Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.12.2001
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 13.12.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 1 LW 16/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 LW 22/01
Bundessozialgericht B 10 LW 2/02 R
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 26. Juni 2001 aufgehoben. Die
Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse.
Die 1940 geborene Klägerin war in erster Ehe mit dem am 12. Juni 1974 verstorbenen beitragspflichtigen
landwirtschaftlichen Unternehmer H. verheiratet gewesen. Von August 1974 bis September 1984 war sie als
landwirtschaftliche Unternehmerin selbst beitragspflichtig und entrichtete in dieser Zeit für 122 Kalendermonate
Beiträge zur Altershilfe der Landwirte. Am 12. März 1992 heiratete die Klägerin den landwirtschaftlichen Unternehmer I
... Seit 1. Januar 1995 ist sie als dessen Ehefrau versicherungspflichtig gemäß § 1 Abs. 3 Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG). Insoweit sind ihr gemäß § 92 ALG für die Zeit vom 1. März 1992 bis 31.
Dezember 1994 Beiträge ihres jetzigen Ehemannes zugesplittet worden.
Nachdem die Klägerin von der Beklagten erfahren hatte, dass ihre Beitragszeiten von August 1974 bis September
1984 nicht auf die Wartezeit für eine Altersrente angerechnet würden, beantragte sie mit Schreiben vom 24. Juli 2000
die Erstattung dieser Beiträge. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. August 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 ab, weil die Voraussetzungen einer Beitragserstattung nach §§ 75,
117 ALG nicht vorlägen.
Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Hildesheim die Beklagte mit Urteil vom 26. Juni 2001
verurteilt, der Klägerin die von ihr gezahlten Beiträge für die Zeit vom 1. August 1974 bis 30. September 1984 gemäß
§§ 75, 76 ALG zu erstatten. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, dass eine Beitragserstattung nicht
gemäß § 117 Abs. 2 ALG ausgeschlossen sei, weil die der Klägerin gemäß § 92 ALG zugesplitteten Beiträge ihres
zweiten Ehemannes eine Beitragszahlung im Dezember 1994 bedeuteten.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 13. August 2001 zugestellte Urteil am 7. September 2001 Berufung eingelegt. Sie
vertritt die Auffassung, dass einer Beitragserstattung § 117 Abs. 2 ALG entgegen stehe, weil die Klägerin im
Dezember 1994 tatsächlich keinen Beitrag zur Altershilfe für Landwirte gezahlt habe. Die gemäß § 92 ALG
zugesplitteten Beiträge des Ehemannes seien insoweit nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Hildesheim vom 26. Juni 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 26. Juni 2001 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat auch in der
Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind entgegen der Auffassung des SG nicht rechtswidrig. Der Klägerin
steht bezüglich der von August 1974 bis September 1984 gezahlten Beiträge als landwirtschaftliche Unternehmerin
kein Erstattungsanspruch gemäß §§ 75, 117 ALG zu.
Eine Beitragserstattung nach § 117 Abs. 1 ALG scheitert daran, dass die Klägerin am 31. Dezember 1994 unstreitig
keine 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirtin an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hatte. Insoweit kann
dahingestellt bleiben, ob die gemäß § 92 ALG zugesplitteten Beiträge des Ehemannes mitzuzählen sind, denn auch
bei einer Zusammenrechnung der 122 Kalendermonate von August 1974 bis September 1984 und der für den Zeitraum
von März 1992 bis Dezember 1994 zugesplitteten Beiträge für 34 Kalendermonate werden 180 Kalendermonate
Beitragszeit nicht erreicht.
Eine Erstattungspflicht der Beklagten gemäß §§ 75, 76 ALG, wie vom SG in dem angefochtenen Urteil erkannt,
kommt wegen der Regelung in § 117 Abs. 2 ALG nicht in Frage. Nach dieser Vorschrift ist eine Erstattung von
Beiträgen für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 ausgeschlossen, soweit am 31. Dezember 1994 keine Beiträge zur
Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden und nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht eine Erstattung von
Beiträgen ausgeschlossen war. Nur wenn beide tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nebeneinander vorliegen, ist
eine Beitragserstattung gemäß § 75 ALG für Beitragszeiten vor Januar 1995 versagt. Das ist indes bei der Klägerin
der Fall: Nach der vor 1995 geltenden Erstattungsregelung in § 27 a Gesetz über eine Alterhilfe für Landwirte (GAL)
kam eine Beitragserstattung u. a. nur dann in Betracht, wenn für 180 Kalendermonate Beiträge zur
landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt worden waren. Das ist hier - wie oben ausgeführt – unzweifelhaft nicht
gegeben. Darüber hinaus hat die Klägerin im Dezember 1994 auch keinen Beitrag zur Altershilfe für Landwirte gezahlt.
Entgegen der Auffassung des SG ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf eine tatsächliche
Beitragsentrichtung abzustellen, die hier nicht erfolgt ist. Die nach § 92 ALG zugesplitteten Beiträge des Ehemannes
für die Zeit von März 1992 bis 31. Dezember 1994 begründen in diesem Sinn keine Beitragszahlung im Dezember
1994. Es handelt sich um eine fiktive Beitragszahlung (" ... gelten ... Beiträge als gezahlt ...”), die allein vor dem
Hintergrund der zum 1. Januar 1995 gemäß § 1 Abs. 3 ALG neu eingeführten Versicherungspflicht der
Landwirtsehegatten zu sehen ist. Die Bestimmung soll Ehegatten von Landwirten durch die fiktive Zurechnung von
Beitragszeiten vor Januar 1995 Rentenansprüche auch bereits in Fällen sichern, in denen die insoweit erforderlichen
Wartezeiten nach dem 31. Dezember 1994 noch nicht vollständig erfüllt gewesen sind (vgl. Kommentar des
Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen zur Altersicherung der Landwirte, § 92 ALG Erläuterungen
1.3). Dass der Gesetzgeber mittels dieser fiktiven Beitragszusplittung zugleich den Kreis der hinsichtlich
Beitragszahlungen vor 1995 Erstattungsberechtigten vergrößern wollte, ist nicht anzunehmen. Eine solche Auslegung
von § 117 Abs. 2 ALG ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift (" ... keine Beiträge zur Altershilfe für
Landwirte gezahlt ...”), noch aus dem den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers (vgl.
Bundestagsdrucksache 12/7599, S. 19 zu § 119 – entspricht der gesetzlichen Regelung in § 117 ALG -: "Abs. 2 stellt
klar, dass Beiträge, die bereits nach altem Recht nicht erstattet werden konnten, auch künftig nicht erstattet
werden.”). Soweit der Gesetzgeber in § 117 Abs. 2 ALG neben einer Nichterstattungsfähigkeit von Beiträgen nach
altem Recht kumulativ als weitere Voraussetzung die Nichtbeitragszahlung im Dezember 1994 bestimmt hat, geschah
dies ersichtlich vor dem Hintergrund, dass lückenlos bis zum Jahresende 1994 gezahlte Beiträge gemäß § 90 Abs. 1
ALG auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte angerechnet würden. Lagen indes vor 1995 lediglich Beiträge vor,
die weder nach § 27 a GAL erstattungsfähig waren, noch nach § 90 Abs. 1 ALG für die Wartezeit mitzählten, so sollte
eine Erstattung nach § 75 ALG ausgeschlossen sein. Da die nach § 92 ALG zugesplitteten Ehegattenbeiträge – wie
ausgeführt – einem anderen gesetzgeberischen Anliegen dienen, kann über sie keine Erweiterung des Kreises der
Beitragserstattungsberechtigten begründet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die
hier anstehende Auslegung des § 117 Abs. 2 ALG ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden und
betrifft erkennbar mehr als nur wenige Einzelfälle.