Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.02.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 07.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 11 V 38/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5/9 V 19/00
Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. März 2000 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind
nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Beklagte zu Recht die Bewertung einer anerkannten Schädigungsfolge mit
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 auf eine MdE um 20 herabgesetzt hat mit der Folge, dass eine
dem Kläger bislang nach § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit § 30 Abs 1
Bundesversorgungsgesetz (BVG) gezahlte Rente entfallen ist.
Der am I. geborene Kläger leistete vom 1. Januar 1965 bis 30. Juni 1966 Wehrdienst bei der Bundeswehr. Er erlitt am
23. Februar 1965 einen Dienstunfall. Das Versorgungsamt (VA) Verden stellte mit Bescheid vom 29. Dezember 1986
auf der Grundlage des § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung vom 1. Juli 1985 eine
MdE um 25 aufgrund der Schädigungsfolge
schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk nach Falschgelenkbildung des Kahnbeins
fest. Mit Bescheid vom 12. Januar 1987 wurde dem Kläger eine Grundrente zuerkannt. Nach operativer Behandlung
stellte das VA mit Bescheid vom 17. Januar 1991/Widerspruchsbescheid vom 2. August 1991 ab 1. Mai 1989 eine
MdE um 30 für eine
Versteifung des rechten Handgelenks.
fest. Eine Beschwerdezunahme im rechten Arm des Klägers sei schädigungsunabhängig durch degenerative
Veränderungen der Halswirbelsäule hervorgerufen.
Nachdem zwischenzeitlich Erhöhungsanträge des Klägers erfolglos geblieben waren (Schreiben des VA an den Kläger
vom 15. Juni 1992 sowie vom 29. April 1996), überprüfte das VA, ob eine Nachuntersuchung des Klägers noch vor
der Vollendung des 55. Lebensjahres (§ 62 Abs 2 BVG) durchgeführt werden sollte. Dabei stellte es fest, dass die
bisher nach den "Anhaltspunkte(n) für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz” (AHP) 1983 bewertete Schädigungsfolge nach den seit 1. Januar 1997 anzuwendenden
AHP 1996 mit einer MdE um 20 eingestuft wird.
Das VA hörte den Kläger mit Schreiben vom 27. April 1998 zur beabsichtigten Herabstufung der MdE und zu dem
damit verbundenen Verlust des Rentenanspruchs an und setzte mit Wirkung vom 1. August 1998 die MdE auf 20 fest
mit dem Hinweis, dass eine Rente nicht mehr gezahlt werde (Bescheid vom 3. Juni 1998/Widerspruchsbescheid vom
21. Juli 1998).
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger sich mit der am 24. Juli 1998 eingegangenen Klage gewandt, mit der
er die Auffassung vertreten hat, die Anwendung des § 48 SGB X setze nicht lediglich eine Änderung der Bewertung
durch die AHP, sondern auch eine tatsächlich eingetretene Verbesserung seines Gesundheitszustandes voraus, die
fehle.
Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat durch Urteil vom 20. März 2000 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. In
den Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist ausgeführt, eine wesentliche Änderung
der rechtlichen Verhältnisse liege nicht vor. Die gegenüber den AHP 1983 in den AHP 1996 vorgenommene
Bewertung einer Versteifung des Handgelenks in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension) mit einer MdE um 20 sei
nicht darauf zurückzuführen, dass die frühere Bewertung der MdE um 30 dem Stand der medizinischen Wissenschaft
während des streitigen Zeitraums nicht entsprochen habe. Die Herabsetzung der Bewertung lasse sich auch nicht mit
medizinischen Fortschritten und ständig verbesserten Behandlungserfolgen erklären. Es handele sich um eine
geringfügige Korrektur der MdE innerhalb des einer gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglichen
Einschätzungsspielraums der Verwaltung. Diese sei nicht geeignet, eine wesentliche Änderung der rechtlichen
Verhältnisse zu begründen.
Das am 4. April 2000 zugestellte Urteil greift der Beklagte mit der am 26. April 2000 bei Gericht eingegangenen
Berufung an. Diese stützt er darauf, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei eine Änderung der AHP wie eine
Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs 1 SGB X zu beurteilen. Als geschlossenes
Beurteilungsgefüge entfalteten die AHP Bindungswirkung gegenüber der Verwaltung; die Gerichte könnten sie nur in
beschränktem Umfang, nämlich wie untergesetzliche Normen prüfen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Lüneburg vom 20. März 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er betont, der Vertrauensschutzgedanke müsse wie bei jeder
aus einer Änderung der Rechtslage sich ergebenden Schlechterstellung des Betroffenen auch hier berücksichtigt
werden.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die den Kläger betreffenden Beschädigtenakten des VA J.
(Grundl.-Nr. K.) sowie die WDB-Akte des Wehrbereichsgebührnisamts  L. (Az.: M.)
vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil kann keinen
Bestand haben, vielmehr entspricht die Verwaltungsentscheidung vom 3. Juni 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1998 den Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X hat das SG in dem angefochtenen Urteil nicht ergänzungsbedürftig
dargestellt. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug. Der Beklagte war jedoch
entgegen der Auffassung des SG nach § 48 Abs 1 SGB X wegen der Änderung der AHP befugt, die MdE für die
Versteifung des Handgelenks herabzusetzen.
Die Bewertung der Schädigungsfolge des Klägers nach den ab 1. Januar 1997 anwendbaren (vgl BSG-Urteil vom 1.
September 1999 – B 9 V 25/98 R) AHP 1996 mit einer MdE um 20 stellt gegenüber dem vorherigen Rechtszustand
eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X dar. Zu dem Zeitpunkt der Entscheidung vom 17.
Januar 1991 war die Beeinträchtigung des Klägers als Versteifung des Handgelenkes in günstiger Stellung (leichte
Dorsalextension) nach den AHP 1983 mit einer MdE um 30 eingestuft (AHP 83, 110), während sie nach den AHP
1996 (S. 145) nur eine MdE um 20 bedingt. Diese Änderung ist zu beachten. Den AHP kommt zwar keine
Normqualität zu. Sie sind nur antizipierte Sachverständigengutachten. In der Praxis der Versorgungsverwaltung wirken
sie sich jedoch normähnlich aus. Ihre Überprüfung durch die Gerichte muss ihrer Zwitterstellung Rechnung tragen.
Hinsichtlich der richterlichen Kontrolle der AHP ergeben sich Besonderheiten ungeachtet der Rechtsqualität der AHP.
Sie sind vornehmlich an den gesetzlichen Vorgaben zu messen. Sie können nicht durch Einzelfallgutachten
hinsichtlich ihrer generellen Richtigkeit widerlegt werden. Die Gerichte sind insoweit prinzipiell auf eine
Evidenzkontrolle beschränkt. Eine solche eingeschränkte Kontrolldichte ist in der Verwaltungsgerichtsbarkeit aus den
Sachgesetzlichkeiten des jeweiligen Regelungsbereichs und der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber begründet
worden. Eine derartige Beschränkung in der gerichtlichen Kontrolle ist auch für die AHP geboten, weil sonst der
Zweck der gleichmäßigen Behandlung aller Behinderten in Frage gestellt würde. Im Übrigen gelten die Prüfmaßstäbe
wie bei der Prüfung untergesetzlicher Normen, weil die AHP wie Normen wirken. Sie bewerten nicht nur im Sinne von
Sachverständigen, sondern legen normativ fest, was gelten soll. Ohne solche verbindlichen Maßstäbe ließe sich eine
gesetzmäßige, das heißt auch gleichmäßige Behandlung der Betroffenen nicht erreichen. Es handelt sich bei den
AHP um ein geschlossenes Beurteilungsgefüge zum GdB und zur MdE, auf das auch die Gerichte angewiesen sind.
Eine wirkliche richterliche Kontrolle in der Sache kann es nicht geben, weil es für die "Richtigkeit” der AHP außerhalb
ihres eigenen Systems keinen ausreichenden Maßstab gibt. Zwar gebietet das Rechtsstaatsprinzip bei dieser
Sachlage eine auch formal normative Regelung; aber auch solange eine solche fehlt, erhöht das nicht die
Kontrolldichte, weil damit keine Gewähr für eine inhaltliche Richtigkeit verbunden wäre. Für das System der AHP
beschränkt sich die Rechtskontrolle auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und Fragen der Gleichbehandlung
(BSGE 72, 285, 287).
Es ist nicht vorgetragen worden, dass die Änderung der AHP etwa dem Gesetz widerspreche oder mit dem Stand der
sozialärztlichen Wissenschaft nicht übereinstimme. Es gibt für solche denkbaren Beanstandungen hier auch keinen
Ansatz (BSG SozR 3-3870 § 3 Nr 5). Das Bundesverfassungsgericht (SozR 3-3870 § 3 Nr 6) hat bestätigt, dass es
nicht gegen die Bindung an Recht und Gesetz sowie gegen das Willkürverbot verstößt, wenn Änderungen der AHP
wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse behandelt werden. Dies gilt jedenfalls, solange sich die Rechtsprechung
nicht strikt an die AHP gebunden sieht und sie einer richterlichen Kontrolle unterzieht, wenn dies im Hinblick auf
Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) einerseits und das Normprogramm des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)
andererseits erforderlich ist. Zu Recht wird danach geprüft, ob die AHP dem Gesetz widersprechen, ob sie dem
gegenwärtigen Kenntnisstand der sozialmedizinischen Wissenschaft entsprechen und ob ein Sonderfall vorliegt, der
aufgrund der individuellen Verhältnisse einer gesonderten Beurteilung bedarf.
Die Änderung der AHP ist im Ergebnis als Änderung der rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen (BSGE 79, 223, 229).
Wird – wie hier – der Wert für eine Beeinträchtigung um einen Zehnergrad verändert, so beruht das nicht auf
grundsätzlich neuen medizinischen Erkenntnissen, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt zur herrschenden
medizinischen Auffassung verdichtet hätten. Es handelt sich lediglich um eine geringfügige Korrektur innerhalb des
einer gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglichen Einschätzungsspielraums der Verwaltung. Insoweit lässt sich eine
richtige MdE nicht ermitteln und begründen, sie lässt sich nur durch Willensentscheidungen (des BMA als
Herausgeber der AHP) festlegen (vgl zuletzt BSG SozR 3-3870 § 3 Nrn 5 und 8).
Ein Gesetzesverstoß liegt darin nicht. Zwar fehlt den AHP die gesetzliche Grundlage, was wegen § 31 SGB – Erstes
Buch Allgemeiner Teil – (SGB I) zu beanstanden ist (BSG SozR 3-3870 § 3 Nr 5). Danach können Rechte und
Pflichten im Sozialrecht nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es
vorschreibt oder zulässt. Es könnte zwar fraglich sein, ob die Herabsetzung der MdE ohne gesetzlichen
Prüfungsanlass allein wegen der Änderung der AHP gerechtfertigt sein könnte. Dies ist hier jedoch nicht zu
entscheiden, weil ein anderer Fall vorliegt. Denn die Überprüfung durch das VA ist im Rahmen des gesetzlichen
Auftrags aus § 62 Abs 2 und Abs 3 BVG erfolgt. Nach § 62 Abs 2 darf die MdE nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach
Bekanntgabe des Feststellungsbescheides niedriger festgesetzt werden. Nach § 62 Abs 3 ist die MdE bei
Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, wegen Besserung des Gesundheitszustands nicht
niedriger festzusetzen, wenn sie in den letzten 10 Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert
geblieben ist. Nach § 62 Abs 3 Satz 3 bleiben Veränderungen aus anderen als medizinischen Gründen bei der
Berechnung der Frist unberücksichtigt. Diese Normen setzen den gesetzlichen Auftrag voraus, die Grundlage der
Rentenzahlung zu überprüfen. Diese Grundlage liegt in der zuerkannten oder ggf verändert festzustellenden MdE. Der
durch § 31 SGB I geforderte gesetzliche Rahmen auch für den Eingriff in die bisher geschützte Rechtsposition des
Klägers ist damit gewahrt. Der Umstand, dass die Herabsetzung der MdE auf einen Bruchteil unter 25 bei dem Kläger
zum Verlust des Rentenanspruchs führt, ist nicht den AHP anzulasten, sondern entspricht der gesetzlichen Regelung
des § 31 S. 1 BVG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.