Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.08.2004

LSG Nsb: tod, sinn und zweck der norm, hinterbliebenenrente, anerkennung, teleologische auslegung, offenkundigkeit, unfallversicherung, wahrscheinlichkeit, berufskrankheit, kausalzusammenhang

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 31.08.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 11 U 198/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 115/02
Bundessozialgericht B 2 U 31/04 R
Das Urteil des Sozialgerichtes Stade vom 24. Januar 2002 wird aufgehoben. Die Berufungsbeklagte wird unter
Abänderung des Bescheides vom 11. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004
verurteilt, der Berufungsklägerin anstelle der bereits gewährten Hinterbliebenenbeihilfe Hinterbliebenenrente zu
gewähren. Die Berufungsbeklagte erstattet der Berufungsklägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider
Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitbefangen ist zuletzt noch der Anspruch der Berufungsklägerin auf Hinterbliebenenrente nach ihrem am 24.
November 1997 verstorbenen Ehemann C ...
Der 1941 geborene C. (im Folgenden: Versicherter) war von 1955 bis 1996 (mit kurzzeitigen Unterbrechungen wegen
Arbeitslosigkeit) als gewerblicher Arbeitnehmer in der Baubranche abhängig beschäftigt (überwiegend als Maurer). Am
28. November 1996 erstattete Prof. Dr. D. (Allgemeines Krankenhaus E.) wegen des beim Versicherten
diagnostizierten Lungenkarzinoms eine Berufskrankheitenanzeige, woraufhin ein Feststellungsverfahren zur
Berufskrankheit (BK) Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) eingeleitet wurde. Im
Verwaltungsverfahren konnte das Ausmaß der Exposition des Versicherten gegenüber Asbest aufgrund der Vielzahl
der Beschäftigungsverhältnisse (bei zum Großteil nicht mehr existierenden Unternehmen) nur unvollständig aufgeklärt
werden. Unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten ("Modellbelastung für den Beruf des Maurers") ging die
Berufungsbeklagte zuletzt von einer Gesamtbelastung von 14,99 Asbestfaserjahren aus (Stellungnahme des
Technischen Aufsichtsdienstes der Berufungsbeklagten vom 19. Januar 1998).
Zur Prüfung eines Kausalzusammenhangs zwischen Lungenkarzinom und beruflicher Tätigkeit des Versicherten holte
die Berufungsbeklagte mehrere medizinische Gutachten ein: Nach dem röntgenologischen Gutachten des Dr. F. vom
01. April 1997 waren keine eindeutigen asbestassoziierten hyalinen oder verkalkten Pleuraplaques nachweisbar. Der
Gutachter schlug jedoch eine weitergehende Diagnostik vor (Schichtaufnahmen der Lunge). In dem daraufhin nach
Fertigung der Schichtaufnahmen erstellten röntgenologischen Gutachten vom 21. Juli 1997 beschrieben PD Dr. G.
und H. pleurale Veränderungen, die mit einer geringgradigen asbestassoziierten Pleurafibrose vereinbar, nicht jedoch
beweisend seien.
In dem nach Untersuchung von operativ entferntem Lungengewebe erstellten fachpathologischen Gutachten des Prof.
Dr. I. und des Dr. J. vom 08. April 1997 wurde eine lediglich geringfügig vermehrte Asbestbelastung der Lungen
beschrieben. Asbestinduzierte Lungenveränderungen i.S. einer Asbestose, Minimalasbestose oder einer diffusen
Pleurafibrose lägen nicht vor. Die Gutachter verneinten aus pathologisch-anatomischer Sicht das Vorliegen einer BK
4104. Nachdem der Versicherte am 24. November 1997 verstorben war, holte die Berufungsbeklagte das
fachpathologische Zusatzgutachten des Prof. Dr. I. und des Dr. J. vom 26. März 1998 ein, dem eine makroskopische
Untersuchung der linken Lunge zugrunde lag. Die Gutachter führten aus, dass der Untersuchungsbefund gegen eine
vermehrte Asbestbelastung der Lunge spreche. Wegen fehlender asbestinduzierter Lungen-/Pleuraveränderungen
verneinten die Gutachter aus pathologisch-anatomischer Sicht das Vorliegen einer BK 4104. Nach der Obduktion des
Versicherten erstellte der Pathologe PD Dr. K. das Gutachten vom 22. Februar 1999, wonach der Versicherte außer
unter dem Bronchialkarzinom auch unter einer einer hochgradigen Atherosklerose sowie unter einer
Koronararteriensklerose gelitten habe. Hierdurch sei es zu einer hochgradigen Linksbelastung mit chronischer
Unterversorgung des Herzens und wiederholten Herzinfarkten gekommen. Ein letzter Herzinfarkt habe schließlich zum
Tode geführt. Das Bronchialkarzinom habe lediglich in der Vergangenheit eine Rolle gespielt; es sei zuletzt erfolgreich
operativ behandelt gewesen. Greifbare Restfolgen hätten lediglich in Form von Verwachsungen der linken Lunge mit
der Rumpfwand bestanden. Da zudem im Rahmen der Obduktion weder asbestassoziierte Lungen-
/Pleuraveränderungen noch Pleuraplaques hätten festgestellt werden können, habe beim Versicherten keine BK 4104
vorgelegen. Für den Tod seien die –vom Lungenkarzinom unabhängigen– Atherosklerose und Koronararteriensklerose
die einzig bestimmenden Ursachen gewesen. Daraufhin lehnte die Berufungsbeklagte gegenüber der
Berufungsklägerin (als Rechtsnachfolgerin des Versicherten) mit Bescheid vom 02. Juni 1999 die Anerkennung einer
BK 4104 sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen (zu Lebzeiten des Versicherten) zunächst ab; der
hiergegen eingelegte Widerspruch wurde nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme nach Aktenlage des Dr. L.
vom 24. August 1999 zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1999).
Mit der am 26. November 1999 beim Sozialgericht (SG) Stade erhobenen Klage hat die Berufungsklägerin zunächst
den Anspruch auf Anerkennung des Lungenkarzinoms als BK 4104 sowie auf Rente (zu Lebzeiten) weiterverfolgt.
Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Berufungsbeklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 die
Gewährung von Hinterbliebenenleistungen abgelehnt. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass beim
Versicherten keine BK 4104 vorgelegen habe. Zudem sei der Tod nicht infolge des Lungenkarzinoms, sondern infolge
der anlagebedingten Herzerkrankung eingetreten. Anstelle einer Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte ein Hinweis auf § 96
Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das SG hat auf Antrag der Berufungsklägerin gem. § 109 SGG das arbeits- und sozialmedizinische Gutachten von
Prof. Dr. M. (Institut für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin der N. Düsseldorf) vom 26. März 2001 (nebst
fachradiologischem Zusatzgutachten des Dr. F., O. Dortmund, vom 22. Februar 2001 ) eingeholt. Die Gutachterin hat
u.a. ausgeführt, dass nach der Befundbeschreibung des –mittlerweile nicht mehr auffindbaren– CT vom 21. Juli 1997
eine Pleurafibrose bestanden habe, bezüglich derer kein vernünftiger Grund gegen eine Induzierung durch Asbest
spreche. Deshalb sei aus medizinischer Sicht eine BK 4104 zu bejahen. Hinsichtlich der Todesursache sei zu
unterstellen, dass sich durch die Pneumektomie eine Sauerstoffunterversorgung des Blutes mit daraus resultierender
Sauerstoffunterversorgung des Herzmuskelgewebes eingestellt habe, die die Folgen der Herzerkrankung so
richtunggebend verschlimmert habe, dass der Tod eingetreten sei. Nach Einholung einer weiteren beratungsärztlichen
Stellungnahme des Dr. L. vom 13. Juli 2001 hat die Berufungsbeklagte in Ausführung des im Schriftsatz vom 10.
August 2001 abgegebenen Teilanerkenntnisses unter dem 11. Oktober 2001 zwei weitere Bescheide erlassen: Im
ersten Bescheid vom 11. Oktober 2001 hat die Berufungsbeklagte die Gesundheitsstörungen "Bronchialkarzinom im
rechten Lungenlappen mit Einschränkung von Atmung und Kreislauf" als Folgen einer beim Versicherten zu Lebzeiten
bestehenden BK 4104 anerkannt. Weiterhin ist der Berufungsklägerin (als Rechtsnachfolgerin des Versicherten) Rente
nach einer MdE von 100 v.H. für die Zeit vom 21. Oktober 1997 (Ende des Krankengeldbezuges) bis 30. November
1997 (Ablauf des Sterbemonats) gewährt worden. Ausdrücklich nicht als BK-Folgen sind dagegen folgende
Gesundheitsstörungen angesehen worden: "Arteriosklerose, Koronararteriensklerose, rechtsführende Herzinsuffizienz
bei Cor pulmonale". Mit einem weiterem Bescheid vom 11. Oktober 2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 30.
März 2004 wurde der Berufungsklägerin (unter Rücknahme des Bescheides vom 12. Februar 2000) eine einmalige
Hinterbliebenenbeihilfe i.H.v. 24.024,89 DM bei gleichzeitiger Ablehnung von Hinterbliebenenrente gewährt. Die
Ablehnung von Hinterbliebenenrente wurde damit begründet, dass nach der Stellungnahme des Dr. L. vom 13. Juli
2001 das Lungenkarzinom nicht die Todesursache gewesen sei. Anstelle einer Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte ein
Hinweis auf § 96 SGG.
Die nach Erlass der Bescheide vom 11. Oktober 2001 ausschließlich noch auf die Gewährung von
Hinterbliebenenrente gerichtete Klage ist vom SG mit Urteil vom 24. Januar 2002 abgewiesen worden. Zur
Begründung hat das SG ausgeführt, dass beim Versicherten keine BK 4104 vorgelegen habe. Es sei weder eine
Exposition von mindestens 25 Asbestfaserjahren nachgewiesen noch hätten eine Asbestose, eine Minimalasbestose
oder eine Pleurafibrose vorgelegen. Hinsichtlich der Bejahung einer Pleurafibrose könne dem Gutachten der Prof. Dr.
M. nicht gefolgt werden, weil es sich bei dem CT-Befund vom 21. Juli 1997 (auf den die Sachverständige maßgeblich
abgestellt habe) lediglich um eine Verdachtsdiagnose gehandelt habe. Diese sei jedoch durch die nachfolgende
Obduktion widerlegt worden. Bei der Entscheidung über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente sei auch nicht
zugunsten der Berufungsklägerin eine rechtsverbindliche Anerkennung der BK 4104 beim Versicherten zu
unterstellen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG binde die Feststellung/Anerkennung einer BK
gegenüber dem Versicherten bzw. seinen Rechtsnachfolgern den Unfallversicherungsträger nicht hinsichtlich der
Entscheidung über das Vorliegen einer BK als Anspruchsvoraussetzung für Hinterbliebenenansprüche. Ein Anspruch
auf Hinterbliebenenrente bestehe zudem deshalb nicht, weil nicht das Lungenkarzinom die Todesursache gewesen
sei, sondern ein finaler Herzinfarkt. Damit sei der fehlende Ursachenzusammenhang zwischen Lungenkarzinom und
Tod offenkundig, so dass auch die Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) nicht
greife.
Gegen das der Berufungsklägerin am 26. Februar 2002 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung vom 07. März
2002. Sie trägt ergänzend vor, dass das Vorliegen einer BK 4104 zu Lebzeiten des Versicherten zwischen den
Beteiligten unstreitig sei, worüber sich das SG ohne Not hinweggesetzt habe. Der erforderliche Kausalzusammenhang
zwischen dem Lungenkarzinom und dem Tod des Versicherten sei durch das überzeugende Gutachten der Prof. Dr.
M. bewiesen.
Die Berufungsklägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichtes Stade vom 24. Januar 2002 aufzuheben, 2. den die Gewährung von
Hinterbliebenenbeihilfe / Hinterbliebenenrente betreffenden Bescheid vom 11. Oktober 2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 abzuändern, 3. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, anstelle der
gewährten Hinterbliebenenbeihilfe Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG auch insoweit für zutreffend, als dass eine Bindungswirkung der Anerkennung der
BK zugunsten der Berufungsklägerin verneint worden ist. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aufgrund der
Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VII komme nicht in Betracht, weil die Feststellung einer BK 4104 erst
nach dem Tode des Versicherten erfolgt sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Berufungsbeklagte
ergänzend vorgetragen, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der BK und dem Tod bereits deshalb
ausscheide, weil beim Versicherten eine hochgradige Linksherzbelastung vorgelegen habe. Die BK-Folgen hätten
jedoch höchstens eine Rechtsherzbelastung verursachen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Verwaltungsakte der Berufungsbeklagten und die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten verwiesen. Sie waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Die Berufungsklägerin hat –anstelle der
bereits gewährten Hinterbliebenenbeihilfe – Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung.
I. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nach zwischenzeitlicher Anerkennung der BK 4104 (Bescheid vom
11. Oktober 2001) ausschließlich noch der Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Da der ablehnende Bescheid vom 12.
Dezember 2000 durch den Bescheid über Hinterbliebenenleistungen vom 11. Oktober 2001 (Gewährung von
Hinterbliebenenbeihilfe; Ablehnung von Hinterbliebenenrente) zurückgenommen worden ist, ist nur noch der
letztgenannte Bescheid (i.d.F. des zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004) Gegenstand der
gerichtlichen Überprüfung.
II. Die Klage gegen den erst während des Klageverfahrens erlassenen Bescheid über Hinterbliebenenleistungen vom
11. Oktober 2001 war zulässig. Zwar ist dieser Bescheid – entgegen seiner Rechtsbehelfsbelehrung – nicht gem. § 96
SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er den ursprünglich mit der Klage angegriffenen Bescheid vom
02. Juni 1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999 (Ablehnung der Anerkennung einer BK und
von Rente zu Lebzeiten) weder abgeändert noch ersetzt hat (vgl. zu dieser Tatbestandsvoraussetzung: § 96 SGG).
Allerdings ist der zuletzt ausschließlich noch streitbefangene Bescheid über Hinterbliebenenleistungen vom 11.
Oktober 2001 mittels Klageänderung (§ 99 SGG) zum Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens gemacht
worden. Mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 ist auch das gem. § 78 SGG erforderliche
Vorverfahren abgeschlossen worden.
III. Die Berufung ist begründet, da die Berufungsklägerin Anspruch auf Hinterbliebenenrente (anstatt der gewährten
einmaligen Hinterbliebenenbeihilfe) hat.
Eine Witwe hat Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls
(d.h. infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, vgl. § 7 Abs. 1 SGB VII) eingetreten ist (§§ 63 Abs. 1, 65
SGB VII). Eine Berufskrankheit kann nur dann als Todesursache angesehen werden, wenn die BK mit
Wahrscheinlichkeit eine rechtlich wesentliche Bedingung für den Tod war (vgl. im Einzelnen: Bereiter-Hahn/Mehrtens,
Gesetzliche Unfallversicherung, § 63 Anm. 4 und § 8 Anm. 8.2 mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung
und Literatur). Lediglich in den Fällen des § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bedarf es keines Nachweises der Kausalität
zwischen Tod und BK. Nach dieser Vorschrift steht dem Tod infolge eines Versicherungsfalls der Tod eines
Versicherten gleich, dessen Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer BK nach Nr. 4101 bis 4104 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung (in der Fassung der Verordnung vom 18. Dezember 1992, BGBl. I, S. 2343) um
mindestens 50 v.H. gemindert war. Dies gilt jedoch nicht, wenn offenkundig ist, dass der Tod mit der BK nicht in
einem ursächlichen Zusammenhang stand (§ 63 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).
Da die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsvermutung nach § 63 Abs. 2 SGB VII erfüllt sind, ist im vorliegenden
Fall der Nachweis einer Kausalität zwischen BK und Tod des Versicherten nicht erforderlich. Die Berufungsbeklagte
hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Oktober 2001 das Lungenkarzinom des Versicherten als gesundheitliche
Folge einer BK 4104 anerkannt. Als Tag des Versicherungsfalls wurde der 9. Oktober 1996 festgestellt, Rente nach
einer MdE von 100 v.H. wurde rückwirkend vom 21. Oktober bis 30. November 1997 (also auch für den Zeitpunkt des
Todes) gewährt. Damit ist –zumindest nachträglich- für den Todeszeitpunkt das Vorliegen einer BK 4104 bei einer
MdE von 100 v.H. gegenüber der Berufungsklägerin (als Rechtsnachfolgerin des Versicherten) rechtsverbindlich
festgestellt worden.
Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist die Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VII auch
dann anwendbar, wenn –wie im vorliegenden Fall- die bescheidmäßige Feststellung der BK sowie der MdE von
mindestens 50 v.H. nicht (mehr) zu Lebzeiten des Versicherten, sondern erst postum gegenüber seinen
Rechtsnachfolgern erfolgt.
Insoweit stützt sich der erkennende Senat zunächst auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur
Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Nach dieser Norm gilt der Tod eines
Beschädigten stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als
Schädigungsfolge rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Obwohl
der Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG –anders als der Wortlaut des § 63 Abs. 2 SGB VII- ausdrücklich die
rechtsverbindliche Anerkennung der Schädigung sowie eine im Zeitpunkt des Todes zuerkannte Rente erfordert
(Hervorhebungen durch den Senat), hat das BSG bereits im Jahre 1961 entschieden, dass diese Rechtsvermutung
auch dann anwendbar ist, wenn der Beschädigte gestorben ist, bevor seine Rechtsnachfolger den Bescheid über die
Feststellung der Schädigungsfolgen und der Rente erhalten haben (Urteil vom 6. September 1961 –11 RV 1052/58-,
BSGE 15,85). Diese Rechtsauffassung wird in der einschlägigen Kommentarliteratur einhellig geteilt (vgl.
Rohr/Strässer/Dahm, Bundesversorgungsrecht, § 38 BVG, Anm. 5; Wilke/Förster, Soziales Entschädigungsrecht, 7.
Auflage, § 38 Rdnr. 18). Für die gesetzliche Unfallversicherung hat das BSG –soweit ersichtich- bislang nur die
Fallkonstellation entschieden, dass vor dem Tod des Versicherten eine gem. § 589 Abs. 2
Reichsversicherungsordnung –RVO- (heute: § 63 Abs. 2 SGB VII) privilegierte BK mit einer MdE von unter 50 vH
festgestellt war, postum jedoch eine rückwirkende Heraufsetzung der MdE auf mindestens 50 vH erfolgte. Auch für
diese Fallkonstellation ist die Anwendbarkeit der Rechtsvermutung nach § 589 Abs. 2 RVO bejaht worden. Es sei
nicht entscheidend, ob zu Lebzeiten tatsächlich eine Rentengewährung i.H.v. mindestens 50 v.H. erfolgt ist, sondern
nur, ob eine bk-bedingte MdE von mindestens 50 v.H. zum Todeszeitpunkt vorgelegen hat. Denn ansonsten würde es
in den Fällen, in denen es vor dem Tode des Versicherten nicht mehr zu einer Rentenfeststellung gekommen ist,
ungerechtfertigterweise (Hervorhebung durch den Senat) an der Voraussetzung für die Anwendung des § 589 Abs. 2
RVO (heute: § 63 Abs. 2 SGB VII) fehlen (Urteil vom 29. September 1970 –5 RknU 3/68-, BSGE 32, 8).
Dagegen wird in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, dass bei fehlender
Feststellung der BK zu Lebzeiten eine Anwendung der Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII ausscheidet und
die allgemeinen Beweislastregeln gelten (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 63 SGB VII,
Anm. 4.3; Ruppelt in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts – Unfallversicherung, § 49 Rdnr. 11; Benz in:
Wannagat, SGB VII, § 63 Rdnr. 11; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003,
S. 212; Dahm, Die BG 2001, 204; wohl auch: Ricke in: Kasseler Kommentar, SGB VII, § 63 Rdnr. 7). Nur vereinzelt
wird die Auffassung vertreten, dass § 63 SGB VII unabhängig von einer Feststellung der BK bzw. einer Antragstellung
zu Lebzeiten des Versicherten anwendbar ist (Riebel in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 63 Rdnr. 23).
Für den erkennenden Senat ist kein Grund erkennbar, weshalb für eine Anwendbarkeit der Rechtsvermutung des § 63
Abs. 2 SGB VII –wie von der überwiegenden Kommentarliteratur gefordert- die BK-Feststellung zu Lebzeiten des
Versicherten erforderlich sein soll, während die MdE-Bewertung mit mindestens 50 v.H. auch noch postum erfolgen
kann. Der Wortlaut der Norm gibt für eine solche Gesetzesauslegung nichts her. Auch die o.g. Literatur begründet
diese Differenzierung nicht, sondern bezieht sich zur Begründung allenfalls pauschal auf die Entscheidung des BSG
vom 29. September 1970 (BSGE 32, 8). In dieser Entscheidung hat das BSG jedoch zu der hier
entscheidungserheblichen Frage der postumen Feststellung auch der BK keinerlei Ausführungen gemacht. Auch eine
teleologische Auslegung des § 63 Abs. 2 SGB VII spricht dafür, dass die Rechtstvermutung auch dann anwendbar
ist, wenn die Feststellung sowohl der privilegierten BK als auch der MdE von mindestens 50 v.H. erst rückwirkend
nach dem Tod des Versicherten erfolgt. Der Gesetzgeber hat in § 63 Abs. 2 SGB VII eine Kausalitätsvermutung
aufgestellt, weil erfahrungsgemäß die dort genannten Berufskrankheiten, wenn ihre Folgen eine MdE von 50 v.H. oder
mehr bedingen, in aller Regel zumindest eine rechtich wesentliche Ursache für den Tod bilden (BSG, Urteil vom 29.
Mai 1980 –5 RknU 2/79-, BSGE 50, 133). Durch § 63 Abs. 2 SGB VII soll (ebenso wie bereits durch die
Vorgängervorschrift § 589 Abs.2 RVO) nicht nur der dort genannte Personenkreis besser gestellt werden, sondern
insbesondere auch der soziale Rechtsfrieden gefördert werden. Es wird eine klare Regelung zugunsten der
Hinterbliebenen getroffen, wodurch –auch aus Gründen der Pietät- postumer Streit über die Todesursache vermieden
werden soll (BSGE 32, 8, 10; vgl. zu den Gesetzesmaterialen: Burchardt in: Brackmann, SGB VII, § 63 Rdnr. 41).
Aufgrund dieses Gesetzeszwecks hat das BSG auch –wie bereits ausgeführt- eine postume Festsetzung der MdE auf
mindestens 50 v.H. für die Anwendbarkeit dieser Rechtsvermutung ausreichen lassen. Es stellt nach Auffassung des
erkennenden Senats einen Wertungswiderspruch dar, für die BK-Feststellung (anders als für die MdE-Bewertung) eine
Feststellung zu Lebzeiten des Versicherten zu fordern. Vielmehr belegt die Tatsache, dass die Rechtsvermutung des
§ 63 Abs. 2 SGB VII sowohl nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 32, 8) als auch nach der o.g. allgemeinen
Auffassung in der Literatur auch bei postumer Feststellung der MdE auf mindestens 50 v.H. anwendbar ist, dass sich
der Regelungsgehalt des § 63 Abs. 2 SGB VII nicht in der Begründung von Vertrauensschutz der Hinterbliebenen in
Bescheide erschöpft, die gegenüber dem Versicherten ergangen sind. Vielmehr soll nach Sinn und Zweck der Norm -
unabhängig von einer Bescheiderteilung zu Lebzeiten- eine erneute Überprüfung der diesbezüglichen Feststellungen
gegenüber dem Versicherten bzw. seinen Rechtsnachfolgern vermieden werden. Eine restriktivere Auslegung des §
63 SGB VII würde zu einer Entwertung dieser Schutznorm führen und diejenigen Hinterbliebenen unzulässigerweise
benachteiligen, bei denen –aus u.U. vom Versicherten bzw. seinen Rechtsnachfolgern nicht zu vertretenen Gründen-
das Feststellungsverfahren vor dem Eintritt des Todes nicht mehr beendet werden konnte. Dementsprechend hat
auch das BSG zur Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 S. 2 BVG (der anders als § 63 Abs.2 SGB VII sogar
ausdrücklich die Anerkennung der Schädigungsfolge voraussetzt) ausgeführt, dass dessen Anwendbarkeit
unabhängig davon ist, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Bescheide über Beschädigtenrente bzw.
Hinterbliebenenleistungen ergangen sind (BSGE 15, 85, 86). Nach alledem ist im vorliegenden Fall die
Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII zu Gunsten der Berufungsklägerin anwendbar.
Damit gilt zu Gunsten der Berufungsklägerin nicht nur eine Rechtsvermutung hinsichtlich der Kausalität zwischen Tod
und BK, sondern auch die Rechtsvermutung, dass bei dem Versicherten eine BK 4104 mit einer MdE von 100 vorlag.
Denn die Rechtsvermutung nach § 63 SGB VII erfasst –über den Wortlaut der Norm hinaus- nach allgemeiner
Meinung auch die (nur durch Offenkundigkeit widerlegbare) Vermutung der Richtigkeit einer BK-Anerkennung und der
MdE-Bewertung gegenüber dem Versicherten (Sacher in: Lauterbach, Unfallversicherung [SGB VII], § 63 Rdnr. 40,
42; Burchardt in: Brackmann, SGB VII, § 63 Rdnr. 42; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 63 Rdnr. 5,7; Riebel in:
Hauck/Noftz, SGB VII, § 63 Rdnr. 27, 29).
Diese Rechtsvermutungen zugunsten der Berufungsklägerin sind auch nicht wegen offenkundiger Unrichtigkeit als
widerlegt anzusehen. Es ist nicht offenkundig, dass die Anerkennung des Lungenkarzinoms oder die Feststellung der
MdE rechtswidrig waren bzw. dass der Tod mit der BK in keinem rechtlichen Zusammenhang stand. Ein
Lungenkarzinom als BK-Folge ist mindestens mit einer MdE von 50 v.H. zu bewerten (vgl.
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 1181), so dass keine
Anhaltspunkte für eine MdE unter 50 v.H. vorliegen.
Ebenso wenig ist offenkundig, dass beim Versicherten keine BK 4104 vorlag. Dass der Versicherte unter einem
Lungenkarzinom gelitten hat, ist medizinisch gesichert und auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitbefangen
war zwischen den Beteiligten bis zum Erlass des Feststellungs- und Rentenbescheides vom 11. Oktober 2001
lediglich, ob es sich bei dem Lungenkarzinom um eine BK-Folge gehandelt hat. Das Fehlen eines
Kausalzusammenhangs ist nur dann offenkundig i.S.d. § 63 Abs. 2 SGB VII, wenn entweder keine oder lediglich eine
entfernt liegende und rein theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs besteht (BSG, Urteil vom 30. Oktober 1990
–8 RKnU 2/89-). Zwar hat das SG im Einzelnen begründet, weshalb aus seiner Sicht beim Versicherten keine BK
4104 vorgelegen haben soll (vgl. im Einzelnen: S. 11 – 13 des angefochtenen Urteils). Allerdings haben sowohl Prof.
Dr. M. als auch Dr. L. das Vorliegen einer BK bejaht. Insoweit haben diese Mediziner die –unstreitig beim
Versicherten vorliegende- Pleurafibrose als Brückensymptom i.S.d. BK 4104 gewertet. Anhaltspunkte für bk-
unabhängige Ursachen der Pleurafibrose wurden verneint (vgl. S. 2 der Stellungnahme des Dr. L. vom 13. Juli 2001).
Auch der fehlende pathologische Nachweis von Asbestkörpern bzw. Asbestfasern im Lungenstaub soll nach
Auffassung der Arbeits- und Sozialmedizinerin Prof. Dr. M. nicht gegen eine Asbestinduktion sprechen, weil eine
Exposition gegenüber Chrysotil zu unterstellen sei, das aufgrund seiner biophysikalischen Eigenschaften nicht zu
einer so langen Biopersistenz neige wie Blauasbest (vgl. S. 6 des Gutachtens der Prof. Dr. M.). Da es sich bei
Chrysotil (Weißasbest) um die mit Abstand am weitesten verbreitete Asbestfaser handelt (94 % der Weltproduktion
von Asbest im Jahre 1976, vgl. "Asbestverursachte Berufskrankheiten in Deutschland – Entstehung und Prognose",
hrsg. vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 2003), begegnet die Annahme einer Exposition
gegenüber Chrysotil auch nach Auffassung des Senats keinen Bedenken. Selbst wenn das SG im Ergebnis
zutreffend die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der Asbestexposition des Versicherten und
seiner Krebserkrankung verneint haben sollte, stellt die Begründung des Ursachenzusammenhangs durch Prof. Dr. M.
und Dr. L. bereits eine konkrete Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs dar, so dass die Anerkennung der BK
durch die Berufungsbeklagte nicht offenkundig unrichtig war.
Ebenso wenig ist offenkundig, dass der Tod nicht wesentlich durch die BK (mit-) verursacht wurde. Ein offenkundig
fehlender Ursachenzusammenhang zwischen BK und Tod liegt dann vor, wenn die BK mit einer jeden ernsthaften
Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit den Tod des Versicherten in medizinischem Sinne nicht erheblich mit
verursacht und ihn mit einer jeden ernsthaften Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit nicht um wenigstens ein
Jahr beschleunigt hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2000 –L 17 U 231/197- m.w.N.). Im
vorliegenden Verfahren hat Prof. Dr. M. einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Lungenkarzinom und dem Tod
damit begründet, dass durch die Pneumektomie eine Sauerstoffunterversorgung des Blutes und damit auch eine
Sauerstoffunterversorgung des Herzmuskelgewebes verursacht worden sei. Damit habe das Lungenkarzinom die
Herzerkrankung (als eigenständiges Leiden) so richtunggebend verschlimmert, dass der Tod eingetreten sei. Bei
Zugrundelegung dieser Auffassung wäre das Lungenkarzinom als rechtlich wesentliche (Mit-)Ursache des Todes
anzusehen (bk-bedingte rechtlich wesentlich richtunggebende Verschlimmerung einer anlagebedingten Todesursache).
In der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. L. vom 13. Juli 2001 wird diese Auffassung zum
Kausalzusammenhang nicht von vornherein als medizinisch nicht vertretbar angesehen. Vielmehr lehnt Dr. L. einen
Zusammenhang zwischen dem Lungenkarzinom und der Herzerkrankung im konkreten Fall deshalb ab, weil dieser
(grundsätzlich denkbare) Ursachenzusammenhang weder durch klinische noch durch histopathologische Hinweise
belegt sei. Zur Begründung ihrer Auffassung verweist Prof. Dr. M. jedoch ausdrücklich auf den Untersuchungsbefund
des Allgemeinen Krankenhauses E. -Lungenfunktionslabor– vom 08. November 1996, wonach präoperativ eine
ausgeglichene Blutgassituation unter Hyperventilation bestand. Da die gutachtlichen Wertungen von Prof. Dr. M. in
Kenntnis der Aktenlage (insbesondere auch des Gutachtens des PD Dr. P.) erfolgten und die Sachverständige
hinsichtlich des Vorliegens einer BK 4104 sowohl Dr. L. als auch die Berufungsbeklagte überzeugt hat, können ihre
Ausführungen zur Todesursache nicht als offenkundig unrichtig angesehen werden. Insoweit ist auch zu
berücksichtigen, dass als BK-Folge ausdrücklich auch eine Einschränkung u.a. des Kreislaufs anerkannt worden ist.
Auch ist nach der medizinischen Literatur grundsätzlich ein Ursachenzusammenhang zwischen einem Cor pulmonale
und einer Pneumektomie denkbar (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Stichwort: "cor pulmonale"). Auf diesem
Hintergrund erscheint die von Prof. Dr. M. angenommene Verschlimmerung des anlagebedingten Herzleidens durch
die BK-Folgen zumindest als konkrete Möglichkeit.
Eine abschließende rechtliche Bewertung der Kausalität zwischen dem Lungenkarzinom einerseits und dem Tod
andererseits ist nur nach eingehender Würdigung und Bewertung der unterschiedlichen medizinischen Voten möglich;
u.U. wäre auch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen Prof. Dr. M. erforderlich. Bei
Notwendigkeit eines derartigen Wertungsaktes lässt sich eine Offenkundigkeit des fehlenden Kausalzusammenhangs
i.S.d. § 63 Abs. 2 SGB VII jedoch nicht begründen. Eine derartig intensive Prüfung des Kausalzusammenhangs
würde auch keinen Unterschied zur Prüfung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs i.S.d.
§ 63 Abs. 1 SGB VII mehr aufweisen, so dass die Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII faktisch leer laufen
würde. Nach alledem liegt eine Offenkundigkeit des Fehlens des Ursachenzusammenhangs zwischen
Lungenkarzinom und Tod des Versicherten nicht vor. Da der Unfallversicherungsträger die objektive Beweislast für die
Offenkundigkeit trägt (BSGE 32, 8), ist die Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII im vorliegenden Fall nicht als
widerlegt anzusehen.
Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. Der von der Berufungsbeklagten erstmals
im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Erfahrungssatz, dass bei einem Lungenkarzinom
nur ein Ursachenzusammenhang mit einer Links-, nicht jedoch mit einer Rechtsherzinsuffizienz vorliegen könne, ist
dem Senat so nicht bekannt. Ein solcher Erfahrungssatz lässt sich auch nicht der beratungsärztlichen Stellungnahme
des Dr. L. vom 13. Juli 2001 entnehmen. Dr. L. hat vielmehr auf die –seiner Auffassung nach- fehlenden klinischen
Befunde hingewiesen, nicht dagegen ausgeführt, dass der von Prof. Dr. M. bejahte Kausalzusammenhang bereits
vom Grundsatz her der herrschenden medizinischen Lehrmeinung widerspreche. Nach Auffassung des erkennenden
Senats verbietet sich im vorliegenden Fall sogar eine weitere Beweisaufnahme (auch etwa zur Frage, ob der von der
Berufungsbeklagten behauptete o.g. medizinische Erfahrungssatz existiert), weil ansonsten der Prüfungsmaßstab
nicht mehr die Offenkundigkeit i.S.d. § 63 Abs. 2 SGB VII, sondern die Wahrscheinlichkeit des
Ursachenzusammenhangs wäre. Zwar sind bei der Prüfung der Offenkundigkeit alle verwertbaren Erkenntnisse
heranzuziehen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 63 Rdnr. 7 m.w.N. aus der Rechtsprechung); sobald jedoch
nach Abschluss eines mehrjährigen Verwaltungs- und Klageverfahrens mit umfangreicher, im Ergebnis differierender
Beweisaufnahme weitere Ermittlungen notwendig sind, scheidet die Offenkundigkeit eines fehlenden
Kausalzusammenhang von vornherein aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision wird gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob die Rechtsvermutung des § 63
Abs. 2 SGB VII auch dann Anwendung findet, wenn eine Anerkennung der BK erst postum erfolgt, grundsätzliche
Bedeutung hat.