Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.03.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 21.03.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 5 RA 119/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 209/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.
Die im Jahre 1943 geborene Klägerin hat nach dem Besuch der Volksschule keinen förmlichen Beruf erlernt, sondern
wurde nach dem Abschluss der einjährigen privaten Handelsschule (4/58 - 3/59) in einer Buchdruckerei als
Einzelhandelskauffrau angelernt (1959 - 61). In dieser Zeit legte sie auch die Stenotypistenprüfung ab. Im Anschluss
arbeitete sie bis 1972 bei verschiedenen Arbeitgebern (Buchdruckerei, Reifen-Firma und Möbelfabrik) in
verschiedenen Tätigkeiten (Ladenverkauf, graphische Helferin, Stenotypistin, Sekretärin), bevor sie 1973 zur Barmer
Ersatzkasse (BEK) kam. Hier wurde sie zunächst als Stenotypistin und Sachbearbeiterin am Schalter eingesetzt,
später war sie als "Stenotypistin mit besonderen Aufgaben” tätig, eine Tätigkeit, die Sekretariatsarbeiten und - für die
Personalbearbeitung - vor allem Schreiben nach Vorlagen und Diktat beinhaltete. Nach einer innerbetrieblichen
Umstrukturierung verringerte sich der Anteil an Schreibarbeiten und die Klägerin war vermehrt mit Poststellen- und
Telefonatstätigkeit befasst (in der Poststelle: Öffnen von Briefkuverten und Stempeln der Posteingänge). Nach
zunächst nur einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten ist sie seit August 1998 durchgehend arbeitsunfähig krank. Das
Beschäftigungsverhältnis mit der BEK dauert ungekündigt an und soll im Fall einer Rentenbewilligung aufgelöst
werden.
Im Januar 1998 stellte die Klägerin den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
(EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU) und begründete ihn mit rezidivierenden Sehnenscheidenentzündungen beidseits,
einem chronischen HWS-Syndrom sowie mit einer psychophysischen Erschöpfung und legte zur Glaubhaftmachung
eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Innere Medizin Dr. H. vom 13. Januar 1998 (nebst Anlagen) vor. Die
Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft der BEK vom 12. Februar 1998 ein und veranlasste ein orthopädisches sowie
ein neurologisch-psychiatrisches Untersuchungsgutachten. Dabei kamen der Facharzt für Orthopädie Dr. I. (in seinem
Gutachten vom 2. März 1998) und die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. (in ihrem Gutachten vom 25.
März 1998) zu der übereinstimmenden Einschätzung, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch
vollschichtig leichte Tätigkeiten ohne weitere Leistungseinschränkungen verrichten könne, wobei jedoch - so der
orthopädische Sachverständige - die Tätigkeit als Stenotypistin wegen eines HWS-Schulter-Arm-Syndroms und der
bestehenden Schmerzen nur halb- bis untervollschichtig ausgeübt werden könne. Aus einer nach diesen
Begutachtungen durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme (Juli/August 1998) wurde die Klägerin als vollschichtig
leistungsfähig für körperlich leichte Arbeiten entlassen, sofern Zwangshaltungen und einseitige Tätigkeiten (wie
insbesondere Stempelarbeiten) zu vermeiden seien (Reha-Entlassungsbericht vom 31. August 1998). Sodann lehnte
die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 18. November 1998 ab.
Auf den Widerspruch der Klägerin holte die Beklagte einen Befundbericht von Dr. H. vom 14. Januar 1999 ein, dem
u.a. ein MDKN-Gutachten vom 2. Oktober 1998 beigefügt war, wonach die Klägerin weiterhin vollschichtig
leistungsfähig für körperliche Arbeiten in wechselnden Positionen, ohne Zwangshaltungen, ohne dauerndes Sitzen und
ohne dauerndes Belasten des rechten Armes sei, wobei schweres Heben und Tragen sowie Kälte- und
Nässeexposition vermieden werden sollten. Der Widerspruch blieb erfolglos und wurde von der Beklagten mit
Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1999 zurückgewiesen.
Mit ihrer hiergegen am 18. Mai 1999 vor dem Sozialgericht (SG) K. erhobenen Klage hat die Klägerin geltend
gemacht, dass zwischenzeitlich ein Fibromyalgiesyndrom (FMS) diagnostiziert worden sei. Das SG hat eine (weitere)
Arbeitgeberauskunft der BEK (vom 30. Juni 1999), einen weiteren Befundbericht des Dr. H. (vom 1. Juli 1999) sowie
ein Fachgutachten nach ambulanter Untersuchung der Klägerin von der Ärztin für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. L.
eingeholt. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 25. Januar 2000 nebst ergänzender Stellungnahme vom
14. Juni 2000 ausgeführt, dass bei der Klägerin eine Druckschmerzhaftigkeit beider Ellenbogengelenke ohne
Bewegungseinschränkung, ein Druckschmerz über beiden Kniegelenken sowie eine geringe Skoliose der Wirbelsäule
bei radiologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen und noch regelgerechter Beweglichkeit bestehe, womit
die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen,
insbesondere ohne ständig gebückte Haltung, ohne Heben und Tragen von Lasten von 5 kg, nicht ausschließlich im
Sitzen oder im Stehen, und in geschlossenen Räumen verrichten könne. Arbeiten unter besonderem Stress und
Zeitdruck seien ebenso zu vermeiden wie Nacht- und Wechselschicht. Dem hingegen könne die Klägerin als
Stenotypistin nur noch bis zu 4 Stunden täglich und mit einer zusätzlichen Pause von ca. 10 Minuten je Arbeitsstunde
arbeiten, weil sonst die Dauerbeanspruchung der Arme zu vermehrten Arbeitsunfähigkeiten führen würden.
Abschließend wies Frau Dr. L. darauf hin, dass laborchemische Auffälligkeiten bestünden und den Verdacht auf eine
entzündliche Grunderkrankung begründen könnten, was zukünftig beobachtet werden solle. Das SG hat die Klage mit
Urteil vom 21. September 2000 abgewiesen und zur Begründung im einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin nicht
berufsunfähig sei, weil ihr Beschäftigungsverhältnis bei der BEK noch bestehe und es sich dabei um einen
leidensgerechten Arbeitsplatz handele, der nicht ausschließlich die Tätigkeit einer Stenotypistin abverlange, sondern
wechselnde Arbeiten auch in der Poststelle und im Telefondienst zulasse. Daneben sei die Klägerin auch nicht
erwerbsunfähig, weil sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig arbeiten könne.
Gegen dieses ihr am 2. Oktober 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Oktober 2000 eingelegte Berufung der
Klägerin, mit der sie ihr gesundheitliches Leistungsvermögen für unzutreffend gewürdigt hält, ergänzend vorträgt, dass
sich inzwischen eine erhebliche Verschlimmerung des FMS-Leidens sowie bislang noch nicht geltend gemachte
Erkrankungen herausgebildet hätten und sie insbesondere ihren Arbeitsplatz bei der BEK aufgrund ihrer
gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausfüllen könne. So führe das FMS inzwischen zu schubweisen
Schmerzen und Krämpfen. Außerdem sei ein grauer Star diagnostiziert worden, mit dem die Klägerin nur noch über 10
bis 20 % ihrer Sehkraft verfüge. Und schließlich seien mehrere Arbeitsversuche der Klägerin bei der BEK gescheitert.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 21. September 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 18.
November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1999 aufzuheben, 2. die Beklagte zu
verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, seit dem 1. Februar
1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil
des SG.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren zunächst einen Befundbericht der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. M.
vom 25. März 2001 sowie ein internistisch-rheumatologisches Gutachten des Chefarztes der Medizinischen Klinik des
Evangelischen Krankenhauses in Oldenburg Dr. N.l vom 29. Mai 2001 mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Juli
2001 eingeholt. Der Sachverständige hat im einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin noch vollschichtig leichte
Arbeiten mit mittleren geistigen Anforderungen im Wechsel der drei Haltungsarten verrichten könne, sofern
Überkopfarbeiten, Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst, Maschinen- und Fließbandarbeiten, Arbeiten an Automaten,
Anforderungen im Sinne einer manuellen Dauerbeanspruchung von durchgängig mehr als 30 Minuten und an die
Feinmotorik sowie besondere Konzentrations- und Reaktionserfordernisse ausgeschlossen seien. Während damit
andauernde Schreibtätigkeiten am PC oder an der Schreibmaschine nicht mehr möglich seien, könnten nach
Auffassung des Sachverständigen Tätigkeiten an einer Rezeption sowie übliche Büro- oder Beratungstätigkeiten noch
vollschichtig ausgeübt werden. Außerdem hat der Senat durch seinen Berichterstatter als berufskundlichen
Sachverständigen den Diplom-Verwaltungswirt O. im Erörterungstermin am 17. Oktober 2001 vernehmen lassen. Der
Sachverständige hat im einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin nach ihrem gesundheitlichen Leistungsvermögen
zwar nicht mehr die Berufe einer Stenotypistin oder Phonotypistin ausüben könne, jedoch auf Mischtätigkeiten aus
Telefonzentrale und Poststelle, wie sie bei kleineren Dienststellen des öffentlichen Dienstes und in mittleren Betrieben
der Privatwirtschaft anzutreffen sei, sowie auf die Tätigkeit einer Verwalterin von Büromaterial zu verweisen sei.
Die Klägerin hält die Feststellungen des medizinischen und des berufskundlichen Sachverständigen für unzutreffend
und macht als weitere Erkrankungen ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits sowie eine rezidivierende ekzematöse
und nässende Ohrenentzündung geltend. Jedenfalls diese Erkrankungen stünden einer Arbeitstätigkeit als Telefonistin
entgegen. Zur Glaubhaftmachung legt sie eine ärztliche Bescheinigung des HNO-Arztes Dr. P. vom 19. Oktober 2001,
zwei Arztbriefe des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Q. vom 21. August und 25. Oktober 2001 sowie eine
Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie und spezielle Schmerztherapie Dr. I. vom 20. Februar 2002 vor.
Der Senat hat abermals ermittelt und je einen ergänzenden Befundbericht des Dr. P. vom 4. Dezember 2001 und des
Dr. H. vom 24. Januar 2002 sowie eine weitere ergänzende Stellungnahme des Dr. R. vom 28. Dezember 2001
eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die nun bestätigte Diagnose eines CTS seine bereits im
Gutachten beschriebene eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Hände der Klägerin bestätige und er auch im Übrigen
an seiner Einschätzung einer Einsetzbarkeit für geeignete Berufstätigkeiten festhalte.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Renten- und
Rehabilitationsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und
Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten zuvor hiermit
einverstanden erklärt haben, § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die gemäß §§ 143 f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch
auf Rente wegen Erwerbsminderung, und zwar weder auf Rente wegen EU/BU nach dem bis zum 31. Dezember 2000
geltenden (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - a.F.) noch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI n.F.).
Die Klägerin ist - trotz einer Reihe von Zugunsten-Unterstellungen - nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 SGB VI a.F
... Denn die Klägerin ist als Angelernte im oberen Bereich einzustufen und als solche nach dem
Berufsgruppenschema des Bundessozialgerichts (BSG; Nachweise bei Niesel in: Kasseler-Kommentar, § 43 SGB VI,
Rn. 67 ff.) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die allereinfachsten Tätigkeiten verweisbar.
Zugunsten der Klägerin geht der Senat als bisheriger Beruf von demjenigen der "Steno-/Phonotypistin mit besonderen
Aufgaben” aus, wenngleich die Klägerin diesen zuletzt nicht mehr ausgeübt hat, sondern nach einer innerbetrieblichen
Umstrukturierung ihres letzten Arbeitgebers, der BEK, eine Mischtätigkeit zwischen Schreibarbeiten, Telefondienst
und Poststellentätigkeit (Öffnen und Stempeln eingehender Post) verrichtete. Zu diesem bisherigen Beruf hat der
letzte Arbeitgeber der Klägerin in seiner Auskunft vom 30. Juni 1999 zwar erklärt, die Tätigkeit der Klägerin als
"Steno-/Phonotypistin mit besonderen Aufgaben” sei als Facharbeit zu bewerten gewesen, die eine abgeschlossene
Berufsausbildung mit einer Regelausbildung von mehr als 2 Jahren oder gleichwertige betriebliche Kenntnisse
vorausgesetzt habe. Zum einen bestehen jedoch Zweifel daran, ob die danach gewählte tarifliche Einstufung
(Vergütungsgruppe 5 des beigefügten Ersatzkassentarifvertrages) tatsächlich auf qualitätsbezogenen Merkmalen
beruhte (vgl. zur alleinigen Maßgeblichkeit qualitätsbezogener Merkmale nochmals: Niesel, a.a.O., Rn. 56 mit
weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG), da die Klägerin namentlich in der Personalsachbearbeitung, die
u.a. Grund für die Einstufung "mit besonderen Aufgaben” war, sowohl nach der Arbeitgeberauskunft als auch nach
ihren eigenen Angaben vorwiegend Schreibarbeiten nach Vorlage oder Diktat erledigte, wie sie typisch für eine reine
Steno-/Phonotypistin sind, die aber lediglich als Angelernte einzustufen ist. Zum zweiten hat die Klägerin jedenfalls
aber zu keiner Zeit einen förmlichen Berufsabschluss erworben, sondern war lediglich angelernt worden und in ihrem
weiteren Berufsleben auch stets nur in Anlernberufen tätig (graphische Helferin, im Ladenverkauf, Stenotypistin u.a.),
weshalb sie als Angelernte einzustufen ist (so auch die einleitende Einschätzung des vom Senat gehörten
berufskundlichen Sachverständigen).
Ebenfalls zugunsten der Klägerin geht der Senat des weiteren davon aus, dass die Klägerin als Angelernte im oberen
Bereich einzustufen ist, da sie über eine langjährige Berufspraxis als Steno-/Phonotypistin verfügte.
Diesen Beruf kann die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, da sie nach nahezu allen und
insoweit übereinstimmenden medizinisch-gutachtlichen Einschätzungen auf eine wechselnde Körperhaltung ohne
Zwangshaltungen angewiesen ist, die im Beruf der Steno-/Phonotypistin im Regelfall nur unzureichend möglich ist.
Schließlich geht der Senat zugunsten der Klägerin davon aus, dass sie auch die vom berufskundlichen
Sachverständigen genannte Verweisungstätigkeit des Mischarbeitplatzes zwischen Telefondienst und Poststelle (in
kleinen Dienststellen öffentlicher Behörden oder mittleren Betrieben der Privatwirtschaft) nicht mehr ausüben kann,
weil sie namentlich nach der ärztlichen Bescheinigung des behandelnden HNO-Arztes Dr. P. (vom 19. Oktober 2001)
aufgrund einer allergisch-rezidivierenden ekzematösen und nässenden Otitis insbesondere keine Ohrhörer mehr tragen
kann, was jedoch vom berufskundlichen Sachverständigen vorausgesetzt worden ist, der diese Befunde allerdings
zum Zeitpunkt seiner Aussage (am 17. Oktober 2001) noch nicht kannte (wobei der Senat jedoch ungeprüft lässt,
warum derselbe HNO-Arzt in seinem vom Gericht angeforderten Befundbericht vom 4. Dezember 2001 erklärte, die
Erkrankung trete seit 1995 auf, obwohl die Klägerin noch bis 1998 bei der BEK u.a. im Telefondienst eingesetzt war).
Jedenfalls aber ist die Klägerin nach Überzeugung des Senats und mit dem berufskundlichen Sachverständigen auf
den Beruf der Verwalterin von Büromaterialien zu verweisen. Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit nicht
ganz einfacher Art, die namentlich in wechselnder Körperhaltung und ohne besonderen Stress/Zeitdruck verrichtet
werden kann (vgl. auch: LSG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.1999, L 1 RA 19/98), wie sie der in allen vorliegenden
Gutachten dargestellten Leistungsfähigkeit der Klägerin entspricht und zuletzt auch von dem vom Senat gehörten
medizinischen Sachverständige Dr. R. noch für möglich gehalten wird. Dabei lässt der Senat zugunsten der Klägerin
ungeprüft, ob die von dem Arzt für richtig gehaltenen qualitativen Leistungseinschränkungen medizinisch
vollumfänglich begründet sind, da der Sachverständige selbst zu bedenken gibt, dass bei der Klägerin nur ein Teil der
FMS-Druckpunkte auszulösen war und das Erkrankungsbild mangels radiologischer/klinisch-reproduzierbarer Befunde
eine zweifelsfreie Einordnung zwischen realer Beschwerdesymptomatik und Aggravation nicht zulasse.
Die von der Klägerin im Anschluss an diese medizinische und berufskundliche Beweiserhebung geltend gemachten
"neuen” Erkrankungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die geltend gemachte nässende Otitis wurde vom
Senat uneingeschränkt berücksichtigt und führte zum Ausschluss der Verweisungstätigkeit des (anteiligen)
Telefondienstes (siehe oben, dort aber auch mit den insoweit bestehenden, jedoch zugunsten der Klägerin nicht weiter
verfolgten Bedenken). Zu dem von der Klägerin des weiteren geltend gemachte CTS beidseits wurden die insoweit
von der Klägerin vorgelegten Unterlagen noch einmal dem vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. R. zur
Prüfung vorgelegt, der in seiner ergänzenden Stellungnahme zu keiner anderen Einschätzung als im
Ausgangsgutachten kam und ausführte, dass den Beschwerden mit der Beschränkung auf Arbeiten ohne manuelle
Dauerbeanspruchung aus medizinischer Sicht Rechnung getragen sei. Diese Einschätzung ist für den Senat auch
deshalb überzeugend, weil nach den einschlägigen vorliegenden Unterlagen (Befundbericht des Dr. H. vom 24. Januar
2002, Arztbriefe des Neurologen und Psychiaters Dr. Q. vom 21. August und 25. Oktober 2001) die Klägerin
anamnestisch nächtliche Beschwerden angegeben hatte, die durch Eigenmaßnahmen ("Ausschütteln” der Hand) bzw.
konservative Therapie besserungsfähig seien. Und zu der von der Klägerin schließlich vorgetragenen massiven
Herabsetzung der Sehfähigkeit hat die Fachärztin für Augenheilkunde Dr. M. in ihrem Befundbericht (vom 25. März
2001) erklärt, dass die Sehschärfe mit Brillenkorrektur li 0,9 und re 0,1 betrage und diese deutliche Sehschwäche
rechts das räumliche Sehen beeinträchtige. Daneben bestehe eine Einengung des Gesichtsfeldes, ein grüner Star
sowie ein beginnender grauer Star. Daraus folgt jedoch keine manifeste (atypische) Leistungseinschränkung. Dies
folgt zum einen aus den weiteren Angaben der Augenärztin. So bestehe die Sehschwäche des rechten Auges bereits
seit der Kindheit, hat also das bisherige erfolgreiche Berufsleben der Klägerin nicht beeinträchtigt. Die
Gesichtsfeldeinengung wirke sich nur in Form einer dezenten Einengung der Außengrenzen aus, im Übrigen sei die
Lid-Operation im November 2000 erfolgreich verlaufen. Die Engstellung der Pupillen mit der daraus folgenden Licht-
Empfindlichkeit führe allein zu einer möglichen Beeinträchtigung des Dämmerungssehens. Der graue Star werde sich
zwar verschlechtern und die Sehstärke weiter herabsetzen, die derzeitigen o.g. Werte seien hiervon aber noch
unberührt. Und zum zweiten fällt auf, dass die Klägerin bei keiner der im Verlaufe des Verwaltungs-, Widerspruchs-,
des erst- und des zweitinstanzlichen Klagverfahrens durchgeführten zahlreichen Untersuchungen gegenüber den
jeweiligen Sachverständigen ausweislich der aktenkundigen Anamneseerhebungen die Beeinträchtigung ihrer
Sehfähigkeit jemals erwähnt hätte, weshalb der Senat die Angaben der Augenärztin Dr. M. für zutreffend und eine
Leistungseinschränkung insoweit nicht für gegeben hält.
War die Klägerin daher nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI a.F., so war sie erst recht nicht erwerbsunfähig nach §
44 SGB VI a.F., da hierfür noch weitergehende Leistungseinschränkungen erforderlich wären. Die Klägerin ist
schließlich auch nicht erwerbsgemindert im Sinne von §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden
Fassung, weil insbesondere eine zeitliche Leistungsbegrenzung nicht feststellbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.