Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.02.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 26.02.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 4 KR 605/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 242/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1945 geborene Kläger betreibt als Selbständiger einen ”Ein-Mann-Kiosk”. Er ist seit 1997 freiwillig versichertes
Mitglied der Beklagten. Zwischen den Beteilig-ten ist streitig, ob die freiwillige Versicherung des Klägers mit Anspruch
auf Kran-kengeld umgestellt werden kann. Bisher war der Kläger mit Anspruch auf Kran-kengeld vom Beginn der
Arbeitsunfähigkeit an versichert; die Beklagte änderte die Versicherung des Klägers mit Wirkung ab 1. Mai 2000
dahingehend, dass der Anspruch auf Krankengeld erst ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit an bestehe
(Bescheid vom 19. April 2000). In ihrem Bescheid vom 19. April 2000 begründete die Beklagte die Umstellung der
Versicherung mit ihrer Satzungsän-derung, wonach eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten
Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2000 Wider-spruch ein. Die Umstufungsverfügung
sei rechtswidrig und verletze seine Rechte. Er sei Mitte der achtziger Jahre als Spätaussiedler in die Bundesrepublik
Deutschland gekommen. Zunächst sei er abhängig beschäftigt und dann unver-schuldet arbeitslos geworden. Nach
fünfjähriger Arbeitslosigkeit (inklusive zwei-jähriger Umschulung) habe er beschlossen, nicht untätig zu sein, sondern
einen Kiosk zu betreiben. Er betreibe einen Ein-Mann-Kiosk, wobei die Arbeitszeit an sieben Tagen in der Woche von
6.00 Uhr bis 23.00 Uhr dauere. Der Kläger ver-wies auf seine schlechte Einkommenssituation, wonach ihm kaum ein
Betrag zur Deckung seines Lebensbedarfes übrig bleibe. Ein krankheitsbedingter Ausfall bedeute für ihn eine kaum zu
kompensierende finanzielle Einbuße. Er habe sich deshalb bei der Beklagten freiwillig krankenversichert, da er darauf
vertraut habe, dass ihm Krankengeld ab dem ersten Tag der Krankheit an zustehe. Die Wider-spruchsstelle der
Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Wider-spruchsbescheid vom 1. August 2000 zurück. Der
Verwaltungsrat der Beklagten habe am 15. Juli 1999 die Satzung im Hinblick auf die freiwillige Krankenversiche-rung
mit Anspruch auf Krankengeld geändert. Das Bundesversicherungsamt in Berlin habe als zuständige
Aufsichtsbehörde den Satzungsnachtrag der Beklag-ten am 27. Juli 1999 genehmigt. Die Satzungsänderung der
Beklagten vom 15. Juli 1999 sei rechtmäßig und ab 1. Oktober 1999 in Kraft getreten. Die Änderung der freiwilligen
Krankenversicherung des Klägers trete ab 1. Mai 2000 in Kraft.
Hiergegen hat der Kläger am 4. September 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Er wiederholt
sein Vorbringen aus dem Widerspruchs-verfahren und legte Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 und 1998 und
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über bestehende Arbeitsunfähigkeiten vom 17. Mai bis 19. Mai 2000 und vom 17.
Juli bis 26. Juli 2000 vor. Wegen einer Fraktur im linken Fuß sei er am 12. Mai 2001 in das DRK-Krankenhaus,
Lützero-der Straße 1, Hannover, gekommen. Auf Grund dieser Situation sei er in eine wirtschaftliche Notlage geraten,
da ihm das Krankengeld nicht ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werde. Der Kiosk könne derzeit nicht
betrieben werden, da er sich eine Ersatzkraft nicht leisten könne. Für ihn müsse Vertrau-ensschutz gelten, denn er
habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich auf die Um-stellung einer Krankenversicherung einzustellen. Der Kläger hat
eine Fotokopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des DRK-Krankenhauses vorgelegt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 4. September 2001 abgewiesen. Zur Be-gründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Fortbestand der Mitgliedschaft mit einem Anspruch auf
Krankengeld ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit über den 30. April 2000 hinaus. Die der Umstellungsverfügung
zugrunde liegende Satzungsregelung sei rechtmäßig, da sie durch § 44 Abs 2 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch –
SGB V – gedeckt sei. Der Kläger habe auch die Möglichkeit gehabt, sich auf die Rechtslage umzustel-len. Aus dem
Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 28. Februar 2000 ergebe sich, dass der Kläger
bereits damals von der Änderung der Satzungsregelung Kenntnis gehabt habe. Die Umstellung zum 1. Mai 2000 sei
deshalb nicht zu kurzfristig gewesen. Auch wenn der Kläger vortrage, dass er die Aufnahme der Selbständigkeit nicht
gewagt hätte, wenn ihm kein Krankengeldan-spruch ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit zustände, begründe dies keinen
An-spruch auf unveränderte Fortführung der Versicherung.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 2. Oktober 2001 zugestellte Urteil am 24. Oktober 2001 Berufung vor dem
Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er trägt vor, seine Einkommenssituation habe sich inzwischen weiter
verschlechtert. Er legt den Einkommensteuerbescheid (Fotokopie) des Jahres 1999 vor. Entgegen den Feststellungen
des SG treffe es nicht zu, dass er auf Grund eines Unfalles seit dem 29. April 2000 Leistungen der
Berufsgenossenschaft erhalte. Dies sei erst ab 29. April 2001 der Fall. Er sei bereits auf Grund einer Krankheit – ohne
Anspruch auf Verletztengeld – ab 17. Mai 2000 arbeitsunfähig geworden. Er habe deshalb nur 16 Tage Zeit gehabt,
sich auf die neue Situation einzustellen. Es könne sein, dass er zuvor Kenntnis von der Satzungsänderung gehabt
habe. Er habe jedoch zu diesem Zeitpunkt darauf vertraut, dass die Satzungsregelung für ihn keine Anwendung finde.
Seit dem 16. November 2001 erhalte er keine Leis-tungen der Berufsgenossenschaft mehr. Er sei bis zum 15.
Dezember 2001 krank geschrieben worden. Erst am 16. Dezember 2001 habe er seine Tätigkeit wieder aufnehmen
können. Der Kläger legt weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 28. November 2001 in Fotokopie vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. September 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2000
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2000 aufzuheben,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 30. April 2000 hinaus mit einem Anspruch auf Krankengeld vom Be-
ginn der Arbeitsunfähigkeit an zu versichern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf ihre Satzungsänderung sowie auf die Entscheidung des Bun-dessozialgerichts (BSG) vom 9.
Dezember 1997 – 1 RK 11/97 -, wo ausgeführt sei, dass der Versicherte grundsätzlich nicht auf einen unveränderten
Fortbe-stand der im Gesetz vorgesehenen Leistung vertrauen könne.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Satzungsregelungen der bisherigen und der geänderten
Fassung beigezogen. Diese waren neben den Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht ein-gelegte und gemäß §§ 143 f SGG
statthafte Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen; denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Entscheidung
der Beklagten basiert auf § 22 Abs 2 Nr 2 der Satzung in der Ergänzung durch Nachtrag Nr 7 vom 15. Juli 1999, die
ab 1. Ok-tober 1999 in Kraft getreten ist (Genehmigungsbescheid vom 27. Juli 1999).
Nach dieser Satzungsregelung wird für Mitglieder mit nicht kontinuierlicher Ar-beitsverrichtung und – vergütung das
Krankengeld für die Tage gezahlt, an denen das Mitglied bei Arbeitsfähigkeit gearbeitet hätte (§ 22 Abs 1 der
Satzung).
Nach § 22 Abs 2 Nr 1 der Satzung werden für freiwillige Mitglieder (§ 9 SGB V), mit Ausnahme der Mitglieder, die in
einem Arbeitsverhältnis oder Berufsbildungs-verhältnis stehen, die Leistungen durch Wegfall des Krankengeldes
beschränkt: Freiwillige Mitglieder, die selbständig tätig sind, können mit Anspruch auf Kran-kengeld vom Beginn der
dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit an (Nr 2 der Re-gelung) oder von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an (Nr
3 der Rege-lung) versichert werden. Demgegenüber sah die alte Satzungsregelung (in der Fassung des Nachtrages Nr
6 vom 1. Juni 1999) in § 22 Abs 2 Nr 2 noch die Re-gelung vor, dass freiwillige Mitglieder, die selbständig tätig sind,
mit Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an versichert werden können.
Die Beklagte hat auf Grund der Satzungsänderung den Bescheid vom 19. April 2000 an den Kläger erlassen und die
freiwillige Versicherung des Klägers mit Wirkung ab 1. Mai 2000 in eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf
Kran-kengeld vom Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit an umgestellt. Die-se Umsetzung des
Satzungsrechts auf das Versicherungsverhältnis des Klägers durch Verwaltungsakt ist rechtmäßig. Die
Satzungsregelung ist durch § 44 Abs 2 SGB V gedeckt. Danach kann die Satzung für freiwillig Versicherte den
Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen las-sen. Die Bestimmung
eröffnet den Krankenkassen keinen Ermessensspielraum, sondern ermächtigt sie, leistungsbeschränkende
Satzungsregelungen zu treffen, und umreißt die unteren Grenzen der möglichen Leistungseinschränkung (vgl auch
BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 4).
Entgegen der Auffassung des Klägers stehen weder die streitige Satzungsbe-stimmung noch die ihr zugrunde
liegende Ermächtigungsnorm des § 44 Abs 2 SGB V in Widerspruch zu höherrangigem Recht. Der Senat verweist
insoweit auch auf das schon vom SG zitierte Urteil des BSG vom 28. September 1993 – 1 RK 34/92 = SozR 3-2500 §
44 Nr 4. Insbesondere verletzen die Regelungen nicht den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Diese
Verfassungsnorm verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich und wesentlich
Ungleiches ohne solche Gründe gleich zu behandeln. Damit enthält Art 3 Abs 1 GG über das Willkürverbot hinaus die
an Gesetzgebung und Recht-sprechung gerichtete Verpflichtung, eine Gruppe von Normadressaten im Ver-gleich zu
den anderen Normadressaten nicht anders ("ungleich”) zu behandeln, falls zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen
(BVerfGE 55, 72, 88 f). Welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts dabei so bedeutsam sind, dass ihrer
Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung der Re-gelung Rechnung getragen werden muss, hat
grundsätzlich der Gesetzgeber zu entscheiden, sofern nicht schon die Verfassung selbst Wertungen enthält, die den
Gesetzgeber binden. Im Übrigen kann nur die Einhaltung bestimmter äu-ßerster Grenzen überprüft und ihre
Überschreitung beanstandet werden. Der Ge-setzgeber hat demnach weitestgehende Gestaltungsfreiheit (BVerfGE
49, 260, 271; 61, 138, 147).
Nach Auffassung des BSG (aaO), der sich der Senat nach inhaltlicher Prüfung anschließt, führt die Satzungsregelung
der Beklagten zu keiner verfassungswidri-gen Ungleichbehandlung von pflichtversicherten Arbeitnehmern und freiwillig
Ver-sicherten selbständig Erwerbstätigen. Der Gesetzgeber hat bei der Einbeziehung von erwerbstätigen Personen in
den Schutz der gesetzlichen Krankenversiche-rung in erster Linie auf die Art und Weise der Erwerbstätigkeit
abgestellt und die Krankenversicherungspflicht an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 7
Sozialgesetzbuch – Viertes Buch – SGB IV -) geknüpft. Dieser Personenkreis ist vor allem wegen der abhängigen
Beschäftigung schutzbedürftig. Bei selbstän-dig Erwerbstätigen geht der Gesetzgeber demgegenüber grundsätzlich
von einem geringeren Schutzbedürfnis aus (vgl BSGE 70, 13, 16; Krauskopf, Soziale Kran-
kenversicherung/Pflegeversicherung, Kommentar, Stand: September 2002; § 5 SGB V Rdziff 79), weil dieser
Personenkreis durch seine Dispositionsmöglichkei-ten auch bessere Möglichkeiten der Vorsorge, wie zB die Bildung
von Rücklagen oder den Abschluss einer privaten Krankenversicherung, besitze (BSG aaO).
Nach Auffassung des Senats lässt sich im konkreten Fall des Klägers ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aber
auch nicht feststellen, wenn man seine besonde-re finanzielle Situation als Ein-Mann-Betrieb berücksichtigt.
Dadurch, dass die Satzung der Beklagten noch die Möglichkeit vorsieht, dass die freiwillige Versicherung
grundsätzlich mit Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit an möglich ist, wird
dem Schutz des Klägers als Kleinstunternehmer noch hinreichend Rechnung getragen.
Die Beklagte hat mit dieser Satzungsänderung nicht in verfassungswidriger Wei-se in die Eigentumsgarantie des Art
14 Abs 1 GG eingegriffen, denn der Gesetz-geber bzw die Beklagte im Rahmen des Satzungsrechts können
grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtliche Ansprüche beschränken und umgestalten (BSG, aaO unter Hinweis
auf die Rechtsprechung des BVerfG). Der spätere Be-ginn des Krankengeldes bei freiwillig Versicherten ist geeignet,
die Grundsätze der Solidarität und der Subsidiarität in systemgerechter Weise zu stärken und gleichzeitig
Einsparungen zu ermöglichen; denn die Krankenversicherung der freiwillig Versicherten soll von den
Pflichtversicherten möglichst nicht mitfinanziert werden (LSG Niedersachsen, Urteil vom 24. April 1997 – L 4 KR
115/96 – unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. September 1993 aaO).
Die erfolgte Änderung des Versicherungsverhältnisses ist auch verhältnismäßig, denn der Anspruch auf Krankengeld
wurde dem Kläger nicht vollständig entzo-gen, dieser wurde nur eingeschränkt.
Auch eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips des Art 20 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Aus Art 20
Abs 1 GG können unmittelbare Ansprüche nur hergeleitet werden , soweit das Existenzminimum nicht mehr
gewährleistet ist (BVerfGE 1, 97, 107; 8, 274, 329). Selbst wenn bei dem Kläger eine Bildung von Rücklagen nicht
möglich sein sollte, wird das Existenzminimum – wenn andere Sicherungen nicht vorhanden oder nicht durchführbar
sind – jedenfalls durch die Sozialhilfeverwaltung sichergestellt (BSG, aaO unter Hinweis auf BverwGE 38, 175 ff; 38,
310 ff).
Die Satzungsänderung verstößt schließlich nicht gegen das Rechtstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG). Zwar handelt es
sich hier um einen Fall der sog unechten Rückwirkung, weil die erfolgte Änderung des Versicherungsverhältnisses auf
die-ses für die Zukunft einwirkt und den Krankengeldanspruch einschränkt. Eine un-echte Rückwirkung ist jedoch nur
verfassungswidrig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen
brauchte, und wenn sein Vertrauen billigerweise eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber beanspruchen kann
(BSG, aaO mwN). Ein solcher Vertrauenstatbe-stand ist hier nicht geschaffen worden, denn die bei einem Träger der
gesetzli-chen Krankenversicherung freiwillig Versicherten müssen auf Grund der Geset-zeslage (§ 44 Abs 2 SGB V)
damit rechnen, dass der Versicherungsträger auf Grund der ihm eingeräumten Satzungsautonomie
(Rechtsetzungsbefugnis) zu ihren Ungunsten Versicherungsregelungen ändert bzw ändern kann. Ein Schutz des
Vertrauens darauf, dass das Satzungsrecht für alle Zukunft unverändert be-stehen bleiben wird, wie es bei der
Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft be-stand, kann nicht anerkannt werden (BSG, aaO mwN).
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision haben nicht vorgelegen (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).