Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.08.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 16.08.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 22 U 255/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 214/99
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 17. März 1999 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Streitig ist, ob er an einer
bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) durch langjähriges Heben und Tragen schwerer
Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (Berufskrankheit - BK - Nr. 2108 der Anlage
zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - ) leidet.
Der 1940 geborene Kläger war bis August 1964 im erlernten Beruf als Hutmacher tätig. Nach Beschäftigungen als
kaufmännischer Angestellter und Verkäufer (bis März 1974) unterzog sich der Kläger von April 1974 bis September
1975 einer Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister. Nach einer Zeit der abhängigen Beschäftigung
arbeitete er von Mai 1977 bis Ende 1996 als selbstständiger Masseur und medizinischer Bademeister.
Im Februar 1996 zeigte der Arzt für Innere Medizin H. eine BK an und fügte dieser Anzeige eine Reihe ärztlicher
Unterlagen bei, darunter den Arztbrief des Orthopädischen Rehazentrums I., vom 23. November 1995, in dem eine
beiderseitige Lumboischialgie bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie eine Coxarthrose beiderseits
diagnostiziert wurden.
Die Beklagte zog ärztliche Befundberichte sowie den Fragebogen des Klägers vom 12. Mai 1996 bei, den dieser mit
Schreiben vom 26. Oktober 1996 ergänzte: Zehn Jahre nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Masseur hätten sich die
ersten Beschwerden gezeigt. Er habe mitunter bis zu 16 Hausbesuche in der Woche machen müssen. Diese hätten
jeweils 40 Minuten gedauert. Davon seien 20 Minuten auf die Massage und 20 Minuten auf Bewegungsübungen bei
einer Haltung von mehr als 90 Grad entfallen. Dazu seien noch die Bewegungsübungen und Unterwassermassagen in
seiner Praxis gekommen, die ebenfalls eine Haltung von über 90 Grad erfordert hätten. Bei Bindegewebsmassagen
müsse der Patient auf einem Stuhl sitzen. Sie erforderten eine Beugung des Behandlers von 60 bis 90 Grad. Bei allen
anderen Behandlungen sei eine Haltung von 30 bis 60 Grad erforderlich. Mitunter seien 11 Unterwasserbehandlungen
mit einer Dauer von 40 Minuten durchzuführen gewesen. Der Durchschnitt habe bei 6 bis 8 Unterwassermassagen mit
einer Dauer von jeweils 40 Minuten gelegen. Bindegewebsmassagen und klassische Massagen dauerten jeweils 20
Minuten. Unter den Bewegungsübungen seien solche, bei denen die Belastung für den Behandler über 50 kg liege. Bei
unbeweglichen, einbeinigen und übergewichtigen Patienten müsse der Behandler Hilfestellung leisten. Dabei liege "die
Belastung für den Behandler bei Hilfestellungen sehr oft über 75 kg ca. 10 - 12 mal pro Tag".
Die Beklagte holte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. J. vom 12. Juni 1997 ein. Dieser bejahte eine
bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS - der Schwerpunkt der Erkrankung liege in der Brustwirbelsäule (BWS) -
und verneinte mangels einer ausreichenden Exposition einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Tätigkeit und
bandscheibenbedingter Erkrankung. Auf seinen Vorschlag wurde die gewerbeärztliche Stellungnahme des Dr. K. vom
15. Juli 1997 eingeholt. Dieser führte aus, auch von gewerbeärztlicher Seite könne eine BK der Nr. 2108 nicht zur
Anerkennung empfohlen werden, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vorlägen. Daraufhin lehnte die
Beklagte die Anerkennung einer BK nach § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - VII i.V.m. Nr. 2108 der Anlage zur
BKV ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1998).
Dagegen hat der Kläger am 15. Juli 1998 vor dem Sozialgericht - SG - Hannover Klage erhoben. Das SG hat die
Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. März 1999 abgewiesen, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen fehlten
und deshalb keine BK vorliege. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des
Gerichtsbescheids Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 20. April 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der
Kläger am 20. Mai 1999 Berufung eingelegt. Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, es sei unerheblich,
ob Bademeister und Masseure nicht zur Berufsgruppe zählten, die regelmäßig mit schwerem Heben und Tragen
belastet sei. Entscheidend seien der Einzelfall sowie seine Angaben zur beruflichen Belastung. Danach sei es nicht
möglich gewesen, die Tätigkeit auf ein Heben bis zu 90 Grad zu beschränken. Vielmehr seien über Stunden hinweg
Behandlungen mit einer Beugung über 90 Grad durchzuführen gewesen. Dies sei z.B. der Fall, wenn er 6 bis 8 mal am
Tag Unterwassermassagen von 30 bis 45 Minuten ausgeführt habe. Dabei könne man weder knien noch auf dem
Wannenrand sitzend arbeiten. Auch bei Bindegewebsmassagen, die er 5 bis 7 mal täglich mit einer Dauer von jeweils
20 Minuten durchgeführt habe, betrage die Beugung überwiegend mehr als 90 Grad. Bei Hausbesuchen seien
regelmäßig Massagen und Bewegungsübungen mit einer Dauer von 40 Minuten und einer Beugung von über 90 Grad
durchgeführt worden. Erschwerend sei dabei gewesen, dass die Patienten, die überwiegend Schlaganfälle erlitten
hätten oder an Multipler Sklerose erkrankt gewesen seien, schwerer als andere gewesen seien. Wegen der
Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 20. Mai 1999, 15. September 2000,
5. Oktober 2000, 21. November 2000 und 22. Dezember 2000 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 17. März 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 10. September
1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1998 aufzuheben,
2. festzustellen, dass er unter einer BK im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur BKV leidet,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen,
hilfsweise,
von Amts wegen durch Einholung eines biomechanischen Gutachtens Beweis darüber zu erheben, dass die Tätigkeit
mit einem Rumpfbeugewinkel zwischen 60 und 90 Grad typischerweise zumindest in gleicher Weise
rückenschädigend ist wie eine Berufstätigkeit bei einem Rumpfbeugewinkel von 90 Grad und mehr.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 17. März 1999 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 nicht vorlägen und sowohl die
in der Regel erreichten Belastungswerte als auch die vom Kläger genannten persönlichen Belastungswerte nicht die
im Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zu dieser BK genannten Grenzwerte erreichten.
Im vorbereitenden Verfahren hat der Vorsitzende eine Beweisaufnahme (Einnahme des Augenscheins) in der L.,
durchgeführt. Dabei wurden eine Unterwassermassage, eine Bindegewebsmassage, Dehnübungen der Wirbelsäule
(als Teilbereich der Bewegungstherapie) sowie das Abstützen behinderter Patienten demonstriert (vgl. die
Niederschrift über die Beweisaufnahme vom 21. Februar 2001 sowie die hierüber angefertigten Fotos).
Der Kläger hat zur Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 10. April 2001, die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. März
2001 Stellung genommen. Sie hat zudem eine vom Kläger angeregte Belastungsberechnung nach dem so genannten
Mainz-Dortmunder-Dosismodell durchgeführt (vgl. dazu den Schriftsatz der Beklagten vom 14. Mai 2001 sowie die
Schriftsätze des Klägers vom 25. Mai und 21. Juni 2001).
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der
Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung einer bandscheibenbedingten Erkrankung als BK i.S.d. Nr. 2108 der
Anlage zur BKV und folglich auch keinen Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der vom Kläger verfolgte Anspruch richtet sich noch nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung - RVO - , da die geltend gemachte BK vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art. 36 des Unfallversicherungs-
Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).
Nach § 547 RVO gewährt der Träger der Unfallversicherung nach Eintritt des Arbeitsunfalls nach Maßgabe der ihm
folgenden Vorschriften Leistungen, insbesondere bei Vorliegen einer MdE um wenigstens 20 v.H. Verletztenrente in
der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe (§ 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO). Als Arbeitsunfall gilt gemäß §
551 Abs. 1 Satz 1 RVO auch eine BK. BKen sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (BR) bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§
539, 540 und 543 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs. 2 Satz 2 RVO). Eine solche Bezeichnung nimmt
die BKV mit den so genannten Listenkrankheiten vor. Hierzu gehören nach Nr. 2108 bandscheibenbedingte Erkranken
der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer
Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die
Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Aufgrund der vom beratenden Arzt der Beklagten gewürdigten röntgenologischen und klinischen Befunde aus den
Jahren 1995 und 1996 ist davon auszugehen, dass der Kläger unter einer bandscheibenbedingten Erkrankung der
LWS leidet. Seine langjährig ausgeübte Tätigkeit als Masseur und medizinischer Bademeister erfüllt jedoch nicht die
so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 (langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten
oder langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung), die im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen.
Ein Hinweis darauf, dass der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters mit keinem erheblich erhöhten
Risiko bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS verbunden ist, kann schon den berufskundlichen Informationen
über diesen Beruf entnommen werden (vgl. Scholz/Wittgens, Arbeitsmedizinische Berufskunde, 2. Auflage 1992 S.
708 ff.). Danach handelt es sich zwar um eine körperlich anstrengende Tätigkeit, die den körperlich-dynamischen
Einsatz großer Muskelgruppen erfordert und auch die Wirbelsäule belastet. Sieht man aber von einer erhöhten
Erkältungsgefahr ab, so sind hiernach typische Berufskrankheiten nicht bekannt. Das stimmt damit überein, dass
unter den zahlreichen im Merkblatt zur BK Nr. 2108 genannten Berufen derjenige des Masseurs und medizinischen
Bademeisters nicht erwähnt wird, ebenso wenig wie in der umfangreichen Abhandlung von Bolm-Audorff
(Berufskrankheiten der Wirbelsäule durch Heben oder Tragen schwerer Lasten, in: Konietzko/Dupuis, Handbuch der
Arbeitsmedizin, Kapitel IV - 7.8.3., 10. Ergänzungslieferung 1993 S. 3 ff.), welche die Grundlage für die Aufnahme
bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS in die Liste der Berufskrankheiten bildete (vgl. BSGE 84 S. 30, 36).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat sich der Senat auch nicht die Überzeugung bilden können, dass der
Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters ein Anforderungsprofil aufweist, das den im Merkblatt zur BK
Nr. 2108 genannten typischen Schwerarbeiterberufen entspricht.
Insbesondere vermag er sich nicht der im Vordergrund stehenden Argumentation des Klägers anzuschließen, dieser
habe - vor allem bei Unterwassermassagen - in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet. Denn schon nach
allgemeinem Sprachgebrauch wird die Tätigkeit des Masseurs, die mit einer vornübergebeugten Körperhaltung
verbunden ist, nicht als extreme Rumpfbeugehaltung bezeichnet. Dabei kann offen bleiben, ob man diese
Belastungsform als erhebliche Rumpfbeugehaltung bezeichnet oder - wie die typisierende Beschreibung des
Berufsbildes (Scholz/Wittgens, a.a.O.) - davon ausgeht, dass die Massagetätigkeit "meist mit leicht
vornübergebeugter Körperhaltung" und somit mit einer "zusätzlichen und erheblichen statischen Belastung, vor allem
der Wirbelsäule" verbunden ist (ähnlich der den Kläger behandelnde Arzt Dr. M. im Befundbericht vom 8. Februar
1996, Verwaltungsakten Bl. 11: " ... ständig leichtes Bücken"). Somit lässt bereits der Normtext der BK Nr. 2108 die
vom Kläger erstrebte Auslegung nicht zu.
In Übereinstimmung hiermit ergibt sich aus der im Merkblatt zur BK Nr. 2108 enthaltenen Definition der extremen
Rumpfbeugehaltung, dass der Kläger nicht in dieser Körperhaltung tätig war. Unter Arbeiten in extremer
Rumpfbeugehaltung sind Arbeiten in Arbeitsräumen zu verstehen, die niedriger als 1 m sind und die deshalb - wie
bestimmte Tätigkeiten im Untertagebergbau - eine ständig gebeugte Körperhaltung erzwingen, sowie solche
Tätigkeiten, bei denen aus der aufrechten Haltung - wie bei Stahlbetonbauern im Hochbau - um mehr als 90 Grad
gebeugt wird, wobei im vorliegenden Fall nur die letztgenannte Alternative in Betracht zu ziehen ist. Der Senat hat
keine Bedenken, die Präzisierung des Begriffs der extremen Rumpfbeugehaltung im Merkblatt der BKV zu Grunde zu
legen. Die Merkblätter sind zwar rechtlich unverbindlich, stellen aber eine wichtige, wenn auch nicht unbedingt
ausreichende Informationsquelle für die Praxis dar (BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - Az: B 2 U 16/00 R - S. 11 m.N.).
Das BSG (a.a.O.) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Merkblätter dann nicht ohne Hinzunahme
ärztlicher Sachkunde herangezogen werden können, wenn die medizinischen Erkenntnisse darin nicht ausdrücklich
genannt, unklar formuliert oder wenn sie erkennbar nicht auf dem aktuellen Stand sind. Unter Beachtung dieser
Einschränkungen sind die Ausführungen im Merkblatt eine "authentische" Interpretationshilfe, weil sie ebenso wie die
Gesetzesmaterialien die Regelungsabsicht der Verordnungsgeberin erkennen lassen und - zumal bei allgemein
gefassten BKen (z.B. BK Nr. 1302: "Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe") - ohne die Merkblätter der
Regelungsbereich einer BK oft nicht erschlossen werden kann. Ein solches Verständnis der Merkblätter trägt auch der
Bedeutung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats - Sektion - "Berufskrankheiten" - beim BMA Rechnung, dessen
Aufgabe die medizinisch wissenschaftliche Beratung der Verordnungsgeberin ist (BSGE 84 S. 30, 36). Die hier zu
würdigende Präzisierung des im Verordnungstext enthaltenen Begriffs "extreme Rumpfbeugehaltung" ist indessen klar
formuliert, und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass diese Formulierung nicht auf dem aktuellen Stand ist.
Vielmehr gibt die Umschreibung der extremen Rumpfbeugehaltung mit den zusätzlichen Hinweisen auf die
Rumpfbeugehaltung von Stahlbetonbauern im Hochbau (Wickström et al. 1985), die überdies schwer heben und
tragen, und das Fehlen ausreichender Studien für Arbeitsplätze in der Bodenbearbeitung ersichtlich den
Erkenntnisstand des Sachverständigenbeirats wieder. An diesem epidemiologischen Erkenntnisstand hat sich nichts
geändert. Auch den Bemerkungen von Hartmann (Arbeitsmed.Sozialmed.Umweltmed. 1999 S. 320, 321) zur extremen
Rumpfbeugehaltung sind, wie später im Zusammenhang mit § 551 Abs. 2 RVO ausgeführt wird, insoweit keine
wesentlich neuen Erkenntnisse zu entnehmen. Demgemäß hält auch das BSG die Konkretisierung des Begriffs der
extremen Rumpfbeugehaltung im Merkblatt für maßgebend und spricht insoweit von einer eindeutigen Rechtslage
(Beschluss vom 1. Juli 1997 - Az: 2 BU 106/97 - ).
Die durch Fotos dokumentierte Augenscheinseinnahme am 21. Februar 2001 hat ergeben, dass der Kläger nicht in
einer solchen extremen Rumpfbeugehaltung gearbeitet hat. Bei Unterwassermassagen und auch bei den anderen von
ihm demonstrierten Tätigkeiten seines Berufs war der Rumpfbeugewinkel geringer als 90 Grad.
Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren (Schreiben vom 26. Oktober 1996) ist
auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger als Masseur und medizinischer Bademeister schwer gehoben und getragen
hat. Insoweit orientiert sich der Senat ebenfalls mangels besserer Erkenntnisse an den Werten, die das Merkblatt zur
BK Nr. 2108 aus einzelnen epidemiologischen Studien abgeleitet hat. Danach ist schweres Heben und Tragen bei
Männern ab 40 Jahren dadurch gekennzeichnet, dass Lastgewichte von 20 kg und mehr ca. 40 mal pro Schicht
gehoben oder getragen werden. Bei den vom Kläger ausgeführten und bei der Beweisaufnahme auch demonstrierten
Massagen und Bewegungsübungen treten solche Belastungen nicht auf. Der dahingehende Hinweis im Leitfaden der
Beklagten zum Beruf des Masseurs, dass das Anheben von Körperteilen (Kopf, Arm, Bein) nicht die im Merkblatt zur
BK Nr. 2108 festgelegten Lastgewichte überschreite (Verwaltungsakten Bl. 44), begegnet keinen Bedenken.
Hilfestellungen, die der Kläger nach seinen Angaben bei unbeweglichen, einbeinigen und übergewichtigen Patienten
ca. 10 bis 12 mal pro Tag geleistet hat, stellen hiernach ebenfalls noch kein schweres Heben oder Tragen i.S.d. BK
Nr. 2108 dar. Denn solche Belastungen traten in der jeweiligen Arbeitsschicht nicht häufig genug auf und prägten die
berufliche Tätigkeit des Klägers nicht. Deshalb kann offen bleiben, ob das Abstützen eines behinderten Patienten, wie
es der Kläger bei der Beweisaufnahme demonstriert hat (vgl. Abb. 9, Gerichtsakten Bl. 9), überhaupt eine Belastung
der LWS durch Heben und Tragen schwerer Lasten bewirkt. Nach Auffassung des Senats kommt es auch nicht auf
die - von der Beklagten verneinte - Frage an, ob hier die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn man
das so genannte Mainz-Dortmunder-Dosismodell, dessen empirisches Fundament nicht als gesichert erscheint (vgl.
dazu Hartmann, a.a.O.), im vorliegenden Fall zu Grunde legt.
Auch eine Entschädigung der bandscheibenbedingten Erkrankung des Klägers "wie" eine BK gemäß § 551 Abs. 2
RVO ist nicht möglich. Eine solche setzt voraus, dass nach neuen medizinischen Erkenntnissen eine bestimmte
Personengruppe durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung einem
Erkrankungsrisiko ausgesetzt ist. Erkenntnisse dafür, dass Masseure erheblich häufiger als die übrige Bevölkerung
an bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS leiden, sind jedoch nicht ersichtlich. Sofern Hartmann (a.a.O.) die
Frage aufwirft, ob die extreme Rumpfbeugehaltung neu und möglicherweise mit einem geringeren Rumpfbeugewinkel
zu definieren sei, lässt sich daraus auch nicht ansatzweise erkennen, dass hieraus Schlüsse auf ein erheblich
erhöhtes Risiko bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS in der Berufsgruppe der Masseure und medizinischen
Bademeister gezogen werden können und dass insoweit eine "Gruppentypik" vorliegt. In diesem Zusammenhang hat
das BSG wiederholt darauf hingewiesen, dass nur durch eine Fülle gleichgelagerter Gesundheitsbeeinträchtigungen
und eine langfristige zeitliche Überwachung derartiger Krankheitsbilder mit der notwendigen Sicherheit darauf
geschlossen werden kann, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt (BSGE 84 S.
30, 34 m.w.N.). Aus diesem Grund sieht sich der Senat auch nicht gedrängt, das vom Kläger beantragte
biomechanische Gutachten darüber einzuholen, ob Tätigkeiten, wie sie der Kläger verrichtet hat, in gleichem Maße
rückenschädigend sind wie eine Tätigkeit mit einer Beugung von mehr als 90 Grad.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.