Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.07.2003

LSG Nsb: wiederaufnahme des verfahrens, niedersachsen, unfallfolgen, vollrente, beratung, verfügung, arbeitsunfall, psychosyndrom

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 29.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 22 U 11/93
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 61/03 WA
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 19. Februar
2001 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des mit Urteil des Senats vom 19. Februar 2001 rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahrens L 6 U 130/96. Die Nichtzulassungsbeschwerde war mit Beschluss des BSG vom 7.
August 2001 als unzulässig verworfen worden.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Folgen der Arbeitsunfall des Klägers vom 3. Mai 1982 hinterlassen hat
und in welcher Höhe dem Kläger deshalb Verletztenrente zu gewähren ist. Bei diesem Unfall zog sich der Kläger eine
"Ulnaluxation und Radiusfraktur mit Dislokation links” (Ellenverrenkung und Speichenbruch des linken Armes) sowie
einen Bruch des Nasenbeines zu. Mit Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. November 1989 in dem
Verfahren L 6 U 114/86, in dem der Kläger ausschließlich die Beurteilung der chirurgischen Unfallfolgen begehrt hatte,
wurde der Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen der chirurgischen Unfallfolgen im Bereich des linken Armes ab 1.
Juni 1984 Verletztenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente zu gewähren.
In dem anschließenden Verfahren L 6 U 130/96 machte der Kläger als weitere Unfallfolgen ein nervöses Magenleiden
und Erkrankungen auf psychiatrischem Gebiet geltend. Die Berufung wurde – insoweit – mit Urteil vom 19. Februar
2001 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2003 begehrt der Kläger die Wiederaufnahme dieses Verfahrens L 6 U 130/96. Er
trägt vor, das frühere, rechtskräftige Urteil des Senats vom 16. November 1989 – L 6 U 114/86 – stehe dem Urteil
vom 19. Februar 2001 - L 6 U 130/96 - entgegen, was gemäß § 170 (gemeint ist § 179 ) Sozialgerichtsgesetz (SGG)
iVm §§ 580 Abs. 1 Ziffer 7 Zivilprozeßordnung (ZPO) zur Wiederaufnahme des Verfahrens zwinge.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 19. Februar 2001 zu ändern,
2. das Urteil des SG Hannover vom 5. Februar 1996 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 10. Januar
1990 und 24. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1992 zu ändern,
3. festzustellen, dass ein "algogenes Psychosyndrom" Folge des Arbeitsunfalls vom 3. Mai 1982 ist,
4. ihm Verletztenrente in Höhe der Vollrente zu zahlen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 20. Juni 2003 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Senat im
Juli 2003 über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden werde.
Dem Senat haben neben den Gerichtsakten die Unfallakten des Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Wiederaufnahmeklage ist nicht statthaft und damit unzulässig. Der Kläger hat keinen Anfechtungsgrund schlüssig
dargelegt. Deshalb ist die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO iVm § 179
Abs. 1 SGG). Diese Entscheidung konnte durch Beschluss ergehen (§ 158 SGG in entsprechender Anwendung).
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des 4. Buches
der ZPO durch Wiederaufnahmeklage wieder aufgenommen werden (§§ 578, 580 ZPO). Nach § 589 Abs. 1 ZPO hat
das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft ist. Fehlt es hieran, ist die Klage als unzulässig
zu verwerfen. Vorliegend fehlt es an einem Wiederaufnahmegrund iSd § 589 ZPO. Insbesondere rechtfertigt der vom
Kläger geltend gemachte § 580 Nr 7 a ZPO keine Wiederaufnahme des Verfahrens. Nach § 580 Nr. 7 ZPO findet eine
Wiederaufnahme statt, wenn der Kläger ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil
auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, das eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben
würde. Zwar ist das vom Kläger als Grund für seine Wiederaufnahmeklage herangezogene rechtskräftige Urteil des
Senats vom 16. November 1989 (L 6 U 114/86) früher als das Urteil des Senats vom 19. Februar 2001 ergangen. Dies
reicht jedoch für die Wiederaufnahmeklage nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass das frühere Urteil vom 16.
November 1989 dem Kläger in dem späteren Verfahren L 6 U 130/96 nicht vorgelegen haben darf und das Urteil damit
in Unkenntnis des früheren Urteils ergangen sein muss. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt.
Denn dem Senat lagen in dem Verfahren L 6 U 130/96 die Akten und damit auch das frühere Urteil des Senats vom
16. November 1989 des Verfahrens L 6 U 114/86 vor, und er hat in Kenntnis dieses Urteils die Entscheidung vom
Februar 2001 getroffen (vgl. Ausführungen auf S. 9, 11, 20 des Urteils des Senats vom 19. Februar 2001).
Damit ist hier ein Wiederaufnahmegrund iSd § 589 Nr. 7 ZPO zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen ( § 160 Abs 2 SGG).