Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.02.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 22.02.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 9 RA 104/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 227/99
Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. August 1999 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten
sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin, die seit Juni 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bezieht, begehrt von der Beklagten für den davor
liegenden Zeitraum Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Die im Jahre 1940 geborene Klägerin absolvierte nach dem Besuch der Realschule in der Zeit von September 1956
bis Februar 1958 eine Lehre zur Zahnarzthelferin (ohne Abschluss) und arbeitete von Anfang der sechziger bis Ende
der siebziger Jahre im Wesentlichen als Stenokontoristin und Verwaltungsangestellte. Von Juni bis Juli 1979
absolvierte sie ein Praktikum zur Altenpflegerin und arbeitete sodann von 1980 bis 1981 als Altenpflegehelferin. Seit
dem war sie arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe bis Mai 2000. Seit dem 1. Juni 2000 bezieht sie Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit.
In gesundheitlicher Hinsicht leidet die Klägerin vor allem unter einer chronischen Bronchitis nach einer Lungenembolie
in 1977 mit dauerhafter Folgetherapie und Verdacht auf Rezidiv in 1984. Daneben besteht ein postthrombotisches
Syndrom im linken Unterschenkel. Der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 zuerkannt. Seit dem
Dezember 1995 ist die Klägerin geschieden.
Nachdem ein erster Antrag auf Rente wegen EU/BU aus dem Jahre 1985 abgelehnt worden war, stellte die Klägerin
den zu diesem Verfahren führenden zweiten Antrag auf Rente wegen EU/BU im Dezember 1995. Die Beklagte
ermittelte zum medizinischen Sachverhalt und holte ein Gutachten des Internisten Dr. K.vom 12. Februar 1996 ein,
indem er die Auffassung vertrat, dass die körperliche Belastungsfähigkeit der Klägerin als Altenpflegehelferin wegen
der chronischen Bronchitis nach jahrzehntelangem und immer noch fortdauerndem erheblichen Nikotinabusus
aufgehoben sei, jedoch noch leichte Frauenarbeiten vollschichtig verrichtet werden könnten. Daraufhin lehnte die
Beklagte nach Anhörung ihres berufskundlichen Dienstes die beantragte Rente wegen EU/BU mit Bescheid vom 1.
Juli 1996 mit der Begründung ab, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt z.B. noch Büroarbeiten
vollschichtig verrichten könne. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.
Mai 1997 zurück.
Mit ihrer am 23. Juni 1997 vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht,
dass ihr wegen des schlechten gesundheitlichen Zustandes und dem zuerkannten GdB von 60 keine vollschichtigen
Tätigkeiten mehr zugemutet werden könnten. Das SG hat Befundberichte von den Internisten Dr. L.(vom 19.
Dezember 1997) und Dr. M.(vom 16. Juni 1998) eingeholt und ein internistisches Fachgutachten des Chefarztes der
Klinik für Pneumologie im Kreiskrankenhaus N.Dr. O.vom 10. September 1998 veranlasst. Der Sachverständige hat
u.a. eine chronische obstruktive Bronchitis, eine leichtgradige, medikamentös partiell reversible obstruktive
Ventilationsstörung, residuale Restthromben im rechten Vorhof, ein postthrombotisches Syndrom im Stadium II des
linken Unterschenkels sowie eine vegetative Labilität festgestellt. Als wesentliche Ursache für die chronische
Bronchitis hat der Sachverständige den jahrzehntelangen und anhaltenden Nikotinmissbrauch der Klägerin
verantwortlich gemacht. Die psychovegetative Labilität sei vor dem Hintergrund der konfliktreichen Partnerschafts-
und Familienbiographie der Klägerin nachvollziehbar, die letzte diesbezügliche Verschlechterung treffe zeitlich mit der
Scheidung in 1995 zusammen. Zusammenfassend könne die Klägerin noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne
Tätigkeiten im Stehen und ohne überdurchschnittlich hohe geistige Belastung verrichten. Als weitere Einschränkung
sei ein "atemwegsgerechter" Arbeitsplatz zu fordern, der neben dem Ausschluss von Kontakten mit toxischen und
chemisch-irritativen Substanzen einen aktiven und passiven Nichtraucherschutz gewährleiste. Daneben müsse eine
konsequente und dauerhafte Zigarettenabstinenz betrieben werden. Unter dem Aspekt der Atemwegserkrankung
würden sich nach Einschätzung des Sachverständigen Bürotätigkeiten oder der Einsatz als Telefonistin oder
Pförtnerin als geradezu ideale Beschäftigungen anbieten. Eine Besserung der Leistungsfähigkeit sei von einer
dauerhaften und konsequenten Beendigung des Zigarettenkonsums zu erwarten. Das SG hat die Beklagte mit hier
angefochtenem Urteil vom 10. August 1999 verpflichtet, der Klägerin Rente wegen EU auf Dauer unter
Zugrundelegung eines Leistungsfalles vom 10. September 1998 (Gutachten Dr. O.) zu zahlen. Zur Begründung hat es
die Auffassung vertreten, dass die Klägerin wegen des Erfordernisses eines atemwegsgerechten Arbeitsplatzes nicht
mehr unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten könne. Insbesondere könne ihr in keinem denkbaren Beruf ein
Arbeitsplatz mit aktivem und passivem Nichtraucherschutz angeboten werden. Daneben stehe der vom
Sachverständigen angenommenen Besserungsfähigkeit bei Nikotinkarenz entgegen, dass es keine Garantie dafür
gebe, dass Raucher das Rauchen aufgeben würden.
Gegen das ihr am 7. Oktober 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. November 1999 eingegangene Berufung der
Beklagten, mit der sie geltend macht, die Notwendigkeit eines aktiven und passiven Nichtraucherschutzes stelle
keine betriebsunübliche Bedingung dar, da zahlreiche rechtliche Regelungen ausreichenden Nichtraucherschutz in
Unternehmen gewährleisteten. Zudem handele es sich lediglich um eine qualitative Leistungseinschränkung, die die
Klägerin durch ihren fortgesetzten Nikotinkonsum eigenverantwortlich unterhalte.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. August 1999 aufzuheben, 2. die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat auf die Berufung nicht inhaltlich erwidert.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau
P.vom 21. September 2000 mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Oktober 2000 eingeholt. Danach konnte die
Sachverständige auf ihrem Fachgebiet keine die Erwerbsfähigkeit einschränkenden Erkrankungen feststellen. Bei der
Leistungsbeurteilung schloss sie sich der Einschätzung des internistischen Gutachters Dr. O.an. Darüber hinaus sei
bei zeitgebundenen Arbeiten eine hochgradige Einschränkung der Handgeschicklichkeit sowie des Konzentrations-
und Reaktionsvermögen zu beachten. Im Gegensatz zu Dr. O.halte sie eine Besserung nicht für erreichbar, da die
Klägerin voraussichtlich am Nikotinkonsum festhalten und daher weiter an der chronischen Bronchitis leiden werde.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und
Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
entscheiden, da sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gem. §§ 143 f. SGG statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Das Urteil des SG war aufzuheben, da die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Die Klägerin hat
keinen Anspruch auf Rente wegen EU/BU.
Zutreffend hat das SG die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen der §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
VI) herangezogen, und zwar in ihrer bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I, S. 1827). Ebenso zutreffend hat sich das SG
bei seiner Prüfung von EU/BU auf die Betrachtung des allgemeinen Arbeitsmarktes beschränkt. Denn die Klägerin
kann keinen Berufsschutz in Anspruch nehmen. Dabei kann der Senat zugunsten der Klägerin dahinstehen lassen, ob
sie sich von dem Beruf der Kontoristin/Verwaltungsangestellten gelöst hat, als sie die Tätigkeit einer
Altenpflegehelferin aufgenommen hat. Denn unabhängig davon, ob als bisheriger Beruf derjenige der Altenpflegerin
(ca. zweimonatige Ausbildung) oder derjenige der Stenokontoristin/Verwaltungsangestellte (ohne Berufsausbildung)
zugrunde zu legen ist, sind beide Berufe auch unter Berücksichtigung von betrieblichen Erfahrungen allein als
angelernte Tätigkeiten im unteren Bereich einzuordnen (ebenso die Einschätzung der berufskundlichen Beraterin der
Beklagten vom 18. Juni 1996).
Demgegenüber vermag der Senat nicht der Einschätzung des SG beizutreten, wonach die Klägerin nur noch unter
betriebsunüblichen Bedingungen arbeiten könne und daher der Arbeitsmarkt für sie als verschlossen zu gelten habe.
Dabei verkennt der Senat keineswegs, dass die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin infolge der chronischen
Bronchitis nach Lungenembolie herabgesetzt ist. Jedoch stellen zum einen die von Dr. O.und Frau P.in ihren
Gutachten geforderten qualitativen Leistungseinschränkungen (leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung,
Vermeidung von Kontakt mit toxischen und chemisch-irritativ wirkenden Substanzen, ohne überdurchschnittlich hohe
geistige Belastung, bei zeitgebundenen Arbeiten mit hochgradiger Einschränkung von Handgeschicklichkeit und
Konzentrations- sowie Reaktionsvermögen) keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine
schwere spezifische Leistungsbegrenzung dar, weil ihnen insbesondere bei den zahlreichen Formen leichter
Bürotätigkeit entsprochen werden kann. Vor allem aber vermag (zum zweiten) insbesondere das Erfordernis des
aktiven und passiven Nichtraucherschutzes die Annahme betriebsunüblicher Arbeitsbedingungen nicht zu begründen.
Denn sowohl nach den geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen wie auch nach der Praxis in den Betrieben wird dem
Nichtraucherschutz Rechnung getragen, insbesondere auch im Bereich von Bürotätigkeiten durch die Einrichtung von
Einzelarbeitszimmern oder Nichtraucherarbeitszimmern. Die entsprechende Einschätzung des Landessozialgerichts
Hessen (in seinem Urteil vom 9.2.1999, L 12 RA 486/98, Breithaupt 1999, 867) hat das Bundessozialgericht (BSG) im
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt (Beschluss vom 12.10.1999, B 4 RA 77/99 B; ebenso schon: SG
Lübeck, Urteil vom 9.12.1980, S 7 An 151/79, NJW 1981, 1335). Dieser Einschätzung tritt auch der Senat nach
eigener Überzeugung bei.
Daneben konnte der Senat zugunsten der Klägerin dahinstehen lassen, ob die vorgenannten
Leistungseinschränkungen einer Therapie zugänglich und namentlich durch eine Beendigung des Nikotinkonsums
durch die Klägerin besserungsfähig sind (so der internistische Fachgutachter Dr. O.), was den geltend gemachten
Anspruch ebenfalls ausschließen dürfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gem. § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.