Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.03.2003

LSG Nsb: zumutbare tätigkeit, rente, verkäuferin, berufsunfähigkeit, niedersachsen, gutachter, stress, erwerbsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, lumbago

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 20.03.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 6 RA 81/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 261/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit hat.
Die 1947 geborene Klägerin erlernte den Beruf der Einzelhandelskauffrau und war in der Folgezeit als Verkäuferin
tätig. Zuletzt arbeitete sie in einem Papierwarengeschäft. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte sie zum 30. Juni 1998, da
ein Wohnortwechsel nach Ostfriesland bevorstand.
Im April 1998 stellte die Klägerin einen Rentenantrag wegen Beschwerden von Seiten des Kreislaufs und wegen eines
Bein- und Blasenleidens. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung der Klägerin durch den
Internisten und Sozialmediziner Dr. I. und den Orthopäden Dr. J ... Nachdem diese Sachverständigen in ihren
Gutachten vom 15. Mai und 25. Juni 1998 zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die Klägerin trotz bestehender
Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet und sich nachteilig auswirkender Veränderungen im Bereich
des Bewegungs- und Stützapparates (chronisches LWS-Syndrom bei Osteochondrose) noch leichte Arbeiten unter
Schutz vor Nässe und Kälte und ohne ständiges Sitzen verrichten könne, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit
Bescheid vom 17. Juli 1998 ab. Auf den Widerspruch der Klägerin zog die Beklagte einen Befundbericht des
Hausarztes Dr. K. vom 28. September 1998 und des Neurologen und Psychiaters Dr. L. vom 29. Oktober 1998 bei,
ferner Arztberichte der Internistin Dr. M. vom 15. Februar 1999 und der Chirurgen und Phlebologen Dres. N. vom 16.
März 1999. Sie ließ die Klägerin außerdem durch den Internisten und Rheumatologen Dr. O. sowie die Neurologen und
Psychiater Dres. P. untersuchen und begutachten. Nachdem auch diese Sachverständigen in ihren Gutachten vom 5.
Januar und 6. Januar 1999 festgestellt hatten, dass die Klägerin trotz der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen
noch mindestens leichte Ganztagsarbeiten leisten könne, wies die Beklagte den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 1999 zurück.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Aurich erhoben und geltend gemacht, die
bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht zutreffend festgestellt und die dadurch bedingten
Einschränkungen des Leistungsvermögens nicht in ihrem ganzen Ausmaß berücksichtigt worden. Das SG hat
Entlassungsberichte des Kreiskrankenhauses Q. vom 25. Mai und 17. Juni 1999 sowie Befundberichte des
Neurologen und Psychiaters Dr. L. vom 30. August 1999, der Chirurgen Dres. N. vom 31. August 1999, der Internistin
Dr. M. vom 18. Mai 2000 sowie des Internisten Dr. K. vom 27. Mai 2000 beigezogen und die Klägerin dann durch die
Internistin Dr. R. untersuchen und begutachten lassen. Diese Sachverständige ist in ihrem Gutachten vom 7. Juli
2000 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin trotz eines bestehenden chronischen Schmerzsyndroms des
Bewegungsapparates, eines Bluthochdruck- und Krampfaderleidens, einer Schuppenflechte, einer Blutzuckerkrankheit
mit Fettleber und Polyneuropathie und Hyperurikämie sowie massivem Übergewicht noch in der Lage sei, körperlich
leichte, zeitweilig auch mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Körperhaltungen, ohne Akkord, Stress oder Zeitdruck
und ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen vollschichtig zu leisten. Nachdem der behandelnde Internist Dr. K. in
seiner Stellungnahme vom 7. August 2000 ausgeführt hatte, dass bei der Klägerin ein multimorbides Krankheitsbild
vorliege, das den tatsächlichen Einsatz im Berufsleben als Verkäuferin nicht mehr zulasse, hat das SG eine erneute
Stellungnahme von Frau Dr. R. veranlasst. Als diese Sachverständige an ihrer Beurteilung des Leistungsvermögens
festhielt, hat das SG mit Urteil vom 10. November 2000 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter
Bezugnahme auf das Gutachten Dr. R., durch das im wesentlichen die Feststellungen der vier Vorgutachter bestätigt
worden seien, ausgeführt, dass die Klägerin mit Rücksicht auf die festgestellten qualitativen
Leistungseinschränkungen als Verkäuferin wohl nicht mehr eingesetzt werden könne. Dennoch sei sie nicht
berufsunfähig, da Verweisungstätigkeiten, die ihr sozial zumutbar seien, vorhanden seien. So könne die Klägerin mit
dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch an einer Sammelkasse tätig sein. Diese Arbeit sei eine körperlich
leichte Tätigkeit, die die Klägerin trotz der bei ihr bestehenden Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten
könne.
Gegen das ihr am 28. November 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Dezember 2000 eingegangene
Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, dass eine Gesamtschau der
bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen und der damit verbundenen Leistungseinschränkungen nur den Schluss
zulasse, dass ihr Leistungsvermögen aufgehoben sei. Unabhängig davon sei jedenfalls ein Einsatz als Kassiererin an
einer Sammelkasse nicht mehr zumutbar, da hier Zeitdruck bestehe und neben langem Sitzen oder häufigem Stehen,
Heben und Tragen anfalle.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 10. November 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 1998 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1999 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab
1. Mai 1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend und vertritt die Auffassung, dass der Sachverhalt
sowohl in medizinischer als auch in berufskundlicher Hinsicht ausreichend geklärt sei.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte des Orthopäden Dr. S. vom 10. Januar 2002
beigezogen und sodann auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten der
Neurologen Prof. Dr. T., des Arztes für Psychiatrie Prof. Dr. U. und des Internisten Dr. V. vom 18. Oktober 2002,
sämtlich W., eingeholt. Ergänzend hat der Sachverständige Dr. Schöttes auf Antrag der Klägerin sein Gutachten
dahin ergänzt, dass die Klägerin in der Lage sei, eine Wegstrecke von 500 m in bis zu 20 Minuten zurückzulegen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen wird auf die vorgenannten Gutachten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Prozess- und
Beiakten verwiesen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Das Urteil und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, und zwar weder auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
(EU)/Berufsunfähigkeit (BU) nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht (§§ 43, 44 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch –SGB VI- a.F.) noch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem seit dem 1. Januar
2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI n.F.). Das SG hat in seinem Urteil die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen
des alten Rechts geprüft und rechtsfehlerfrei angewendet und auch den medizinischen Sachverhalt aufgeklärt und
nachvollziehbar gewürdigt. Nach allem ist es zu der richtigen Entscheidung gekommen, dass der Klägerin eine
Versichertenrente nicht zugesprochen werden kann. Es wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Entscheidungsgründe des Urteils vom 10. November 2000 Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Ergebnis ist
auch unter Geltung des neuen Rechts zutreffend, das noch höhere Anforderungen an das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Rente stellt.
Im Berufungsverfahren sind neue Gesichtspunkte nicht zu Tage getreten. Insbesondere haben sich in medizinischer
Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das der Klägerin verbliebene Leistungsvermögen durch die im
Verlaufe des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens von Amts wegen eingeholten Gutachten
nicht richtig beurteilt worden ist. Vielmehr sind die dort getroffenen Feststellungen sowohl in der Befunderhebung als
auch in der Diagnosestellung durch die im Berufungsverfahren gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten bestätigt
worden. Dementsprechend stimmt auch die Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin mit der der zuvor
gehörten Sachverständigen überein. So haben die Neurologen Prof. Dr. T. zwar einen episodischen
Spannungskopfschmerz, eine diskrete Neuropathie an den unteren Extremitäten sowie einen ungerichteten,
intermittierend auftretenden Schwankschwindel diagnostiziert, gleichzeitig jedoch festgestellt, dass durch diese
Normabweichungen kein funktionelles neurologisches Defizit im Bereich der koordinativen Funktionen besteht. Das
gilt auch für die schon in den Vorgutachten beschriebenen orthopädischen Veränderungen. Die chronische Lumbago
als Folge degenerativer Wirbelsäulenveränderungen hat ebenso wenig wie ein bestehendes chronisches
Schmerzsyndrom im Schulter-Nacken-Bereich zu funktionellen neurologischen Defiziten geführt. Das gilt auch für die
Schmerzsymptomatik im Bereich der unteren Extremitäten. Diesen Feststellungen entsprechend halten die Gutachter
noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Bücken und Tragen sowie ohne Zwangshaltungen
vollschichtig für zumutbar. Auf psychiatrischem Fachgebiet ergeben sich keine zusätzlichen Einschränkungen.
Insoweit hat Prof. Dr. U. ausdrücklich dargelegt, dass eine psychische Fehlhaltung oder sonstige Veränderungen im
psychischen Bereich nicht vorliegen und daher von seinem Fachgebiet aus keine zusätzlichen
Leistungseinschränkungen bestehen. Schließlich hat der Internist Dr. V. den schon früher geäußerten Verdacht des
Bestehens einer Glomerulonephritis bestätigt, gleichzeitig jedoch ausgeführt, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin
im Arbeitsleben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auch die von ihm jetzt diagnostizierte arterielle Verschlusskrankheit
schränkt das Leistungsvermögen nach seinen Ausführungen in zeitlicher Hinsicht nicht ein. Es ergibt sich daraus
lediglich die qualitative Einschränkung, dass ständige Tätigkeiten im Stehen von der Klägerin nicht ausgeführt werden
können, eine Einschränkung die auch in den zuvor von Amts wegen eingeholten Gutachten bereits festgestellt worden
ist. Zusammenfassend kommt Dr. V. unter Berücksichtigung auch der Zusatzgutachten zu dem Ergebnis, dass der
Klägerin noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zuzumuten sind, wenn dabei kein Heben und Tragen von Lasten über
5 kg, kein häufiges Bücken oder Zwangshaltungen, keine Überkopfarbeiten oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
abverlangt werden. Außerdem muss Schutz vor Nässe und Kälte bestehen und besonderer Stress wie Akkord oder
Arbeiten am Fließband sind auszuschließen. Es kann nach allem festgestellt werden, dass die gemäß § 109 SGG
eingeholten Gutachten in ihrer Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin der Auffassung der von Amts wegen
gehörten Gutachter entsprechen. Das gilt auch für die von der Klägerin zuletzt in den Vordergrund ihrer Argumentation
gestellten Wegefähigkeit. Insoweit hat Dr. V. in seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 20. Dezember 2002
ausdrücklich festgestellt und begründet, dass die Klägerin in der Lage ist, eine Wegstrecke von 500 m in bis zu 20
Minuten zurückzulegen. Soweit die Klägerin einwendet, die mit dem Sachverständigen zurückgelegte Wegstrecke sei
kürzer als von diesem angegeben und meint, die dafür benötigte Zeit sei wesentlich länger gewesen, rechtfertigt dies
keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass die Angaben der Klägerin viel zu ungenau sind, als dass sie einer
Entscheidung zugrunde gelegt werden könnten, sind sie nicht belegt und finden auch in den von den Gutachtern
erhobenen Befunden keine Stütze. Diese objektiven Feststellungen lassen nur den Schluss zu, dass die
Wegefähigkeit der Klägerin nicht in einem Maße eingeschränkt ist, das zu einer Bewilligung von Rente führen müsste.
Mit dem der Klägerin verbliebenen Leistungsvermögen ist sie nicht berufsunfähig. Der Senat folgt auch insoweit dem
SG und führt ergänzend unter Hinweis auf seine ständige, vom BSG (BSGE 78, 207 ff) gebilligte Rechtsprechung
aus, dass die Klägerin, die als gelernte Verkäuferin Berufsschutz hat, sich auf die ihr sozial zumutbare Tätigkeit einer
Kassiererin an Sammelkassen verweisen lassen muss. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um leichte Arbeiten die in
wechselnder Körperhaltung in geheizten Räumen verrichtet werden kann. Auch den Übrigen von den
Sachverständigen für notwendig erachteten qualitativen Einschränkungen wird Rechnung getragen. Denn die Tätigkeit
beinhaltet vor allem Kassieren, Geld wechseln, das Ausstellen von Rechnungen und Quittungen, die Behandlung von
Warenrückgaben und das Verpacken und Ausgeben von Waren sowie die Erteilung von Informationen an die Kunden
(vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 22. August 2002 – Az: L 1 RA 242/00 -). Diesem Tätigkeitsfeld
entspricht das der Klägerin verbliebene Leistungsvermögen.
Nach allem hat das SG zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nicht erwerbs- oder berufsunfähig nach alten Recht
ist. Aber auch nach der für die Zeit ab 1. Januar 2001 anzuwendenden Neufassung des SGB VI hat die Klägerin
keinen Anspruch auf Versichertenrente. Denn von der gesetzlichen Neuregelung werden noch weitergehende,
insbesondere zeitliche Einschränkungen des Leistungsvermögens gefordert (§§ 43, 240 SGB VI n.F.), die – wie oben
dargelegt - sich bei der Klägerin nicht haben feststellen lassen.
Die Berufung konnte nach allem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Es bestand kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen.