der depressiven
Symptomatik hingewiesen, zum anderen darauf, dass die genannte Verweisungstätigkeit nicht erlaube, die
Körperhaltung frei zu wählen. Schließlich sei zwischenzeitlich eine generalisierte Fibromyalgie diagnostiziert worden.
Das SG hat Befundberichte des Dr. Q. vom 20. Februar 2001 und des Dr. R. vom 7. März 2001 sowie eine Erklärung
der behandelnden Diplom-Psychologin Frau Dr. S. vom 27. Juni 2001 beigezogen. Außerdem hat das SG Dr. T. mit
der Erstellung eines nervenärztlichen Gutachtens beauftragt. Dr. T. erkannte unter dem 17. April 2002 auf seinem
Fachgebiet eine
leichtergradige depressive und phobische Symptomatik vor dem Hintergrund lebenssituativer und zurückreichender
seelischer Belastungen, teils somatisiert bzw. die somatischen Einschränkungen verstärkend,
wodurch Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit, Zeitdruck und Schichtarbeit
auszuschließen seien. In einem orthopädischen Zusatzgutachten führten Dr. U. und Frau Dr. V. aus, bei einer im
Vordergrund stehenden
somatoformen Ausgestaltung eines Schmerzerlebens mit polyarthralgischen Beschwerden ohne Hinweis auf
wesentliche degenerative Veränderungen im Bereich der Hüft-, Knie-, Schulter-, Hand- und Fingergelenke
seien leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar (Datum des Zusatzgutachtens 25. März 2002).
Sowohl Dr. T. als auch Dr. W. beurteilten das zeitliche Leistungsvermögen mit vollschichtig. Unter dem 23. Mai 2002
erstellten die behandelnden Dres. X. und Y. eine rheumatologische Stellungnahme, der zufolge das Gutachten des Dr.
U. deshalb unvollständig sei, weil die Hauptdiagnosen der Fibromyalgie und einer chronischen Polyarthritis nicht
genannt worden seien. Auch bei Dr. T. sei lediglich der Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom bzw. eine seronegative
Polyarthritis geäußert worden.
Das SG hat die Klage durch das Urteil vom 31. Juli 2002 abgewiesen. Es hat offen gelassen, ob die Klägerin mit ihrer
letzten Tätigkeit der Kassiererin den Berufsschutz einer qualifizierten (mehr als 2 Jahre ausgebildeten) Angestellten
besitzt. Selbst wenn dies der Fall sei, müsse sie sich auf die Tätigkeit einer Kassiererin an einer Sammelkasse
verweisen lassen. Den Anforderungen der Verweisungstätigkeit genüge die Klägerin mit dem bei ihr
medizinischerseits festgestellten Leistungsvermögen.
Gegen das ihr am 13. August 2002 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit der am 27. August 2002
eingegangenen Berufung. Zu deren Begründung hat sie zunächst vorgetragen, sämtliche behandelnden Ärzte seien
der Auffassung, dass eine vollsichtige Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sei. Sie hat Atteste und Stellungnahmen des
Facharztes für Allgemeinmedizin Z. vom 17. Oktober 2002, der Dres. X. und Y. vom 23. Oktober 2002, des
Facharztes für Neurologie AB. vom 24. Oktober 2002 sowie des Dr. R. vom 29. Oktober 2002 vorgelegt. Im
Anschluss an die Beweisaufnahme des Senats hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 11. Juni 2003 die Berufung
auf die zunächst nur hilfsweise geltend gemachte Rente wegen BU beschränkt. Sie stützt sich nunmehr darauf, die
diagnostizierten Leiden und daraus abzuleitenden Funktionseinschränkungen ließen sich mit der Verweisungstätigkeit
der Kassiererin an einer Sammelkasse nicht in Übereinstimmung bringen.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 31. Juli 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar
2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2000 zu ändern,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. August 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Facharztes für
Neurologie, Psychiatrie und Medizinische Genetik Dr. BB. vom 9. April 2003. Dr. BB. erkannte einen Verdacht auf ein
Fibromyalgiesyndrom, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichtgradige depressive Episode. Die
Klägerin sei in voller Schicht leistungsfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Rentenakte der Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und
sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Im Anschluss an die Prozesserklärung der Klägerseite vom 11. Juni 2003 war lediglich noch über den Antrag auf
Gewährung von Rente wegen BU (ab dem 1. August 1999) zu entscheiden.
Zu prüfen war dies zunächst nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht, § 43 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB) VI a.F ...
Rente wegen BU erhalten nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. diejenigen Versicherten, die
1. bu sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der BU 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und die 3. vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Während die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 im Fall der Klägerin vorliegen, fehlt es
am Tatbestand der BU.
Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind bu Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf
weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle diejenigen Tätigkeiten, die den Kräften und
Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer
Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können. Bu ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Dabei ist die
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen
gegeben sind, ist in der Regel vom "bisherigen Beruf” des Versicherten, d.h. von seiner letzten
versicherungspflichtigen und versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (BSGE 55, 45, 47 m.w.N.; BSG-
Urteil vom 1409.1995, Az.: 5 RJ 50/94, abgedruckt in: NZS 1996, S. 228).
Bisheriger Beruf der Klägerin ist derjenige einer Kassiererin an einer Supermarktkasse. Denn diesen Beruf hat die
Klägerin zuletzt fast 10 Jahre lang kontinuierlich ausgeübt. Etwas anderes würde dann gelten, wenn die Klägerin eine
früher ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen hätte aufgeben müssen. In einem solchen Fall wäre an den
früheren Beruf anzuknüpfen. Dieser würde auch dann weiterhin Berufsschutz vermitteln, wenn später eine
geringerwertige Tätigkeit ausgeübt worden wäre. Für einen solchen Sonderfall bietet der Berufsweg der Klägerin
jedoch keinerlei Anhaltspunkt.
Der Senat hat deshalb deutliche Zweifel, ob die Klägerin überhaupt Berufsschutz (einer gelernten Kraft) in Anspruch
nehmen kann, da sie eine Berufsausbildung nicht förmlich abgeschlossen und im Anschluss viele Jahre u.a. allenfalls
angelernte Tätigkeiten verrichtet hat (Postzustellerin, Kassiererin, Kassiererin an einer Scanner-Kasse).
Selbst wenn aber der Senat aber – ebenso wie das SG – zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass sie in ihrer
letzten Tätigkeit als Kassiererin den Berufsschutz einer gelernten Angestellten erworben hat, sei es vor dem
Hintergrund der (nicht abgeschlossenen) kaufmännischen Ausbildung oder aber einer tariflichen Höherstufung im
Verlaufe der langjährigen Berufsausübung, wäre BU nicht zu begründen. Selbst wenn nämlich die Arbeit an der
Supermarktkasse den Berufsschutz einer gelernten Kraft vermittelt haben sollte, wäre die Verweisung auf den vom
SG bereits genannten Beruf der Kassiererin an einer Sammelkasse zulässig. Denn Kassiererinnen an Sammelkassen
üben eine (mindestens) angelernte Tätigkeit aus, auf die auch gelernte Kräfte verwiesen werden dürfen. Ein mit einer
solchen Verweisung verbundener sozialer Abstieg ist vom Versicherten in Kauf zu nehmen. Es handelt sich dann
immer noch um eine "zumutbare Tätigkeit” i.S. des § 43 Abs. 2 SGB VI. Die Verweisbarkeit folgt aus der Einordnung
in das vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelte Mehrstufenschema, das sich an der Bedeutung, der Dauer und
dem Umfang der Ausbildung orientiert und dementsprechend die Leitberufe der Angestellten mit hoher beruflicher
Qualität und einer regelmäßig akademischen Qualifikation, der Angestellten mit einer längeren als zweijährigen
(regelmäßig dreijährigen) Ausbildung, der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren und der nicht
ausgebildeten Angestellten unterscheidet. Zugemutet wird dem Versicherten jeweils, sich auf Berufe derselben Stufe
oder der im Vergleich zum bisherigen Beruf nächstniedrigeren Stufe verweisen zu lassen. Abgesehen von der
erworbenen Ausbildung spielen die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Anforderungen der
bisherigen Berufstätigkeit) ebenso eine Rolle wie die Qualität der zu verrichtenden Arbeit und die Entlohnung bzw.
tarifliche Einstufung. Maßgebend ist das sich aus diesen Faktoren ergebende Gesamtbild (vgl. nur BSG SozR 3-2200
§ 1245 RVO Nr. 50; für die Arbeiterrentenversicherung zuletzt eingehend BSG-Urteil vom 03.07.2002, Az.: B 5 RJ
18/01 R). Auf weitere Einzelfragen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die vorausgesetzte Qualifikation, die
beruflichen Anforderungen und im Übrigen auch die tarifvertragliche Einstufung des bisherigen Berufs und der
zugemuteten Verweisungstätigkeit im Falle der Klägerin weitgehend übereinstimmen.
Die Klägerin kann entgegen ihrem Vortrag im Berufungsverfahren den Verweisungsberuf der Kassiererin an
Sammelkassen mit dem orthopädischerseits von Dr. L. sowie Dr. U. und Frau Dr. V. sowie auf nervenärztlichem
Gebiet durch Dr. T. und Dr. BB. bestätigten Leistungsvermögen auch tatsächlich verrichten. An dieser Einschätzung
ändert sich nichts dadurch, dass die Nebenbefunde einbezogen werden und eine Gesamtwürdigung des
Leistungsbildes vorgenommen wird. Das als Maßstab heranzuziehende Anforderungsprofil im Beruf der Kassiererin an
einer Sammelkasse ergibt sich aus der bereits zahlreich vorliegenden einschlägigen Rechtsprechung mit vielfältigen
berufskundlichen Erhebungen. Die Tätigkeit besteht vor allem im Kassieren, Geld wechseln, Ausstellen von
Rechnungen und Quittungen, in der Behandlung von Warenrückgaben, in Verpacken und Ausgeben von Waren sowie
im Erteilen von Informationen an die Kunden. Es handelt sich um lediglich leichte Arbeiten im Wechsel der
Körperhaltungen in geheizten Räumen. Qualitative Anforderungen wie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg,
das Bücken, die Einnahme von Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, längere Tätigkeit am PC usw. werden nicht
vorausgesetzt (vgl. nur: BSG, Urteil vom 15.04.1996, Az.: 4 RA 104/94; LSG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2001,
Az.: L 1 RA 144/01; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 16.01.2002, Az.: L 1 RA 198/00; LSG Niedersachsen, Urteil
vom 21.02.2002, Az.: L 1 RA 188/00 sowie zuletzt wiederum LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.07.2003,
Az.: L 1 RA 239/02).
Die in den eingeholten Gutachten und sonstigen medizinischen Äußerungen genannten Funktionseinschränkungen
mögen die Klägerin zwar daran hindern, weiter an einer Supermarkt- bzw. Scannerkasse zu arbeiten, nicht aber daran,
an einer Sammelkasse tätig zu sein. Für das orthopädische Fachgebiet ist dabei von besonderer Bedeutung, dass die
Klägerin an einer Sammelkasse die Haltung wechseln kann, während sie zuletzt an der Supermarktkasse ganz
überwiegend im Sitzen arbeiten musste. Darüber hinaus treten die ständigen Wende- und Drehbewegungen zur Kasse,
die die Klägerin infolge ihrer Schulterbeschwerden nicht mehr leisten konnte, in der Verweisungstätigkeit nicht auf.
Dass die besonderen Belastungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem letzten Arbeitsplatz standen, ist während
der Untersuchung durch Dr. L. deutlich geworden, wo die Klägerin die ständigen monotonen Bewegungen zur Kasse
hervorhob. Bestätigung fand dies bereits im ärztlichen Befundbericht des Dr. Q. vom 15. April 1999 zum Reha-Antrag.
Zu keiner anderen Einschätzung führt die Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme der Dres. X. und Y. vom 23.
Mai 2002 (ähnlich bereits unter dem 31. Juli 2001). Soweit es dort hieß, Fibromyalgie und chronische Polyarthritis
seien nicht ausreichend in die Begutachtung durch Dr. U. und Frau Dr. V. eingeflossen, hat bereits das SG zutreffend
ausgeführt, dass es allein auf die krankheitsbedingt vorliegenden Funktionseinschränkungen ankommt. Die
zutreffende Krankheitsbezeichnung spielt demgegenüber keine Rolle, hier insbesondere bei der in der medizinischen
Wissenschaft umstrittenen Diagnose der Fibromyalgie (Weichteilrheuma; vgl. im Übrigen den Literaturhinweis des
SG).
Bei Dr. L. fand sich zwar die Bemerkung, die Klägerin solle ihre Körperposition "nach freien Stücken ändern können”.
Diese weitgehende Einschränkung, ist aber durch die nachfolgenden Beweiserhebungen nicht bestätigt worden. Denn
Dr. U. und Frau Dr. V. betonten lediglich, die Klägerin müsse die Haltungsarten (Gehen, Stehen und Sitzen) wechseln
können. Das aktuelle nervenärztliche Gutachten des Dr. BB. hat – wenn auch fachfremd – nicht zur Bestätigung eines
"nach freien Stücken” notwendigen Haltungswechsels geführt. Auch aus der Wiedergabe des Tagesablaufs der
Klägerin ließ sich dafür keine ausreichende Grundlage herleiten.
Soweit die Dres. X. und Y. im Übrigen die eingeschränkte Greiffunktion der Hände betonten, kann auch daraus zwar
eine Einschränkung in der Bedienung der Scanner-Kasse abgeleitet werden, nicht jedoch eine Leistungsbehinderung,
die die Arbeit an der Sammelkasse unmöglich machen würde. Im Übrigen finden sich die Einschränkungen in dem
von Dr. X. und Dr. CB. am 2. Oktober 2001 erstellten Befundbericht in abgemilderter Form. Schließlich ist im
Zusammenhang mit der Greiffunktion auf das Gutachten des Facharztes M. zu verweisen, wo bezüglich des
Carpaltunnelsyndroms Behandlungsmöglichkeiten auf medikamentösem bzw. operativem Wege aufgezeigt worden ist.
Aus dem Befund auf nervenärztlichem Gebiet lassen sich keine Hemmungen und Widerstände ableiten, die es der
Klägerin unmöglich machen würden, erneut eine Arbeitsstelle anzutreten. Die depressive und phobische Symptomatik
hat sich im Verlaufe der von der Beklagten, dem SG und dem erkennenden Senat angestellten Untersuchungen als
vorübergehende Episode erwiesen. Auslösender Faktor für den Suizidversuch der Klägerin war danach ein
rücksichtsloser Angriff der Chefin bei einem zweiten Arbeitsversuch, den die Klägerin zum Ende des Jahres 1999
unternommen hatte (Gutachten Dr. T ... Während es noch im Entlassungsbericht der N. vom 12. Mai 2000 hieß, die
Klägerin habe sich mit ihren Problemen in sich zurückgezogen, erklärte Dr. T., eine Besserung sei nicht nur durch die
stationäre Behandlung und die sich anschließende Verhaltenstherapie eingetreten, vielmehr spielten auch die
Probleme im privaten Bereich keine die Aufnahme einer Arbeit hindernde Rolle mehr. Der Ehemann kümmere sich um
die Klägerin, die Situation der Tochter belaste die Klägerin nicht mehr.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann die Klägerin schließlich auch keine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei BU beanspruchen, § 240 SGB VI n.F ... Denn zumindest im Verweisungsberuf ist sie
vollschichtig einsetzbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.