Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.02.2009

LSG Nsb: berufliche wiedereingliederung, weiterbildung, widersprüchliches verhalten, rehabilitation, wechsel, umschulung, form, leistungsfähigkeit, ermessen, qualifikation

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 18.02.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 33 R 467/07
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 R 17/09
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 5. Mai 1965 geborene Kläger hat von der Beklagten eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer
Umschulung zum kaufmännischen Assistenten erhalten. Er begehrt nunmehr in Form einer weiteren Leistung zur
Teilhabe die Umschulung zum Bürokaufmann.
Der Kläger besuchte die Haupt- und die Hauswirtschaftsschule. Eine Berufsausbildung zum Koch wurde nach etwa
einem Jahr beendet. Die regulär drei Jahre umfassende Ausbildung zum Stahlbetonbauer absolvierte er im Ergebnis
erfolgreich in der Zeit von Juni 1985 bis Juli 1989. Anschließend war er in diesem Beruf bis zur gesundheitsbedingten
Aufgabe im August 2004 tätig.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde
nach.
Nachdem bei einer arbeitspsychologischen Eignungsuntersuchung nur ein knapp durchschnittliches Leistungspotential
ermittelt worden war, bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst einen sog. Reha-Vorbereitungslehrgang. Nach
Abschluss dieses Lehrgangs bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Weiterbildung für den Beruf eines
Bürokaufmanns beim Berufsförderungswerk J ... Die Ausbildung begann am 3. Juli 2006.
Im Januar 2007 zeigte sich, dass die Leistungen des Klägers nur noch schwach ausreichend waren. Im Rahmen einer
Ausbildungsberatung brachten die beteiligten Ausbilder deutlich zum Ausdruck, dass der Kläger nach ihrer
Einschätzung das Ausbildungsziel nicht erreichen werde, zumal im weiteren Verlauf der Ausbildung das Lerntempo
noch anziehen und die theoretischen Anforderungen noch zunehmen würden. Vor diesem Hintergrund erklärte sich der
Kläger ausdrücklich damit einverstanden, in eine Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten zu wechseln.
Dementsprechend widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2009die zuvor bewilligte Umschulung zum
Bürokaufmann und bewilligte zugleich eine Weiterbildung zum kaufmännischen Assistenten. An letzterer
Weiterbildungsmaßnahme nahm der Kläger ab Februar 2007 teil, er hat sie Ende Juni 2008 mit schwach befriedigend
abgeschlossen.
Zur Begründung seines im Februar 2007 gegen den Bescheid vom 29. Januar 2007 eingelegten Widerspruchs machte
der Kläger eine nur unzureichende Unterstützung geltend. Zwischenmenschliche Konflikte mit einer anderen
Auszubildenden hätten ein verlangsamtes Lernen zur Folge gehabt. Man habe ihm keinen Wechsel in eine andere
Klasse ermöglicht.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 23. August 2007 zurück.
Mit der am 27. September 2007 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm infolge von
"Problematiken", die "eher zwischenmenschlicher Art" gewesen seien, das Gefühl von Ausgrenzung vermittelt worden
sei, woraufhin er mit "Blockaden" reagiert habe. Sein Lerntempo habe sich dadurch verlangsamt. Die darin zu
sehenden "Startschwierigkeiten" hätte er jedoch überwinden können. Dem Wechsel in die Umschulung zum
kaufmännischen Assistenten habe er ohne innere Überzeugung zugestimmt. Die gewährte Ausbildung zum
kaufmännischen Assistenten vermittele ihm nicht die für eine erfolgreiche Teilnahme am Arbeitsleben erforderliche
Qualifikation. Die Umsetzung in eine weniger qualifizierende Weiterbildung stelle sich damit als ermessensfehlerhaft
dar.
Der Kläger hat eine Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. vom 10. November 2008
vorgelegt, derzufolge er von ihr seit Februar 2007 regelmäßig psychiatrisch bzw. psychotherapeutisch behandelt
werde. Bei ihm liege eine Anpassungsstörung mit depressiven Elementen und einer Angstsymptomatik vor. Er leide
unter einer psychischen Labilität mit verminderter psychischer Belastbarkeit und verminderter Leistungsfähigkeit.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht fähig gewesen sei, sein eigenes Verhalten gegenüber
anderen Menschen selbstkritisch zu betrachten und seine Leistungsmöglichkeiten realistisch einzuschätzen. Sie hat
eine Stellungnahme des Berufsförderungswerkes J. vom 7. Mai 2008 vorgelegt, wonach die Ausbilder den Kläger in
der Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten als nicht unterfordert erlebt hätten. Regelmäßige Kundenkontakte
würden vom Kläger nicht gewünscht; er könne körperlich nur eingeschränkt tätig werden.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2008, dem Kläger zugestellt am 29. Dezember 2008, hat das Sozialgericht Lüneburg die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Einzelnen dargelegt, dass die Beklagte das ihr gesetzlich eingeräumte
Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe.
Dagegen richtet sich die am 15. Januar 2009 eingelegte Berufung, zu deren Begründung der Kläger auf seinen
bisherigen Vortrag Bezug nimmt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar
2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2007 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Weiterbildung zum Beruf des Bürokaufmanns zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 29. Januar 2007 fehlt bereits das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis.
Soweit mit diesem Bescheid dem Kläger (mit seinem zuvor ausdrücklich erklärten Einverständnis) eine Weiterbildung
zum kaufmännischen Assistenten bewilligt worden ist, ist der Kläger ohnehin nicht beschwert, zumal er an dieser
Maßnahme in der Folgezeit tatsächlich (erfolgreich) teilgenommen hat.
Auf die ursprüngliche Bewilligung einer Ausbildung zum Beruf eines Bürokaufmanns kann sich der Kläger schon
deshalb nicht mehr berufen, weil sich diese durch Zeitablauf oder auf andere Weise im Sinne von § 39 SGB X erledigt
hat. Auch die ursprünglich in Aussicht genommene bürokaufmännische Ausbildung wäre im letzten Sommer beendet
gewesen, der Kläger hat an ihr jedoch nur wenige Monate teilgenommen. Darüber hinaus hat sich die Bewilligung
dieser Weiterbildung auch dadurch erledigt, dass die Beklagte nachfolgend eine andere Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben (in Form der Weiterbildung zum kaufmännischen Assistenten) bewilligt und diese Maßnahme erfolgreich
abgeschlossen worden ist.
Da sich die ursprüngliche Bewilligung ohnehin erledigt hat, ist der Kläger inzwischen auch durch ihre Aufhebung nicht
weiter beschwert.
Darüber hinaus zeigt ein Rehabilitand ein in sich widersprüchliches Verhalten und damit im Ergebnis als treuwidrig zu
wertendes Verhalten, wenn er angesichts von Leistungsdefiziten selbst die Zustimmung zu einem Wechsel in einen
anderen Ausbildungsgang erklärt und an diesem unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördergelder in erheblicher Höhe
nachfolgend über 17 Monate hinweg erfolgreich teilnimmt, gleichwohl aber eine Fortführung bzw. Wiederaufnahme der
ursprünglichen Ausbildung begehrt.
2. Soweit der Kläger auch nach zwischenzeitlichem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung zum kaufmännischen
Assistenten an seinem Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer weiteren Ausbildung zum
Bürokaufmann festhält, fehlt dem Verpflichtungsbegehren bei eigenständiger Berücksichtigung das erforderliche
Verwaltungsverfahren.
Leistungen zur Rehabilitation sollen einen aktuellen, auf die Ziele des § 9 SGB VI ausgerichteten
Rehabilitationsbedarf befriedigen. Ihre Notwendigkeit sowie Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach den
gesundheitlichen und beruflichen Verhältnissen, die den Leistungsantrag ausgelöst haben und von dem
Sozialleistungsträger seiner Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Nur der sich daraus ergebende
Leistungsanspruch, nicht ein abstrakter, vom Ausgangssachverhalt losgelöster Anspruch auf Rehabilitation ist
Gegenstand des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens. In einem anhängigen Prozess ist grundsätzlich nicht darüber
zu befinden, ob möglicherweise andere, nachträglich aufgetretene Veränderungen des Sachverhalts einen
Rehabilitationsbedarf begründen (vgl. BSG, U.v. 25. März 2003 - B 1 KR 33/01 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 1, zu
medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen).
Im vorliegenden Zusammenhang ist eine grundlegende Änderung im Sachverhalt durch den erfolgreichen Abschluss
der sich über insgesamt zwei Jahre erstreckenden Weiterbildung zum kaufmännischen Assistenten im Sommer 2008
herbeigeführt worden. Mit Erlangung dieser beruflichen Qualifikation (auf gehobenem Angelernten-Niveau) sind die
gesetzlichen Voraussetzungen für die etwaige Gewährung einer erneuten Leistung zur Teilhabe insbesondere im
Sinne der §§ 9, 10 SGB VI von Grund auf neu zu prüfen; die entsprechenden Fragen konnte die Beklagte im Zeitpunkt
des Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage des damaligen Sachverhalts noch gar nicht prüfen.
3. Bei dieser Ausgangslage ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass der - mit Billigung des Klägers
vorgenommene - Wechsel des Ausbildungsganges Ende Januar 2007 den rechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht
Rechnung trug.
Der Träger der Rentenversicherung bestimmt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI im Einzelfall unter Beachtung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur
Teilhabe nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat er den gesetzlichen Zielvorgaben
Rechnung zu tragen.
Insbesondere ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zu berücksichtigen, dass Leistungen zur Teilhabe der möglichst
dauerhaften Wiedereingliederung des Rehabilitanden dienen. Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung,
Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 33
Abs. 4 SGB IX).
Um entsprechend der umfassenden Zielsetzung des Rehabilitationsrechts die wettbewerbsfähige Wiedereingliederung
in das Berufsleben sicherzustellen, können Leistungen der beruflichen Rehabilitation grundsätzlich nur gewährt
werden, wenn der Behinderte die Ausbildung für einen Beruf anstrebt, in dem eine gesundheitliche Gefährdung
möglichst vollständig und auf Dauer vermieden wird. Eine andere Beurteilung der Förderungsfähigkeit kann sich nur
dann ergeben, wenn für den Behinderten überhaupt kein Berufsfeld vorhanden wäre, auf dem er ohne gesundheitliche
Gefährdung tätig werden könnte; nur in einem derartigen Fall wäre eine Bildungsmaßnahme geeignet, die zu einem
möglichst geringen gesundheitlichen Risiko bei der Ausübung der angestrebten Tätigkeit führt (BSG, U.v. 18. Mai
2000 - B 11 AL 107/99 R - SGb 2000, 414).
Dies bedeutet zugleich, dass eine besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Maßnahme nur
unter der Voraussetzung zum Tragen kommen kann, dass der Behinderte einen die Eingliederung gewährleistenden
Beruf wählt, für den er uneingeschränkt geeignet ist (BSG, B.v. 19.März 1997 - 11 BAr 1/97 -). Nur mit dieser
Maßgabe ist bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe
berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprechen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation,
das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der
Leistungsberechtigten Rücksicht genommen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX).
Die uneingeschränkte Eignung des Behinderten für das angestrebte neue Berufsfeld bildet nicht nur hinsichtlich der
Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, sondern auch hinsichtlich seiner intellektuellen
Leistungsvermögens, namentlich seines Lern- und Konzentrationsvermögens und seiner Auffassungsgabe, eine
grundlegende Voraussetzung für eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation. Die Maßnahme zur beruflichen
Rehabilitation darf keinen Selbstzweck beinhalten, sondern soll vielmehr die Grundlage für eine möglichst dauerhafte
Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bieten. Daher ist sorgfältig zu prüfen, ob der Rehabilitand nach seiner
Persönlichkeit und seinem Leistungsvermögen die Erwartung rechtfertigt, sich nach einem erfolgreichen Abschluss
der Weiterbildung in einer möglichst großen Bandbreite des angestrebten neuen Berufsfeldes erfolgreich und
wettbewerbsfähig behaupten zu können.
Im Interesse der Sicherung des Rehabilitationserfolges ist anzustreben, dass sowohl Unter-, als auch
Überforderungen des Behinderten vermieden werden. Ein der Leistungsfähigkeit entsprechender Einsatz bietet
regelmäßig die besten Chancen für einen dauerhaften Erfolg im Berufsleben, zumal er erfahrungsgemäß auch die
Motivation und Arbeitsfreude fördert. Dementsprechend vermag auch eine qualifizierte Ausbildung den Erfolg einer
Rehabilitation nur dann zu fördern, wenn sie mit dem Leistungsprofil des Versicherten in Einklang zu bringen ist.
Dabei ist vorsorglich klarzustellen, dass bei der Auswahl einer in diesem Sinne geeigneten Umschulung die
Interessen des Rehabilitationsträgers und des Versicherten gleichgelagert sind. Die möglichst dauerhafte berufliche
Wiedereingliederung dient den Belangen beider Seiten. Dementsprechend können etwaige Berufswünsche des
Behinderten, die den vorstehend erläuterten Grundsätzen nicht Rechnung tragen, von vornherein nicht als berechtigt
im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewertet werden.
Die Beurteilung des Leistungsvermögens des Rehabilitanden zunächst während der Weiterbildungsmaßnahme und
nachfolgend in dem angestrebten neuen Berufsfeld kann nur im Rahmen einer Prognose abgeschätzt werden.
Berufsfindungsmaßnahmen, wie sie sich in der Praxis der Rehabilitationsträger bewährt haben und auch im
vorliegenden Fall zum Einsatz gekommen sind, können zwar die Grundlagen der Prognose verbessern, es verbleibt
jedoch stets die Möglichkeit einer prognostischen Fehleinschätzung. Dementsprechend ist auch nach Beginn einer
Weiterbildungsmaßnahme weiter zu prüfen, ob die Leistungen des Versicherten während der Maßnahme die anfangs
getroffene Prognose seiner Eignung bestätigen oder sie ggfs. im Ergebnis widerlegen.
Stellt sich während des Verlaufs der Maßnahme die unzureichende Eignung des Versicherten heraus, dann ist, soweit
möglich, zeitnah eine der geänderten Prognose angepasste Modifizierung des Rehabilitationsplanes anzustreben.
Dies gilt insbesondere, wenn sich entsprechende Eignungsmängel bereits in den ersten Monaten der Maßnahme
ergeben. Auch in diesem Zusammenhang stimmen jedenfalls bei verständiger Betrachtung die Interessen des
Sozialleistungsträgers und des Behinderten überein. Bestehen auf der Grundlage der Weiterbildungsleistungen bereits
grundlegende Zweifel in dem Sinne, dass der Versicherte entweder schon die Weiterbildung nicht erfolgreich
abschließen oder sich jedenfalls im Anschluss daran nicht erfolgreich in dem angestrebten neuen Beruf behaupten
können wird, dann hilft es auch ihm nicht, wenn gleichwohl die Weiterbildung unverändert fortgeführt wird. Schon der
damit verbundene Zeitverlust und auch die mit einer im Ergebnis erfolglosen Rehabilitationsmaßnahme typischerweise
verbundene Motivationsminderung bringen erhebliche Gefahren für seine künftige Wiedereingliederung in das
Erwerbsleben mit sich.
Hieran anknüpfend ist es rechtlich im Regelfall auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die geänderte
Eignungsprognose als Korrektur eines anfänglichen Prognosefehlers zu werten und die Aufhebung der anfänglichen
Maßnahmebewilligung nach § 45 SGB X zu beurteilen ist, oder ob sie auf eine nachträgliche Veränderung in den
tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X zurückzuführen ist. Insbesondere ist auch im
Anwendungsbereich des § 45 SGB X ein etwaiges Vertrauen des Rehabilitanden, dass eine begonnene Maßnahme
auch nach Feststellung der fehlenden Eignung unverändert fortzuführen sei, jedenfalls nicht als schutzwürdig im
Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X anzusehen.
Im vorliegenden Fall stand Ende Januar 2007 mit der im Rahmen solcher Prognosen möglichen Verlässlichkeit fest,
dass der Kläger für die begonnene Ausbildung zum Bürokaufmann nicht das erforderliche Leistungsvermögen aufwies.
Obwohl ihn die Beklagte vor Beginn der Maßnahme mit einem Vorbereitungslehrgang noch gezielt gefördert hatte,
waren seine Leistungen schon nach wenigen Monaten auf nur schwach ausreichend (4,5) abgesunken. Dies wog
umso schwerer, als die intellektuellen Anforderungen an die Teilnehmer im weiteren Verlauf einer solchen Ausbildung
zunehmen.
Soweit der Kläger die Möglichkeit anspricht, dass er im gleichen Ausbildungsgang in eine Parallelklasse hätte
wechseln können, fehlte es im Zeitpunkt der Entscheidung an jeglichen tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass auf
diesem Wege die aufgezeigten durchgreifenden Eignungsdefizite hätten behoben werden können. Eine Relevanz der
subjektiv empfundenen Problematiken zwischenmenschlicher Art für die nur unzureichenden Leistungen lässt sich
ebenso wenig objektivieren wie eine Verknüpfung ihrer mit dem Verbleib des Klägers in der einen oder anderen
Klasse.
Vielmehr stellte der von der Beklagten veranlasste Wechsel in die Weiterbildung zum kaufmännischen Assistenten
die sachgerechte und sinnvolle Reaktion dar. Die intellektuellen Anforderungen an die Teilnehmer waren in diesem
Ausbildungsgang geringer. Gleichwohl wurde - im Rahmen der intellektuellen Möglichkeiten der Teilnehmer - eine
fundierte Grundlage für einen berufliche Wiedereingliederung gegeben, was schon die Dauer der Ausbildung
verdeutlicht. Zudem ermöglichte der Wechsel eine nahtlose Fortsetzung der Ausbildung bei weiterer Nutzung der in
den ersten Monaten der Weiterbildung zum Bürokaufmann erworbenen Kenntnisse. Bei dieser Ausgangslage wäre
auch im Rahmen eines Ermessens von einer Ermessensreduzierung auf Null im Sinne des Wechsels in die
Weiterbildung zum kaufmännischen Assistenten auszugehen.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Vorstellung des Klägers,
wonach ihm nunmehr eine weitere Leistung zur Teilhabe in Form einer Ausbildung zum Bürokaufmann zu gewähren
sei, im Ergebnis als fernliegend einzuschätzen ist. Abgesehen davon, dass der Kläger inzwischen über eine für seine
Wiedereingliederung grundsätzlich geeignete Ausbildung verfügt, spricht nichts dafür, dass er für den Beruf eines
Bürokaufmannes besser geeignet wäre. Auch die intellektuell weniger anspruchsvolle Ausbildung zum
kaufmännischen Assistenten hat er nur mit der Note schwach befriedigend (3,5) abschließen können.
Zu den an einen Bürokaufmann zu stellenden Anforderungen zählt u.a. die Neigung zu kundenorientierter Tätigkeit,
etwa in Form der Betreuung von Kunden und Besuchern (vgl. die von der Bundesagentur für Arbeit unter
http://berufenet.arbeitsagentur.de bereitgestellten Informationen). Ausweislich der Stellungnahme des
Berufsförderungswerkes J. vom 7. Mai 2008 werden regelmäßige Kundenkontakte vom Kläger jedoch gar nicht
gewünscht. Zudem hat der Kläger selbst eine fachärztliche Bescheinigung über seine psychische Labilität mit
verminderter psychischer Belastbarkeit und verminderter Leistungsfähigkeit vorgelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht
gegeben.-