Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.12.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 13.12.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 4 RA 4/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 48/00
Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 17. Dezember 1999 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten
sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf die Gewährung einer Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeitsrente (EU/BU) hat.
Der 1940 geborene Kläger hat den Beruf eines Großhandelskaufmanns erlernt und die Lehre erfolgreich
abgeschlossen. Seit Oktober 1962 arbeitete er als Zivil-angestellter bei der Bundeswehr in einem Gerätehauptdepot.
Seit einigen Jahren ist er als Abschnittsleiter beschäftigt. Dabei handelt es sich um Arbeiten, die vom Schreibtisch
aus erledigt werden können. Arbeitsunfähigkeit besteht seit Novem-ber 1996.
Einen ersten Rentenantrag stellte der Kläger im April 1987, nachdem er im Januar 1982 und im Oktober 1986 einen
Herzinfarkt erlitten hatte und es im Jahre 1986 zusätzlich zu einem Bandscheibenvorfall gekommen war. Die damals
von der Be-klagten veranlassten medizinischen Ermittlungen ergaben, dass der Kläger nicht in der Lage war, einer
geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31. Oktober 1988. Den Antrag auf Weiterzahlung der Versichertenrente lehnte die
Beklagte nach erneuten medizinischen Ermittlungen ab, da der Kläger wieder leichtere, höchstens mittelschwere
Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten (wie zB auf seinem bisherigen Arbeitsplatz) ganztägig leisten konnte.
Im Februar 1997 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Versichertenrente, da er im November 1996 einen weiteren
Herzinfarkt erlitten hatte, zudem leide er fortgesetzt unter Ischialgien. Die Beklagte holte einen Befundbericht des
behan-delnden Allgemeinmediziners Dr. I. vom 11. Februar 1997 sowie den Entlas-sungsbericht der Klinik J. vom 17.
Januar 1997 ein, in der der Kläger ein An-schlussheilverfahren durchgeführt hatte. In dem Bericht wurde die Diagnose
einer coronaren Zweigefäßerkrankung bei Zustand nach Hinterwandreinfarkt am 24. November 1996 gestellt.
Außerdem diagnostizierten die Ärzte der Klinik einen Zustand nach Myokardinfarkt 1982 und 1986, eine
Hypercholesterinämie, das Vorliegen einer ventrikulären Extrasystolie sowie ein Lendenwirbelsäulensyndrom. Der
Kläger werde zwar als arbeitsunfähig entlassen, sein Leistungsvermögen sei jedoch dahin zu beurteilen, dass er seine
bisherige Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst weiter ausüben könne. Zu vermeiden seien schweres Heben
und Tragen oder das Bewegen von Lasten, eine Gefährdung durch extrem schwankende Temperaturen, inhalative
Belastungen, Lärm, Erschütterung und Vibrationen. Absturzgefahr dürfe nicht bestehen. Nachdem sich der beratende
Dienst der Beklagten dieser Beurteilung angeschlossen hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juni 1997 den
Antrag des Klägers ab.
Auf den Widerspruch des Klägers hin holte die Beklagte einen weiteren Befundbe-richt des behandelnden Arztes Dr. I.
vom 18. Juli 1997 ein und ließ den Kläger durch den Internisten Dr. K. untersuchen. Dieser Sachverständige kam in
seinem Gutachten vom 9. Oktober 1997 bei unveränderter Diagnosestellung zu der Beur-teilung, dass der Kläger
leichte Arbeiten vollschichtig leisten könne. Insbesondere könne er seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Angestellter
im öffentlichen Dienst ausüben. Daraufhin wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 1997 den Widerspruch
des Klägers zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Stade erhoben. Unter Vorlage eines Berichtes der Kardiologin
Dr. L. vom 4. November 1997 und eines Gutachtens des MDK Niedersachsen vom 7. April 1998 hat der Kläger
geltend gemacht, dass sein Leistungsvermögen nicht zutreffend beurteilt worden sei. Im Hinblick auf die bei ihm
vorliegenden schweren Gesundheitsstörungen auf inter-nistischem Gebiet und im Bereich des Stütz- und
Bewegungsapparates sei er kei-nesfalls mehr in der Lage, vollschichtig tätig zu sein. Das SG hat eine weitere Un-
tersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Internisten und Kardiologen Dr. M. veranlasst. Nachdem dieser
Sachverständige in seinem Gutachten vom 30. März 1999 zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Kläger bei
Vorliegen eines Infarktherzens und eines Bandscheibenleidens nur noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder
Körperhaltung mindestens halbschichtig leisten könne, insbesondere auch in dem zuletzt ausgeübten Beruf, und der
Hausarzt in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 23. April 1999 die Auffassung vertreten hatte, dass der Kläger
aufgrund der Schwere und Chronizität seiner Erkrankungen keine Ar-beiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten
könne, hat das SG mit seinem Urteil vom 17. September 1999 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die
Beklagte verurteilt, dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. März 1997 zu zahlen. In den Gründen hat es im
Einzelnen ausgeführt, dass bei einer zusam-menfassenden Würdigung des medizinischen Sachverhalts davon
auszugehen sei, dass der Kläger den Anforderungen eines über den ganzen Tag auszufüllen-den Arbeitsplatzes nicht
mehr gewachsen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der Disposition des Klägers zu Hinterwandinfarkten. Bei
einem zeitlich einge-schränkten Leistungsvermögen des Klägers aber sei von Erwerbsunfähigkeit aus-zugehen.
Gegen das ihr am 24. Februar 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. März 2000 eingegangene Berufung der
Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass es die bisherigen medizinischen Feststellungen nicht zuließen, von einer
zeitlichen Ein-schränkung des Leistungsvermögens des Klägers auszugehen. Bei beschwerde-freier und guter Herz-
Kreizlaufbelastbarkeit unter Einsatz einer geringen, nicht belastenden Medikation sei von einem vollschichtigen
Leistungsvermögen auszu-gehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 17. Dezember 1999 aufzu-heben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und vertritt die Auffassung, das er keinesfalls mehr in der Lage sei,
vollschichtig in seinem bisherigen Beruf oder auf einem anderen Arbeitsplatz tätig zu sein. Das ergebe sich
insbesondere auch aus dem Gutachten des medizinischen Dienstes vom 7. April 1998, wo ausdrücklich festgestellt
worden sei, dass er in Anbetracht der bei ihm bestehenden Multimor-bidität und der insgesamt inzwischen
eingetretenen labilen psychovegetativen Verfassung keine Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten
könne.
Der Senat hat zur Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte des behandelnden Orthopäden Dr. N. vom 2. April
2001 und des Hausarztes Dr. I. vom 19. April 2001 eingeholt. Er hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines
Gutachtens des Internisten Dr. O., P., vom 30. Juli 2001, auf das wegen der Einzelheiten seines Inhaltes verwiesen
wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-richtsakte sowie auf die
Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und
Entscheidung gewe-sen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 f (Sozialgerichtsgesetz) SGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt
worden und somit zulässig.
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Urteil des SG war aufzuheben, da die Bescheide der Beklagte nicht zu
beanstanden sind. Der Kläger hat keinen An-spruch auf Rente wegen EU/BU.
Zutreffend hat das SG die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen der §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
VI) herangezogen. Der Senat vermag dem SG jedoch nicht zu folgen, soweit es den medizinischen Sachverhalt dahin
gewürdigt hat, dass der Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstö-rungen nicht mehr in der Lage sei,
leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu ver-richten. Vielmehr ist davon auszugehen, das eine quantitative, dh
zeitliche Ein-schränkung seiner Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten nicht besteht.
Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund des im Berufungsverfahrens einge-holten Gutachtens Dr. Q., aber auch
bei Würdigung der anderen im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf
medizi-nischen Gebiet getroffenen Feststellungen fest, dass die im Verlaufe des Verfah-rens erhobenen Befunde eine
vollschichtige Tätigkeit des Klägers weiterhin zulas-sen. Zwar leidet er nach wie vor an den Folgen einer coronaren
Zweigefäßerkran-kung mit Zustand nach Myocardinfarkten 1982, 1986 und 1996. Weiterhin besteht bei dem Kläger
unverändert ein Wurzelreizsyndrom bei degenerativem Wirbel-säulenleiden mit Zustand nach zweimaligem
Bandscheibenvorfall. Trotz dieser Gesundheitsstörungen ist das Leistungsvermögen des Kägers jedoch nicht aufge-
hoben oder zeitlich begrenzt. Vielmehr ist die Schlussfolgerung der Sachverstän-digen Dr. Q. nachvollziehbar und
überzeugend, dass nur noch leichte körperliche Arbeiten möglich sind und dass diese Tätigkeiten aufgrund der
Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen erfolgen
sollten. Sie ergibt sich schlüssig aus der Art der bestehenden Ge-sundheitsstörungen und den damit verbundenen
Einschränkungen der Belastbar-keit und Beweglichkeit. Eine Begrenzung der täglichen Arbeitszeit lässt sich dar-aus
nicht ableiten und ist dementsprechend auch von allen gehörten Gutachtern des internistischen und des
orthopädischen Fachgebiets nicht festgestellt worden. Soweit der vom SG Stade beauftragte Sachverständige Dr. M.
zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger seine bisher ausgeübte Tätigkeit "mindestens halbschich-tig" ausführen
könne, und damit eine zeitliche Einschränkung des Leistungsver-mögens des Klägers annimmt, vermag der Senat
dieser Auffassung nicht zu fol-gen. Abgesehen davon – worauf die Beklagte zu Recht hinweist -, dass diese
Feststellung nicht eindeutig ist, sind es auch nicht die von Dr. M. konkret erhobe-nen Befunde, sondern andere
Gesichtspunkte wie das Lebensalter oder die sub-jektive Einschätzung des Klägers, die zur Begründung einer
zeitlichen Einschrän-kung herangezogen wurden. Diese Umstände sind jedoch für die sozialmedizini-sche Beurteilung
nicht relevant und deshalb für die Beurteilung des Leistungsver-mögens nicht geeignet. Der Senat vermag daher den
Feststellungen des Sach-verständigen Dr. M. nicht zu folgen und kann sie seiner Entscheidung nicht zu Grunde
legen. Vielmehr geht er mit den anderen gehörten Gutachtern davon aus, dass dem Kläger – wie oben bereits
ausgeführt -, ein vollschichtiges Leistungs-vermögen für leichte Arbeiten verblieben ist. Auch wenn als qualitative
Einschrän-kungen der Wechsel der Haltungsarten hinzu kommt, ist der Kläger folglich in der Lage, noch in seinem
bisherigen Beruf vollschichtig tätig zu sein. Dann aber ist er weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben und war mit der sich aus § 193 Abs 1 SGG ergebenden
Kostenfolge aufzuheben.
Es bestand kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen.