Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.09.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 05.09.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 36/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 268/01
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 21. Juli 1997 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als
Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 (bandscheiben-bedingte Erkrankung der LWS durch schweres Heben und Tragen oder
durch Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung) der Anlage zur Berufskrankheiten-Ver-ordnung (BKV) und die Zahlung
von Verletztenrente.
Der im März 1936 geborene Kläger ist gelernter Steinsetzer und Pflasterer und war zuletzt seit April 1951 als solcher
im Straßenbau tätig. Seit 7. September 1993 ist er durchgehend arbeitsunfähig wegen einer Coxarthrose rechts mehr
als links (Vorerkrankungsverzeichnis der AOK) sowie wegen einer schweren Osteo-chondrose der unteren
Brustwirbelsäule (BWS) und der unteren LWS (Arztbrief des Prof. Dr. phil. Dr. med. C. vom 7. September 1993). Prof.
Dr. Dr. C. erstattete im selben Monat die BK-Anzeige.
Der Technische Aufsichtsdienst bejahte die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 unter
Berücksichtigung der Dokumentation für den typischen Pflasterer-Beruf (Auskunft vom 28. Dezember 1993). Die
Beklagte veranlasste die Begutachtung durch Dr. D. (Gutachten vom 7. März 1994). Dort gab der Klä-ger
hauptsächlich Beschwerden im Bereich des rechten Knies und der rechten Hüfte an. Der Gutachter beschrieb
erhebliche spondylotische Ausziehungen im Bereich der mittleren und unteren BWS mit klotzigen, zum Teil
überbrückenden spangenartigen Veränderungen zwischen dem 9. und 12. Brustwirbelkörper (BWK), sowie schwerste
spondylotische Ausziehungen der Vorder- und Seiten-kanten an allen LWK mit einer deutlichen Verschmälerung der
Zwischenwirbel-räume an der gesamten LWS mit extremer Verschmälerung bei L4/L5 und fast vollständiger
Aufhebung bei L5/S1. Weiterhin fanden sich sowohl im Bereich der LWS wie auch der BWS deutliche Eindellungen
der unteren Deckplatten, soge-nannte Schmorl’sche Knorpelknötchen als Zeichen einer alten Scheuer-mann’schen
Erkrankung. Dr. D. verneinte den Zusammenhang zwischen diesen Veränderungen und der beruflichen Tätigkeit des
Klägers, da sich die schwersten degenerativen Veränderungen nicht nur im Bereich der LWS, sondern auf die ganze
Wirbelsäule erstreckten. Als weiteres Zeichen einer generalisierten dege-nerativen Erkrankung bezeichnete er eine
schwere Coxarthrose beiderseits mit erheblicher Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke sowie eine ausgeprägte
Kniearthrose rechts. Es handelt sich hierbei nach seiner Auffassung um schick-salsmäßige Aufbraucherscheinungen.
Nachdem der Staatliche Gewerbearzt E. (Stellungnahme vom 27. April 1994) dem Gutachten des Chirurgen Dr. D.
zuge-stimmt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 1994 die Anerken-nung der BK Nr. 2108 ab.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger ein ärztliches Attest des Prof. Dr. phil. Dr. med. C. vom 4. Oktober 1994
vor. Die Beklagte holte die gutachtliche Stel-lungnahme nach Aktenlage des Dr. F. vom 9. März 1996 ein. Dieser
bestätigte die Einschätzung des Dr. D. und verwies darauf, dass auch der Abschnitt der Halswirbelsäule (HWS)
erhebliche degenerative Veränderungen aufweise. Eine Ursache hierfür sei auch die anlagebedingte Fehlstatik, da die
degenerativen Veränderungen jeweils im Scheitelpunkt der Krümmungen zur Darstellung kä-men. Von Bedeutung sei
auch, dass der Befund der HWS deutlich altersvoraus-eilend sei und weitere, über die im Bevölkerungsquerschnitt
bevorzugt betroffe-nen Segmente (HWK 5/6 und HWK 6/7) der HWS beträfe. Daraufhin wies die Beklagte den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1997 zu-rück.
Hiergegen hat der Kläger am 7. März 1997 Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit
Gerichtsbescheid vom 21. Juli 1997 die Klage abgewie-sen und sich hierbei im Wesentlichen auf die Gutachten der
Dres. D. und F. ge-stützt.
Gegen den ihm am 28. Juli 1997 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. August 1997 Berufung
eingelegt. Er stützt sich hierbei im Wesentlichen auf das Attest des Prof. Dr. Dr. C. vom 4. Oktober 1994. Der Kläger
beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 21. Juli 1997 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 1994 in
der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 26. Februar 1997 aufzuheben,
2. festzustellen, dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS Folge einer BK der Nr. 2108 der Anlage zur
BKV sind,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 21. Juli 1997 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Kläger hat einen Arztbrief ohne Datum des Dr. Dr. C. vorgelegt. Der Senat hat zur Aufklärung des Sachverhaltes
die Auskunft der AOK vom 29. August 2001, den Befundbericht des Dr. G. vom 11. September 2001 sowie dessen
Unterlagen über die Hüftgelenksoperationen des Klägers aus den Jahren 1994 (rechts), Juli 1998 (rechts) und Februar
1999 (links) und die seit 1994 bestehende idiopathische Parkinsonerkrankung beigezogen. Anschließend ist das
Gutachten nach Aktenlage des Orthopäden Dr. H. vom 10. Januar 2002 eingeholt worden.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte
Bezug genommen, die Gegenstand der Be-ratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung sei-ner Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS als BK Nr. 2108 der
Anlage zur BKV und aus diesem Grund auch keinen Anspruch auf Verletztenrente nach der auf diesen Sachverhalt
noch anwendbaren § 581 ff. Reichsversicherungsordnung (RVO, Artikel 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, §
212 SGB VII).
Eine BK der LWS im Sinne der Nr. 2108 kann nicht mit der im Recht der gesetzli-chen Unfallversicherung
erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit beim Kläger festgestellt werden. Zwar erfüllt der Kläger nach den
Ermittlungen der Beklagten die arbeitstechni-schen Voraussetzungen dieser BK. Es liegen aber die medizinischen
Vorausset-zungen dieser BK nicht vor. So ist bereits nicht belegt, dass der Kläger an einer bandscheibenbedingten
Erkrankung im Sinne dieser BK Nr. 2108 leidet. Erforder-lich ist hierfür eine Höhenminderung des
Bandscheibenraumes und ein hiermit einhergehender klinischer Segmentbefund. Zweifel, dass diese Erkrankung beim
Kläger vorliegt, bestehen angesichts der Ausführungen des Dr. H., wonach zwar eine Verschmälerung der
Zwischenwirbelräume in allen Segmenten der LWS besteht (so auch Gutachten der Dres. I.), ein entsprechender
Segmentbefund aber nicht zu erheben und damit eine "Krankheitsrelevanz” der bandscheibenbe-dingten
Veränderungen nicht nachgewiesen ist (S. 22 des Gutachtens des Dr. H.). Lediglich Dr. G. hat nach Aufnahme der
Behandlung des Klägers am 28. Juli 1997 - und damit 4 Jahre nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit des Klä-gers -
pseudoradikuläre Lumboischialgien beschrieben (Befundbericht vom 11. September 2001). In den weiteren von ihm
übersandten medizinischen Un-terlagen aus den Jahren 1998 und 1999 werden demgegenüber keine neurologi-schen
Symptome beschrieben und auch Prof. Dr. Dr. C. hat im September 1993 unmittelbar bei Aufgabe der beruflichen
Tätigkeit keine Anzeichen lumbaler Ner-venwurzelreizerscheinungen gefunden (Bericht vom 7. September 1993). Inso-
fern kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ein-stellung seiner Tätigkeit als
Pflasterer im September 1993 an einer bandschei-benbedingten Erkrankung im Sinne der BK Nr. 2108 litt.
Damit in Einklang steht, dass außerdem nicht nachgewiesen ist, dass die WS-Erkrankung des Klägers zumindest
mitursächlich für die Aufgabe seiner beruflich belastenden Tätigkeit als Pflasterer im September 1993 gewesen ist. Im
Vorer-krankungsverzeichnis der AOK wird bei der ab 7. September 1993 dokumentier-ten Arbeitsunfähigkeit eine
Coxarthrose rechts mehr als links aufgeführt, die 1994 zur ersten Hüftgelenksoperation des Klägers geführt hat. Auch
in dem im Beru-fungsverfahren eingeholten Vorerkrankungsverzeichnis sind Zeiten der Arbeits-unfähigkeit in erster
Linie wegen der Hüftgelenkserkrankung und erst ab Juni 2001 wegen einer Spondylose mit Radikulopathie aufgeführt.
Damit in Überein-stimmung steht, dass der Kläger selbst gegenüber Dr. D. im März 1994 angege-ben hat, dass er
hauptsächlich in seinem rechten Knie und in der rechten Hüfte Schmerzen verspüre und es nur manchmal in seiner
unteren LWS zu einem Kna-cken komme. Allein der Umstand, dass bei dem Kläger von Prof. Dr. Dr. C. im September
1993 erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich der LWS beschrieben worden sind, belegt nicht, dass der
Kläger zu diesem Zeitpunkt auch unter so erheblichen Beschwerden von Seiten der LWS gelitten hat, dass er we-gen
dieser seine berufliche Tätigkeit aufgegeben hat. Denn röntgenologische Befunde allein sagen nichts über das
tatsächlich bestehende klinische Krank-heitsbild aus.
Aber auch wenn zu Gunsten des Klägers eine bandscheibenbedingte Erkrankung angenommen wird, lässt sich nicht
mit der erforderlichen hinreichenden Wahr-scheinlichkeit feststellen, dass diese durch seine berufliche Tätigkeit als
Pflaste-rer und Steinsetzer verursacht worden ist. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger im Rahmen seines
Berufslebens körperlich schwer arbeitete, kann nicht automatisch auf einen wahrscheinlich wesentlichen ursächlichen
Zusammenhang seiner Erkrankung mit dieser Tätigkeit geschlossen werden. Zwar findet der Anscheinsbeweis auch in
der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendung (Schulz-Weidner, SGb 1992, S. 59; Ander/Anders SGb 2000, S. 454).
Die An-wendung ist jedoch auf nach der Lebenserfahrung typische Geschehensabläufe beschränkt, bei denen das
Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes auf eine bestimmte Ursache hinweist. Der behauptete Vorgang muss
schon auf den ers-ten Blick ("prima facie”) nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufig-keit geprägten
Muster ablaufen. Es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorliegen der sogenannten arbeitstechnischen
Voraussetzungen der BK Nr. 2108 eine bandscheibenbedingte Erkrankung beruflich verursacht ist (BSG Urteil vom
18. November 1997 - 2 RU 48/96 - SGB 1999, S. 39). Der Grund hier-für liegt darin, dass bandscheibenbedingte
Erkrankungen auf einem Bündel von Ursachen (multifaktorielles Geschehen) beruhen. Dabei steht der natürliche Alte-
rungs- und Degenerationsprozess im Vordergrund, den die Bandscheiben eines jeden Menschen ab dem 30.
Lebensjahr ausgesetzt sind (vgl. dazu Urteil des Se-nats vom 20. Juli 2000 - L 6 U 328/99 -).
Der Senat geht daher nach seiner ständigen Rechtsprechung nach den auch im Gutachten des Dr. H. formulierten
Kriterien davon aus, dass eine berufsbedingte Verursachung einer bandscheibenbedingten Erkrankung voraussetzt,
dass be-lastungsadaptive Reaktionen in Gestalt von osteochondrotischen und spondyloti-schen Veränderungen in den
von körperlichen Belastungen besonders betroffe-nen Bereichen der BWS und LWS vorliegen und relevante
schicksalhafte Ursa-chen fehlen. Diese osteochondrotischen und spondylotischen Veränderungen haben an sich
keinen Krankheitswert, stellen aber körpereigene Reparationsvor-gänge dar, die darauf hinweisen, dass eine
körperliche Belastung die Grenze der individuellen Belastbarkeit erreicht oder gar überschritten hat. Dabei treten spon-
dylotische Veränderungen vor allem im unteren Bereich der BWS und osteo-chondrotische Reaktionen vornehmlich im
Bereich der LWS von oben nach unten zunehmend auf, wobei plausibel ist, dass eine überdurchschnittliche
körperliche Belastung sich nicht nur auf die LWS, sondern auch auf die BWS auswirkt.
Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Dres. D ... F. und
H. lässt sich ein derartiges, auf eine wahr-scheinlich wesentliche (Mit)Verursachung durch körperlich schwere
Belastung hinweisendes "Schadensbild” beim Kläger nicht feststellen. Zwar bestehen bei dem Kläger im Bereich der
BWS spondylotische Veränderungen und für die LWS werden von Prof. Dr. Dr. C. zeitnah zur Aufgabe der beruflichen
Tätigkeit osteo-chondrotische Veränderungen im Segment LWK1/2 und dann wieder in den Segmenten L4 bis S1
beschrieben (Arztbrief des Prof. Dr. Dr. C. vom 7. September 1993). Gegen einen beruflichen Zusammenhang spricht
aber ent-scheidend, dass bei dem Kläger im gesamten Bereich der WS erhebliche spon-dylotische und auch
osteochondrotische Veränderungen bestehen und dass eine Akzentuierung in den beruflich besonders belasteten
Abschnitten von LWS und unterer BWS nicht vorhanden sind (Gutachten Dres. J.).
Ursache für diese erheblichen degenerativen Veränderungen der WS des Klä-gers sind wahrscheinlich ein
alterungsbedingter, generalisierter Verschleißpro-zess sowie eine anlagebedingte Fehlstatik im Bereich der BWS und
LWS und eine anlagebedingte Wirbelsäulenaufbaustörung in Gestalt von Schmorl schen Knorpelknötchen, die
Anzeichen einer in der Jugendzeit abgelaufenen Morbus Scheuermann schen Erkrankung sind. Für den
alterungsbedingten generalisierten Verschleißprozess spricht die Betroffenheit der gesamten WS wie auch der Hüft-
und Kniegelenke des Klägers. Denn eine alterungsbedingte Entwicklung führt in allen WS-Abschnitten zu
gleichmäßigen degenerativen Veränderungen, wie es beim Kläger gerade der Fall ist (Gutachten Dr. H. S. 17). Des
Weiteren treten die degenerativen Veränderungen betont gerade in den Abschnitten der WS des Klägers auf, in denen
die Scheitelpunkte bzw Krümmungen der Fehlstatik liegen (Gutachten Dr. F. S. 10).
Aus den Berichten und insbesondere dem Attest des Prof. Dr. Dr. C. vom 4. Oktober 1994 ergibt sich kein für den
Kläger günstiges Ergebnis. In seinem Arztbrief ohne Datum, bei der Beklagten am 14. Oktober 1993 eingegangen, be-
jaht er den Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsstörung im Bereich der LWS und der beruflichen
Tätigkeit als Steinsetzer unter Hinweis darauf, dass der Kläger 42 Jahre lang schwerste körperliche Arbeiten verrichtet
habe. Mit die-ser Schlussfolgerung geht Prof. Dr. Dr. C. aber von dem sogenannten An-scheinsbeweis aus (vgl. obige
Ausführungen), den es für die BK Nr. 2108 aber gerade nicht gibt. Abgesehen von einer langjährigen schweren
körperlichen Arbeit müssen auf der medizinischen Seite Indizien - in Gestalt der sogenannten belas-tungsadaptiven
Reaktion - vorliegen, die darauf hinweisen, dass die beruflich be-lastende Tätigkeit die körperliche Leistungsfähigkeit
des Klägers überschritten hat und weitere anlagebedingte Ursachen für das Krankheitsbild ausscheiden. Das ist hier -
wie bereits ausgeführt - nicht der Fall.
In seinem Attest vom 4. Oktober 1994 wendet sich Prof. Dr. Dr. C. gegen das Argument, dass die degenerativen
Veränderungen im Bereich des Kniegelenks und der HWS Hinweis auf ein generalisiertes anlagebedingtes
Verschleißleiden des Klägers seien, und vertritt die Auffassung, dass die schwere körperliche Ar-beit des Klägers zu
einer ständigen schweren Belastung des gesamten Bewe-gungsapparates und nicht nur zu einer punktuellen
Belastung der mechanisch besonders beanspruchten Übergangsbereiche zwischen den WS-Abschnitten geführt habe.
Diese Ausführungen sind zum einen bereits aufgrund des eigenen Vortrags des Prof. Dr. Dr. C. in sich
widersprüchlich, denn dieser Arzt führt wei-terhin aus, dass deutliche Verschleißveränderungen der HWS und der
Kniege-lenke in der Altersgruppe des Klägers sehr häufig anzutreffen sind. Da nicht alle Angehörigen der Altersgruppe
des Klägers schwere körperliche Arbeiten verrich-ten, lässt sich damit der Kausalzusammenhang zwischen der
Gesundheitsstö-rung und der beruflichen Tätigkeit nicht belegen, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass
hierbei auch der natürliche Alterungsprozess eine nicht uner-hebliche Rolle spielt. Zudem hat Dr. F. darauf
hingewiesen, dass die degenerati-ven Veränderungen der HWS beim Kläger gerade auch Abschnitte betreffen, die im
Bevölkerungsdurchschnitt keine Veränderungen aufweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).