Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.01.2003

LSG Nsb: aufschiebende wirkung, abstufung der beiträge, vorläufiger rechtsschutz, vollziehung, rechtswidrigkeit, härte, unfallversicherung, hauptsache, unternehmen, auflage

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 10.01.2003 (rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 3 U 78/02 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 556/02 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 2. Dezember 2002 wird aufgehoben. Die Antragstellerin trägt die Kosten
des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 4.375 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt, die Vollziehung eines Beitragsbescheides für das Jahr 2001 in Höhe von 30 % des
festgesetzten Beitrages auszusetzen.
Die Antragstellerin, die ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, ist Mitglied der
Antragsgegnerin. Sie wurde mit dem Veranlagungsbescheid vom 27. Juni 2001 nach dem vom 1. Januar 2001 an
geltenden Gefahrtarif zu den Gefahrtarifstellen 52 (Gefahrklasse 0,56) und 53 (Gefahrklasse 10,66) veranlagt.
Gestützt auf den Veranlagungsbescheid erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Beitragsbescheid für 2001
vom 24. April 2002. Die Antragstellerin erhob gegen diesen Beitragsbescheid Widerspruch und beantragte die
Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich eines Teilbetrages von 30 % des Beitrages. Dies lehnte die Antragsgegnerin
mit Schreiben vom 30. April 2002 ab. Am 3. Juni 2002 hat die Antragstellerin beim SG Aurich beantragt, die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den vorgenannten Beitragsbescheid in Höhe von 17.500,47 ?
wiederherzustellen. Sie hält diesen Antrag nach §§ 86a Abs. 2 Nr. 1 und 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG
- für begründet und macht geltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Veranlagungs- und
des darauf gestützten Beitragsbescheides. Sie halte die gesetzliche Grundlage (§ 157 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch
- SGB - VII) für die Aufstellung des Gefahrtarifs im Anschluss an die Abhandlung von Papier/Möller (SGb 1998, 337)
für verfassungswidrig und die Zusammenfassung aller gewerblichen Arbeitnehmer in einer Gefahrtarifstelle für
unzulässig. Der Gefahrtarif sei auch deshalb unwirksam, weil er erstmals keine Herabsetzungsmöglichkeit mehr
enthalte und die Lohnsummen für 15 % der in der Zeitarbeitsbranche beschäftigten Mitarbeiter falsch zugeordnet
seien. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Vollziehung des Beitragsbescheides habe eine nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene unbillige Härte zur Folge. Denn die Verzinsung der Beiträge mit 4 % im
Fall einer Rückerstattung werde ihren Interessen nicht gerecht, weil sie ihre Bankkredite höher verzinsen müsse.
Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 31. Mai 2002 Bezug
genommen.
Das SG hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin
gegen den Beitragsbescheid vom 24. April 2002 in Höhe von 17.500,47 ? angeordnet und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt: Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG und unter Heranziehung von § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG habe
das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung stärker auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen, wobei im
vorliegenden Fall ernste Zweifel (an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides) genügten. Die Antragstellerin habe
vorliegend beachtliche Argumente hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs 2001 und des darauf gestützten
Beitragsbescheides vorgetragen. Demgemäß halte es das Gericht für gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs zumindest teilweise anzuordnen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die vollständige einstweilige
Erfüllung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin einen nicht wieder gut zu machenden Zinsnachteil bedeute.
Denn diese könne bei einem künftigen Obsiegen nur den gesetzlichen Zinssatz von 4 % zurückverlangen (§ 27 Abs. 1
SGB IV), nicht aber den von ihr zu leistenden erheblich höheren Bank-Zinssatz von 8 % und mehr. Auch erscheine
bei der teilweisen Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Deckung des Finanzbedarfs der Antragsgegnerin nicht
ernstlich gefährdet.
Gegen diesen ihr am 9. Dezember 2002 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 16. Dezember 2002
Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass sieben Landessozialgerichte ihre Gefahrtarife bestätigt hätten, so
dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs ausgeräumt seien.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des SG Aurich vom 2. Dezember 2002 aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des SG Aurich vom 2. Dezember 2002 zurückzuweisen.
Die Antragstellerin macht geltend, die von der Gegenseite zitierten Entscheidungen der Landessozialgerichte
Hamburg, Berlin, Sachsen, Saarland, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz berücksichtigten nicht, dass die
Unternehmen die Lohnsummen im Beobachtungszeitraum 1997 bis 1999 nicht hätten richtig melden können. Wegen
weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 23. Dezember 2002 Bezug genommen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Denn entgegen der Auffassung
des SG ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 24. April 2002 nicht in
dem von der Antragstellerin beantragten Umfang anzuordnen.
Die Frage, ob die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides teilweise auszusetzen ist, richtet sich nach den
den vorläufigen Rechtsschutz regelnden Vorschriften der §§ 86a und 86b SGG. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann
das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen - wie hier im Hinblick auf den angefochtenen
Beitragsbescheid - der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Kriterien des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG, nach denen die
Verwaltung die Vollziehung aussetzen soll - bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte - sind auch für die gerichtliche Ermessensentscheidung
maßgebend. Danach sind, wie sich aus der Formulierung "ernstliche Zweifel ..." ergibt, vor allem die
Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren für die gerichtliche Ermessensentscheidung von Bedeutung. Solche die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Beitragsbescheides bestehen bei der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der
Klage hier nicht. Sie wären dann zu bejahen, wenn das Hauptsacheverfahren wahrscheinlich erfolgreich sein wird (vgl.
Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rdn. 852) und nach einer
weniger strengen Auffassung auch schon dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren
mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (so BVerwG, DVBl. 1982, 412; vgl. auch Meyer-Ladewig,
SGG, Kommentar, 6. Auflage, 2002, § 86a Rdn. 27 m.w.N.). Bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Beitragsbescheides und damit die Möglichkeit eines Erfolges in der Hauptsache reichen indessen nicht aus, um die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen.
So liegt es - insbesondere unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) - im vorliegenden Fall. Nach § 167 Abs. 1 SGB VII ergibt sich der Beitrag aus den zu
berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß. Der Unfallversicherungsträger setzt
als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In diesem sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§
157 Abs. 1 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach
Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157
Abs. 2 SGB VII).
Grundlage der Veranlagung der Antragstellerin zur Gefahrklasse und des Beitragsbescheides ist der von der
Vertreterversammlung der Antragsgegnerin beschlossene ab 2001 geltende Gefahrtarif. Dieser ordnet die
gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung lediglich zwei Gefahrtarifstellen zu und unterscheidet insoweit zwischen
kaufmännischen und verwaltenden Tätigkeiten einerseits und allen anderen Tätigkeiten andererseits. Diese Regelung
steht nach Auffassung des Senats im Vordergrund der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs. Die
Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass eine Reihe von Sozialgerichten diese
Satzungsregelung für gesetzeswidrig und eine weitere Differenzierung der nicht zu dem kaufmännischen und den
verwaltenden Bereich gehörenden Tätigkeiten für geboten hält, insbesondere mit der Begründung, dass sich die
Zeitarbeitsunternehmen zunehmend hinsichtlich der Branchen unterschieden, in denen sie tätig seien (vgl. z.B. SG
Koblenz, Urteil vom 2. Juli 1998 - S 2 U 42/96 = BB 1999, 323 m.Anm. von Fischer; s. hierzu auch Bertram, NZS
1999, 68). Demgegenüber ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich nach der Rechtsprechung des BSG die
Veranlagung von Zeitarbeitsunternehmen zu nur zwei Tarifstellen im Rahmen der den Berufsgenossenschaften vom
Gesetz eingeräumten Satzungsautonomie hält. Das BSG hat die Zeitarbeitsunternehmen als gesonderten
Gewerbezweig mit einer ausreichend großen Gefahrengemeinschaft angesehen und es für zulässig gehalten, sich im
Hinblick auf den stark expandierenden Gewerbezweig der Arbeitnehmerüberlassung mit seinen vielfältigen
Unfallgefahren an den gewerbetypischen Gefahren zu orientieren (BSG, Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 =
NZA 1992, 335; s. auch Höller, SGb 1999, 661 mit dem Hinweis, dass irgendwann der Gewinn an
Beitragsgerechtigkeit wegen des immensen Verwaltungsaufwandes nicht mehr gerechtfertigt ist). Dieser
Rechtsprechung sind die Landessozialgerichte Schleswig-Holstein (Urteil vom 6. Februar 2002 - L 8 U 50/01 - ) und
Sachsen (Urteil vom 7. März 2001 - L 2 U 51/99 - ) gefolgt. Obwohl das BSG auch die Verpflichtung des
Satzungsgebers herausstellt, Mängel in der Satzungsregelung zu korrigieren, hat es damit die Beitragsgestaltung
durch die Antragsgegnerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern deren Sachgerechtigkeit betont (BSG, a.a.O.,
336 re. Spalte). Bei angemessener Berücksichtigung der vorstehend skizzierten Rechtsprechung des BSG ist ein
Erfolg im Hauptsacheverfahren demgemäß zwar nicht ausgeschlossen, aber doch nicht wahrscheinlich und nicht
einmal ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg.
Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass eine weitere Differenzierung der Gefahrtarifstellen jedenfalls für
solche Zeitarbeitsunternehmen geboten ist, die nicht branchenübergreifend tätig werden, sondern die Arbeitnehmer
ausschließlich in hinreichend abgrenzbare spezielle Branchen überlassen. Denn daraus folgt nach der bisherigen
Rechtsprechung des BSG nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit des geltenden Gefahrtarifs, sondern nur die
Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Frage der unterschiedlichen Unfallgefahr in den einzelnen Branchen im Wege
gesonderter statistischer Erfassung über einen längeren Zeitraum zu klären (vgl. BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2).
Auch die weiteren Argumente der Antragstellerin führen im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung zu keiner
anderen Beurteilung der Rechtslage: Insbesondere lässt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nicht die
komplexe Frage klären, inwieweit die von der Antragstellerin behaupteten Ungenauigkeiten bei der Zuordnung der
Lohnsummen in Zusammenhang mit der Berechnung der Belastungsziffern vorliegen und ob daraus gegebenenfalls
die Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs abzuleiten ist (vgl. dazu Urteil des BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 = SGb
1995, 253 m.Anm. v. Schulz). Das Gleiche gilt für die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, der Gefahrtarif
sei wegen fehlender Information der Vertreterversammlung und mangelnder Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse
des Rechnungsprüfungsdienstes nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und auch wegen des Fehlens einer
Herabsetzungsmöglichkeit und eines Prämiensystems (§ 162 Abs. 2 SGB VII) unwirksam. Schließlich drängt sich im
Anschluss an die Abhandlung von Papier/Möller (SGb 1998, 337) nicht die Annahme auf, dass die eingangs erwähnte
gesetzliche Grundlage für die Beitragssatzungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 157 Abs. 1 und 2
SGB VII) verfassungswidrig ist (s. dazu Schulz, SGb 1999, 172), zumal das BSG in jahrzehntelanger Rechtsprechung
diese gesetzlichen Grundlagen nicht in Zweifel gezogen hat. Ihnen ist nach Auffassung des Senats durchaus der
Rahmen zu entnehmen, innerhalb dessen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ihre Beitragssatzung
autonom gestalten können.
Generell, d.h. im Hinblick auf alle von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente hat der Senat überdies zu
berücksichtigen, dass ungewiss ist, ob sich aufgrund der von der Antragstellerin erstrebten Neugestaltung des
Gefahrtarifs ihre Beitragslast vermindern würde. Das BSG hat in einem insoweit vergleichbaren Zusammenhang
(Umlegung von Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet auf die Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung)
herausgestellt, dass die Rechtswidrigkeit (Verfassungswidrigkeit) eines Gefahrtarifs nur dann entscheidungserheblich
ist, wenn sich daraus ein niedrigerer Beitrag für das betreffende Unternehmen ergebe (BSG, Urteil vom 18.04.2000 - B
2 U 13/99 R - S. 12). Hierzu fehlen Feststellungen, so dass auch aus diesem Grund ein Erfolg im
Hauptsacheverfahren eher unwahrscheinlich ist. Die bedenkenswerten Argumente, die gegen die vorstehenden
Erwägungen in der Beschwerdeerwiderung (S. 2 bis 5 Mitte) vorgebracht werden, führen schon deshalb zu keiner für
die Antragstellerin günstigeren Beurteilung der Rechtslage, weil der Senat die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges in der
Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon aus anderen Gründen nicht feststellen konnte. Im
Übrigen bringt die Entscheidung des BSG nach Auffassung des Senats zutreffend den allgemeinen Gedanken zum
Ausdruck, dass ein Antragsteller durch eine bestimmte Beitragsgestaltung beschwert sein muss, d.h. im vorliegenden
Fall, dass die nachteilige Wirkung des Gefahrtarifs gerade für die Antragstellerin deutlich werden müsste, weil sie ein
Zeitarbeitsunternehmen betreibt, das eine klar umrissene Gruppe von Arbeitnehmern mit einem besonders niedrigeren
Unfallrisiko überlässt. Das ist jedoch nicht der Fall.
Das von der Antragstellerin erwähnte, die frühere Gefahrtarifstelle 53 (sonstige Unternehmensarten) betreffende Urteil
des LSG Schleswig-Holstein vom 19. Juni 2000 - Az: L 8 U 125/01 - hält der Senat nicht für einschlägig, weil es sich
nicht mit der spezifischen Problematik der Zeitarbeitsunternehmen befasst.
Eine unbillige Härte, die es trotz dieser ungünstigen Beurteilung der Erfolgsaussicht gleichwohl geboten erscheinen
ließe, die aufschiebende Wirkung des angefochtenen Beitragsbescheides anzuordnen, ist nicht erkennbar. Eine
unbillige Härte bei der Vollziehung der Anforderung öffentlicher Abgaben liegt dann vor, wenn durch die sofortige
Zahlung ein durch die spätere Erstattung nicht wieder gut zu machender Schaden - insbesondere Konkurs oder
Existenzvernichtung - entstehen würde (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O. Rdn. 791 m.w.N.). Solche Gefahren sind hier
weder ersichtlich noch hat die Antragstellerin sie aufgezeigt. Sie hat vielmehr lediglich auf den möglichen Zinsnachteil
hingewiesen, der ihr für den Fall entstehen würde, dass der Beitragsbescheid rechtswidrig ist und aufgehoben wird.
Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Raum für die von der Antragstellerin erstrebte Eilentscheidung besteht und
es dieser zuzumuten ist, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert für die Gerichtsgebühren ist im vorliegenden Fall nach § 197a SGG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG von Amts
wegen gerichtlich festzusetzen. Maßgebend für die Ermessensentscheidung des Gerichts ist die sich aus dem Antrag
der Beschwerdeführerin ergebende Bedeutung der Sache. Dies ist im vorliegenden Fall gleichbedeutend mit den zu
schätzenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens (vgl. auch BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2). Dieses
wirtschaftliche Interesse hat die Beschwerdeführerin dahingehend konkretisiert, dass sie die Aussetzung der
Vollziehung des Beitragsbescheides für 2001 in Höhe eines Teilbetrages von 17.500,47 ? begehrt. Da es sich um ein
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist ein Abschlag auf ein Viertel des im Klageantrag genannten
Betrages angemessen (vgl. auch BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).