Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.07.2003

LSG Nsb: wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten., billige entschädigung, rücknahme, unfallfolgen, zivilprozessordnung, form, anhörung, arbeitslosenhilfe, minderung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 21.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 5 AL 584/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 B 32/03 AL
Die Beschwerde gegen den Beschlusses des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. März 2003 - S 5 AL 584/01 - wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligungen von
Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der Kläger bezog nach Ende des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 31. Januar 1998 bis zum Ende der
Leistungsfortzahlung am 31. Mai 2000 laufend Alhi (1. Bewilligungsabschnitt: Bescheid vom 18. März
1998/Änderungsbescheid vom 13. Januar 1999; 2. Bewilligungsabschnitt: Bescheid vom 2. Februar 1999 und 28. Mai
1999/Änderungsbescheid vom 12. Januar 2000; 3. Bewilligungsabschnitt: Bescheid vom 8. März 2000). In den der
Bewilligung zu Grunde liegenden Anträgen hatte der Kläger die Frage nach laufenden Einnahmen jeweils verneint.
Tatsächlich bezog er jedoch auf Grund eines Unfalls vom 11. Juli 1974 Verletztenrente der F.-Berufsgenossenschaft
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v.H., ab 1. Januar 1998 in Höhe von 378,59 DM, ab 1. Juli
1998 in Höhe von 379,46 DM, ab 1. Juli 1999 in Höhe von 384,39 DM. Nachdem die Beklagte hiervon erfuhr, hob sie
nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 10. August 2001/Widerspruchsbescheid vom 9. November 2001 die
Bewilligung von Alhi teilweise vom 31. Januar bis 30. Juni 1998 in Höhe von 31,81 DM wöchentlich, für die Zeit vom
1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 in Höhe von 31,82 DM wöchentlich sowie für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 31. Mai 2000
in Höhe von 32,38 DM wöchentlich auf und forderte die überzahlten Leistungen in Höhe von 3.899,62 DM zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 6. Dezember 2001 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben, für deren
Durchführung er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. begehrt. Er hat vorgetragen, die
Verletztenrente sei eine billige Entschädigung in Geld für die erlittenen Unfallfolgen und dürfe daher nicht auf die Alhi
angerechnet werden.
Das SG Osnabrück hat den Antrag durch Beschluss vom 18. März 2003 mit der Begründung abgelehnt, dass die
Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Beklagte habe zu Recht auf die Alhi-
Leistungen des Klägers die monatlichen Verletztenrente angerechnet und der Kläger habe daher nicht den Bezug
verschweigen dürfen.
Gegen den ihm am 25. März 2003 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 25. April 2003 Beschwerde eingelegt. Er
trägt vor, eine Anrechnung der Unfallrente habe wegen der geringen Höhe nicht erfolgen dürfen; im Übrigen sei er seit
mehreren Jahren alkoholkrank und habe daher bei der Beantragung der Alhi nicht erkannt, dass die Unfallrente
angegeben werden müsse. Er überreicht ein Schreiben der Fachklinik H. vom 21. Oktober 1996.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die
Prozessakte Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten (StammNr. 300416) haben vorgelegen
und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Kläger kann die
Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. nicht beanspruchen, da seine am 6. Dezember 2001
erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet im Sinne des § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme der Alhi-Bewilligung vom 31. Januar 1998
bis 31. Mai 2000 gemäß § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Verbindung mit §
330 Abs. 2 SGB III wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 9. November 2001
verwiesen. Die Beklagte und das SG haben zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Bewilligungsbescheide
rechtswidrig waren, weil die Verletztenrente der I. Berufsgenossenschaft als Einkommen hätte teilweise angerechnet
werden müssen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom gleichen Tage (L 7 B 31/03 AL)
verwiesen.
Das Verhalten des Klägers, in den Alhi-Anträgen Einkommen in Form der Verletztenrente zu verschweigen, hat das
SG verfahrensfehlerfrei als grob fahrlässig gewürdigt. Dabei kann dahinstehen, ob er im Zeitpunkt des Ausfüllens der
Anträge zwischen Januar 1998 und März 2000 noch alkoholabhängig war, was im Übrigen durch eine Bescheinigung
vom 22. Juli 1996 nicht nachgewiesen wird. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Kläger, der die Formulare im
Übrigen richtig ausgefüllt hatte, gerade bei der Frage nach Einkommen nicht in der Lage gewesen wäre, die einfache,
ganz nahe liegende Überlegung anzustellen, dass die laufende Verletztenrente hier anzugeben sei. Rechtliche
Überlegungen, ob eine Anrechnung zu erfolgen hat, werden von dem Leistungsempfänger nicht verlangt. Nach
summarischer Prüfung hat die Beklagte daher zu Recht die Alhi-Bewilligungen für die festgestellten Zeiträume
zurückgenommen. Soweit die Verwaltungsakte aufgehoben worden sind, sind bereits erbrachte Leistungen zu
erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Beklagte hat die Höhe der Erstattungsforderung in ihrem
Widerspruchsbescheid vom 9. November 2001 erläutert. Fehler sind wegen der Höhe nicht ersichtlich und vom Kläger
auch nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).