Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.07.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 24.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 5 RA 24/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 91/02
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit hat.
Die 1947 geborene Klägerin hat den Beruf einer Rechtsanwaltsgehilfin erlernt. Sie war anschließend bei der
Bundesbahn und in der freien Wirtschaft sowie in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1976 ist
sie als Sekretärin bei der Gemeinde H. tätig. Nach einer Krankschreibung ab Februar 2000 ist die Klägerin seit dem 1.
Juni 2002 wieder auf ihrem alten Arbeitsplatz tätig.
Im 0ktober 1998 stellte die Klägerin einen Rentenantrag und machte zur Begründung geltend, dass sie Beschwerden
von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates habe. Außerdem leide sie an Kopfschmerzen und an Depressionen.
Zur Stützung ihres Vorbringens legte sie ein Attest des Orthopäden Prof. Dr. I. vom 15. 0ktober 1998 vor. Die
Beklagte zog einen Entlassungsbericht der J. Klinik in K. vom 3. Dezember 1997 bei, in dem eine Selbstwertkrise mit
depressiven Verstimmungen, ein Cervicobrachial-Syndrom linksbetont sowie ein episodischer Kopfschmerz vom
Spannungstyp als Diagnosen mitgeteilt wurden. Die Beklagte veranlasste dann eine Untersuchung der Klägerin durch
den Neurologen und Psychiater Priv.Doz. Dr. L., der in seinem Gutachten vom 26. Dezember 1998 die Diagnose
eines Cervicobrachial-Syndroms, eines episodischen Spannungskopfschmerzes und einer Dysthymie stellte. Weiter
führte der Sachverständige aus, dass von seinem Fachgebiet her keine wesentliche Leistungseinschränkung bestehe.
Es sei aber noch eine orthopädische Begutachtung erforderlich. Diese Begutachtung führte der Orthopäde M. aus. In
seinem Gutachten vom 12. Januar 1999 stellte er die Diagnose einer chronisch rezidivierenden Cervicobrachialgie bei
Osteochondrose und Uncovertebralarthrose der HWS, einer Periarthropathia humero scapularis beiderseits,
linksbetont, sowie einer depressiven Verstimmung. Zum Leistungsvermögen führte der Sachverständige aus, dass
leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und ständige Armvorhalte in
klimatisierten Räumen vollschichtig möglich seien. Diese Beurteilung machte sich die Beklagte zu eigen und lehnte
den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 10. Februar 1999 ab. Auf den Widerspruch der Klägerin hin, dem ein
weiteres Attest von Prof. Dr. I. vom 18. Mai 1999 beigefügt war, ließ die Beklagte die Klägerin erneut orthopädisch
untersuchen. In seinem Gutachten vom 14. Juli 1999 kam der Orthopäde N. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bei
einer Cervicobrachialgie links bei Spondylarthrose der HWS, eines Impingement-Syndroms beider Schultern,
thorakolumbaler Funktionsstörungen, einer Chondropathia patellae beiderseits und eines Spreizfußes mit Hallux
rigidus beiderseits noch für leichte Vollschichtarbeiten ohne Belastung der Schulter-Nackenregion eingesetzt werden
könne. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Januar 2000 zurück.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, dass die bei ihr bestehenden
Gesundheitsstörungen nicht vollständig und in ihrem Ausmaß nicht zutreffend gewürdigt worden seien. Zur Stützung
dieses Vortrages hat sie Atteste des Prof. Dr. I. vom 7. Februar und 15. Februar 2000 vorgelegt, in denen über die bei
der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen und über den Behandlungsverlauf berichtet wird. Außerdem führt der
behandelnde Arzt aus, dass die Klägerin aufgrund der chronischen Erkrankung der Schulter-Armregion nicht in der
Lage sei, Arbeiten zu verrichten, bei denen sie überwiegend im Schreibdienst tätig sein müsse.
Das Sozialgericht (SG) hat zunächst eine Auskunft der Gemeinde H. als Arbeitgeber eingeholt und dann eine
Untersuchung und Begutachtung der Klägerin durch den Orthopäden Dr. O. veranlasst. In seinem Gutachten vom 26.
September 2000 hat der Gutachter ausgeführt, dass die Klägerin bei den bestehenden, bereits aktenkundigen
Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates noch leichte, zeitweilig auch mittelschwere Arbeiten
in wechselnder Körperhaltung verrichten könne. Nicht zumutbar seien ständig sitzende Tätigkeiten sowie Arbeiten in
körperlicher Zwangshaltung, gehäufte Überkopfarbeiten oder Arbeiten in Armvorhalte. Ebenso seien Arbeiten im
Knieen oder Hocken und das Heben und Tragen von Lasten nicht zumutbar. Nachdem Gutachten des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen vom 30. August 2000 und 13. Dezember 2000 sowie ein Bericht der
Schmerztherapeutin P. vom 9. April 2001 zu den Akten gelangt waren, hat das SG die Klägerin erneut untersuchen
und begutachten lassen. In ihrem Gutachten vom 20. Dezember 2001 kam die Ärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie Dr. Q. zu dem Ergebnis, dass von Seiten ihres Fachgebietes zusätzlich zu den schon bekannten
orthopädischen Diagnosen eine chronisch-depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymia zu diagnostizieren sei.
Dieses Leiden hindere die Klägerin aber nicht an einer vollschichtigen Tätigkeit im bisherigen Beruf. Es bestehe
allerdings die Einschränkung, dass sie nur sehr kurzfristig am Computer arbeiten könne. Auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt sei die Klägerin in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten.
Neben den durch die orthopädischerseits diagnostizierten Gesundheitsstörungen verursachten qualitativen
Einschränkungen sei zusätzlich lediglich zu fordern, dass Nacht- und Wechselschichtarbeiten nicht zu leisten seien.
Mit Urteil vom 19. März 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im einzelnen ausgeführt,
dass die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen in der Lage sei, vollschichtig auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt tätig zu werden. Dann aber lasse sich das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nicht feststellen. Die
Klägerin sei aber auch nicht berufsunfähig. Die Tatsache, dass sie aufgrund der medizinischen Feststellungen der
gehörten Gutachter nicht mehr auf dem zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz tätig sein könne, führe nicht zur
Berufsunfähigkeit. Denn zum typischen Tätigkeitsbild einer Verwaltungsangestellten gehörten nicht notwendig
ganztägig PC-Arbeiten. Da die Klägerin aber nach den Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen Dr. O.
zumindest noch halbschichtig zu derartigen Arbeiten am PC in der Lage sei, bestehe kein Zweifel daran, dass sie
weiterhin auf anderen Arbeitsplätzen als dem zuletzt ausgeübten als Verwaltungsangestellte tätig sein könne.
Gegen das ihr am 25. April 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. Mai 2002 eingelegte Berufung, mit der die
Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, dass die bei ihr bestehenden Leiden einen
vollschichtigen Arbeitseinsatz nicht mehr zuließen. Insbesondere könne sie nicht mehr mit dem ihr verbliebenen
Restleistungsvermögen als Verwaltungsangestellte tätig sein.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts 0ldenburg vom 19. März 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 1999
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2000 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, der
Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab 1. November 1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend und verweist ergänzend auf die Gründe des angefochtenen
Urteils.
Der Senat hat auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Arztes für
Orthopädie Dr. R. vom 28. April 2003 eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
vorgenannte Gutachten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Prozess- und
Beiakten verwiesen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten zuvor hiermit
einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG.
Die gemäß §§ 143 ff. SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat
keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, und zwar weder auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
(EU)/Berufsunfähigkeit (BU) nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht (§§ 43, 44 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch – SGB VI – a.F.) noch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem seit dem 1.
Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI n.F.).
Das SG hat in seinem Urteil die hier maßgebenden Rechtsgrundlagen des alten Rechts geprüft und rechtsfehlerfrei
angewendet und auch den medizinischen Sachverhalt aufgeklärt und nachvollziehbar gewürdigt. Nach allem ist es zu
der richtigen Entscheidung gekommen, dass der Klägerin eine Versichertenrente nicht zugesprochen werden kann. Es
wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 19. März 2002 Bezug
genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Ergebnis ist auch unter Geltung des neuen Rechts zutreffend, das weitgehend
noch strengere Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rente stellt.
Im Berufungsverfahren sind neue Gesichtspunkte nicht zutage getreten. Insbesondere haben sich in medizinischer
Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das der Klägerin verbliebene Leistungsvermögen durch die im
Verlaufe des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens von Amts wegen eingeholten Gutachten
nicht richtig beurteilt worden ist. Vielmehr sind die dort getroffenen Feststellungen sowohl in der Befunderhebung als
auch in der Diagnosestellung durch das im Berufungsverfahren gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. R.
bestätigt worden. Dementsprechend stimmt auch dessen Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin mit der
der anderen gehörten Sachverständigen überein, so dass der Senat keine Bedenken hat, davon auszugehen, dass die
Klägerin trotz der bestehenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet noch leichte Arbeiten im
Wechsel der Haltungsarten ohne schweres Heben und Tragen, nicht in gebückter Haltung oder mit einseitigen
Belastungen verrichten kann. Hinzuzufügen ist nach den Feststellungen der in erster Instanz gehörten
nervenärztlichen Sachverständigen, dass bei der Arbeit kein Zeitdruck (Akkord) bestehen darf und Fließbandarbeiten
nicht abverlangt werden können. Werden diese Einschränkungen berücksichtigt, steht einer vollschichtigen Tätigkeit
der Klägerin nichts im Wege. Der Senat folgt auch insoweit der Einschätzung aller gehörten Sachverständigen, die
übereinstimmend ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen haben.
Der Senat sah sich auch nicht gedrängt, ein weiteres neurologisches Gutachten einzuholen. Soweit der Gutachter Dr.
R. diese (bloße) Anregung gibt, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Denn die von der Klägerin geklagten
Schwindelanfälle sind von dem Neurologen S. im Dezember 2000 als benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel
diagnostiziert worden, der behandlungsfähig ist und sich zurückbilden kann. Insoweit handelt es sich um eine
Gesundheitsstörung, die nicht geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der Klägerin auf Dauer einzuschränken. Die
Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Sachaufklärung besteht unter diesen Umständen nicht.
Mit dem der Klägerin verbliebenen Leistungsvermögen besteht keine Erwerbsunfähigkeit. Sie ist aber auch nicht
berufsunfähig. Der Senat folgt auch insoweit dem SG und macht sich insbesondere dessen Ausführungen zu den
Einsatzmöglichkeiten der Klägerin als Angestellte in größeren Verwaltungseinheiten zu eigen. Berufsunfähigkeit liegt
daher nicht vor, auch wenn die Klägerin ihren bisherigen Beruf bei der Gemeindeverwaltung T. nur auf Kosten ihrer
Gesundheit ausüben kann und dort Arbeitsplätze, bei denen ihren gesundheitlich bedingten Leistungseinschränkungen
Rechnung getragen wird, nicht zur Verfügung stehen. Denn die Klägerin muss sich auf die vom SG genannten
Tätigkeiten verweisen lassen. Dies gilt auch, wenn man als bisherigen Beruf der Klägerin den der Sekretärin zugrunde
legen würde.
Nach allem hat das SG zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nicht erwerbs- oder berufsunfähig nach altem Recht
ist. Aber auch nach der für die Zeit ab 1. Januar 2001 anzuwendenden Neufassung des SGB VI hat die Klägerin
keinen Anspruch auf Versichertenrente. Denn von der gesetzlichen Neuregelung werden noch weitergehende,
insbesondere zeitliche Leistungseinschränkungen des Leistungsvermögens gefordert (§§ 43, 240 SGB VI n.F.), die –
wie oben dargelegt – sich bei der Klägerin nicht haben feststellen lassen. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg
haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Es bestand kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen.