Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.05.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 22.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 22 U 208/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 B 13/03 U
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 7. April 2003 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrte die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit – BK – der Nr. 2108 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung – BKV – (bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule – LWS – durch
langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung).
Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts – SG – Hannover vom 6. Juli 1999 und Beschluss des
Landessozialgerichts – LSG – Niedersachsen-Bremen vom 14. Februar 2003 – L 6 U 353/99 -).
Mit Schriftsatz vom 13. März 2003 hat der Kläger beantragt, die Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz –
SGG – im Klageverfahren eingeholten Gutachtens des Dr. C. vom 4. März 1999 auf die Staatskasse zu übernehmen.
Das SG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 7. April 2003 zurückgewiesen, weil das Gutachten nichts Neues
erbracht habe.
Gegen diesen ihm am 17. April 2003 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 7. Mai 2003 Beschwerde eingelegt
und zur Begründung ausgeführt: Das SG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass im Rahmen der
Begutachtung durch Dr. C. weitere Aufnahmen vom Röntgenstatus der Wirbelsäule des Klägers gefertigt worden
seien. Außerdem sei nach dem Gutachten in der zweiten Instanz eine weitere Sachaufklärung unter berufskundlichen
und arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten erfolgt. Dass das Gutachten für die Sachaufklärung gänzlich unbedeutend
gewesen sei, lasse sich nicht feststellen, auch deshalb nicht, weil die Entscheidung des Senats auf das Gutachten
verweise. Auch habe es insoweit zur Sachaufklärung beigetragen, "als es den gerichtlich bestellten Sachverständigen
Anlass zu vertiefter Auseinandersetzung mit der anderweitigen fachmedizinischen Auffassung der Gutachter gegeben”
habe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die statthafte Beschwerde des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht
begründet. Die Übernahme der durch ein Gutachten nach § 109 SGG verursachten Kosten auf die Staatskasse ist
geboten, wenn das Gutachten zur Sachaufklärung beigetragen hat. Dieses für die Kostenentscheidung allein
maßgebende Kriterium ist für das Gutachten des Dr. C. nicht erfüllt.
Es war zur Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht nicht erforderlich und enthält keine wesentlich
neuen Gesichtspunkte. Dies hat das SG unter Hinweis auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 14. Februar
2003 (S. 9, 3. Absatz) zutreffend herausgestellt. Danach hat der ärztliche Sachverständige Dr. C. die überzeugenden
Argumente, die Dr. D. gegen einen Kausalzusammenhang der LWS-Erkrankung des Klägers mit der beruflichen
Exposition als Fliesenleger angeführt hat, nicht widerlegt und im Ergebnis auf einen unzulässigen Anscheinsbeweis
zurückgegriffen. Auch war die Anfertigung und Interpretation weiterer Röntgenaufnahmen für die Beurteilung des
Kausalzusammenhanges nicht erforderlich, nachdem bereits Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule vom 26. August
1994 und 2. Dezember 1997 sowie ein CT der LWS vom 15. April 1996 vorlagen (vgl. das Gutachten des Dr. D. vom
4. Dezember 1997, S. 12 – 16). Entgegen der Auffassung des Klägers war das Gutachten darüber hinaus weder
ursächlich für eine weitere Sachaufklärung (Anhörung des Klägers zu seiner beruflichen Belastung durch die
Berichterstatterin) noch hat es zu einer vertieften Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen medizinischen
Beurteilungen geführt. Es reicht insoweit nicht aus, dass sich das Gericht, wie bereits erwähnt, im Rahmen der nach §
128 SGG gebotenen freien Beweiswürdigung mit der aus seiner Sicht unschlüssigen Argumentation des ärztlichen
Sachverständigen auseinandersetzt.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).