Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.03.2001
LSG Nsb: asthma bronchiale, lungenentzündung, kur, atembeschwerden, gutachter, entstehung, verordnung, provokation, anschluss, wahrscheinlichkeit
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 29.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 145/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6/3 U 201/98
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 30. April 1998 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Gesundheitsstörung (Bronchitis) als Folge einer Berufskrankheit 4302 der
Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und die Zahlung einer Verletztenrente.
Der 1942 geborene Kläger arbeitete von 1962 bis März 1988 bei der I. bzw. ab April 1988 bei der Firma J. als
Schweißer. Nach dem Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 5. April 1990 war er vorwiegend in der
Schiffsreparatur an Bord von Schiffen überwiegend in Maschinenräumen an und in Kesseln tätig. Dabei hatte er mit
den üblichen Schweißrauchen, mit Abbauprodukten von Rostschutzfarbe, mit dem Staub von Isoliermitteln und
gelegentlich mit Asbeststaub Kontakt. Seit 1. Februar 1996 bezieht der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Bereits seit der Kindheit traten beim Kläger häufige Erkältungsinfekte auf, der Kläger litt an Schnupfen und einer
Neigung zu Kieferhöhlenentzündungen. 1969 erfolgte eine beidseitige Kieferhöhlenoperation und 1976 eine
Nasenseptum-operation und eine rechtsseitige Tympanoplastik. Bis 1973 war der Kläger Raucher. Zur Kräftigung der
Schleimhäute im Bereich der oberen Luftwege (vgl. Gutachten Dr. K.) befand sich der Kläger vom 25. Mai bis 6. Juli
1977 zur Kur in der L ... Ausweislich des Entlassungsbriefes vom 13. September 1977 gab er bei der Aufnahme an,
dass bei Erkältungskrankheiten ständig die Nasennebenhöhlen beteiligt gewesen seien, gelegentlich sei es auch zu
hartnäckigen Bronchitiden gekommen. Seit der Kieferhöhlenoperation hätten sich diese Beschwerden gebessert.
Während der Kur litt der Kläger an einem leichten Erkältungsinfekt, ansonsten war der Kurverlauf komplikationslos.
Vom 8. Oktober bis 3. November 1979 wurde in der M. eine zweite Kur durchgeführt wegen chronischer Sinusitis mit
Mittelohrkatarrh. Der Aufnahmebefund war bis auf etwas Husten mit weißlichem Schleim unauffällig, insbesondere
waren Herz und Lungen ohne Befund. Während dieser Kur kam es zu einer Lungenentzündung im rechten Mittel- und
Untergeschoss, die einer kurzen akutstationären Behandlung bedurfte.
Am 16. April 1982 diagnostizierte der Lungenfacharzt Dr. N. u.a. eine chronisch rezidivierende obstruktive Bronchitis.
Vom 6. Februar bis 6. März 1985 befand sich der Kläger wegen der Diagnosen "rezidivierende Bronchitiden,
rezidivierende Sinusitiden und Asthma bronchiale" in einer weiteren Heilmaßnahme in der M ... Bei der Aufnahme
klagte er über Luftnot, die insbesondere durch Hustenanfälle und körperliche Belastung ausgelöst werde. Während der
Kur erkrankte der Kläger an einem bronchitischen Infekt. Im Entlassungsbericht heißt es, das Asthma bronchiale
habe sich im Anschluss an die Pneumonie 1979 entwickelt.
Am 29. Januar 1988 befürwortete Dr. N. ein weiteres Kurverfahren u.a. wegen einer chronisch rezidivierenden, in den
Wintermonaten sich verschlimmernden obstruktiven Bronchitis. Der Kläger führte das Heilverfahren vom 14. Juni bis
19. Juli 1988 in der O. durch. Am 28. Juli 1989 erstattete Dr. N. eine ärztliche Anzeige über eine BK 4302. Er gab an,
der Kläger habe seit 1979 nach einer Lungenentzündung zunehmend schwere Bronchialbeschwerden mit Atemnot bei
Belastung. Es handele sich um ein sinu-bronchiales Syndrom mit Intrinsic-Asthma bei zusätzlicher beruflicher
Reizstoffexposition.
Die Beklagte holte das Gutachten von Prof. Dr. P. vom 30. September 1990 ein. Bei der Untersuchung gab der Kläger
an, er habe erstmals anlässlich der Lungenentzündung 1979 anfallsweise Atemnot gehabt. Seit dieser Zeit sei er nie
mehr ganz beschwerdefrei gewesen. Eine regelmäßig auftretende eindeutige Verschlimmerung durch Kontakt mit
Schweißrauchen sei ihm nicht aufgefallen. Nur gelegentlich hätte er bei Kontakt mit den Stäuben am Arbeitsplatz eine
Verstärkung des Hustens und der Luftnot bemerkt. Während der arbeitsfreien und Urlaubszeiten sei keine wesentliche
Besserung eingetreten. Die Atembeschwerden würden verstärkt durch Farben, die Lösungsmittel enthielten und
Nagelreiniger. Seit 1979 erfolge eine kontinuierliche medikamentöse Therapie der Atemwegserkrankung. Die
Gutachter stellten röntgenologisch diskrete Lungenparenchymveränderungen fest, die mit einer
Schweißrauchexposition vereinbar seien. Die Lungenfunktionsprüfung ergab eine leichte nur spirometrisch
nachweisbare Obstruktion. Die inhalative Provokation mit Histamin ergab eine hochgradige Überempfindlichkeit des
Bronchialsystems. Bei der Provokationsuntersuchung mit Schweißrauch ergaben sich keine Atembeschwerden und
keine messbare Obstruktion der Atemwege. Die Gutachter diagnostizierten Asthma bronchiale und Schweißerlunge.
Die Gutachter führten aus, eine Schweißrauchexposition könne zwar zur Auslösung oder Verstärkung einer
obstruktiven Atemwegserkrankung führen, dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellbar. Die durchgeführten
Untersuchungen hätten keine Hinweise auf eine allergische Verursachung erbracht. Auch der Kläger selbst habe keine
merkliche Verschlimmerung der Atembeschwerden am Arbeitsplatz angegeben. Die Anamnese zeige vielmehr, dass
die ersten Atembeschwerden im Rahmen einer Lungenentzündung aufgetreten seien, die sich bei einem
Kuraufenthalt, also fern vom Arbeitsplatz manifestiert habe. Es handele sich deshalb um ein endogenes Asthma
bronchiale, das sich in klassischer Weise im Rahmen eines grippalen Infektes im mittleren Lebensalter erstmals
manifestiert habe und in früheren Jahren mit ebenfalls für die Erkrankung typischen rhinitischen und sinusitischen
Beschwerden einhergegangen sei. Während der Überempfindlichkeit der Atemwege seien jedoch Maßnahmen gemäß
§ 3 BKV erforderlich. Dem stimmte der Staatliche Gewerbearzt Dr. Q. in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 1990
zu. Seit dem 10. April 1991 arbeitete der Kläger nach einer Umsetzung als Schlosser und Kesselschmied.
Im Rahmen eines weiteren BK-Verfahrens wegen der BK 4103 (Asbestose) gab der Kläger am 23. April 1993 an, seit
1983 verstärkt an Bronchialasthma zu leiden. Die Beklagte holte das Gutachten von Dr. R. vom 22. August 1995 mit
ergänzender Stellungnahme vom 15. April 1996 ein. Die Gutachter diagnostizierten u.a. ein endogenes Asthma
bronchiale. Gegen einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit spreche der Verlauf der Erkrankung: Die
Atemwegserkrankung habe sich während eines Kuraufenthalts im Anschluss an eine Lungenentzündung manifestiert,
die Atemwegsbeschwerden seien unabhängig von einer beruflich bedingten Schweißrauchexposition aufgetreten.
Außerdem sei in der arbeitsplatzbezogenen Provokation eine signifikante Reaktion der Atemwege nicht zu
verzeichnen gewesen.
Mit Bescheid vom 22. Januar 1997 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen ab. Zur Begründung führte sie aus,
eine BK 4302 liege nicht vor, die Atemwegserkrankung sei berufsunabhängig entstanden. Der Kläger habe auch nicht
angegeben, dass sich die Beschwerden in arbeitsfreien Zeiten deutlich gebessert hätten. Im Widerspruchsverfahren
machte der Kläger geltend, er sei schon zum zweitenmal wegen der Atemwegserkrankung zur Kur gewesen, als die
Lungenentzündung hinzugetreten sei. Zu Beginn der Erkrankung sei es nach Kuraufenthalten, Urlauben und freien
Tagen zu einer Besserung gekommen. Die von Prof. Dr. S. durchgeführten arbeitsplatzbezogenen Provokationstests
seien praxisfremd gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg hat der Kläger eine Stellungnahme des
Lungenfacharztes Dr. T. vom 28. August 1996 vorgelegt, wonach der Provokationstest mit ungeeigneten Elektroden
durchgeführt worden sei. Das SG hat das Gutachten von Dr. U. vom 19. Januar 1998 eingeholt. Bei der Untersuchung
hat der Kläger angegeben, der Hustenreiz habe seit 1968 langsam zugenommen, es habe jedoch noch keine Atemnot
bestanden. Der Hustenreiz habe bei der Arbeit begonnen und sich zuhause und während des Urlaubs gebessert. Der
Sachverständige führte aus, es bestehe mit Wahrscheinlichkeit eine Anlage zur Entwicklung entzündlicher Prozesse
der oberen und der unteren Atemwege. Die Beschwerden hätten während der Tätigkeit als Schweißer zugenommen.
Durch das langfristige Einatmen der Dämpfe sei es zu einer richtungweisenden Verschlimmerung der obstruktiven
Atemwegserkrankung gekommen. Die von Prof. Dr. S. durchgeführte arbeitsplatzbezogene Provokation sei mit
Elektroden durchgeführt worden, die der Kläger nicht verwendet habe. Die Expositionsdauer sei zu kurz gewesen,
außerdem habe sie unter medikamentösem Schutz stattgefunden. Bei dem Stadium der Erkrankung des Klägers sei
eine arbeitsplatzbezogene Provokation auch nicht geeignet, ein toxisches Asthma bronchiale von einer
anlagebedingten obstruktiven Atemwegserkrankung zu unterscheiden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
schätzte der Sachverständige auf 20 v.H. Dagegen kam Dr. V. in der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme
vom 18. Februar 1998 zu dem Ergebnis, unter Berücksichtigung der früheren Angaben des Klägers sei kein
arbeitsplatzkongruenter Verlauf der Erkrankung in den ersten Jahren der Entstehung abzuleiten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30. April 1998 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe
keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen, weil die obstruktive Atemwegserkrankung nicht beruflich verursacht
worden sei. Beim Kläger seien bereits seit der Kindheit häufige Erkältungen und Beschwerden in der HNO-Region
bekannt. Über eine Lungenobstruktion habe erstmals Dr. N. 1984 berichtet. Soweit im Entlassungsbericht über die
1985 daraufhin durchgeführte Kur vermerkt sei, dass sich das Asthma bronchiale erst im Anschluss an die
Lungenentzündung 1979 entwickelt habe, entspreche dies auch den früheren Angaben des Klägers. Bei diesem
Krankheitsverlauf lasse sich eine berufliche Entstehung nicht wahrscheinlich machen. Die jetzigen Angaben des
Klägers, die Atemwegsbeschwerden seien seit 1968 bei der Arbeit verstärkt aufgetreten, ließen sich aus den
vorliegenden Krankenunterlagen nicht ableiten. Im Übrigen kämen bei widersprüchlichen Äußerungen den früheren
Angaben ein größeres Gewicht zu. Außerdem komme zumindest für die Zeit bis 1973 als konkurrierende Ursache der
Zigarettenkonsum in Betracht. Dem Gutachten von Dr. U. sei nicht zu folgen, weil dieser einen nicht erwiesenen
Krankheitsverlauf zu Grunde gelegt habe. Selbst wenn der Kläger bei der Schweißrauchexposition gewisse
Beschwerden verspürt haben möge, könne der beruflichen Exposition nur die Bedeutung einer Gelegenheitsursache
zukommen. Gegen dieses am 29. Mai 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Juni 1998 Berufung eingelegt und
sich zur Begründung auf das Gutachten von Dr. U. bezogen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 30. April 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1997 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 1997 aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Bronchitis des Klägers Folge einer Berufskrankheit im Sinne der Nr. 4302 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung ist,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 30. April 1998 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG und ihre Bescheide für zutreffend.
Der Senat hat die Auskunft der Betriebskrankenkasse W. vom 23. Juli 1998 eingeholt sowie Befundberichte von Dr. X
...
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die
Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG und die Beklagte haben zu Recht
einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verletztenrente verneint, weil eine BK nicht vorliegt.
Das Begehren des Klägers richtet sich auch nach Eingliederung des Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung in
das Sozialgesetzbuch (SBG) zum 01. Januar 1997 nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Das ergibt sich aus der Übergangsregelung in § 212 SGB VII, wonach auf Versicherungsfälle, die vor dem 01. Januar
1997 aufgetreten sind, das alte Recht (§§ 548, 580, 581 RVO) anzuwenden ist.
Gemäß § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO wird Verletztenrente gewährt, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des
Arbeitsunfalls um wenigstens ein Fünftel gemindert ist. Nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch eine
BK.
BKen sind diejenigen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechts-verordnung (in der Berufskrankheiten-
Verordnung - BKV - ) als solche bezeichnet und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet (§ 551
Abs. 1Satz 2 RVO). Dabei ist die Bundesregierung ermächtigt, in der BKV solche Krankheiten zu bezeichnen, die
nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen
bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt
sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die Arbeit in
bestimmten Unternehmen verursacht worden sind (§ 551 Abs. 1 Satz 3 (RVO).
Zu den von der Verordnungsgeberin (Bundesregierung) bezeichneten BKen gehören nach der BK 4302 durch
chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung
aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der
Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Der Kläger leidet zwar an einer obstruktiven Atemwegserkrankung, er war während seiner Tätigkeit als Schweißer
auch Stoffen ausgesetzt, die grundsätzlich zur Entstehung oder Verschlimmerung einer derartigen Erkrankung führen
können. Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die
beruflich bedingte Schadstoffexposition die Erkrankung des Klägers wesentlich (mit)verursacht oder verschlimmert
hat.
Vielmehr handelt es sich um ein endogenes Asthma bronchiale, das sich in klassischer Weise im Rahmen eines
grippalen Infektes im mittleren Lebensalter erstmals manifestiert hat und in früheren Jahren mit - ebenfalls für die
Erkrankung typischen - rhinitischen und sinusitischen Beschwerden einherging. Zu dieser Einschätzung ist der Senat
aufgrund der plausiblen Ausführungen von Prof. Dr. S. und Dr. Y. gelangt, die den medizinischen Sachverhalt
zutreffend gewürdigt haben.
Nach den übereinstimmenden Ausführungen sämtlicher Gutachter und Sachverständigen besteht beim Kläger eine
Anlage zur Entwicklung entzündlicher Prozesse der oberen und unteren Luftwege. Bereits seit der Kindheit traten
häufig Erkältungen und Beschwerden zunächst der oberen Luftwege auf (1969 Kieferhöhlenoperation). Später
erfassten die Beschwerden die unteren Luftwege (Bronchialbeschwerden), und zwar nach der 1979 während der Kur
erlittenen Lungenentzündung. Dies ergibt sich aus der ärztlichen Anzeige über eine BK von Dr. N. vom 28. Juli 1989
sowie aus den früheren Angaben des Klägers. Dieser gab 1990 anlässlich der Untersuchung durch Prof. Dr. S. an,
erstmals anlässlich der Lungenentzündung anfallsweise Atemnot gehabt zu haben und seit dieser Zeit nie mehr ganz
beschwerdefrei gewesen zu sein. Auch am 23. April 1993 gab er an, seit 1983 verstärkt an Bronchialasthma zu
leiden.
Soweit der Kläger demgegenüber im Klageverfahren vorgetragen hat, der Hustenreiz habe bereits 1968 begonnen, ist
dies nicht bewiesen, weil sich diese Angaben nicht durch entsprechende ärztliche Befunde belegen lassen. Der Kläger
hat überdies nicht behauptet, dass der Hustenreiz bereits seit 1968 behandlungsbedürftig war. Soweit er auf
Nachfrage verschiedene Ärzte benannt hat, die ihn seit 1968 wegen Atembeschwerden behandelt hätten, hat die
diesbezügliche Beweisaufnahme keine entsprechenden Ergebnisse erbracht. Entweder haben die genannten Ärzte
den Kläger erst nach 1982 erstmals behandelt oder sie verfügen nicht mehr über Unterlagen über Behandlungen des
Klägers (vgl. Dr. Z.). Entgegen der Ansicht des Klägers fand vor 1979 auch kein Heilverfahren wegen Beschwerden
der unteren Luftwege statt. Darauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen.
Gegenüber der anlagebedingten Entwicklung der Erkrankung lässt sich eine Mitverursachung oder Verschlimmerung
der Atemwegserkrankung nicht feststellen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die
Schweißrauchexposition am Arbeitsplatz zu einer merklichen Verschlimmerung der Atembeschwerden geführt hat.
Das folgt schon daraus, dass die obstruktive Atemwegserkrankung erst 20 Jahre nach Aufnahme der belastenden
Tätigkeit erstmals diagnostiziert worden ist. Damit stimmt die Angabe des Klägers anlässlich der Untersuchung bei
Prof. Dr. S. überein, eine regelmäßige Verschlimmerung durch Kontakt mit Schweißrauchen sei ihm nicht aufgefallen.
Nur gelegentlich hätte er bei Kontakt mit den Stäuben am Arbeitsplatz eine Verstärkung des Hustens und der Luftnot
bemerkt. Eine wesentliche Besserung trete in der arbeitsfreien Zeit und im Urlaub nicht ein. Soweit der Kläger
dagegen bei der Untersuchung durch Dr. U. angegeben hat, die Atemwegsbeschwerden seien bei der Arbeit
aufgetreten und hätten sich zuhause und während des Urlaubs gebessert, lässt sich dieser Krankheitsverlauf - wie
oben ausgeführt - nicht beweisen. Das Gutachten des Dr. U. überzeugt den Senat nicht, weil dieser einen nicht
erwiesenen Krankheitsverlauf zu Grunde gelegt hat.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).