Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.01.2006

LSG Nsb: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, öffentliches interesse, erlass, beschränkung, rechtsschutz, verwaltungsakt, bekanntgabe, vollziehung, anknüpfung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 30.01.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 35 AS 753/05 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 AS 17/06 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 7. Dezember 2005 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung
von Widerspruch und Klage gegen den Absenkungsbescheid der Beschwerdegegenerin vom 20. Oktober 2005 wird
angeordnet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers beider Instanzen.
Gründe:
I.
Der im Januar 1984 geborene, zusammen mit seiner Großmutter in Hildesheim wohnhafte Beschwerdeführer hat einen
Berufsausbildungsvertrag mit dem Frisör C. in Hannover, der ihn in einer Filiale in Langenhagen beschäftigt hat, durch
einen auf eigenen Wunsch hin abgeschlossenen Aufhebungsvertrag beendet. Zwischen den Beteiligten ist insoweit
unterdessen unstreitig, dass das Ausbildungsverhältnis tatsächlich zum 30. Juni 2005 beendet worden ist, wenngleich
die zu den Verwaltungsakten gelangte Ablichtung der Aufhebungsvereinbarung vom 17. Mai 2005 und die unter dem
28. September 2005 ausgefüllte Arbeitsbescheinigung des Ausbildungsbetriebes den 30. Juni 2004 als Datum der
Beendigung der Berufsausbildung ausweisen. Maßgeblich für seinen Wunsch, den Ausbildungsbetrieb zu verlassen,
sind nach den Angaben des Beschwerdeführers die tägliche Fahrzeit zur Arbeitsstätte von insgesamt etwa 2 Stunden
und eine erhebliche Verschlechterung des Betriebsklimas gewesen, die er auf mehrere unaufgeklärte Diebstähle und
das in der Folge gegen ihn aufgekommene Misstrauen zurückführt. Die Beschwerdegegnerin hat wegen der Aufgabe
des Ausbildungsplatzes, für die sie keinen wichtigen Grund gesehen hat, mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 unter
Berufung auf § 31 Abs. 4 Nr. 3b und Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 144 SGB III eine Absenkung der dem
Beschwerdeführer zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um 100 vH für die Monate November
2005 bis Januar 2006 verfügt. Hiergegen begehrt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen den
ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 7. Dezember 2005 vorläufigen Rechtsschutz.
Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf die zu § 144 SGB III ergangene Rechtsprechung geltend, dass
hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle von
Ausbildungsverhältnissen eine großzügige Betrachtung geboten sei, so dass die am Arbeitsplatz gegen ihn erhobenen
Verdächtigungen und die mit ihnen einhergehende Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zum Ausbilder
jedenfalls in seinem Fall die Lösung vom Ausbildungsbetrieb gerechtfertigt habe, und beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 7. Dezember 2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung
von Widerspruch und Klage gegen den Absenkungsbescheid der Arbeitsagentur (Job-Center) Hildesheim vom 20.
Oktober 2005 anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält ihren Absenkungsbescheid für rechtmäßig.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Vorgänge der Beschwerdegegnerin Bezug genommen, die beigezogen und Gegenstand der
Beschlussfassung gewesen sind.
II.
Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, ist als Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Absenkungsbescheid vom 20. Oktober 2005
zulässig und begründet.
Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers gilt nicht, wie das Sozialgericht angenommen hat, dem Erlass
einer einstweiligen Anordnung, sondern der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 86
b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen beiden Formen des einstweiligen
Rechtsschutzes ist vorliegend die Überlegung, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage des anwendbaren
materiellen Rechts, auf das noch näher einzugehen ist, keine Erweiterung seiner Rechtsstellung über den bei Erlass
des Bescheides vom 20. Oktober 2005 bestehenden Zustand hinaus anstrebt, die nur durch den Erlass einer
einstweiligen Anordnung in der Form der Regelungsanordnung erfolgen könnte, sondern dass es ihm darum zu tun ist,
bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Klärung den Eintritt derjenigen Rechtsnachteile zu vermeiden, die sich
unmittelbar an die Absenkung der ihm zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes knüpfen und in
einem vorübergehenden Wegfall des materiellen Leistungsanspruchs bestehen.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Absenkung der Leistungen nach § 31 Abs. 5 SGB II in der Regel lediglich
vorbereitenden Charakter in dem Sinne hat, dass mit ihr entweder eine ablehnende Entscheidung über die
Leistungsgewährung, verbunden mit deren tatsächlichem Einbehalt, oder, falls diese bereits durch Bescheid
zugesprochen worden sind und laufend gewährt werden, eine Aufhebung des bewilligenden Bescheides, ggf. unter
Rückforderung gezahlter Beträge, ermöglicht wird. Unterbleiben im Absenkungsfall Bewilligung und Auszahlung der
Leistung, so wird das vorläufige Rechtsschutzbegehren im Zweifel dahin auszulegen sein, dass es auch die
Verpflichtung des zuständigen Trägers zur Gewährung der abgesenkten Leistungen umfasst, wozu es dann im
Erfolgsfall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf. Von einem solchen Rechtsschutzziel ist indessen
vorliegend nicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer selbst sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren mit dem
bereits in erster Instanz ausdrücklich gestellten Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des
Absenkungsbescheides vom 20. Oktober 2005 beschränkt hat und sich zudem die beigezogenen Leistungsakten der
Beschwerdegegnerin darauf hindeuten, dass diese den um 100 vH abgesenkten Betrag der Leistungen zum
Lebensunterhalt in den betroffenen Monaten November und Dezember 2005 sowie Januar 2006 trotz der Absenkung
tatsächlich ausgezahlt hat.
Der Erlass einer – nach § 86 b Abs. 2 SGG subsidiären - einstweiligen Anordnung ist hiernach auch nicht etwa
deshalb geboten, weil bezüglich des allein streitbefangenen Absenkungsbescheides eine Anordnung oder
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage keinen effektiven Rechtsschutz vermittelt
oder gar unstatthaft ist. Hiervon wäre allerdings dann auszugehen, wenn die Rechtsfolgen der Absenkung in dem
vorliegend allein in Betracht kommenden Fall des § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b SGB II in Verbindung mit § 144 SGB III
schon von Gesetzes wegen eingetreten wären und der nach § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II vorgesehene "feststellende"
Verwaltungsakt insoweit weder selbst eine konstitutive Regelungswirkung entfaltete noch seine Vollziehbarkeit
anderweitige Voraussetzung für den Eintritt der Absenkung wäre. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung von
Widerspruch und Klage ginge in diesem Fall ins Leere, weil sie die bereits kraft Gesetzes eingetretenen Rechtsfolgen
der Absenkung unbeeinflusst ließe. Davon, dass der vorliegend angegriffene Bescheid vom 20. Oktober 2005 die mit
ihm auf die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Januar 2006 (im Bescheid heißt es offenbar irrtümlich 2005)
datierte Absenkung nicht selbst regelnd angeordnet hat, kann jedoch im Ergebnis nicht ausgegangen werden.
Allerdings werden in der zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II veröffentlichten Literatur gänzlich unterschiedliche Auffassungen
zu der Frage vertreten, inwieweit die Rechtsfolge der Absenkung oder Beschränkung von Leistungen unmittelbar auf
dem Gesetz oder auf Verwaltungsakt beruht. Während insoweit etwa Rixen (in Eicher / Spellbrink, SGB II, 1. Auflage
2005, § 31 Rdnr. 55; so wohl auch Berlit in LPK SGB II § 31 Rn 114) den Grundsatz aufstellt, durch § 31 Abs. 6 Satz
1 SGB II werde für alle Sanktionsfälle des § 31 SGB II ausdrücklich klargestellt, dass die Sanktionen nicht kraft
Gesetzes einträten, sondern auf einer konstitutiven Einzelfallentscheidung durch Verwaltungsakt beruhten, geht
Valgolio (in Hauck / Noffz, § 31 SGB II Rdnr. 75, 76) von der entgegengesetzten Annahme aus, dass alle
Sanktionsfälle des § 31 SGB II von Gesetzes wegen einträten. Der vorliegend zu diskutierende Fall der Absenkung
oder Beschränkung von Leistungen wegen Verwirkung einer Sperrzeit (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 SGB II in
Verbindung mit § 144 SGB III) bedarf dabei noch einer differenzierenden Betrachtung. Der mit ihm verknüpfte
Gesetzeszweck, die Umgehung einer nach § 144 SGB III eingetretenen Sperrzeit im Wege des Bezuges von
Arbeitslosengeld II zu verhindern, kann nämlich nur dann realisiert werden, wenn die Absenkung oder Beschränkung
von Leistungen nach dem SGB II (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 SGB II i.V.m. § 144 SGB III) einerseits und die
eigentliche Sperrzeit nach dem SGB III (§ 144 SG III) andererseits zeitsynchron verlaufen. Die für Sperrzeiten nach
dem SGB III gefestigte Auffassung, diese träten bereits mit der Verwirklichung eines Sperrzeit – Tatbestandes von
Gesetzes wegen ein, begründet mithin durchaus ein Bedürfnis, die Rechtslage bei Anwendung von § 31 Abs. 4 Nr. 3
SGB II entsprechend zu beurteilen. Indessen kann die Bedeutung, die § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II dem Erlass eines
Bescheides über die "Feststellung" der Absenkung oder Beschränkung verleiht, eine solche Auffassung letztlich
ausschließen (so im Ergebnis unter Anerkennung der Problematik Rixen, aaO, Rdnr. 57).
Für die Beantwortung der Frage nach der geeigneten Form einstweiligen Rechtsschutzes ist indessen noch folgendes
zu berücksichtigen: Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Bescheid vom 20. Oktober 2005 selbst ausdrücklich
verfügt, dass die Absenkung des dem Beschwerdeführer zustehenden Anteils des Arbeitslosengeldes II in der Zeit ab
1. November 2005 eintreten solle. Der hiermit im konkreten Fall von ihr auf die Monate November und Dezember 2005
sowie Januar 2006 festgelegte Zeitraum der Absenkung kann – unbeschadet des vorstehend skizzierten
Meinungsstreits und unabhängig von weiteren, über ihn hinaus in Betracht zu ziehenden Auslegungen des § 31 Abs. 6
Satz 1 SGB II – in jedem Fall nur das Ergebnis einer konstitutiven Regelung der Absenkung und ihrer Dauer durch
Verwaltungsakt sein. Versteht man die gesetzliche Regelung dahingehend, dass dem lediglich als "feststellend"
beschriebenen Verwaltungsakt wegen der Abhängigkeit des Eintritts der Sperrzeit von seinem "Wirksamwerden" in
Wahrheit der Regelungsgehalt einer für die Absenkung konstitutiven Anordnung zukommt (so Rixen, aaO), folgt
bereits aus einem solchen Verständnis der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage, dass der Eintritt der Rechtsfolgen
der Absenkung auf der Vollziehbarkeit des Bescheides vom 20. Oktober 2005 beruht. Nichts anderes ergibt sich aber
für den Fall, dass § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II als eine Norm auszulegen sein sollte, die den zuständigen Träger, den
Fällen der "Verhängung" einer Sperrzeit nach § 144 SGB III vergleichbar, lediglich zur Feststellung des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen einer Absenkung (§ 31 Abs. 2 und 4 SGB II) oder Beschränkung (§ 31 Abs. 5 SGB II)
ermächtigt, während der teilweise oder vollständige Wegfall des Anspruchs auf Leistungen nach § 31 Abs. 6 Satz 1
und 2 ohne diesbezüglichen einzelfallbezogenen Regelungsbedarf von Gesetzes wegen eintritt, sei es, weil die
gesetzliche Regelung generell im Sinne einer lediglich tatbestandlichen Anknüpfung an das "Wirksamwerden" des
einen Fall von § 31 Abs. 2 oder Abs. 4 "feststellenden" Verwaltungsaktes zu verstehen ist, sei es, weil jedenfalls in
Fällen des § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II Absenkung und Wegfall des Leistungsanspruchs gleichzeitig mit dem Vorliegen
Sperrzeitvoraussetzungen nach § 144 SGB III eintreten. Eine in diesem Sinne unmittelbar auf dem Gesetz beruhende
Minderung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers hätte nämlich, falls sie bereits zeitgleich mit dem
etwaigen Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen eingetreten wäre, wegen des Zeitpunkts der Auflösung des
Ausbildungsvertrages nur die Monate Juli bis September 2005 (wenn nicht bereits Juli bis September 2004) betreffen
können, während sie für den Fall einer lediglich tatbestandlichen Anknüpfung an das Wirksamwerden des Bescheides
vom 20. Oktober 2005 zwar möglicherweise – abhängig vom genauen Zeitpunkt seiner Bekanntgabe - auch ohne
diesbezügliche Regelung durch den genannten Bescheid in die Monate November 2005 bis Januar 2006 hätte fallen
können, von der Beschwerdegegnerin aber, wie die für ihr Verwaltungshandeln gewählte Bezeichnung einerseits und
die bereits im Vorgriff auf den noch unbekannten Zeitpunkt der Bekanntgabe vorgenommene Konkretisierung des
Absenkungszeitraums andererseits belegen ("wird für die Zeit vom ... bis ... abgesenkt"), nach dem für die Auslegung
maßgeblichen Empfängerhorizont durch den Bescheid vom 20. Oktober 2005 selbständig geregelt worden ist. Der
Statthaftigkeit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung steht bei einer solchen Auslegung auch nicht etwa
entgegen, dass sie die im Monat nach der Bekanntgabe der Bescheides vom 20. Oktober 2005 von Gesetzes wegen
eingetretene Absenkung unberührt ließe; nach § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II hängt nämlich der Eintritt von Absenkung
und Wegfall auch dann von der Wirksamkeit des darin erwähnten Verwaltungsaktes ab, wenn dessen vom Gesetz
intendierter Regelungsgehalt nicht in der Anordnung der Absenkung oder des Wegfalls besteht, sondern einem
anderweitigen Gegenstand, etwa der bloßen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine solche
Maßnahme, gilt.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Vollziehung eines belastenden
Verwaltungsaktes wendet, von dessen Vollziehbarkeit der Bestand der Absenkung seiner zustehenden Regelleistung
abhängt. Widerspruch und Klage gegen den Absenkungsbescheid entfalten gem. § 39 Nr. 1 SGB II keine
aufschiebende Wirkung (vgl. Rixen, aaO, § 39 Rdnr. 3), so dass das einstweilige Rechtsschutzbegehren als Antrag
auf deren Anordnung, mit der die Vollziehbarkeit rückwirkend entfällt, zulässig ist (§ 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG).
Der Antrag ist auch begründet. Die im einstweiligen Rechtsschutz über die aufschiebende Wirkung von Widerspruch
und Klage (Fälle des § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG) zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen sind auch in den Fällen
des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, hier in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB
II) stets das Ergebnis einer Folgenabwägung, bei der das – in den Fällen des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bereits
gesetzlich vorausgesetzte – öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitbefangenen
Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse des
Betroffenen zu gewichten sind. Das Gericht kann seine Entscheidung allerdings allein auf eine Vorausbeurteilung der
Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage stützen, wenn es sich bereits ohne wesentliche verbleibende Zweifel
von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überzeugen vermag und deshalb dem verfassungsrechtlich
verbürgten Anspruch des Betroffenen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz schon im Aussetzungsverfahren
genügt werden kann. Bestehen demgegenüber durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden
Verwaltungsaktes oder stellt er sich bereits mit Gewissheit als rechtswidrig dar, so überwiegt regelmäßig das
Aussetzungsinteresse des Betroffenen; denn es besteht auch in den Fällen des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kein
öffentliches Interesse am Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte.
Im vorliegenden Fall führen diese Grundsätze zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und
Klage. Der Senat vermag nämlich bereits mit Rücksicht auf die in der Kommentarliteratur vertretenen, gänzlich
divergierenden Auffassungen zur Auslegung von § 31 Abs. Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 3
der Vorschrift nicht davon auszugehen, dass der streitbefangene Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober
2005 offenkundig rechtmäßig sei. Folgt man etwa der von Valgolio (aaO) vertretenen Auffassung, dass Absenkung
und Wegfall des Arbeitslosengeldes II generell mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eintreten, oder
nimmt man entsprechendes mit Rücksicht auf die von Rixen und Berlit (aaO) problematisierten Gründe wenigstens für
die Fälle des § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II an, so stellt sich der Bescheid der Beschwerdegegnerin schon deshalb als
rechtswidrig dar, weil mit ihm, wie ausgeführt, die - dann - allenfalls von Juli bis September 2005 eingetretene
Absenkung fehlerhaft für die Zeit von November 2005 bis Januar 2006 verfügt worden ist. Der Senat hält im Übrigen in
teilweiser Abgrenzung zu den von Rixen und Valgolio vertretenen Auffassungen vorläufig eine Auslegung des § 31
Abs. 4 Nr. 3 SGB II für naheliegend, die sich, vom Gesetzeswortlaut ausgehend, darum bemüht, den darin
vorgesehenen Erlass eines lediglich "feststellenden" Verwaltungsaktes mit dem von seinem "Wirksamwerden"
abhängigen Beginn der dreimonatigen Absenkungs- oder Wegfallfrist in einen sinnvollen Zusammenhang zu bringen
(vgl. insoweit auch Berlit a.a.O. Rn 115, der auch auf das verwaltungsverfahrensrechtliche Erfordernis des
Wirksamwerdens des Verwaltungsaktes nach § 39 SGB X hinweist). Ein solcher könnte etwa darin bestehen, dass
Beginn und Ende der Absenkung oder des Wegfalls der Leistungen durch § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II von
Gesetzes wegen an das Wirksamwerden des in § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II ausdrücklich erwähnten Verwaltungsaktes
geknüpft sind, so dass es einer einzelfallbezogenen Regelung durch diesen insoweit nicht bedarf, während als
Regelungsgegenstand jenes Verwaltungsaktes die Feststellung des Eintritts eines die Absenkung oder den Wegfall
von Leistungen bedingenden Falles nach § 31 Abs. 2 und 4 SGB II, ggf. in Verbindung mit Absatz 5 der Vorschrift,
verbliebe. Auch bei einer solchen Auslegung stellte sich indessen der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober
2005 als rechtswidrig dar, weil es für seinen den Eintritt und die Dauer der Absenkung regelnden Inhalt an einer
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlte.
Die nach alledem bestehenden, erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. Oktober 2005
entziehen sich mit Rücksicht auf ihre Komplexität einer abschließenden Klärung im vorliegenden
Aussetzungsverfahren. Im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes überwiegt hiernach bei der
gebotenen Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Beschwerdeführers, zumal es auf den Fortbestand
existenzsichernder Leistungen gerichtet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.