Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.06.2002

LSG Nsb: berufliche tätigkeit, asthma bronchiale, berufskrankheit, innere medizin, pneumokoniose, verdacht, einwirkung, zahntechniker, entstehung, intoxikation

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 18.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 18 U 80/93
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 12 U 27/99
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 28. April 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger an einer Berufskrankheit nach der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) leidet
und die Beklagte verpflichtet ist, ihm Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Der am 4. Juli 1949 geborene Kläger war nach seinen Angaben in einer Beschäftigungsaufstellung vom 16. Februar
1991 seit April 1965 als Zahntechniker tätig und seit dem 1. April 1982 als Zahntechniker selbständig. Er war einer der
Geschäftsführer der I. und bei der Beklagten freiwillig gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert.
Am 22. Januar 1991 erstattete der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde J. eine "Ärztliche Anzeige über eine
Berufskrankheit” wegen einer "Lungenfibrose mit Verdacht auf Zahntechnikerlunge und Lungensarkoidose”, die der
Kläger auf den Umgang mit Kunststoffen und Metallen im Rahmen seiner Tätigkeit als Zahntechniker zurückführt. Am
3. Mai 1991 erstattete der Internist K. eine weitere "Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit” wegen des
"Verdachts auf eine chronische Lösungsmittelvergiftung, auf eine chronische Metallvergiftung und auf eine chronische
Methanol-/Formaldehydvergiftung”.
Der Praktische Arzt L. führte in einem Bericht vom 1. Februar 1991 aus, der Kläger klage seit Januar 1989 über
rezidivierende Erstickungsanfälle, Hustenreize und eine Rhinitis; bei der Arbeit mit Vitapan K + B und mit
verschiedenen Metallen bekomme er Atemnot. L. gab an, bei der Untersuchung vom 1. Februar 1991 sei eine
deutliche Rhinitis feststellbar, die Lungengrenzen seien gut atemverschieblich gewesen, es hätten ein leichtes
Giemen und Knistergeräusche beiderseits basal bestanden, ein Anhalt für einen Erguss sei nicht gefunden worden. Er
fügte einen Arztbrief des Lungenarztes M. (N.) vom 16. Oktober 1990 bei, in dem ausgeführt ist, es seien eine Lavage
und eine periphere Zangenbiopsie durchgeführt worden. Der Bericht über die bronchoalveolare Lavage vom 15.
Oktober 1990 enthält die Beurteilung: "leichte Eosinophilie”. Das entnommene Lungengewebe schickte M. an das
Institut für Pathologie der Ruhr-Universität Bochum, das in Berichten von Oktober 1990 und 11. Dezember 1990 (O.)
folgendes ausführte: Es handele sich um ein kleines Stückchen peripheren, im Ganzen regelrecht alveolarisierten
Lungengewebes mit kleineren, epitheloidzelligen Granulomen, am ehesten wohl Sarkoidose. Besondere
Staubablagerungen seien lichtmikroskopisch nicht deutlich. Nach dem Ergebnis der energiedispersiven
Röntgenmikroanalyse (mit bis zu einer 20.000-fachen Vergrößerung im Rasterelektronenmikroskop) handele es sich
um magnesiumhaltige und aluminium- und eisenhaltige Silikate mit zum Teil mittleren Konzentrationen an Gold,
Palladium und Titan sowie um Quarzablagerungen und um Titanablagerungen. Das Spektrum der magnesiumhaltigen
Silikate entspreche dem Spektrum wie beim Asbest. Das Ergebnis der analytischen Untersuchungen spreche für eine
besondere berufliche Exposition. Eine Zuordnung der nachgewiesenen Staubablagerungen zu einer bestimmten
beruflichen Exposition könne nur nach vergleichenden Untersuchungen an Proben aus dem Arbeitsplatz des Patienten
erfolgen.
Die Beklagte holte Befundberichte von J. von Februar 1991, von L. vom 18. Februar 1991 und 6. August 1991 sowie
von M. von März 1991 ein. J. nannte die Diagnosen: Asthma bronchiale, Verdacht auf Lungensarkoidose, Verdacht
auf Zahntechnikerlunge. Er führte die Atembeschwerden auf Allergien, Veranlagung und eventuell auf die beruf-liche
Tätigkeit zurück. Ferner führte er aus, er habe eine höchstens geringe zentrale Obstruktion gefunden, das
Röntgenergebnis des Thorax habe leichte fibrotische Infiltrationen gezeigt. Im Februar 1989 durchgeführte Hauttests
hätten positive Reaktionen auf Baumpollen und Tierhaare ergeben. L. berichtete über eine Behandlung des Klägers im
Januar 1989 wegen eines fieberhaften Infekts und verwies im Übrigen auf die bei J. durchgeführte Behandlung. M.
führte in seinem Bericht aus, er habe den Kläger erstmalig am 23. Januar 1990 wegen einer Atemwegserkrankung
behandelt. Der Kläger sei gestürzt und habe sich eine Thoraxprellung zugezogen gehabt; es habe ein rechtsseitiger
Pleuraerguss bestanden. Im Oktober 1990 habe er den Kläger untersucht; er habe eine interstitielle
Zeichnungsvermehrung in beiden Unterfeldern gehabt, so dass die Diagnose einer Sarkoidose gestellt worden sei. M.
berichtete ferner über die bei O. durchgeführten Untersuchungen und teilte mit, eine Atemwegserkrankung habe nicht
festgestellt werden können, die Lungenfunktion sei am 20. Dezember 1990 noch normal gewesen.
Die Beklagte holte ein internistisch-allergologisches Fachgutachten von P./Assistenzarzt Q. (R.) vom 16. August
1991 ein. Zusammenfassend führten sie aus, sie hätten bei dem Kläger lediglich eine aktuelle Sensibilisierung der
oberen und der tieferen Atemwege gegenüber Hausstaubbestandteilen diagnostiziert, ferner hätten sich Hinweise auf
eine Baumpollen-Sensibilisierung der Atemwege ergeben. In beiden Sensibilisierungen sei die Ursache für die
Atemwegsbeschwerden des Klägers zu finden. Die dadurch entstandene unspezifische bronchiale Hyperirritabilität
bewirke, dass der Kläger bei Einwirkung verschiedenster chemisch-irritativ oder physikalisch wirkender Reize mit
einer bronchialen Obstruktion und rhinopathischen Beschwerden reagieren könne. Im Rahmen ihrer Untersuchungen
(mit Provokationstests) habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass es in erster Linie Berufssubstanzen gewesen
seien, deren Einwirkung die obstruktive Atemwegserkrankung ausgelöst habe. Das radiologische Bild der
Thoraxorgane sei mit dem Vorliegen einer Sarkoidose geringer Ausprägung vereinbar gewesen, während es keine
Hinweise für das Vorliegen einer Silikose erkennen lasse. Eine chemisch relevante Restriktion liege bei dem Kläger
nicht vor. Die zum Teil dokumentierten Einschränkungen bei der Vitalkapazität seien auf eine mangelhafte Mitwirkung
zurückzuführen, da zu anderen Messzeitpunkten auch Normalwerte für die Vitalkapazität hätten dokumentiert werden
können. Im Gegensatz zu einer obstruktiven Atemwegserkrankung sei von einer Restriktion jedoch zu erwarten, dass
sie sich weitgehend konstant in den statischen Lungenfunktionsparametern widerspiegele. Somit liege bei dem Kläger
keine Berufskrankheit vor.
L. übersandte der Beklagten einen Arztbrief von K./S. vom 22. Juni 1991, in dem es unter anderem heißt, bei dem
Kläger bestehe einerseits eine chronische Lösungsmittelvergiftung (Phenol, Methanol, Ameisensäure) und
andererseits sei eine chronisch gewerbliche Schwermetallvergiftung festzustellen. Korrelierend zu den
Metallkonzentrationen von Titan, Palladium, Kalzium, Eisen, Aluminium, Molybdän im Arbeitsstaub sei ein
epitholidzelliges Granulom der Lunge diagnostiziert worden (Fremdbefund), in dem sich diese Metalle in zum Teil
hohen Konzentrationen wiederfänden.
Die Beklagte holte zu diesem Arztbrief eine Stellungnahme von P./Dr. Q. vom 4. November 1991 ein.
Zusammenfassend führten sie aus, der Arztbrief von K. erbringe keinen Beweis dafür, dass es sich bei dem
Beschwerdebild des Klägers um das Ergebnis einer Berufskrankheit handele. Fest stehe, dass bei ihm ein
allergisches Bronchialasthma bei Hausstaubsensibilisierung vorliege; es handele sich um eine Diagnose, die mit den
Befunden in der Krankengeschichte übereinstimme. Im Übrigen leide der Kläger an einer Reihe von allgemeinen
Befindlichkeitsstörungen wie Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit und Schwindel, deren Verursachung vieldeutig sei. K.
führe sie zwar auf eine Intoxikation gegenüber Lösungsmitteln zurück, der Beweis hierfür stehe jedoch aus und lasse
sich aus den geschilderten Symptomen allein keinesfalls herleiten. Diese sprächen vielmehr gegen eine solche
Annahme und ließen eher auf eine psychovegetative Störung des Klägers schließen.
Der Kläger überreichte der Beklagten ein Schreiben von T. vom 15. Juli 1991 an die Continentale
Krankenversicherung a.G. und einen Bericht über einen Allergietest des Labors U ... T. bescheinigte in dem Schreiben
das Vorliegen einer Sarkoidose und einer Pneumokoniose und äußerte den Verdacht auf ein irritables
Bronchialsystem aufgrund toxischer Substanzen in seinem Beruf. Er schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) des Klägers in seinem Beruf auf über 50 v.H. ein.
Die Beklagte legte den Vorgang dem Gewerbeärztlichen Dienst beim Niedersächsischen Landesamt für
Immissionsschutz vor. Die Landesgewerbeärztin und Ärztin für Arbeitsmedizin V. empfahl in Stellungnahmen vom 21.
November 1991 und 10. Januar 1992 eine weitere medizinische Sachaufklärung.
Die Beklagte holte ein internistisch-pneumologisches Gutachten von den Ärzten für Innere Medizin, Lungen- und
Bronchialheilkunde W./X. (Y.) vom 2. Juli 1992 ein. Sie führten zusammenfassend aus, bei dem Krankheitsbild des
Klägers handele es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um eine seit etwa zwei Jahren bestehende Sarkoidose ohne
sichere lungenfunktionelle Ausfälle, daneben bestehe ein hyperreagibles Bronchialsystem bei gemischtem Asthma
bronchiale, das für die Beschwerdesymptomatik am Arbeitsplatz verantwortlich sei. Berufsbedingte Allergene seien
bei Voruntersuchungen nicht nachgewiesen worden, so dass sie auf weitere inhalative Provokationstests verzichtet
hätten. Auch sei eine arbeitsplatzbezogene Reexposition nicht erforderlich. Eine Pneumokoniose im Sinne der
Zahntechnikerlunge sei nicht nachweisbar. Bezüglich der von K. vermuteten chronischen Metall- und
Lösungsmittelvergiftung schlössen sie sich der Auffassung von P./Dr. Q. und der Landesgewerbeärztin an.
Röntgenologisch bestehe eine bihiläre Lymphadenopathie bei Sarkoidose vom Röntgentyp I ohne lungenfunktionelle
Ausfälle; dieses Erkrankungsbild und das hyperreagible Bronchialsystem bei gemischtem Asthma bronchiale seien
eigenständige Erkrankungen und nicht als Berufskrankheit aufzufassen. Daneben bestünden histologisch
nachweisbare geringe Lungenstaubablagerungen, die für eine berufliche Exposition sprächen, ohne dass sie den
Krankheitswert einer Pneumokoniose erreichten.
Die Beklagte holte eine weitere Stellungnahme der Landesgewerbeärztin V. vom 30. Juli 1992 ein, die sich dem
Gutachten von W./X. vom 2. Juli 1992 anschloss und hierzu ausführte, das Gutachten bestätige die zuvor erhobenen
Befunde, die darauf hindeuteten, dass von einer Sarkoidose ausgegangen werden könne. Eine
entschädigungspflichtige Pneumokoniose nach einer der Ziffern der Anlage 1 zur BKVO bestehe mit Sicherheit nicht.
Mit Bescheid vom 25. März 1993 lehnte die Beklagte Entschädigungsansprüche wegen der Atemwegsbeschwerden
des Klägers ab. Sie führte zur Begründung aus, eine Berufskrankheit bestehe nicht, insbesondere keine
Berufskrankheit nach den Ziffern 4301 oder 4302 der Anlage 1 zur BKVO (obstruktive Atemwegserkrankungen,
verursacht durch allergisierende oder chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe, die zur Unterlassung aller
Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit
ursächlich waren oder sein können). Sie stützte sich auf das übereinstimmende Ergebnis der gutachterlichen
Untersuchungen durch Z./Dr. Q. und AB./X. sowie auf die Stellungnahme von V ...
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 22. April 1993 Widerspruch ein und verwies insbesondere auf den Bericht
von BB. vom 11. Dezember 1990, in dem es heiße, das Ergebnis der analytischen Untersuchungen spreche für eine
besondere berufliche Exposition. Ferner machte er geltend, durch Blutuntersuchungen der Laborärzte CB. sei Kobalt
nachgewiesen worden, der auch in zahntechnischen Labors verarbeitet werde. – Der Widerspruch blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 30. April 1993, auf den verwiesen wird, Bl. 286/288 Verwaltungsakte).
Neben dem berufsgenossenschaftlichen Verfahren führte der Kläger einen Zivilrechtsstreit gegen drei private
Versicherungen und verlangte Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit als Zahntechnikermeister. Das
Landgericht (LG) Bremen holte ein toxikologisches Fachgutachten von DB. vom 18. November 1993 ein, in dem
dieser zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger infolge Krankheit voraussichtlich dauernd außerstande sei, seinen
Beruf als Zahntechnikermeister oder analoge Berufe mit vergleichbarer Schadstoffbelastung auszuüben, wenn sich
die von ihm geklagten Beschwerden wie Niesen und Atembeklemmung, Reizhusten, asthmatische Beschwerden mit
Giemen und Pfeifen sowie vermehrtem Auswurf am Arbeitsplatz objektivieren ließen, sich die bei ihm festgestellten
erhöhten Schwermetallkonzentrationen im Blut, Speichel und Urin, ggf. nach Mobilisierung mit DMPS
(Dimercaptopropansulfonat), zukünftig nicht mehr normalisieren ließen oder die Verdachtsdiagnose Sarkoidose
bestätigt werde und sich eine Verschlechterung der Lungenfunktion des Klägers objektivieren lasse. DB. stützte sich
insbesondere auf die Analysenergebnisse von EB./FB. vom 19. Oktober 1990 und 11. Dezember 1990 sowie auf die
Bescheinigungen und Arztbriefe von K ... Das LG Bremen gab dem Klagebegehren im Wesentlichen statt und führte
unter anderem aus, aus dem Gutachten von DB. ergebe sich, dass bei dem Kläger eine chronische berufsbedingte
Metallvergiftung vorliege und er unter einer Pneumokoniose leide, die es ihm unmöglich mache, seinen Beruf als
Zahntechnikermeister auszuüben. – Auf die Berufung der Versicherungen hob das Hanseatische Oberlandesgericht in
Bremen (OLG Bremen) mit Urteil vom 16. März 1999 das landgerichtliche Urteil auf. Es stützte sich auf ein von ihm
eingeholtes internistisch-pneumologisches Gutachten von GB., Arzt für Innere Medizin, Lungen- und
Bronchialheilkunde, Allergologie, vom 18. April 1998, in dem dieser ausführte, bei dem Kläger bestehe allenfalls
intermittierend (zeitweise) eine leichtgradige obstruktive Atemwegserkrankung mit unspezifischer bronchialer
Hyperreaktivität; letztere stehe am ehesten im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Typ I-Allergie bei kutaner
Sensibilisierung mit ubiquitären Allergenen (Baumpollen und Hausstaubmilben). Die pulmonale Leistungsbreite sei
altersgemäß und werde durch die bronchiale Hyperreaktivität nicht tangiert. Die bei ihm nachgewiesenen
röntgenologischen, histomorphologischen und spurenanalytischen Befunde seien am ehesten im Sinne einer
pulmonalen Staubinkorporation mit geringgradigen geweblichen Reaktionen, d.h. einer beginnenden Pneumokoniose
bei nachgewiesener Exposition mit zahntechnischen Arbeitsstoffen, zu deuten. Er schloss sich ausdrücklich den
gutachtlichen Ausführungen von Z./Dr. Q. an. Das OLG Bremen führte in seinem Urteil ferner aus, dem Antrag des
Klägers auf Einholung eines toxikologischen Zusatzgutachtens habe es nicht stattgegeben, da es nach den
überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen GB. nicht allein darauf ankomme, dass
und in welcher Konzentration Stäube von Arbeitsmaterialien eines Zahntechnikers in seinem Gewebe anzutreffen
seien, sondern entscheidend sei, wie sie sich auswirkten, d. h. zu einer Funktionsbeeinträchtigung führten. Da GB.
sich speziell intensiv mit den berufsbedingten Erkrankungen von Zahntechnikern befasst habe und bundesweit als
eine Kapazität auf diesem Gebiet gelte, sei nicht zu erwarten, dass ein toxikologisches Zusatzgutachten neue
Erkenntnisse bringen könnte.
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April
1993 hat der Kläger am 26. Mai 1993 beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben. Er hat das von DB. für das LG
Bremen erstattete Gutachten vom 18. November 1993 eingereicht und geltend gemacht, dieses Gutachten beweise,
dass bei ihm eine Berylliose vorliege. Ein Zahntechniker atme bei den von ihm durchgeführten Arbeitsvorgängen
Bestandteile der Einbettungsmasse, Metalldämpfe, Stäube, Schleifmittel und Oxyde ein. Früher seien in einem ganz
erheblichen Maße Beryllium, Kadmium und Nickel verwendet worden. Die Gutachten, die die Beklagte eingeholt habe,
seien nach neueren Erkenntnissen als unzutreffend zu bezeichnen. Er hat sich ferner auf die von K. geäußerte
Auffassung und die Berichte von EB. von Oktober 1990 und 11. Dezember 1990 bezogen.
Die Beklagte hat auf die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen verwiesen und Berichte ihres
Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) sowie verschiedene medizinische Unterlagen übersandt (Bl. 110 ff.
Prozessakte).
Das SG hat ein arbeitsmedizinisch-internistisches Gutachten von HB. (IB.) vom 16. März 1994 mit einem
fachradiologischen Zusatzgutachten von JB. vom 23. März 1994 eingeholt. HB. hat zusammenfassend ausgeführt, es
sei am Arbeitsplatz von einer Belastung gegenüber verschiedenen Metallstäuben und Silikaten auszugehen, im
häuslichen Bereich liege ebenfalls eine Schadstoffexposition vor. Eine Erkrankung im Sinne der BKVO sei nicht
anzunehmen, da Gesundheitsstörungen von Krankheitswert nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die
kontaktierten Arbeitsstoffe zurückzuführen seien. Die früher und jetzt durchgeführten Blut- und Urinanalysen sprächen
nicht für eine systemische Überbelastung. Im Bereich des Lungen-Bronchialsystems liege eine Atemwegserkrankung
in Form einer intermittierenden Bronchialobstruktion und einer persistierenden bronchialen Hyperreaktivität vor;
daneben sei von einer Sarkoidose Stadium II auszugehen. Hierbei handele es sich nicht um Berufskrankheiten. Auch
ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass durch die berufliche Tätigkeit eine Vergiftung im
klinischen Sinne durch Schwermetalle und Chemikalien eingetreten sei.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ein toxikologisches Fachgutachten nach
Aktenlage von DB. vom 24. Januar 1997 eingeholt. Er ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, dass die
bei dem Kläger zu beobachtende Erkrankung am ehesten als eine Berylliose zu interpretieren sei und daher mit einem
hohen Maß an Wahrscheinlichkeit eine Berylliose vorliege. Daneben sei das Vorliegen einer Pneumokoniose im Sinne
einer Zahntechnikerlunge nicht auszuschließen, ebenso wenig sei auszuschließen, dass die vorliegende bronchiale
Hyperreagibilität durch berufliche Noxen verursacht worden sei. Daneben seien weitere Erkrankungen, insbesondere
eine durch die berufliche Tätigkeit hervorgerufene Vergiftung mit Schwermetallen, nicht mehr ausreichend
wahrscheinlich zu machen. Bei der Berylliose handele es sich um eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit nach
Ziffer 1110 der Anlage 1 zur BKVO. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer möglichst vollkommenen Karenz
gegenüber inhalativen Schadstoffen schätze er die MdE des Klägers in seinem Beruf auf mindestens 80 v.H. ein.
Die Beklagte hat zu diesem Gutachten eine gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage von KB./LB. vom 30.
September 1997 zur Akte gereicht. Sie haben dargelegt, dass sie der Zusammenhangsbeurteilung von DB. in seinem
Gutachten vom 24. Januar 1997 nicht folgen könnten. Es müsse bereits das Vorliegen der arbeitstechnischen
Voraussetzungen als Grundlage für die Erfüllung der haftungsbegründenden Kausalität in Zweifel gezogen werden,
denn der Kläger habe lediglich eine gekennzeichnete Liste von Dentallegierungen zur Verfügung gestellt, auf der
ausschließlich Beryllium-freie Dentallegierungen aufgelistet seien. Damit sei das Vorliegen der arbeitstechnischen
Voraussetzungen nicht zu sichern. Im Rahmen der Untersuchung zur Erstellung des Gutachtens vom 16. März 1994
habe der Kläger über Kopfschmerzen, Schwindelzustände, erschwerte Atmung, Schmerzen in der Brust, Rasseln
beim Atmen, Belastungsluftnot, Hustenreiz, Auswurf, Niesen, behinderte Nasenatmung, Fließschnupfen, Augenrötung
und -tränen sowie Lidschwellungen geklagt, die er auf die Exposition gegenüber verschiedenen Metall-, Mineral- und
Kunststoffstäuben, den Gasen und Dämpfen der Kunststoffe und auf den Horngeruch bei seiner beruflichen Tätigkeit
zurückführe. Bei den durchgeführten Lungenfunktionsuntersuchungen hätten sich weder eine restriktive noch eine
obstruktive Ventilationsstörung gezeigt, lediglich eine bronchiale Hyperreaktivität habe nachgewiesen werden können.
Auch bei den früher durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen hätten sich entsprechende Befunde gezeigt.
Selbst wenn es sich um eine Berufskrankheit dem Grunde nach handeln würde, wäre mit Sicherheit kein
Rentenanspruch zu begründen, denn dieser werde auf der Grundlage von Funktionseinbußen eingeschätzt, die im
vorliegenden Fall aber nicht gegeben seien. Die von DB. angenommene MdE von 80 v.H. sei unzutreffend, zumal er
selbst sich als medizinischen Toxikologen bezeichne und offenbar wenig Erfahrung in der Einschätzung der MdE
habe. Derzeit liege bei dem Versicherten eine MdE von 0 v.H. vor. Weitergehende Ermittlungen seien nicht notwendig.
Die Diagnose einer Berylliose würde voraussetzen, dass sich in den Lungen des Versicherten eine Beryllium-
Konzentration eindeutig oberhalb der oberen Normgrenze nachweisen ließe. Im vorliegenden Fall liege nach
Auffassung histologischer Fachleute am ehesten eine Sarkoidose vor. Dies stimme mit dem Verlauf der
röntgenmorphologischen Veränderungen überein, denn röntgenmorphologisch habe sich zunächst ein Befall der Hili
gezeigt und erst danach sei es zu einer generalisierten Lungengewebsveränderung gekommen; dies sei eine für eine
chronische Berylliose nicht typische Verlaufsfolge. Nach wie vor sei daher davon auszugehen, dass bei dem Kläger
eine Atemwegserkrankung in Form einer intermittierenden Bronchialobstruktion mit persistierender bronchialer
Hyperreagibilität und als unabhängige Erkrankung eine Sarkoidose Stadium II vorlägen.
Der Kläger hat ein fachradiologisches Gutachten von MB./NB. vom 18. November 1997, erstattet für das OLG
Bremen zum Hauptgutachten von GB. vom 18. April 1998, sowie eine Stellungnahme von OB. vom 13. Oktober 1998
überreicht. Letzterer hat ausgeführt, er schließe sich der Auffassung von DB. an, dass bei dem Kläger als
Konsequenz seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit eine multiple Schwermetall-intoxikation vorliege. Dieses
Ergebnis liege auf der gleichen Ebene wie die analytischen Untersuchungen von EB. vom 11. Dezember 1990 und die
Ausführungen von K., der sich auf die Analysedaten des angesehenen Labors PB. stütze. Vor allem sei zu
berücksichtigen, dass für die toxikologische Bewertung die Summe aller Grenzwerte und Normwerte herangezogen
werden müsse und diese nicht höher als 100 v.H. liegen dürfe. Niedrige Einzelwerte seien von untergeordneter
Bedeutung.
Mit Urteil vom 28. April 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, eine Berufskrankheit nach Nr.
1110 der Anlage 1 zur BKVO – Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen –, nach Nr. 4107 der Anlage 1
zur BKVO – Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von
Hartmetallen –, nach Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKVO – durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive
Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für
die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können –
und/oder nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO – durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte
obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung,
die Verschlimmerung oder das Wiederauf-leben der Krankheit ursächlich waren oder sein können – liege nicht vor. Es
könne lediglich als glaubhaft angesehen werden, dass die im Dentalbereich üblichen Kunststoffe zur Verwendung
gelangt seien, jedoch könne ein ausreichender direkter Nachweis über Einwirkungen oder Intoxikationen mit den am
Arbeitsplatz verwendeten Stoffen nicht mehr geführt werden. Letztlich könne die Frage des Vorliegens der
haftungsbegründenden Kausalität jedoch offen bleiben, denn die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung
einer Berufskrankheit lägen nicht vor. Hierzu hat sich das SG auf die Gutachten von Z./Dr. Q., QB./X. und KB./RB.
gestützt. Das Gutachten von DB. hat es als unschlüssig bezeichnet und ausgeführt, dieser sei kein Mediziner und
habe auch entgegen seiner früheren Ankündigung keinen Mediziner zur abschließenden Bewertung herangezogen. Die
von ihm angenommene MdE von 80 v.H. bewege sich zudem nicht im Rahmen der unfallmedizinischen
Empfehlungen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil (Bl. 314 – 327 Prozessakte) Bezug
genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 19. Mai 1999 zugestellte Urteil am 21. Juni 1999 schriftlich beim
Landessozialgericht (LSG) Bremen Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass er an einer als
Berufskrankheit anzuerkennenden Berylliose leide und bei ihm eine multiple Schwermetallintoxikation vorliege. Dies
hätten DB. und SB. als Toxikologen eindeutig diagnostiziert. Es sei auffällig, dass die Toxikologen sich für eine
Berufskrankheit aussprächen, während die medizinischen Gutachter eine andere Auffassung hätten. Daher bestehe
der Verdacht, dass sich die medizinischen Gutachter mit den toxischen Problemen von Schwermetallerkrankungen
nicht auskennten. – Auf Anregung des Gerichts hat der Kläger das Urteil des OLG Bremen vom 16. März 1999 und
das Gutachten von GB. vom 18. April 1998 überreicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 28. April 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres
Bescheides vom 25. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1993 zu verurteilen, ihm
Entschädigungsansprüche zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Bescheid für zutreffend und macht geltend, das SG habe bereits festgestellt,
dass eine zweifelsfrei durch berufliche Tätigkeit bewirkte Intoxikation aufgrund fehlender Messungen nicht
angenommen werden könne.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen 915/03163-3/928) beigezogen. Diese Akte und die
Prozessakte (Aktenzeichen L 2 U 27/99, S 18 U 80/93) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG). Sie ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Im vorliegenden Fall ist die Reichsversicherungsordnung (RVO) und nicht das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene
Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) anzuwenden, denn der
Versicherungsfall wäre vor dem 1. Januar 1997 eingetreten und die von dem Kläger begehrte Leistung
(Verletztenrente) wäre – wenn die Voraussetzungen hierfür vorlägen – vor diesem Zeitpunkt festzusetzen gewesen,
d.h. der Anspruch darauf wäre vor dem 1. Januar 1997 entstanden (§§ 12, 214 Abs. 3 SGB VII, § 40 Abs. 1
Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil –, SGB I).
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 547 RVO) sind dann zu gewähren, wenn ein Versicherter einen
Arbeitsunfall im Sinne der §§ 548 ff. RVO erlitten hat. Nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall ferner eine
Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei den in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO
genannten Tätigkeiten erleidet (Satz 2). Die Bundesregierung ist ermächtigt worden, in der Rechtsverordnung solche
Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere
Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als
die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (Satz 3). Für die Berufskrankheiten gelten die für Arbeitsunfälle maßgeblichen
Vorschriften entsprechend (§ 551 Abs. 3 RVO).
Die Beklagte und das SG haben zutreffend entschieden, dass der Kläger nicht an einer Berufskrankheit leidet. In
Betracht kommen die Berufskrankheiten nach Nr. 1110 der Anlage 1 zur BKVO (Erkrankungen durch Beryllium oder
seine Verbindungen), nach Nr. 4107 der Anlage 1 zur BKVO (Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei
der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen) und die Nummern 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKVO (durch
allergisierende Stoffe bzw. durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive
Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die
Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können). Keine dieser
Berufskrankheiten liegt bei dem Kläger vor. Bei dieser Beurteilung stützt sich das Gericht – ebenso wie das SG – auf
die Gutachten von P./TB. vom 16. August 1991 in Verbindung mit der Stellungnahme vom 4. November 1991, von
W./X. vom 2. Juli 1992, die Stellungnahmen der Landesgewerbeärztin V. vom 21. November 1991, 10. Januar 1992
und 30. Juli 1992, auf das Gutachten von HB. vom 16. März 1994 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme
von HB./UB. vom 30. September 1997 sowie auf das vom OLG Bremen eingeholte Gutachten von GB. vom 18. April
1998. Demgegenüber überzeugen die Gutachten von DB. vom 24. Januar 1997 (erstattet für das SG) und vom 18.
November 1993 (erstattet für das LG Bremen) sowie die Stellungnahme von SB. vom 13. Oktober 1998 nicht.
Nach den genannten Gutachten, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, leidet der Kläger an einer
Sensibilisierung der oberen und der tieferen Atemwege gegenüber berufsfremden Noxen (Hausstaubbestandteile,
Baumpollen), die die Ursache für seine Atemwegsbeschwerden sind. Die dadurch entstandene unspezifische
bronchiale Hyperirritabilität bewirkt, dass er bei Einwirkung verschiedenster chemisch-irritativ oder physikalisch
wirkende Reize mit einer bronchialen Obstruktion und rhinopathischen Beschwerden reagieren kann.
Provokationstests haben keine Hinweise darauf ergeben, dass es Berufssubstanzen sind, deren Einwirkung die –
intermittierend auftretende – obstruktive Atemwegserkrankung ausgelöst hat. Diese Beurteilung von Z./Assistenzarzt
Q. im Gutachten vom 16. August 1991 haben sie in ihrer Stellungnahme vom 4. November 1991, in der sie den
Arztbrief von K./S. vom 22. Juni 1991 ausgewertet haben, ausdrücklich bestätigt und festgehalten, dass der Kläger an
einem allergischen Bronchialasthma bei Hausstaubsensibilisierung sowie an einer Reihe von allgemeinen
Befindlichkeitsstörungen wie Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit und Schwindel leidet, deren Verursachung vieldeutig
ist. Sie haben dargelegt, dass die von K. angenommene Verursachung durch eine Intoxikation von Lösungsmitteln
nicht bewiesen sei und sich aus den geschilderten Symptomen nicht herleiten lasse.
Diese Beurteilung haben VB./X. im Gutachten vom 2. Juli 1992 und KB. im Gutachten vom 16. März 1994 sowie in
der Stellungnahme vom 30. September 1997 im Wesentlichen bestätigt und ebenfalls keine Berufskrankheit
angenommen. In der letztgenannten Stellungnahme hat er das Gutachten von DB. vom 24. Januar 1997 ausgewertet
und es als unschlüssig bezeichnet. Dieser Beurteilung schließt sich das Gericht schon deshalb an, weil es sich bei
dem Gutachten von DB. um ein Aktengutachten handelt, der darin Fremddiagnosen ausgewertet hat. Er ist daher zu
Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger an einer Berylliose leide, was nach der Stellungnahme von
HB./WB. vom 30. September 1997 höchst unwahrscheinlich ist. Die Annahme einer Berylliose scheitert schon
deshalb, weil hierfür die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind, denn es ist nicht ersichtlich,
dass der Kläger in einem ausreichend hohen Maße mit Beryllium gearbeitet hat. GB. hat sich in seinem für das OLG
Bremen erstatteten Gutachten vom 18. April 1998 ausführlich mit dem Krankheitsbild des Klägers befasst und ist
ebenfalls nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass er an einer Berylliose leidet. Er hat – im Wesentlichen
übereinstimmend mit P./Dr. Q., XB./X. und YB. – ausgeführt, bei dem Kläger bestehe allenfalls intermittierend eine
leichtgradige obstruktive Atemwegserkrankung mit unspezifischer bronchialer Hyperreaktivität, die am ehesten im
Zusammenhang mit nachgewiesenen Allergien gegenüber ubiquitären Allergenen stehe. Zu den bei dem Kläger
nachgewiesenen röntgenologischen, histomorphologischen und spurenanalytischen Befunden hat er angemerkt, sie
seien am ehesten im Sinne einer pulmonalen Staubinkorporation mit geringgradigen geweblichen Reaktionen, d.h.
einer beginnenden Pneumokoniose bei nachgewiesener Exposition mit zahntechnischen Arbeitsstoffen, zu deuten.
Diese dezenten Veränderungen hätten jedoch keinen Krankheitswert. Das OLG Bremen führte in seinem Urteil vom
16. März 1991 zu dem in dem dortigen Verfahren gestellten Antrag des Klägers, ein toxikologisches Gutachten
einzuholen, aus, dies sei nicht erforderlich, denn nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen von
GB. komme es nicht allein darauf an, dass und in welcher Konzentration Stäube von Arbeitsmaterialien eines
Zahntechnikers in seinem Gewebe anzutreffen seien, sondern entscheidend sei, wie sie sich auswirkten, d.h. zu einer
Funktionsbeeinträchtigung führten. Eine solche Erscheinung liegt jedoch bei dem Kläger nicht vor. Das OLG Bremen
wies ausdrücklich darauf hin, dass GB. sich speziell intensiv mit den berufsbedingten Erkrankungen von
Zahntechnikern befasst habe und bundesweit als eine Kapazität auf diesem Gebiet gelte; auch aus diesem Grund sei
es nicht erforderlich, ein toxikologisches Zusatzgutachten einzuholen.
Da aufgrund der zahlreich vorliegenden Gutachten, die im Tatbestand auszugsweise referiert worden sind, der
Sachverhalt medizinisch als aufgeklärt anzusehen ist, ist die Einholung weiterer Gutachten nicht erforderlich.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.