Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.07.2003

LSG Nsb: witwenrente, arteriosklerose, niedersachsen, anämie, zustand, anhörung, aktengutachten, vorverfahren, minderung, erwerbsfähigkeit

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 24.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 7 V 23/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5 V 25/02
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Berufung betrifft den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach § 38 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die am E. geborene Klägerin ist die Witwe des am 26. Juni 1999 verstorbenen Kriegsbeschädigten F. (B). Als
Todesursache teilte das Gesundheitsamt des Landkreises G. eine "cerebrale Anoxie”, verursacht durch "Multi-Organ-
Versagen als Folge von (Grundleiden) generalisierter Angiosklerose” mit. Als Schädigungsfolgen gemäß § 1 BVG
waren mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H. mit Bescheid vom 9. Februar 1996 (Bd. IV Bl. 601
Beschädigtenakten) festgestellt:
Peronäuslähmung rechts, Narben am linken Unterarm und Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes,
Narben am rechten Gesäß und an der Gliedwurzel, Knochennarbe des 4. rechten Mittelhandknochens, chronische
Vorsteherdrüsenentzündung, Peniswurzeldurchschuss, Harninkontinenz, Narbenbeschwerden bei langstreckigen
Harnröhrenstrikturen, chronischer Harnwegsinfekt.
Mit dem am 3. August 1999 eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin Hinterbliebenenversorgung nach § 38
BVG. Das Versorgungsamt (VA) zog das MDK-Gutachten vom 8. Juni 1999 bei und lehnte mit Bescheid vom 28.
September 1999 den Antrag ab, da die zum Tode führenden Erkrankungen des B. mit den anerkannten
Schädigungsfolgen nicht in ursächlichem Zusammenhang gestanden hätten. Im Vorverfahren, das die Klägerin,
gestützt auf ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 11. Oktober 1999, eingeleitet hatte, holte das VA
den Bericht der Urologen Dr. I. vom 31. Januar 2000, der den Stand vom 1. April 1999 dokumentierte, die
versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Dr. J. vom 14. Februar und 9. Juni 2000 sowie des Dr. K. vom 28. Juni
2000 ein. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2000).
Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 15. August 2000 bei Gericht eingegangenen Klage gewandt. Sie hat die
Auffassung vertreten, der als Schädigungsfolge anerkannte chronische Harninfekt sowie die Restharnbildung seien
Voraussetzungen für die Entstehung der Pyelonephritis gewesen, an deren Folgen B. verstorben sei. Das
Sozialgericht (SG) Hildesheim hat einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 28. Oktober 2000
eingeholt und Beweis erhoben durch Aktengutachten der Internisten Priv.Doz. Dres. L. vom 30. August 2001. Die
Sachverständigen haben einen Zusammenhang der Schädigungsfolgen mit den festgestellten Todesursachen
verneint.
Dem Gutachten folgend hat das SG die Klage durch Urteil vom 20. August 2002 abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es sich auf die Gründe des
Widerspruchsbescheides gestützt und ergänzend ausgeführt, nach dem Ergebnis der Ermittlungen spreche
medizinisch mehr dafür als dagegen, dass das zum Tode führende Leiden ursächlich auf dem Boden einer
allgemeinen altersbedingten Arteriosklerose sowie durch langjährige schädigungsunabhängig bestehende
Risikofaktoren im Sinn eines Bluthochdrucks und einer Diabeteserkrankung entstanden sei. Denn B. sei sehr
wahrscheinlich infolge eines Multi-Organ-Versagens mit cerebraler Anoxie bei generalisierter Arteriosklerose entweder
auf dem Boden der schädigungsunabhängigen coronaren Herzkrankheit oder der vorbestehenden cerebralen
Gefäßerkrankung verstorben. Selbst wenn ein Harnwegsinfekt - für den es medizinische Belege nicht gebe -
bestanden hätte, sei er für die eigentliche Todesursache nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen. Medizinisch sei
die entgegenstehende Auffassung des Hausarztes Dr. H. nicht nachvollziehbar. Da im Mai 1999 bei B. nahezu
normwertige Nierenfunktionswerte ohne Nachweis einer Anämie dokumentiert gewesen seien, könne entgegen der
Auffassung des Hausarztes eine fortgeschrittene Nierenfunktionseinschränkung nicht zu einer toxischen
Gehirnschädigung geführt haben, die letztendlich zum Multi-Organ-Versagen geführt haben solle. Die anerkannten
Schädigungsfolgen hätten sich im Laufe der Jahre in stabilem Zustand befunden. Wehrdienst-, kriegsdienst- und
gefangenschaftsbedingte Einflüsse hätten keine entscheidende Bedeutung für das Todesleiden und den
Todeszeitpunkt.
Gegen das am 24. Oktober 2002 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 20. November 2002
eingegangenen Berufung. Hierin bekräftigt sie ihre Auffassung, durch die Schädigungsfolgen sei die Minderleistung
der Nieren verursacht worden. Diese habe zu der toxischen Stammhirnschädigung und damit zum Tode des B.
geführt.
Die Klägerin beantragt dem Sinne nach schriftsätzlich,
1. das Urteil des SG Hildesheim vom 20. August 2002 und den Bescheid vom 28. September 1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2000 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Witwenrente ab 1. Juli 1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge und den Hinterbliebenenakten (M.) haben die B. betreffenden
Schwerbehinderten-Akten (N.) sowie die Beschädigtenakten (O.) des VA Hildesheim vorgelegen und sind Gegenstand
der Entscheidung gewesen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch
Beschluss, weil er einstimmig die Berufung für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich
hält.
Die nach § 143 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig hat das SG die
Voraussetzungen des § 38 BVG dargestellt und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 128 Abs. 1 SGG,
festgestellt, dass Ansprüche der Klägerin auf Witwenrente nicht bestehen, weil die zum Tode des B. führenden
Erkrankungen mit den Schädigungsfolgen nicht in Zusammenhang zu bringen sind. Der Senat schließt sich den
Ausführungen des SG an, auf die er sich zur Zurückweisung der Berufung stützt, § 153 Abs. 2 SGG. Zweitin-stanzlich
haben sich davon abweichende Gesichtspunkte zugunsten der Klägerin nicht ergeben, aus denen sich die
überzeugend abgeleitete Aussage der vom SG herangezogenen Sachverständigen hätten erschüttern lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.