Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.06.2008

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 18.06.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 2 KR 178/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 94/04
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Der 1951 geborene Kläger war seit November 1992 als Zupfinstrumentenmacher in der Handwerksrolle eingetragen.
Darüber hinaus war er über zwei Jahrzehnte hinweg als aktiver Musiker tätig.
Im Juni 1998 beantragte der Kläger die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG bei der Beklagten.
Diese übersandte dem Kläger den Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Auf die Frage,
"Welche der folgenden Tätigkeiten üben Sie selbständig aus?" machte der Kläger ein Kreuz bei der Rubrik "Tanz- und
Popmusiker" sowie unter der Rubrik "Textil-, Holz-, Metallgestalter". Mit Schreiben vom 11. November 1998
übersandte der Kläger diverse Anlagen, u.a. die Eintragung in die Handwerksrolle ab 1. November 1992 als
Zupfinstrumentenmacher. Mit Schreiben vom 22. November 1998 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er im Jahr
1998 Einnahmen in Höhe von 600,00 DM durch Auftritte als Musiker und in Höhe von 720,00 DM durch Unterricht
gehabt habe. Er gab weiterhin Einkünfte in Höhe von 10.800,00 DM durch den Instrumentenbau (Instrumente,
Entwürfe, Beratung) sowie weitere 2.000,00 DM durch Reparaturen an. Im Jahr 1999 hätte er Einnahmen in Höhe von
ca 2.000,00 DM als Musiker gehabt und ca 12.000,00 DM durch den Instrumentenbau. Er übe ca 16 bis 20 Stunden
pro Woche, um in der Lage zu sein, die von ihm erwarteten Instrumente zu bauen. Für die Auftritte als Gastmusiker
und für den Unterricht habe er sich 1998 nicht vorbereiten müssen. Auf das Entwerfen, Entwickeln und den Bau von
Instrumenten würden ca 50 bis 60 Stunden pro Woche (ohne Üben) entfallen und auf Reparaturen weitere ca zwei bis
drei Stunden pro Woche. Unterricht und Reparaturen habe er 1998 nur durchgeführt, um finanzielle Engpässe
überbrücken zu können.
Mit Bescheid vom 17. Februar 1999 lehnte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers nach dem KSVG ab.
Als Instrumentenbauer übe er eine handwerkliche und keine künstlerische Tätigkeit aus. Die künstlerische Tätigkeit
als Musiker und Musikpädagoge werde nur geringfügig ausgeübt, so dass die Voraussetzungen für die
Versicherungspflicht aus diesen Tätigkeiten nach dem KSVG nicht gegeben seien. Aus den zur Verfügung gestellten
Unterlagen sei weiterhin deutlich geworden, dass der Kläger innerhalb der Branche zwar als hervorragender
Handwerker angesehen werde, dem es gelinge, seine Arbeiten mit hohem künstlerischen Einfühlungsvermögen zu
fertigen. Belege, dass er innerhalb der Branche als Künstler angesehen werde, seien aber nicht vorgelegt worden.
Selbst wenn die Tätigkeit als künstlerisch iSd KSVG anzusehen wäre, käme aufgrund der Eintragung in die
Handwerksrolle als Hauptbetrieb gemäß § 4 Nr 3 KSVG eine Rentenversicherung für die Dauer des Eintrags nicht zum
Tragen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und fügte diverse Unterlagen bei. Die Beklagte wies den Widerspruch
zurück (Widerspruchsbescheid vom 24. November 1999). Die Herstellung von Musikinstrumenten sei keine
künstlerische Tätigkeit, denn Künstler im Bereich der bildenden Kunst sei nur, wer bildende Kunst schaffe, ausübe
oder lehre. Auch wenn die Musikinstrumente des Klägers individuell gestaltet seien, handele es sich nicht um Werke
der bildenden Kunst. Seine Tätigkeit falle auch nicht in den Bereich Musik, weil der Kläger selbst nicht Musik schaffe,
ausübe oder lehre, sondern lediglich diejenigen Menschen einweise, die die seine Musikinstrumente benutzten. Zwar
sei der Kläger seit mehr als 20 Jahren auch als Musiker tätig. Das Einkommen als Musiker alleine reiche jedoch nicht
aus, um eine ausreichende Lebensgrundlage zu bilden. Insoweit bestehe Versicherungsfreiheit gemäß § 3 KSVG.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die am 21. Dezember 1999 beim Sozialgericht (SG) Hildesheim eingegangen
ist. In der Klagebegründung hat der Kläger ausgeführt, dass er zwar in nicht erheblichem Umfang als Musiker und
Musikpädagoge tätig sei. Gleichwohl liege der Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf der Herstellung einzigartiger Gitarren.
Er stelle nur Einzelstücke, also Unikate, her. Seine Instrumente seien individuell auf den einzelnen Musiker
abgestimmt und gingen über den Bereich des handwerklichen Bereichs weit hinaus. Sie seien deshalb als
künstlerische Leistung einzustufen. Bereits der äußere ästhetische Eindruck und die Fertigungsweise, mit der die
Gitarren hergestellt seien, stellten durch die Bearbeitung der entsprechenden Materialien wie Holz, Schildpatt, Metall
etc eine eigenschöpferische Leistung dar. Es sei erforderlich, die Materialien so miteinander zu kombinieren, ja zu
komponieren, dass über die bloße Gebrauchsfähigkeit des fertigen Produktes "Gitarre" hinaus beim Betrachter schon
aus der äußeren Gestaltung ein eigener künstlerischer Eindruck zurückbleibe, ähnlich einer Skulptur oder eines
Bildes.
Der Kläger hat den Bescheid der Handwerkskammer Hildesheim vorgelegt, wonach die Eintragung in die
Handwerksrolle mit Wirkung zum 30. Oktober 1999 antragsgemäß gelöscht worden sei. Darüber hinaus hat der Kläger
diverse Stellungnahmen von Kunden zu den Akten gereicht, u.a. seine Steuerbescheide für 1998 und 1999. Die
Beklagte hat daraufhin vorgetragen, dass die vom Kläger geschaffenen Musikinstrumente nach den vorgelegten
Unterlagen zwar eine hohe Wertschätzung bei seinen Kunden genießen würden. Die Bestätigung der künstlerischen
Qualität der Instrumente durch die Käufer und Käuferinnen reiche jedoch nicht aus, um den Kläger iSd
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) als Künstler qualifizieren zu können. Die vom BSG aufgestellten
Kriterien würden nach den eigenen Ausführungen des Klägers schon deshalb nicht erfüllt, weil er nicht habe
nachweisen können, dass ihm Kunstpreise oder andere Auszeichnungen verliehen worden seien. Daraufhin
übersandte der Kläger die Stellungnahme des Instituts für freie Berufe Nürnberg zur Frage seiner Freiberuflichkeit
(Instrumentendesign) vom Februar 2003.
Mit Urteil vom 29. Januar 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger
kein Künstler iSv § 2 Satz 1 KSVG sei. Im Vordergrund der Tätigkeit des Klägers stehe der Instrumentenbau. Dies
ergebe sich bereits aus den von ihm vorgelegten steuerlichen Unterlagen, wonach er etwa 4/5 seines Einkommens
aus selbständiger Tätigkeit aus dem Instrumentenbau erziele. Zwar stelle der Kläger für die einzelnen Kunden sehr
individuelle Gitarreninstrumente her, gleichwohl sei er nicht als Künstler anzusehen. Der Zweck seiner Instrumente sei
primär auf die Musikausübung gerichtet. Die Instrumente seien also nicht in erster Linie Anschauungsobjekte aufgrund
einer eigenschöpferischen Gestaltung des Klägers. Die eigenschöpferische Leistung vollziehe vielmehr erst der
Künstler oder Musiker, der das Instrument zum Klingen bringe. Dies ergebe sich aus den zahlreichen, vom Kläger
vorgelegten Dankschreiben seiner Kunden. Eine Gleichstellung mit den ausübenden Künstlern scheide daher aus. Der
Kläger habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass er an Ausstellungen teilgenommen habe, in Künstlerlexika
erwähnt werde oder selbst Mitglied in einem Künstlerverein sei.
Gegen das dem Kläger am 1. März 2004 zugestellte Urteil hat dieser Berufung eingelegt, die am 30. März 2004 beim
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingegangen ist. In der Berufungsbegründung hat der Kläger erneut
auf die Individualität seiner hergestellten Instrumente hingewiesen. Er hat weiterhin diverse Stellungnahmen Dritter zu
den Akten gereicht und die CD des Gitarrenmusikers C. sowie einen Mitschnitt des Radiointerviews des Klägers beim
Deutschland Radio Berlin übersandt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 29. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar
1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1999 aufzuheben und
festzustellen, dass er nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ab Antragstellung pflichtversichert ist,
hilfsweise, dass die Pflichtversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ab dem 1. November 1999
besteht.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Senat hält das Urteil des SG Hildesheim vom 29. Januar
2004 sowie den angefochtenen Bescheid der Beklagten für zutreffend. Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine
Versicherungspflicht nach dem KSVG bei der Beklagten.
Nach § 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der Krankenversicherung der Angestellten, in der
gesetzlichen Krankenversicherung und seit dem 1. Januar 1995 in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn
sie die künstlerische bzw publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Das Merkmal
der erwerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit soll zum Ausdruck bringen, dass die künstlerische Tätigkeit zum Zwecke
des Broterwerbs und nicht nur als Liebhaberei ausgeübt werden muss.
Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Kläger seine Tätigkeit als Instrumentenbauer dauerhaft
und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausübt. Die Tätigkeit als Musiker bzw als Musikpädagoge steht unstreitig
im Hintergrund.
Mit der Tätigkeit als Instrumentenbauer ist der Kläger jedoch kein Künstler iSd KSVG.
Als Künstler iSd KSVG bezeichnet § 2 Satz 1 KSVG u.a. denjenigen, der Musik, darstellende oder bildende Kunst
schafft, ausübt oder lehrt. Dem Kunstbegriff des KSVG ist eine eigenschöpferische Leistung immanent, für die
angesichts des Zwecks der Künstlersozialversicherung, nämlich Schutz gerade auch des weniger erfolgreichen
Künstlers, ein relativ geringes Niveau ausreicht (so Urteil des BSG vom 24. Juli 2003, Az: B 3 KR 37/02 R, in SozR
4-5420 § 25 Nr 1 mwN).
Der Senat folgt den Ausführungen des SG sowie der Beklagten, wonach das hohe Leistungsniveau des Klägers nicht
im Streit ist. Es geht vielmehr darum, ob seinem Schaffen eine eigenschöpferische Leistung zugrunde liegt, die über
den Bereich des Handwerklichen hinausgeht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass Personen,
die eine handwerkliche Tätigkeit iSd Handwerksordnung ausüben, nicht als Künstler iSd § 2 KSVG angesehen werden
können (vgl Urteil des BSG vom 20. März 1997, Az: 3 RK 15/96 in SozR 3-5425 § 3 Nr 5). Die für die Abgrenzung
somit maßgebende Feststellung einer eigenschöpferischen Leistung ergibt sich zwar noch nicht daraus, dass der
Kläger, wie er selbst angibt, nach eigener Planung höchst individuelle Stücke für seine Kunden anfertigt. Diese
individuelle Fertigung zeichnet auch das Handwerk aus und unterscheidet es insoweit von der industriellen Produktion.
Für die Bewertung als künstlerische Leistung kommt es vielmehr darüber hinaus darauf an, ob eine über eine rein
technisch-manuelle Gestaltung hinausgehende schöpferische Leistung entfaltet wird (vgl Urteil des BSG vom 20.
März 1997, aaO). Dies ist beim Kläger der Fall, denn er verarbeitet ausschließlich Eigenentwürfe und fertigt jeden
Entwurf individuell an.
Gleichwohl kann der Kläger nicht als Künstler iSd § 2 Satz 1 KSVG gelten. Denn nach der Rechtsprechung des BSG
besteht eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung nur, wenn der Schaffende mit seinen Werken
zumindest in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird. Dies ist beim Kläger
jedoch nicht der Fall.
Der Senat teilt die Ansicht des BSG, wonach ein allgemeingültiger Abgrenzungsmaßstab für die Frage der
Künstlereigenschaft weder im Kunstverständnis des jeweiligen Rechtsanwenders liegen kann noch in dem
Kunstverständnis des überwiegenden Bevölkerungsanteils oder zumindest breiter Bevölkerungskreise. Denn bei der
Anlegung des letzteren Maßstabs würden zB viele besonders schutzbedürftige Menschen mit neuartigen Ideen nicht
unter die Künstlersozialversicherung fallen, weil sich neue Entwicklungen erfahrungsgemäß oftmals erst nach
Jahrzehnten durchsetzen und in das Kunstverständnis breiter Bevölkerungskreise eingehen. Eine Abgrenzung kann
unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des KSVG somit nur danach erfolgen, ob der Schaffende mit seinen
Werken zumindest in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird. Hierfür ist bei
Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von
Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien
auf eine derartige Anerkennung schließen lassen (vgl Urteil des BSG vom 24. Juni 1998, Az: B 3 KR 13/97 R, in
SozR 3-5425 § 2 Nr 8). Daran fehlt es beim Kläger.
Der Kläger hat nicht nachweisen können, dass er in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und
behandelt wird. Mangels eines solchen Nachweises erfüllt er nicht die Voraussetzungen iSd § 2 Satz 1 KSVG. Damit
scheidet die Versicherungspflicht nach § 1 KSVG für den Kläger aus.
Der Kläger hat im Laufe des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens mehrere Unterlagen Dritter vorgelegt, die sich
mit seiner Tätigkeit befassen. Die von den Erwerbern der Gitarren des Klägers vorgelegten Stellungnahmen belegen
nicht, dass der Kläger in Fachkreisen als Künstler anerkannt ist. Die Wertschätzungen von Kunden stellen lediglich
einzelne Meinungen dar, mit denen eine Anerkennung in Künstlerkreisen gerade nicht belegt werden kann. Es ist
nämlich aus den Schreiben nicht ersichtlich, welche Fachkompetenz hinter den einzelnen Bewertungen der Kunden
steht und welcher Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt wurde. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass seine
Gitarren aufgrund der individuellen Gestaltungsweise und Herstellungsart allein bereits der gestaltenden/bildenden
Kunst zuzuordnen seien, kann dieser Argumentation von Seiten des Senats nicht gefolgt werden. Die Gattung der
bildenden Kunst ist bereits deshalb nicht berührt, weil das Instrument selbst nicht als Gegenstand der Betrachtung,
sondern als Quelle von Tönen zu beurteilen ist.
Trotz des Hinweises der Beklagten im Schreiben vom 5. Juli 2004 hat es der Kläger unterlassen, einen Nachweis
darüber zu erbringen, in welchen Fachbüchern und –zeitschriften Artikel über ihn erschienen sind. Für eine
Anerkennung in künstlerischen Fachkreisen wäre dies jedoch erforderlich. Die vom Kläger bereits erbrachte
Erwähnung seiner Gitarren im Fachbuch "Custom Guitars" reicht insoweit nicht aus, da es sich nicht erkennbar um
ein künstlerisches Fachbuch handelt. Die Erwähnung des Klägers im Beiheft (Booklet) zur CD von C. mit dem Titel
"Moonstruck" und "No looking back" ist nicht geeignet, einen Nachweis für die Künstlereigenschaft des Klägers zu
erbringen. Der Kläger wird dort, wie auch die von ihm hergestellte Manzanita Dobro Gitarre, von C. erwähnt. Dabei
handelt es sich nicht erkennbar um eine Erwähnung des Klägers als Künstler, der gleichrangig mit Musikern,
Dirigenten und Komponisten aufgezählt wird. Auch aus dem Radiointerview des Klägers wird dies nicht deutlich.
Die vom Kläger im Verfahren vor dem SG eingereichte "Stellungnahme zur Frage der Freiberuflichkeit von Herrn D."
des Instituts für freie Berufe Nürnberg, kann nicht als Nachweis über die Anerkennung in künstlerischen Fachkreisen
gelten. Sie setzt sich mit diesem Thema nicht auseinander, sondern mit der Eigenschaft der Tätigkeit des Klägers zu
den freien Berufen im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz.
Letztlich war der Senat nicht veranlasst, ein Sachverständigengutachten über die Klangeigenschaft und das
individuelle Ausdrucksvermögen der hergestellten Gitarren etc einzuholen, wie im Schriftsatz vom 25. Mai 2004
gefordert. Denn entscheidungsrelevant ist allein die Frage, ob der Kläger Mitglied in Künstlervereinen ist, in
Künstlerlexika aufgeführt wird oder Auszeichnungen als Künstler erhalten hat. Entsprechende Nachweise für eine
derartige Anerkennung wurden vom Kläger nicht mitgeteilt. Es ergeben sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte
aus den Akten. Damit kann der Senat nicht feststellen, dass der Kläger mit seinen Werken zumindest in
einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird. Die Versicherungspflicht nach dem
KSVG kommt daher nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).
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