Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.04.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 29.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 23 V 64/94
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5/9 VS 17/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob dem Kläger wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung eine Versorgung
nach §§ 80 ff Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
zusteht.
Der am I. geborene Kläger leistete vom 1. Oktober 1982 bis 31. Dezember 1983 seinen Wehrdienst bei der
Bundeswehr. Am 5. August 1983 wurde ein WDB-Blatt angelegt. Dort vermerkte der Stabsarzt Dr. J., dass der Kläger
am 15. Dezember 1982 beim dienstlichen Sport eine Distorsion des rechten Kniegelenks erlitten habe. Vom 16. bis
22. Dezember 1982 wurde er stationär im Sanitätsbereich der Kaserne behandelt. Eine am 11. Februar 1983 von Dr.
K. durchgeführte Doppelkontrastarthrographie des rechten Kniegelenks ergab geringe degenerative Veränderungen im
Bereich des Vorderhorns des Innenmeniskus ohne Nachweis von Rissbildungen an den Menisci.
Den Antrag des Klägers auf Zahlung eines Ausgleichs lehnte das Wehrbereichsgebührnisamt mit Bescheid vom 26.
September 1983 ab, da die geltend gemachte Gesundheitsstörung jedenfalls keine Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) um mindestens 25 v.H. bedinge.
Unter dem 7. August 1992 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt (VA) die Gewährung von
Beschädigtenversorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB). Das VA zog die medizinischen Unterlagen der
Bundeswehr bei sowie einen Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. L. vom 6. Juli 1993 mit Arztbriefen der
Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses M. vom 8. November 1991 und 17. Juni 1992. Darüber hinaus
wurden Arztbriefe des Radiologen Dr. N. vom 20. Januar 1993 und der Unfallchirurgischen Abteilung der O. vom
1.März 1993 sowie der Entlassungsbericht der P. vom 25. März 1993 beigezogen. Nach Einholung der
versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Chirurgen Q. vom 4. August 1993 und 6. April 1994 lehnte der Beklagte
den Antrag mit Bescheid vom 17. September 1993 ab, da die Innenmeniskusschädigung nicht durch die
Sportverletzung verursacht sei, sondern auf einer anlagebedingten Vorschädigung beruhe.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme
von Dr. R. vom 2. Mai 1994 mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 1994 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Sportverletzung und der Knieschädigung nicht wahrscheinlich sei.
Ein Ereignis wie das Aufrichten aus der Hocke zeige nicht die Intensität, die einen gesunden Meniskus zerreißen
könne.
Mit seiner am 21. Juni 1994 erhobenen Klage hat der Kläger daran festgehalten, dass der Meniskus- und der
Kreuzbandschaden im rechten Kniegelenk ursächlich auf das dienstliche Fußballspiel zurückzuführen sei. Beim
Kampf um den Ball sei er mit einem anderen Soldaten zusammengestoßen. Dies könnten zwei Zeugen bestätigen.
Bei der im Februar 1983 durchgeführten Doppelkontrastarthrographie habe eine entsprechende Verletzung gar nicht
festgestellt werden können. Die Verletzung hätte nur bei einer Arthroskopie diagnostiziert werden können, was dann
auch im Kreiskrankenhaus M. im Januar 1991 erfolgt sei. Die entsprechenden Arztbriefe belegten, dass die
Knieschädigung allein auf den Vorfall beim Dienstsport 1982 zurückzuführen sei und kein späteres Trauma vorgelegen
habe.
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage mit Urteil vom 4. Februar 2000, zugestellt am 8. Mai 2000,
abgewiesen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten verwiesen.
Mit seiner am 5. Juni 2000 eingegangenen Berufung macht der Kläger geltend, das Urteil sei unrichtig. Zu Unrecht
habe das Gericht auf den Befund der Arthrographie vom Februar 1983 abgestellt, da diese Untersuchungsmethode zur
Feststellung des Knieschadens ungeeignet gewesen sei. Der Unfall habe sich ereignet, als er außen auf das Tor
zugelaufen sei und habe abbiegen wollen. Dabei sei er auf den Betonfußboden gefallen. Wie der Körperkontakt im
Einzelnen ausgesehen habe, wisse er nicht. Er könne nicht sagen, ob es ein Check oder ein Tritt eines Gegenspielers
gewesen sei. Nach dem Unfall sei er im Kreiskrankenhaus Lüchow behandelt worden. Das Bein sei von oben bis
unten für 6 Wochen eingegipst worden. Er sei ein halbes Jahr an Krücken gegangen und für den Rest der
Wehrdienstzeit vom Außendienst und Sport befreit gewesen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. Februar 2000 und den Bescheid vom 17. September 1993 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 1994 aufzuheben,
2. den Meniskusschaden und Kreuzbandschaden des rechten Knies als Wehrdienstbeschädigungsfolgen
festzustellen,
3. den Beklagten zu verurteilen, entsprechend Beschädigtenversorgung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass keine medizinische Unterversorgung vorlegen habe, die im Rahmen
wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse zu berücksichtigen wäre. Bei der Doppelkontrastarthrographie handele es sich
um ein zum Zeitpunkt des streitbefangenen Unfallereignisses relativ häufig angewandtes diagnostisches Verfahren.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die den Kläger betreffenden WDB-Akten -
Wehrbereichsgebührnisamt III Düsseldorf, Az S. - und die Beschädigtenakten des VA Hannover, Az T., vorgelegen
und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des
Anspruchs auf Versorgung sind nicht erfüllt.
Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine WDB erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der WDB auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des BVG. Wehrdienstbeschädigung ist nach § 81 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine
Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem
Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Auch im Berufungsverfahren vermochte der Kläger das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung nicht nachzuweisen.
Da sich der Unfallhergang aufgrund des wechselnden Vortrags des Klägers nicht mehr rekonstruierenden läßt, kann
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass Meniskus- und Kreuzbandriss im rechten
Kniegelenk auf dem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Sportunfall beruhen. Dass diese Schädigung
durch einen Behandlungsfehler beziehungsweise eine medizinische Unterversorgung und damit durch
wehrdiensteigentümliche Verhältnisse herbeigeführt worden ist, konnte ebenfalls nicht nachgewiesen werden.
Zwar steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 128 Abs. 1 S. 1 SGG, fest, dass der Kläger einen
dienstlichen Sportunfall erlitten hat. Dies belegt schon die sich aus der Einlegekarte zur G-Karte ergebene zeitnahe
ärztliche Behandlung am 16. Dezember 1982, also am Folgetag des Sportunfalls. Unklar geblieben ist jedoch der
Hergang des Sportunfalls im Einzelnen. Der Kläger selbst hat zum Geschehensablauf unterschiedliche Angaben
gemacht. Ausweislich der Eintragung in der Einlegekarte zur G-Karte vom 16. Dezember 1982 hat er gegenüber dem
behandelnden Arzt angegeben, am Vortag beim dienstlichen Fußball aus der Hocke hochgekommen zu sein und
einen plötzlichen Schmerz verspürt zu haben. Danach sei eine Schwellung mit Bewegungsschmerz aufgetreten. Im
erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger dagegen vorgetragen, er sei beim Kampf um den Ball mit einem anderen
Soldaten zusammengestoßen und habe sich dabei die Knieschädigung zugezogen. Dieser Zusammenprall wird
allerdings von seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Schilderung des Unfallhergangs in
Frage gestellt. Die Darstellung, er habe seitlich etwas abbekommen, als er den Ball habe ins Tor schießen wollen und
sei daraufhin auf den Betonfußboden gestürzt, lässt erhebliche Zweifel an dem früher vorgetragenen Zusammenprall
mit einem Kameraden aufkommen. Auch bei der persönlichen Befragung des Klägers in der Berufungsverhandlung
ließen sich die Einzelheiten des Unfallhergangs nicht klären. Im Rahmen seiner Befragung hat der Kläger eingeräumt,
sich nicht erinnern zu können, wie der Körperkontakt mit dem Mitspieler (konkret) ausgesehen habe.
Unklarheit besteht darüber hinaus über die Art der Knieverletzung, die der Kläger aus dem streitbefangenen
Sportunfall davongetragen hat. Die zeitlich erheblich – nämlich etwa 10 Jahre – später erfolgte operative Behandlung
des rechten Kniegelenks vermag die Verletzungsfolgen des dienstlichen Sportunfalls bei der Bundeswehr nicht zu
erhellen. Die zeitnah erhobenen ärztlichen Befundberichte belegen weder einen Meniskusschaden noch einen
Kreuzbandriss.
Über die zeitnaheste ärztliche Untersuchung am Folgetag ist auf der Einlegekarte zur G-Karte vom 16. Dezember
1982 der Verdacht einer Innenmeniskusläsion bei Kniegelenkserguss vermerkt. Der zugezogene Radiologe Dr. K.
stellte bei der Doppelkontrastarthrographie des rechten Kniegelenks am 11. Februar 1983 geringe degenerative
Veränderungen im Bereich des Vorderhorns des Innenmeniskus ohne Nachweis von Rissbildungen an den Menisci
fest. Usurierende oder destruierende Prozesse waren nicht erkennbar, ebenso wenig freie Gelenkkörper. Allerdings
wurde eine gewisse Entkalkung der Knochenstrukturen in der Umgebung des Kniegelenks sichtbar. Weit im
Vorderhornbereich des Innenmeniskus wird eine leichte Unregelmäßigkeit des Innenwinkels beschrieben. Darüber
hinaus zeigten sich keine Besonderheiten.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die vorgenommene Doppelkontrast-arthrographie nicht als
wehrdiensteigentümliche medizinische Unterversorgung im Sinne eines Behandlungsfehlers zu werten. Die
Doppelkontrastarthrographie war ein zum Zeitpunkt des streitbefangenen Verletzungsereignisses angewandtes
standardisiertes Verfahren. Arthroskopien stellten eine Untersuchungsmethode dar, die viel seltener angewandt
worden ist als dies dem heutigen Standard entspricht. Zutreffend hat die Medizinaldirektorin des Beklagten Dr. R. in
ihrer Stellungnahme 17. August 2001 darauf hingewiesen, dass die endgültige Diagnose sich nicht lediglich allein
aufgrund einer invasiven Untersuchung, sondern unter Berücksichtigung zusätzlicher Röntgenaufnahmen und
insbesondere des klinischen Befundes und der Beschwerdesymptomatik ergibt. Da der Kläger zeitnah, nämlich am
nächsten Tag, bei der ärztlichen Untersuchung gegenüber dem konsultierten Arzt einen Geschehensablauf nicht
dargestellt hat, aus dem eine Gewalteinwirkung auf die Kniescheibe bei überstrecktem Kniegelenk oder bei forcierter
Außenrotation des Unterschenkels bzw Innenrotation des Oberschenkels resultiert, waren keine weitergehenden
invasiven Untersuchungen geboten.
Mit den radiologischen Befunden Dr. U. stehen die in der Einlegekarte zur G-Karte vermerkten klinischen Befunde in
Einklang. Nach dem letzten Eintrag aus Februar 1983 waren Abduktion und Adduktion des Kniegelenks ebenso wie
die volle Streckung ohne Befund. Der Bandapparat wurde als intakt beurteilt. Abgesehen von einem am 14. Februar
1983 befundeten kleinen Erguss im rechten Knie finden sich keine Eintragungen mehr bezüglich einer
Kniegelenksbeeinträchtigung.
Unter diesen Umständen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die geltend gemachte
Meniskus- und Kreuzbandverletzung im rechten Kniegelenk aus dem Sportunfall resultieren. Nach den zeitnahen
ärztlichen Befundberichten spricht jedenfalls nicht mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang.
Der Befund des zugezogenen Radiologen Dr. K. vom Februar 1983, der keine Rissbildung am Bandapparat nachweist,
steht im Einklang mit den Bewertungsmaßstäben der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz” (AHP). Die AHP sind als Vorgaben verbindlich. Zwar
stellen sie keine Normen dar, nicht ein mal Verwaltungsvorschriften. Sie sind aber antizipierte
Sachverständigengutachten, das heißt letztenendes die Summe von Erfahrungssätzen, die normähnliche Qualität und
Auswirkung haben und ähnlich wie Richtlinien wirken. Im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung sind sie
wie untergesetzliche Normen von der Verwaltung und den Gerichten anzuwenden und dementsprechend von den
Gerichten auch nur wie solche eingeschränkt überprüfbar. Die Rechtskontrolle beschränkt sich auf ihre Vereinbarkeit
mit höherrangigem Recht, Fragen der Gleichbehandlung und darauf, ob sie dem aktuellen Stand der
sozialmedizinischen Wissenschaft entsprechen oder ob ein Sonderfall vorliegt. Hinsichtlich ihrer Richtigkeit können
sie nicht durch Einzelfallgutachten widerlegt werden (BSGE 72, 285; 75, 176; zur verfassungsrechtlichen
Unbedenklichkeit BVerfG SozR 3-3870 § 3 Nr. 6 ).
Der dem Truppenarzt vom Kläger ausweislich der Eintragung vom 16. Dezember 1982 auf der Einlegekarte zur G-
Karte mitgeteilte Hergang des Verletzungsereignisses begründet einen Knieschaden weder im Sinne einer
Meniskusschädigung noch eines Kreuzbandrisses. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich dies auch nicht aus
den mittlerweile am rechten Knie durchgeführten Operationen herleiten. Nach den maßgeblichen AHP 1996 Nr. 137, S.
304 ist bei einer isolierten Meniskusschädigung eine Verletzung gegenüber einer Meniskusdegeneration abzugrenzen.
Eine Meniskusverletzung setzt eine besondere Mechanik des Traumas (Verdrehung des Kniegelenks bei fixiertem
Fuß) voraus.
Da der Unfallhergang aufgrund des wechselnden Vortrags des Klägers nicht feststeht, kann aus dem Ablauf des
Unfallereignisses nicht auf eine bestimmte – für die geltend gemachten Verletzungen notwendige - Mechanik des
Traumas geschlossen werden. Die klinischen Befunde aus Februar 1983 sprechen gegen eine Verletzung des
Bandapparats im rechten Knie. Damit steht im Einklang, dass sich nach dem Eintrag vom 7. März 1983 (dem Kläger
wurde Krankengymnastik verordnet, weil er Angst hatte ohne Krücken, Treppen zu steigen) keine weiteren Vermerke
in Bezug auf die Knieverletzung finden. Die letzte ärztliche Behandlung am 29. September 1983 betrifft stechende
Schmerzen hinter dem linken Schulterblatt. Beim Vorliegen einer schweren Knieverletzung, wie einem Meniskusriss
oder dem 1992 operativ versorgten Kreuzbandriss, wäre der Verzicht auf weitere ärztliche Behandlung nicht zu
erklären.
Dagegen vermag der Vermerk des Truppenarztes Dr. J. im WDB-Blatt unter vorläufiger Krankheitsbezeichnung
"Distorsion rechtes Kniegelenk" ebenso wenig einen ursächlichen Zusammenhang zu belegen wie die operative
Versorgung des rechten Kniegelenks 1992 – also 10 Jahre später – mit einer Kreuzbandplastik.
Zwar handelt es sich bei einer Distorsion um eine Verstauchung, Zerrung; häufig durch indirekte Gewalteinwirkung
entstehende Fasereinrisse im Bandapparat (Pschyrembel, Stand 2001). Aus den Eintragungen aus dem WDB-Blatt
erschließt sich jedoch nicht, aufgrund welcher Umstände der Dr. J. am 5. August 1983 - also mehr als ein halbes Jahr
später - zu der Annahme einer Distorsion gelangt ist und was er damit genau gemeint hat. Trotz vorliegender ärztlicher
Befunde wird die Verletzung nicht spezifiziert. Die vermerkte Sachverhaltsschilderung, der Kläger habe sich beim
dienstlichen Sport das rechte Knie verletzt, lässt weder auf eine Verletzung des Meniskus noch auf eine solche des
Bandapparates schließen. Auch den Unterlagen des Dr. V., Praxisvorgänger von Dr. L., bei dem der Kläger damals in
Behandlung war, lässt sich kein Hinweis auf eine Bänderverletzung im rechten Knie, verursacht durch den Sportunfall
bei der Bundeswehr, entnehmen. Da ärztliche Unterlagen nur 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, sind Unterlagen
aus den Jahren 1983 bis 1985 nach Angeben der Praxisnachfolgerin nur noch spärlich vorhanden. In der Karteikarte
des Klägers findet sich unter dem 16. Dezember 1983 der Eintrag "Beschwerden rechtes Kniegelenk, Umfang re. 42
cm/li. 42 cm”. Unter dem 20. Februar 1984 wird dann ein "Hämathros (70 cc) (d.h. blutiger Gelenkerguss mit Punktion
von 70 ml Blut)” vermerkt. Diese Eintragung weist (eher) auf ein später – unabhängig vom Sportunfall bei der
Bundeswehr im Dezember 1992 - erlittenes Trauma hin.
Dass ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 4. Dezember 1992 bei der Operation im Kreiskrankenhaus M. ein
Befund erhoben wurde, der auf eine ältere Verletzung des rechten Kniegelenks hindeutet, belegt nicht, dass die
Verletzung aus dem streitbefangenen Sportunfall resultiert. Dagegen spricht auch, dass nach dem Arztbrief der
Chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses M. vom 8. November 1991 an Frau Dr. L. der Kläger (erst) seit 2
Monaten - also seit Herbst 1991 - über verstärkte Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks geklagt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs.2 SGG.