Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.04.2014

LSG Niedersachsen: fahrtkosten, niedersachsen, verbrauch, verkehrsmittel, gefängnis, inhaftierung, besuch, bahn, überprüfung, bus

1
2
3
4
Angelegenheiten nach dem SGB II
SG Braunschweig 49. Kammer, Urteil vom 09.04.2014, S 49 AS 2184/12
Tenor
1. Der Bescheid vom 4. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
6. August 2012 wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, den Bescheid
vom 28. November 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 1.
Dezember 2011, 24. Januar 2012, 13. Februar 2012, 3. April 2012 und 10.
April 2012 abzuändern und der Klägerin Fahrtkosten für die Fahrten am 22.
Mai 2012, 8. Juni 2012 und 20. Juni 2012 in Höhe von insgesamt 70,80 € zu
übernehmen.
2. Unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 4. Juni 2012 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. August 2012, in Gestalt des Bescheids vom
21. Mai 2012 und des Bescheids vom 27. Juni 2012 wird der Beklagte
verpflichtet, Fahrtkosten für die Fahrten am 4. Juli 2012, 25. Juli 2012, 8.
August 2012, 22. August 2012, 7. September 2012, 28. September 2012, 12.
Oktober 2012, 2. November 2012, 16. November 2012 und 1. Dezember 2012
in Höhe von 236,00 € zu übernehmen.
3. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Rahmen von Leistungen nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuchs (SGB II) Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts
mit ihrem inhaftierten Sohn geltend.
Die Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit ihrem
Ehemann im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit
Bescheiden vom 28.11.2011, 01.12.2011, 24.01.2012, 13.02.2012,
03.04.2012 und 10.04.2012 regelte der Beklagte den Leistungszeitraum vom
01.01.2012 bis 30.06.2012 und gewährte der Klägerin, ihrem Mann und ihrem
1991 geborenen Sohn 774,91 € für den Monat Januar 2012 und 760,91 € für
die Monate Februar und März 2012. Für den Monat April 2012 gewährte er bis
zum 17.04.2012 354,78 € und ab dem 18.04.2012 der Klägerin und ihrem
Ehemann 266,89 €. Für die Monate Mai und Juni 2012 gewährte er jeweils
615,91 €.
Bereits zuvor - am 18.01.2012 - war der Sohn der Klägerin vom Amtsgericht
Goslar zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Die Haftstrafe trat
er am 18.04.2012 in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf an. Seit dem 09.05.2012
befindet sich der Sohn der Klägerin in der Jugendanstalt Hameln.
Voraussichtliches Haftende ist der 08.05.2014.
Am 21.05.2012 beantragte die Klägerin für sich und ihren Ehemann
Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.07.2012. Zugleich stellte sie einen
Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten zum Besuch ihres Sohnes in der
Jugendanstalt. Sie verwies auf die Inhaftierung ihres Sohnes Mitte April 2012
und führte aus, für dessen soziale Integration nach Ende der Haft sei es
notwendig, dass er zweimal im Monat Besuch von seiner Familie bekommt. Es
sei ihr nicht möglich, die Kosten für die Fahrt dorthin von den laufenden
5
6
7
8
9
10
11
12
13
Zahlungen zu übernehmen, weshalb sie einen Sonderbedarf geltend mache.
Mit Bescheiden vom 21.05.2012 und 27.06.2012 gewährte der Beklagte der
Klägerin und ihrem Ehemann Leistungen für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis
31.12.2012.
Mit weiterem Bescheid vom 04.06.2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf
Gewährung des Sonderbedarfs ab. Er führte aus, es sei der Klägerin und
ihrem Ehemann zumutbar, diesen Bedarf durch geringere Ausgaben in
anderen Lebensbereichen auszugleichen. Bei zwei Besuchen im Monat und
der Nutzung eines Niedersachsen-Tickets mit Kosten von 25,00 € für zwei
Personen Hin- und Rückfahrt nach Göttingen oder Hameln lägen die
Gesamtkosten unter der Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs, weshalb
eine Erstattung nicht möglich sei.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2012 Widerspruch. Sie
führte aus, es sei entgegen ihrer ursprünglichen Annahme ein wöchentlicher
Besuch bei ihrem Sohn erlaubt. Auch ihr Ehemann solle seinen Sohn
besuchen können. Es sei ihr nicht möglich, die Kosten selbst zu tragen.
Zudem legte sie ein Schreiben der Jugendanstalt Hameln vom 31.05.2012 vor,
wonach regelmäßige Besuche von Bezugspersonen des Sohnes wichtig
seien und die Wiedereingliederung förderten.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2012
zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, ein Nachweis über
tatsächlich entstandene Kosten sei nicht erbracht worden. Besuche in der
Jugendanstalt hätten nur am 22.05.2012 und 04.07.2012 stattgefunden, bei
welchen weitere Besuchspersonen zugegen waren. Ein Niedersachsen-Ticket
für 3 Personen koste 29,00 €. Hiervon könnten für die Klägerin 1/3, mithin 9,67
€ berücksichtigt werden. PKW-Kosten fielen in Höhe von 11,00 € (187 km
Fahrstrecke, 20 l Verbrauch, Kosten 1,65 € je Liter = 33,00 €) oder 18,70 € (0,1
€ je Kilometer) an. Da für die Klägerin 10 % des Regelsatzes 33,70 € ergäben,
sei es ihr zumutbar, diese Kosten aus dem Regelsatz zu bestreiten. Hinzu
komme, dass im Regelsatz ein Betrag von 21,23 € (6,3 %) für
Verkehrsdienstleistungen enthalten ist.
Am 14.08.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung führte sie aus, sie könne die Fahrten nur mit dem PKW
durchführen, weil ihr Ehemann krankheitsbedingt aufgrund von
Angstzuständen nicht mit dem Bus oder Bahn fahren könne. Bei vier Fahrten
im Monat, einer Fahrstrecke nach Hameln von ca. 220 km (hin und zurück),
einem Verbrauch von 22 Litern und bei dem vom Beklagten angenommenen
Preis von 1,65 € je Liter habe sie monatliche Kosten von 145,20 €. Bei 2
Fahrten im Monat, einem Verbrauch von 8 l auf 100 km und einem
Durchschnittspreis des Benzins von 1,60 € entstünden Kosten in Höhe von
monatlich 53,76 €. Beim Ansatz von 0,10 € je gefahrenem Kilometer habe sie
monatliche Kosten von 44,00 €, die sie ebenfalls nicht tragen könne. Den
Verkehrsanteil im Regelsatz benötige sie z.B. für Fahrten zum Jobcenter.
Die Klägerin stellt keinen Antrag.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. den Bescheid vom 04.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 06.08.2012 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den
Bescheid vom 28.11.2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom
01.12.2011, 24.01.2012, 13.02.2012, 03.04.2012 und 10.04.2012
abzuändern und der Klägerin Fahrtkosten für die Fahrten am 22.05.2012,
08.06.2012, 20.06.2012 in Höhe von insgesamt 70,80 € zu übernehmen
sowie
14
15
16
17
18
19
20
21
22
2. unter weiterer Änderung des Bescheids vom 04.06.2012 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 06.08.2012, in Gestalt des Bescheids vom
21.05.2012 und des Bescheids vom 27.06.2012 die Beklagte zu
verpflichten, Fahrtkosten für die Fahrten am 04.07.2012, 25.07.2012,
08.08.2012, 22.08.2012, 07.09.2012, 28.09.2012, 12.10.2012,
02.11.2011, 16.11.2012 und 01.12.2012 in Höhe von 236,00 € zu
übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt
ergänzend aus, dass der Ehemann nach den dem Beklagten vorliegenden
Unterlagen noch 3-6 Stunden leichte Tätigkeiten ausführen könne, weshalb
nicht nachzuvollziehen sei, dass dieser weder Bus noch Bahn nutzen können
soll. Auch bei Berücksichtigung von 2 Fahrten im Monat und der Nutzung
eines PKW lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines
unabweisbaren Bedarfs im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II nicht vor, weil der
Bedarf keine 10 % des Regelbedarfs erreicht und deshalb aus dem
Regelbedarf gedeckt werden könne.
Das Gericht hat sich mit Schreiben vom 24.01.2013, 21.03.2013 und
23.05.2013 an die Jugendanstalt (JA) Hameln gewendet. Die JA teilte in ihren
Schreiben vom 03.04.2013 und 05.06.2013 mit, dass die Klägerin und ihr
Ehemann in der Zeit vom 22.05.2012 bis 01.06.2013 an insgesamt 20 Tagen
ihren Sohn besuchten (am 22.05.2012, 08.06.2012, 20.06.2012, 04.07.2012,
25.07.2012, 08.08.2012, 22.08.2012, 07.09.2012, 28.09.2012, 12.10.2012,
02.11.2011, 16.11.2012, 01.12.2012, 04.01.2013, 18.01.2013, 01.02.2013,
15.02.2013, 02.03.2013, 16.03.2013 und 01.06.2013). Dabei waren sie an 10
Tagen in Begleitung Dritter.
Das Gericht hat außerdem einen Befundbericht bei Herrn DrF., dem Hausarzt
des Ehemanns der Klägerin, eingeholt. Dieser teilt in seinem Bericht vom
12.08.2013 u.a. mit, dass bei dem Ehemann u.a. eine Angststörung mit
Klaustrophobie und Agoraphobie vorläge, weshalb er nicht in der Lage sei,
öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dr. G. hat außerdem u.a. Berichte der
Privat-Nerven-Klinik Dr. H. vom 02.08.2011, 20.08.2012, 02.10.2012,
27.03.2013 und Berichte von Frau I., Fachärztin für Psychiatrie vom
03.12.2012, 24.01.2013 und 22.04.2013 vorgelegt. In ihrem Bericht vom
03.12.2012 teilt diese mit, dass der Ehemann der Klägerin beim Benutzen
öffentlicher Verkehrsmittel agoraphobische Ängste (Angst an bestimmten
Orten) habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im
Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der
Beklagten (4 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Da die - nicht anwaltlich vertretene - Klägerin ihren Antrag am 21.05.2012
stellte, war der Antrag nach Auffassung der Kammer zum Einen als Antrag
nach § 44 SGB X auf Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide des
seinerzeit laufenden Bewilligungszeitraums (01.01.2012 bis 30.06.2012)
aufzufassen. Insoweit hat die Klägerin eine kombinierte Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage erhoben (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG), die zulässig und
begründet ist.
Zum Anderen war der Antrag als ergänzender Antrag zum
Weiterbewilligungsantrag vom 21.05.2012 für den Folgezeitraum vom
23
24
25
26
27
28
01.07.2012 bis 31.12.2012 anzusehen. Insoweit hat die Klägerin eine
kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4, 56 SGG), die
ebenfalls zulässig begründet ist.
Der Bescheid vom 04.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
06.08.2012 ist rechtswidrig und verletzt insoweit die Klägerin in eigenen
Rechten.
Da die Klägerin hier einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend machte
und ein solcher keinen eigenständigen, von den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts abtrennbaren Streitgegenstand darstellt (BSG, Urteil vom
06.04.2011, Az.: B 4 AS 3/10 R), ist ein Mehrbedarf Teil des laufenden SGB II-
Leistungsanspruchs. Der Kammer war es daher verwehrt, generell über die
Frage der Übernahme der Fahrtkosten der Klägerin für die Zeit der Inhaftierung
ihres Sohnes (bis zum 08.05.2014) zu entscheiden. Sie konnte vielmehr aus
den erläuterten Gründen lediglich für den Zeitraum vom 18.04.2012 (Tag der
Inhaftierung) bis zum 31.12.2012 entscheiden. In dieser Zeit fuhren die
Klägerin und ihr Ehemann insgesamt 13mal zu ihrem Sohn (am 22.05.2012,
08.06.2012, 20.06.2012, 04.07.2012, 25.07.2012, 08.08.2012, 22.08.2012,
07.09.2012, 28.09.2012, 12.10.2012, 02.11.2011, 16.11.2012 und am
01.12.2012). Hinsichtlich der Fahrten nach dem 31.12.2012 mag die Klägerin
erwägen, beim Beklagten einen Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung der
erlassenen Bewilligungsbescheide zu stellen.
Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme ihrer Fahrtkosten ergibt sich aus §
21 Abs. 6 SGB II. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf
anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur
einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn
er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter
Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten
gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen
Bedarf abweicht.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Mit den Fahrten zum Gefängnis liegt hier ein besonderer, atypischer Bedarf
vor, denn Kosten dieser Art sind nicht schon vom Regelbedarf abgedeckt.
Zwar sind im Regelsatz Leistungen für Verkehrsdienstleistungen enthalten.
Kosten aufgrund von Fahrten zum Gefängnis treten jedoch nicht typischer
Weise bei SGB II-Leistungsberechtigten auf; die Kosten unterfallen daher nicht
der statistischen Durchschnittsbetrachtung. Nach Auffassung der Kammer lag
hier auf der Hand, dass die Klägerin und ihr Ehemann als Eltern ihren Sohn im
Gefängnis besuchen mussten, um den Familienzusammenhalt aufrecht zu
erhalten und für eine soziale Integration nach Ende der Haft vorzusorgen. Die
Klägerin konnte hier auch den Bedarf hinsichtlich des Erfordernisses der
Nutzung ihres PKW darlegen. Nachweislich leidet der Ehemann der Klägerin
unter einer phobischen Störung, die es ihm verwehrt, öffentliche Verkehrsmittel
zu nutzen. Da die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann regelmäßig 2
Fahrten pro Monat durchführte, handelt es sich auch um einen laufenden
Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.
Der Bedarf war des Weiteren auch unabweisbar. Der Mehrbedarf ist
unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter
sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der
Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem
durchschnittlichen Bedarf abweicht. Zuwendungen Dritter sind der Kammer
nicht bekannt und wurden auch vom Beklagten nicht behauptet. Soweit sich
der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die eigenen Richtlinien bezieht
und meint, soweit der Bedarf 10 % des Regelsatzes nicht übersteigt, sei er
nicht erheblich in diesem Sinne, findet sich hierfür im Gesetz keine Grundlage.
Soweit ersichtlich, wird diese Auffassung auch in der Literatur einhellig
29
30
31
32
33
34
abgelehnt (vgl. Knickrehm/Halm in: Eicher, Kommentar zum SGB II, 3. Aufl., §
21 Rn. 70 und Behrend in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl., § 21 Rn. 86). Da zudem
auch das Bundessozialgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 zu §
73 SGB XII erklärte, bei einer Regelleistung von 345 € sei ein monatlicher
Bedarf von 20,45 € (also ca. 6 %) kein Bagatellbetrag (Urteil vom 19.08.2010,
Az.: B 14 AS 13/10 R), folgte auch die Kammer der Auffassung des Beklagten
nicht.
Hinsichtlich der Höhe des bestehenden Anspruchs folgt die Kammer allerdings
der Auffassung des Beklagten, dass hier eine Kilometerpauschale vom 0,10 €
pro Kilometer angesetzt werden kann (so auch in einem vergleichbaren Fall:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.09.2012, Az.: L 11 AS 242/12
B ER und § 3 Abs. 7 der ALG II- Verordnung für private Fahrten eines
betrieblich genutzten PKW). Tatsächliche höhere Kosten hatte die Klägerin
auch nicht nachgewiesen. Bei einer einfachen Fahrstrecke von Vienenburg bis
Hameln von 118 km ergeben sich danach für die Hin- und Rückfahrt
Fahrtkosten in Höhe von jeweils 23,60 € (118 x 2 = 236 km pro Fahrt x 0,10 €).
Für die Fahrten vom 22.05.2012, 08.06.2012, 20.06.2012, deren Kosten die
Klägerin im Rahmen ihres Antrags nach § 44 SGB X geltend machte, ergeben
sich so Gesamtkosten in Höhe von 70,80 € (23,60 € x 3). Für die weiteren
Fahrten vom 04.07.2012, 25.07.2012, 08.08.2012, 22.08.2012, 07.09.2012,
28.09.2012, 12.10.2012, 02.11.2011, 16.11.2012 und 01.12.2012, die die
Klägerin als Ergänzung zu ihrem Weiterbewilligungsantrag geltend machte,
ergeben sich hieraus 236,00 € (23,60 € x 10).
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Klägerin hier auch die
gesamten Fahrtkosten als eigenen Anspruch geltend machen, weil der geltend
gemachte Mehrbedarf - anders als etwa die Kosten der Unterkunft - nicht nach
dem Kopfteilprinzip aufzuteilen ist. Ohnehin waren die Fahrtkosten allein bei
der Klägerin als Fahrerin entstanden.
Aus der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich
auch die Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Nach alledem war der Klage zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Die Berufung bedarf hier der Zulassung, weil der Wert des
Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht erreicht, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung sind nicht ersichtlich.