Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.11.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 05.11.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 146/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3/9 U 32/02
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die 1943 geborene Klägerin begehrt insbesondere die Gewährung einer Verletz-tenrente aufgrund eines am 12.
Februar 1997 erlittenen Arbeitsunfalls.
Der Vater der Klägerin wurde im Krieg vermisst; ihre Mutter starb im Alter von 22 Jahren (vgl. den Bericht der
Rehaklinik D. vom 11. Juli 1995). 1992 diagnosti-zierte der Orthopäde Dr. E. bei der Klägerin u.a. ein HWS-Syndrom.
1993 wurde sie von dem Orthopäden Dr. F. wegen Schmerzen im Bereich der Schultergelen-ke und Beschwerden der
Hals– und Lendenwirbelsäule behandelt. 1994 diagnos-tizierte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie G. ein
pseudoradikuläres Cer-vikalsyndrom. Ausweislich des Arztbericht von Dr. von H. vom 02. März 1994, der die
Diagnose einer "generalisierten Tendomyopathie seit vielen Jahren" stellte, litt die Klägerin bereits seit etwa 1985 an
zunehmend ziehenden Schmerzen "prak-tisch im gesamten Körper mit Verschlimmerung auf Belastung mit
Anlaufschwie-rigkeiten und diffuser Schwellneigung". Dr. von H. hob hervor, dass ein belasten-der Faktor sicher die
gestörten Schlafzeiten aufgrund der beruflichen Tätigkeit als Nachtwache seien.
Nachdem die Klägerin seit Mai 1994 arbeitsunfähig gewesen war, wurde sie im Juni 1995 in die Rehaklinik D. in I.
aufgenommen. Dabei klagte sie über Schmer-zen im Bereich sämtlicher Gelenke sowie der Wirbelsäule.
Mit Bescheid vom 28. Februar 1996 stellte das Versorgungsamt J. u.a. aufgrund von einer Funktionsminderung der
Wirbelsäule, Bewegungseinschränkung im Schultergelenksbereich sowie im Bereich der Finger und des rechten
Hüftgelen-kes, einer Tendomyopathie und einer Schwellneigung im rechten Kniegelenk ei-nen Grad der Behinderung
von 70 und das Merkzeichen "G" fest.
Zum Unfallzeitpunkt verrichtete die seit 1980 bei den Diakonischen Werken K. in J. als Betreuerin tätige Klägerin
Nachtdienst. Gegen 5.45 Uhr wurde sie beim Wecken von einem Patienten tätlich angegriffen, an den Haaren
gepackt, ge-schüttelt und mit dem Kopf an die Wand geschlagen.
Die Klägerin konsultierte zunächst gegen 11 Uhr ihre Hausärztin Dr. L., die einen Verdacht auf Commotio cerebri, eine
psychische Veränderung nach Traumatisie-rung, eine Schädelprellung und eine HWS-Distorsion annahm (vgl. ihre
Unfall-meldung vom 12. Februar 1997, Bl. 21 der Verwaltungsvorgänge). Der am Mittag aufgesuchte Durchgangsarzt
PD Dr. M. diagnostizierte eine Schädelprellung und eine HWS-Distorsion. Er verordnete eine Collafoam-Halskrawatte.
Auf hausärztliche Veranlassung stellte sich die Klägerin am 26. März 1997 der Fachärztin für Neurologie und
Psychiatrie Dr. N. wegen einer schweren psychi-schen Reaktion mit depressiver Verstimmung bis hin zu
Panikzuständen nach seelischer Traumatisierung am Arbeitsplatz vor. Diese übernahm die fachärztliche Betreuung
der Klägerin. In einem Bericht vom 22. Juni 1998 legte sie dar, daß das psychische Trauma nach dem Unfall in
Arbeitsbelastungssituationen keines-wegs abgeklungen sei. Die Klägerin habe zwar Ende März 1998 von sieben vor-
gesehenen Nachtwachen fünf wahrnehmen können, als sie jedoch erstmalig wie-der eine Nachtwache habe allein
übernehmen sollen, habe sie die Schicht abbre-chen müssen. Seit dem 03. Juni 1998 bestehe erneute
Arbeitsunfähigkeit; ein Rentenantrag solle gestellt werden.
Seit Juni 1998 hat die Klägerin, die inzwischen eine Rente wegen Erwerbsunfä-higkeit bezieht, die Arbeit nicht wieder
aufgenommen.
In einem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten gelangten Prof. Dr. O. und Dr. P. am 05. Februar 1999 zu der
Einschätzung, dass die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden im Bereich der HWS nicht als Folgen des
Er-eignisses vom 12. Februar 1997 sondern als Folgen degenerativer Veränderun-gen anzusehen seien. Auf
unfallchirurgischem Fachgebiet sei die Erwerbsfähig-keit in den ersten vier Wochen nach dem Unfall um 100 v.H., in
den folgenden vier Wochen um 20 v.H. und seitdem um weniger als 10 v.H. gemindert gewesen.
Der Neurologe Dr. Q. gelangte in einem Gutachten vom 16. März 1999 zu der Einschätzung, dass sich bei der
Klägerin keine posttraumatische Belastungsstö-rung im klassischen Sinne diagnostizieren lasse. Auch wenn ihr ein
Einsatz am alten Arbeitsplatz nicht mehr zuzumuten sei, schätze er die unfallbedingte MdE aufgrund einer noch
leichten psychoreaktiven Symptomatik auf unter 10 v.H. ein.
Die Neurologin Dr. N. legte in einem Bericht für die BfA vom 11. März 1999 dar, dass die Morphium einnehmende
Klägerin aufgrund schwerer körperlicher Stö-rungen in Form einer Polyarthrose und eines Fibromyalgiesyndroms und
einer chronifizierten Depression, die sich trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit weiter verschlechtert habe, als nicht
mehr erwerbsfähig anzusehen sei.
Mit Bescheid vom 21. Juni 1999 erkannte die Beklagte als Folgen des Arbeits-unfalls vom 12. Februar 1997 eine
leichte psychoreaktive Symptomatik nach see-lischem Trauma, eine folgenlos abgeklungene Schädelprellung und
eine folgen-los abgeklungene HWS-Zerrung an. Zugleich lehnte sie die Gewährung einer Verletztenrente mit der
Begründung ab, dass der Unfall über die 26. Woche hin-aus die Erwerbsfähigkeit nicht in rentenberechtigendem Grade
gemindert habe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 06. Oktober 1999 zurück.
Zur Begründung ihrer am 19. Oktober 1999 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie weiterhin an
Ängsten leide und Schlaf– und Beruhi-gungstabletten einnehmen müsse. Die Drehung des Kopfes nach rechts sei ein-
geschränkt; zur Vermeidung unerträglicher Nacken– und Schulterschmerzen müsse sie mit Stützkissen auf dem
Rücken schlafen.
Die Klägerin hat sich ferner gegen eine Bescheinigung des Internisten Dr. von H. vom 31. März 2000 berufen, wonach
sie sich seit 1994 in seiner fachrheumatolo-gischen Behandlung befindet, die zunächst zur Diagnose eines schweren
Schmerzsyndroms bei Fibromyalgie und Spondarthritis geführt habe. 1998 sei ein Bandscheibenvorfall festgestellt
worden, der letztlich zur Berentung geführt habe.
In einem vom Sozialgericht eingeholten Befundbericht hat die Fachärztin für Neu-rologie und Psychiatrie Dr. N. am 20.
Oktober 2000 dargelegt, dass sich die post-traumatische Belastungsstörung mit zunehmendem zeitlichen Abstand
von dem Trauma und nach Herausnahme aus der Arbeitssituation gebessert habe. Die bereits vorher festgestellte
mittelgradige depressive Störung liege allerdings wei-terhin vor. Des weiteren hat das Sozialgericht einen
Befundbericht der Hausärztin Dr. L. eingeholt.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2001, der Klägerin zugestellt am 28. Dezember 2001, hat das Sozialgericht
Hildesheim die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, dass sich bei der Klägerin keine weitergehenden
Unfallfolgen als die von der Beklagten bereits anerkannten feststellen ließen. E-benso wenig könne die Klägerin eine
Verletztenrente beanspruchen, da die Un-fallfolgen ihre Erwerbsfähigkeit nicht über die 26. Woche nach dem Unfall
hinaus um mindestens 20 v.H. gemindert hätten.
Zur Begründung ihrer am 28. Januar 2002 eingelegten Berufung hat die Klägerin hervorgehoben, dass sie aufgrund
des Arbeitsunfalls depressiv und introvertiert geworden sei.
Sie beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 17. De-zember 2001 aufzuheben und den Bescheid der
Beklagten vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 1999 zu ändern,
2. festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen HWS-Syndrom links, endgradige schmerzhafte
Bewegungseinschränkung im Bereich beider Schultern sowie Klopfschmerz der Dornfortsätze im Bereich der gesam-
ten BWS sowie der LWS Folge des Arbeitsunfalls vom 12. Februar 1997 sind,
3. die Beklagte zur Gewährung einer Verletzten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutach-tens des Facharztes für Psychiatrie
Dipl.-Psych. Dr. R. vom 02. September 2002, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den
Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvor-gänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit dem von beiden Beteiligten er-klärten Einverständnis (vgl. den
Schriftsatz der Klägerin vom 17. September 2002 und den Schriftsatz der Beklagten vom 12. September 2002) durch
seinen Be-richterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat kei-nen Erfolg.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Unfallfolgen, da sich solche nicht feststellen
lassen.
Es gehört zu den zwar ungeschriebenen, aber tragenden Grundsätzen der ge-setzlichen Unfallversicherung, dass der
Betroffene durch die Rechtsordnung in dem Gesundheitszustand geschützt ist, in dem er sich bei Eintritt des
schädigen-den Ereignisses befunden hat (vgl. Erlenkämper, Arbeitsunfall, Schadensanlage und Gelegenheitsursache,
SGb 1997, S. 355, 357, mit Rechtsprechungsnach-weisen). Der Schutz der Unfallversicherung dient allerdings nicht
dazu, bei versi-cherten Tätigkeiten augenscheinlich werdende Gesundheitsstörungen zu ent-schädigen; entschädigt
werden vielmehr nur durch die versicherte Tätigkeit her-beigeführte Gesundheitsstörungen (BSG, Urt. v. 27. 11. 1980 -
8a RU 12/79 -, SozR 2200 § 548 RVO Nr. 51).
Dabei sind nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre von der wesentlichen
Bedingung als Ursache und Mitursache im Rechtssinne unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die
Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen
haben (BSG, Urt. v. 30. Oktober 1991 - 2 RU 41/90 -, SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 13). Der äußeren Einwirkung muss
insbesondere im Vergleich zu einer ggfs. vorbestehenden degenerativen Schädigung als weitere Mitbedingung der
Stellenwert einer rechtlich wesentlichen Mitursache für den Ge-sundheitsschaden zukommen (BSG, Urt. vom 02. Mai
2001, – B 2 U 18/00 R – mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG).
Unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Rechtsgrundsätze vermag der Senat keine fortbestehenden
Unfallfolgen festzustellen. Die von der Beklagten gehörten Unfallchirurgen Prof. Dr. O. und Dr. P. konnten im Bereich
ihres Fach-gebietes keine fortgestehenden Unfallfolgen ermitteln, ebenso wenig konnte Dr. Q. auf neurologischem
Fachgebiet fortdauernde Unfallfolgen feststellen. Auch der vom Senat gehörte Sachverständige Dr. R. konnte im
Rahmen der sorgfältigen psychiatrischen Exploration der Klägerin keine Unfallfolgen erkennen. Er gelangte lediglich
zu der Einschätzung, dass die körperliche Beschwerdesymptomatik wahrscheinlich psychosomatisch im Sinne einer
biographisch bedingten somati-sierenden Affektabfuhr mitverursacht worden sei. Diesbezüglich scheide ein Kau-
salzusammenhang mit dem Unfallereignis allerdings schon deshalb aus, weil die-ser Prozess bereits Jahre vor dem
Unfall begonnen habe. Er konnte auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Unfallereignis diesen
psychosomati-schen Krankheitsprozess auch nur im Sinne einer wesentlichen Teilursache mit-bedingt oder
verschlimmert haben könnte.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Folgen des Unfallereignisses bereits nach wenigen Wochen
ausgeheilt waren. Damit stellt der Senat nicht in Abrede, dass das Unfallereignis die Klägerin auch psychisch
erheblich belastet hat und dass dieses von ihr insbesondere bei nächtlichen Träumen immer wieder durchlebt worden
ist. Unter Berücksichtigung des von ihm eingeholten Sachver-ständigengutachten von Dr. R. sieht der Senat jedoch
keinen Raum für die Fest-stellung, dass diese psychische Reaktion über einen längeren Zeitraum als nur wenige
Wochen nach dem Unfallereignis hinaus Krankheitswert aufgewiesen hat.
Der Senat hat auch keinen Anlass, die überzeugend begründeten gutachterlichen Stellungnahmen von Dres. Prof. S.,
P., Q., und R. in Zweifel zu ziehen. Nament-lich gibt auch der erstinstanzlich eingeholte Befundbericht der
Psychiaterin Dr. N. keinen Anlass, der Beurteilung von Dr. R. nicht zu folgen. Vielmehr hebt auch Dr. N. hervor, dass
die Klägerin bereits vor dem Unfallereignis psychiatrisch auffällig geworden sei. Sie verweist in diesem
Zusammenhang auf eine vorbestehende depressive Störung. Des weiteren legt auch Dr. N. in dem Befundbericht vom
20. Oktober 2000 dar, dass sich die posttraumatische Belastungsstörung insbeson-dere mit zunehmendem zeitlichen
Abstand von dem Trauma gebessert habe.
2. Ebenso wenig kann die Klägerin eine Verletztenrente beanspruchen. Ein solcher Anspruch hätte nach § 56 Abs. 1
S. 1 Sozialgesetzbuch Buch VII Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) zur Voraussetzung, dass die
Erwerbsfähigkeit der Klägerin über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus um – mangels eines sog.
Stützrententatbestandes im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 2 und 4 SGB VII – wenigs-tens 20 v. H. gemindert gewesen
wäre. Eine solche unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß, für die die
Klägerin die mate-rielle Beweislast trägt, vermag der Senat jedoch nicht festzustellen.
Wie bereits dargelegt worden ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass die durch den Unfall vom 12. Februar 1997
hervorgerufenen Beeinträchtigungen bereits nach wenigen Wochen und damit jedenfalls vor Ablauf der 26-Wochen-
Frist des § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeheilt waren und keine Auswirkungen mit fortbe-stehendem Krankheitswert
hinterlassen haben. Allerdings hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 1999 als Folge des
Arbeitsunfalls eine leichte psychoreaktive Symptomatik nach seelischem Trauma anerkannt. Diese Feststellung ist,
soweit sie sich für die Klägerin als günstig erweist, in Bestands-kraft erwachsen. Bezogen auf das vorliegend zu
beurteilende Verletztenrenten-begehren, hilft sie der Klägerin freilich nicht weiter, da eine "leichte psychoreakti-ve
Symptomatik", soweit dieser Umschreibung überhaupt ein konkreter Inhalt zu-gemessen werden kann, jedenfalls
keine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß zum Ausdruck bringt.
Bezeichnenderweise hat die Beklagte in demselben Bescheid die Gewährung einer solchen Rente abge-lehnt.
Soweit Dr. N. in ihrem Bericht vom 22. Juni 1998 dargelegt hat, dass das aus ih-rer Sicht von der Klägerin bei dem
Unfall erlittene psychische Trauma keineswegs abgeklungen sei und daher die Herausbildung einer chronifizierten
Störung zu befürchten sei, fehlt es unter Berücksichtigung der von Dr. R. durchgeführten Ex-ploration an einer
hinreichend verlässlichen objektivierbaren Grundlage für eine daran anknüpfende Annahme einer zumindest noch im
Juni 1998 (oder jedenfalls in einem über die 26. Woche nach dem Ereignis hinausreichenden Zeitraum) feststellbaren
unfallbedingten psychischen Erkrankung, namentlich in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Insbesondere macht auch die Stellungnahme von Dr. N. vom 22. Juni 1998 nicht deutlich, dass bezüglich der
seinerzeit von der Klägerin geltend gemachten Be-schwerdesymptomatik etwaige Folgen des Unfallereignisses sich
von den Aus-wirkungen der bereits vor dem Unfallereignis festzustellenden psychiatrisch-psychosomatischen
Auffälligkeiten abgrenzen ließen oder dass greifbare An-haltspunkte für eine Verschlimmerung dieser Vorerkrankung
durch das Unfaller-eignis (zumindest im Sinne einer rechtlich wesentlichen Teilursache) ersichtlich waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG); Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2
SGG), sind nicht gegeben.