Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.06.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 11.06.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 17 AL 133/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 15 AL 52/00
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 31. August 2000 abgeändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1998 wird
aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Förderung unter Beachtung der
Rechtsauf- fassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte
hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu ¾ zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, an der der
Kläger teilgenommen hat.
Der 1968 geborene Kläger erlernte zunächst den Beruf des Fluggerätebauers, war in der Folgezeit jedoch vor allem als
selbstständiger Transportunternehmer, Kraftfahrer und ungelernter Disponent erwerbstätig. Seit einem Motorradunfall
im Jahre 1986 leidet er an einer Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenkes.
Nachdem der Kläger schon seit Oktober 1994 gegenüber der Beklagten Interesse an einer beruflichen Rehabilitation
geäußert hatte, erschien er am 4. Dezember 1997 bei der Beklagten und teilte mit, er habe sich zur Sicherung seines
Beschäftigungsverhältnisses als ungelernter Disponent für eine Fortbildung zum Verkehrsfachwirt angemeldet bei der
I ... Der Kurs beginne im Januar 1998 und laufe über 15 Wochen. Die Finanzierung sei derzeit privat geplant. Die
Beklagte vereinbarte mit dem Kläger zu prüfen, ob eine Förderung nach § 34 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG)
möglich sei. Am 11. Dezember 1997 bat die Beklagte den Kläger um Übersendung der Teilnahmebestätigung.
Gleichzeitig ersuchte sie die zuständige Fachabteilung um eine Überprüfung der Maßnahme nach § 34 AFG.
Am 16. Dezember 1997 übersandte der Kläger unter anderem die Annahmebestätigung der J. vom 9. Dezember 1997
für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang auf die Handelskammerprüfung zum "Verkehrsfachwirt” – Fachrichtung
Spedition. Der Kurs sollte am 6. Januar 1998 beginnen und am 17. April 1998 enden; danach waren schriftliche und
mündliche Prüfung vorgesehen.
Unter dem Datum vom 9. Januar 1998 teilte die Fachabteilung der sachbearbeitenden Stelle des AA mit, der
Maßnahmeträger J. habe für die Maßnahme keine Unterlagen eingereicht.
Mit Bescheid vom 2. Februar 1998 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag auf Übernahme der Kosten ab. Es
handele sich um allgemeine Leistungen zur beruflichen Eingliederung, für die Voraussetzung sei, dass die Maßnahme
nach den §§ 86 – 94 SGB III vom Arbeitsamt anerkannt worden sei. Das sei hier nicht geschehen, da die J. trotz
Aufforderung keine prüffähigen Unterlagen eingereicht habe und somit eine Überprüfung nach § 94 SGB III nicht habe
erfolgen können.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, das Schreiben des AA an die J. habe leider nicht beantwortet
werden können, da er zu dem Zeitpunkt noch nicht als Studienteilnehmer geführt worden sei. Der Studienleiter werde
dies aber nach einer erneuten Aufforderung sofort erledigen. Durch die Schulung zum Verkehrsfachwirt könne er der
Bedrohung, als ungelernte Kraft arbeitslos zu werden, entgehen.
Nach einem Aktenvermerk vom 5. Februar 1998 hat offenbar der Studienleiter der J. K. telefonisch mitgeteilt, er habe
versäumt, die Unterlagen einzureichen, da er nicht erkannt habe, dass es um einen konkreten Reha-Fall gehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die allgemeinen und
besonderen Leistungen, die Behinderten gemäß § 98 Abs. 1 SGB III erbracht werden könnten, richteten sich gemäß §
99 SGB III vorbehaltlich abweichender Regelungen nach den Vorschriften des 1. bis 6. Abschnitts. Gemäß § 77 Abs.
1 Nr. 4 i. V. m. § 86 SGB III sei die Förderung nur möglich, wenn (unter anderem) die Maßnahme für die
Weiterbildungsförderung durch das Arbeitsamt anerkannt worden sei. Die Anerkennung setze voraus, dass das
Arbeitsamt vor Beginn festgestellt habe, dass die Maßnahme u. a. den Zielen der Weiterbildungsförderung entspreche
und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig sei. Eine solche Überprüfung habe aber mangels
Unterlagen nicht erfolgen können, so dass die Voraussetzungen einer Förderung nicht vorlägen.
Am 22. Mai 1998 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben und vorgetragen, er habe an der
Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen und habe rechtzeitig vor Beginn den Antrag auf Kostenübernahme gestellt.
Die in § 77 Abs. 1 Nr. 4 SGB III geforderte Anerkennung müsse nicht notwendig vor Beginn der Maßnahme erfolgen.
Die Beklagte müsse entsprechende formularmäßige Unterlagen der J. zusenden, die diese dann umgehend ausfüllen
und zurücksenden werde. Schwierigkeiten mit der Anerkennung der Maßnahme habe es in der Vergangenheit nie
gegeben. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, die Maßnahme müsse vor ihrem Beginn anerkannt
worden sein, könne dies im vorliegenden Fall nicht gelten, da die Beklagte nicht alles ihrerseits Erforderliche getan
habe, um die Anerkennungsentscheidung treffen zu können. Der Inhalt der Verwaltungsakte mache deutlich, dass der
Kläger seinerseits alles getan habe und die Förderung nur deshalb nicht erfolgt sei, weil die J. das vom Arbeitsamt
übersandte Formular versehentlich nicht ausgefüllt zurückgesandt hätte.
Die Beklagte hat weiterhin an der in dem angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid zum Ausdruck
gekommenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe der Teilnahme des
Klägers an der Weiterbildungsmaßnahme nicht – wie nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erforderlich – vor deren Beginn
zugestimmt. Eine solche Zustimmung sei hier nicht möglich gewesen, da diese zwingend voraussetze, dass die
Maßnahme der Weiterbildung zuvor von ihr anerkannt worden sei. Dies setze wiederum eine Überprüfung durch die
Beklagte gemäß § 86 Abs. 1 SGB III voraus. Wegen fehlender Unterlagen habe die Beklagte vor Beginn der
Maßnahme die Feststellungen nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 SGB III nicht treffen können, so dass ihr eine
rechtzeitige Anerkennung nicht möglich gewesen sei. Zwar schließe der Wortlaut des § 86 Abs. 1 SGB III nicht aus,
dass die Anerkennung einer Maßnahme auch nach deren Beginn getroffen werden können. Die für die Anerkennung
erforderlichen Feststellungen im Sinne der Nrn. 1 bis 8 des § 86 Abs. 1 SGB III müssten jedoch bereits vor Beginn
der Maßnahme getroffen worden sein.
Gegen den ihm am 21. September 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. Oktober 2000 Berufung
eingelegt. Er vertritt die Auffassung, das SG hätte nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. Die
Entscheidung berücksichtige nicht, dass er sich vor Beginn der Maßnahme nicht nur der erforderlichen Beratung
durch die Beklagte unterzogen habe, sondern diese darüber hinaus der Teilnahme zugestimmt und ihn ermuntert
habe, die Maßnahme durchzuführen. Dementsprechend habe er sich bei der J. angemeldet und dort die ihm von der
Beklagten mitgegebenen Unterlagen ausgehändigt. Die J. habe die Unterlagen umgehend der Beklagen übersandt.
Dass dieses Schreiben auf dem Postwege offenbar verloren gegangen sei, habe die Beklagte selbst niemals
veranlasst, die beantragte Leistung abzulehnen. Sie habe durch erneute Übersendung der Unterlagen an die J. im Mai
1999 zu erkennen gegeben, dass die Zustimmung längst erteilt gewesen sei und die Unterlagen nur noch zum
Berechnen der Förderung benötigt würden. Diese Unterlagen habe die J. dem Arbeitsamt unverzüglich Ende
Mai/Anfang Juni 1999 zurückgesandt. Im Übrigen handele es sich um ein Standardprogramm der J., das schon seit
15 Jahren alljährlich stattfinde, inhaltlich der Beklagten seit jeher bekannt sei und dem sie eben seit dieser Zeit jeweils
die Anerkennung ausgesprochen habe. Es habe in der Vergangenheit zahlreiche förderungsfähige Fälle des
Arbeitsamtes gegeben. Die Beklagte habe selbst (in ihrem Schriftsatz vom 26. November 2002) Fehler in der
Beratung des Klägers und in der Aktenführung eingeräumt. Er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden,
dass die Förderung überhaupt noch scheitern könne. Vielmehr sei er durch die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau L.,
ermuntert worden, umgehend an der Maßnahme teilzunehmen. Diese habe ihm gesagt, sie kenne bereits die J., und
diese Maßnahme sei in der Vergangenheit schon des Öfteren gefördert worden, wenn die J. die Anträge schnell
bearbeite, stehe dem auch nichts mehr im Wege. Auf die knappe Frist für die Entscheidung sei er nicht hingewiesen
worden. Hätten noch Zweifel über die Anerkennung bestanden, hätte durchaus noch die Möglichkeit bestanden, die
Schulung später, nämlich im Sommersemester 1998, anzutreten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 31. August 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 2.
Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 13. Mai 1998 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, die Teilnahme des Klägers an der Maßnahme der Weiterbildung zum Verkehrsfachwirt mit Beginn vom 6.
Januar 1998 im gesetzlichen Umfang zu fördern,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, sie habe im Mai 1999 zwar die J. aufgefordert, Unterlagen, die zum Berechnen der Gesamtförderung
Sie trägt vor, sie habe im Mai 1999 zwar die J. aufgefordert, Unterlagen, die zum Berechnen der Gesamtförderung
benötigt würden, zu übersenden. Hieraus lasse sich aber nicht herleiten, dass sie möglicherweise eine Anerkennung
der streitigen Maßnahme vor deren Beginn am 6. Januar 1998 habe fingieren wollen. Für eine derartige Fiktion böten
§§ 77 und 86 SGB III keinen Raum. Da es unstreitig sei, dass die Maßnahme vor ihrem Beginn nicht als
förderungsfähig anerkannt worden sei, habe das erstinstanzliche Gericht ohne weitere Anhörung der Parteien
entscheiden können. Es könne keine Rede davon sein, dass es sich um eine laufend geförderte Standardmaßnahme
handele. Unterlagen darüber existierten offenbar zuletzt aus dem Jahre 1993. Nach dem Beratungsvermerk (Bl. 46 der
Akte) habe der Reha-Berater des Arbeitsamtes zugesagt, die Möglichkeit einer Förderung zu prüfen. Es sei unklar, ob
der Kläger auch ausdrücklich auf die Maßnahme-Anerkennung mit ihren Fristen als Voraussetzung der Förderung
hingewiesen worden sei. Jedenfalls habe dem Kläger bewusst sein müssen, dass die Förderung vom Ausgang eines
Prüfungsverfahrens abhing. Er habe sich jedoch nicht, was nahe gelegen hätte, vor Beginn der Maßnahme wegen
einer Entscheidung über die Förderung vergewissert. Ggf. hätte sonst noch kurzfristig Kontakt zum Maßnahmeträger
aufgenommen und die notwendige Prüfung und Anerkennung erfolgen können. Auch wenn der Reha-Berater
grundsätzlich bereit gewesen sei, vorbehaltlich der Anerkennung der Maßnahme die Teilnahme des Klägers zu
fördern, so scheitere dies doch an der fehlenden Anerkennung. Ein evtl. Versäumnis bei der Kontrolle des Rücklaufs
der Unterlagen könne allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung führen, ebenso das
Fehlen eines Hinweises auf die Förderungsmöglichkeit für einen bestimmten Teilnehmer bei Anforderung der
Prüfunterlagen bei der J ...
Das Gericht hat eine Auskunft der J. vom 16. August 2002 eingeholt. Darin hat der Studienleiter K. u. a. mitgeteilt,
nach dortiger Erinnerung sei der Erhebungsbogen des Arbeitsamtes Ende Dezember 1997 ohne Kommentar und ohne
Hinweis auf einen konkreten Teilnehmer übersandt worden. Eine generelle Förderung der Teilnehmer durch das
Arbeitsamt sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen, so dass die Notwendigkeit zum Ausfüllen nicht
gesehen worden sei. Darüber hinaus wäre eine fristgerechte Bearbeitung des Vordrucks wegen der dortigen Ferien
vom 19. Dezember 1997 bis 5. Januar 1998 auch nicht möglich gewesen. Auf Anforderung des Arbeitsamtes vom 7.
Mai 1999 seien die Erhebungsunterlagen am 17. Mai 1999 dem Arbeitsamt übersandt worden, ohne dass von dort
eine Rückmeldung erfolgt sei. In der Vergangenheit seien mehrere gleichartige Vorbereitungslehrgänge vom
Arbeitsamt anerkannt worden. Der Kurs sei im Übrigen sehr erfolgreich und zunehmend nachgefragt. Viele
Speditionsfirmen legten großen Wert auf diesen Abschluss bei der Besetzung von gehobenen
Sachbearbeiterpositionen und Stellen im mittleren Management. Der Auskunft waren Unterlagen über den Lehrgang
einschließlich der ausgefüllten Erhebungsbögen des Arbeitsamtes in Kopie beigefügt.
Das Gericht hat weiterhin die Mitarbeiterin der J. Karin M. als Zeugin vernom-men. Sie hat die schriftlichen Angaben
des K. bestätigt, Unterlagen über die individuelle Förderung der Maßnahme aus 1992 und 1993 vorgelegt und
ausgesagt, für die Zeit danach könnten Unterlagen über Förderung nicht vorgelegt werden. Die Maßnahmen seien
zwar in der selben Weise fortgeführt worden. Die J. habe aber nie einen Reha-Fall gehabt, so dass sie die
Übersendung von Unterlagen an das Arbeitsamt eingestellt habe. Die Maßnahme sei seit 1976 alljährlich, seit einigen
Jahren – minde-stens schon seit 1992 – sogar zweimal jährlich durchgeführt worden. Im Übrigen wird wegen der
Aussage der Zeugin auf die Niederschrift vom 20. Mai 2003 Bezug genommen.
Schließlich hat das Gericht die zuständige Reha-Beraterin L. als Zeugin vernommen. Sie hat ausgesagt, sie könne
sich an den Fall nur noch dunkel erinnern. Der Inhalt des Vermerks vom 4. Dezember 1997 werde aber so richtig sein.
Allgemein sei ihr die DAV als qualifizierter Bildungsträger für Weiterbildungsmaßnahmen für Fachwirte bekannt
gewesen. Inwieweit zur damaligen Zeit eine Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt bzw. Förderung von Teilnehmern
erfolgte, könne sie nicht sagen. Wenn ein Maßnahmebogen mit einer positiven Stellungnahme der zuständigen
Abteilung vorgelegen hätte, wäre über die Maßnahme – auch einige Tage nach Beginn des Kurses – positiv
entschieden worden. Bei einer positiven Entscheidung würde aber das Abteilungsbüro darauf achten, dass die
prüffähigen Unterlagen vor Beginn der Maßnahme vorgelegen hätten. Der Maßnahmeträger werde an die Rücksendung
der übersandten Unterlagen nicht erinnert. Nach dem ihr vorbekannten Vordruck enthalte das Anschreiben auch keine
Namen von Teilnehmern der Maßnahme.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakte sowie auf die
Leistungsakte der Beklagten. Diese Unterlagen haben dem Gericht vorgelegen und sind zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist i. S. der Abänderung des sozialgerichtlichen Urteils und Aufhebung des angefochtenen
Bescheides mit der Verpflichtung zur Neubescheidung begründet.
Anzuwenden sind hinsichtlich der Förderungsvoraussetzungen der Maßnahme, die ab 6. Januar 1998 stattgefunden
hat, die Regelungen des ab 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung –
(SGB III). Ein Tatbestand, der nach § 426 SGB III die Anwendung früheren Rechts erfordern würde, ist nicht gegeben.
Die Voraussetzungen für Förderleistungen sind geregelt in §§ 97ff. SGB III, soweit der Kläger eine Förderung als
Behinderter begehrt, wobei allerdings gemäß § 99 die Vorschriften des 1. bis 6. Abschnittes - also die Regelungen für
alle Arbeitnehmer - maßgebend sind, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Damit gelten im
Grundsatz auch die Regelungen des 6. Abschnitts, §§ 77ff. SGB III. Auf die Behinderteneigenschaft des Klägers (§19
SGB III) kommt es daher zunächst nicht an, da nach § 77 (ggf. i.V.m. mit § 97 SGB III) behinderte wie auch andere
Arbeitnehmer unter dort genannten Voraussetzungen berufliche Förderungsleistungen erhalten können. Nach dem
Grundsatz des § 77 Abs. 1 SGB III ist das möglich, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie (die
Arbeitnehmer) bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil
bei Ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit die Weiterbildung anerkannt ist, 2. die
Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist, 3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das AA erfolgt ist und das AA der
Teilnahme zugestimmt hat und 4. die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch das AA anerkannt ist.
Entsprechend Nr. 1 war die Weiterbildung hier notwendig, um eine dem Kläger drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden.
Der Kläger hatte sich zu dem Kurs »zur Sicherung seines Beschäftigungsverhältnisses als ungelernter Disponent«
angemeldet und sogar zunächst dessen private Finanzierung geplant. Damit ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass
anderenfalls sein Beschäftigungsverhältnis alsbald gekündigt worden wäre, wie der Kläger auch im Erörterungstermin
vom 20. Mai 2003 (nicht protokolliert) ausgeführt hat.
Auch an der nach Nr. 2 erforderlichen Vorbeschäftigungszeit, wie sie in § 78 SGB III definiert ist, besteht angesichts
der in der Verwaltungsakte dokumentierten beruflichen Biographie des Klägers kein Zweifel.
Die nach Nr. 3 erforderliche Teilnahme an einer Beratung durch das AA ist gegeben; auch die Zustimmung des AA
muss nach dem Beratungsvermerk angenommen werden, da nach dem Inhalt dieses Vermerks lediglich noch eine
Überprüfung »nach § 34 AFG« – das war die zur der Zeit noch geltende Vorschrift für die notwendige Überprüfung der
Geeignetheit der Maßnahme – erfolgen sollte. Die Zeugin L. hat sich an den Fall zwar nicht konkret erinnern können,
aber den Inhalt des Vermerks bestätigt und ausgesagt, dass bei einer positiven Anerkennungsentscheidung über die
Förderung des Klägers insgesamt positiv entschieden worden wäre.
Offenbar ist somit – worauf auch die Beklagte ihre Entscheidung stützt – nur noch die Voraussetzung der Nr. 4, die
Anerkennung der Maßnahme durch das AA streitig. Diese setzt nach § 86 SGB III voraus, dass das AA vor
Maßnahmebeginn die Übereinstimmung der Maßnahme mit den dort genannten Kriterien Nrn. 1 bis 8 festgestellt hat.
Eine fehlende inhaltliche Übereinstimmung der Maßnahme mit diesen Kriterien ist nach den vom Maßnahmeträger im
Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht festzustellen und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Für
die Qualität der Maßnahme entsprechend den Kriterien spricht auch, dass die gleiche Maßnahme in früheren Jahren
gefördert worden ist, beim AA (Zeugin L.) als qualifizierte Maßnahme bekannt war und offenbar erfolgreich weiterhin
regelmäßig durchgeführt wird. Letztlich entzieht sich aber diese Frage einer endgültigen Beurteilung durch das
Gericht, da insoweit der Beklagten, jedenfalls im Hinblick auf Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Kriterium Nr.
8) ein eigener Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. zur insoweit gleichen Vorgängerregelung BSG vom 18.9.1997 SozR
3-4100 § 34 Nr. 4).
Die Förderung kann vorliegend auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil das AA die Kriterien nicht »vor Beginn« der
Maßnahme festgestellt hat, oder auch nicht etwa deshalb, weil die zur Prüfung notwendigen Unterlagen nach § 2 Abs.
3 Satz 2 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Förderung der beruflichen
Weiterbildung (AFbW) grundsätzlich drei Monate vor dem geplanten Beginn beim zuständigen AA einzureichen sind.
Bei der letztgenannten Regelung weist bereits das Wort »grundsätzlich« auf Ausnahmemöglichkeiten hin.
Aber auch die Fristbestimmung in § 86 SGB III kann hier nicht die Versagung der Förderung rechtfertigen. Die
Regelung ist getroffen worden, um bei einem ausufernden Angebot nicht immer zweckmäßiger Maßnahmen eine
vorherige Überprüfung und Klärung der Förderungswürdigkeit zu ermöglichen (vgl. zur insoweit gleichen
Vorgängerregelung BSG a.a.O.). Ob dieser Zweck erfordert, den Anspruch des einzelnen Teilnehmers bei
vorliegenden Unterlagen und somit (nachträglich) feststellbarer Erfüllung der Kriterien zu verneinen, oder insoweit nicht
eine am Zweck der Vorschrift orientierte Reduktion der Bedeutung dieser Frist zu erfolgen hat, kann hier dahingestellt
bleiben. Zweifel an der Anwendung der Frist könnten deshalb bestehen, weil die Anforderungen an den Teilnehmer in §
77 Abs. 1 Nr. 3 SGB III mit dem Erfordernis vorheriger Beratung und Zustimmung des AA bereits geregelt sind und
ein Bedürfnis für die Prüfung weiterer Voraussetzungen für den Förderungsanspruch vor Beginn der Maßnahme
seitens der Beklagten nicht besteht, da der Teilnehmer nach zutreffender Beratung das Risiko einer fehlenden
Anerkennung – sei es aus inhaltlichen Gründen oder wegen definitiv fehlender Kooperationsbereitschaft des
Maßnahmeträgers – selbst zu tragen hätte.
Jedenfalls wenn, wie hier, die Prüfung zugesagt und möglich ist und lediglich wegen im Verhältnis zwischen dem AA
und dem Maßnahmeträger aufgetretener Missverständnisse oder Versäumnisse erst nach Maßnahmebeginn erfolgen
kann, scheidet nach dem auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben die Berufung
auf den Ablauf der Anerkennungsfrist aus, zumal diese hier von vornherein nur bei besonderer Beschleunigung und
sorgfältiger Kontrolle der Verwaltungsabläufe einzuhalten gewesen wäre. Auf die Frage, ob die Anerkennung der
Maßnahme durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat und insofern die Mitwirkung bzw. Zustimmung des
Maßnahmeträgers erforderlich ist (vgl. zum früheren Recht verneinend BSG a.a.O., zum Recht des SGB III bejahend
Niewald in Gagel SGB III, § 77 Rz. 75, § 86 Rz. 91; ebenso laut Pressebericht BSG vom 5. Juni 2003 – B 11 AL
59/02 R –), kommt es hier nicht an, da nach dem Verhalten des Maßnahmeträgers die ggf. notwendige Kooperation
jedenfalls gegeben ist.
Im Hinblick darauf, dass der Beklagten bei der Anerkennung nach § 86 SGB III hinsichtlich der Voraussetzungen
einer Förderung ein Beurteilungsspielraum zusteht und darüber hinaus auf der Rechtsfolgenseite Ermessen
auszuüben ist, kommt aber nur eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen mit der Verpflichtung zur
Neubescheidung in Betracht. Im Übrigen war daher die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 sind nicht ersichtlich.