Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.05.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 17.05.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 225/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 228/00
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 17. Mai 2000 geändert.
Es werden eine gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit des rechten Ohres und eine geringgradige Schwerhörigkeit
des linken Ohres des Klägers als Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung festgestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem
Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Hörverlust des Klägers insgesamt wahrscheinlich wesentlich beruflich
(mit)verursacht ist (Berufskrankheit – BK-Nr. 2301 der Anlage – Anl. – zur Berufskrankheiten-Verordnung – BKV) und
ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge dieser BK in rentenberechtigendem Grade, d.h. um mindestens 20 vom
Hundert (vH) gemindert ist.
Der 1935 geborene Kläger war mehr als 4 Jahrzehnte lang als Gerüstbauer einer gehörschädigenden beruflichen
Lärmbelastung ausgesetzt (Stellungnahme des Messtechnikers Hofmann im Technischen Aufsichtsdienstbüro G. der
Beklagten vom 27. Juli 1998). Seit Ende des Jahres 1993 war er arbeitslos (Auskunft der H. vom 18. November
1997). Ende des Jahres 1995 bewilligte ihm die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover die Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit (Bescheid vom 8. Dezember 1995). Ende des Jahres 1996 erstattete der Facharzt für HNO-Heilkunde
Dr. I. die ärztliche Anzeige über eine BK. Die Beklagte zog die in den Jahren 1989 und 1992 in ihrem
Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) erstellten Tonaudiogramme, das von Dr. I. im März 1997 angefertigte
Tonaudiogramm sowie das Hör-Protokoll des Hörgeräte-Akustikers J. vom 9. Dezember 1996 bei und legte diese
Unterlagen Frau Dr. K. im L. vor. Frau Dr. K. führte in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 1997 aus, die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage bei einem Hörverlust beidseits von jeweils 25 % insgesamt 15 vH. Der positive Sisi-
Test lasse auf eine sensorineurale Schwerhörigkeit schließen. Zumindest links bestehe zusätzliche eine
Schallleitungskomponente. Nicht lärmtypisch seien die Hörverluste bei 1.000 und 500 Hz. Für eine außerberufliche
Ursache spreche ebenfalls die deutliche Hörverschlechterung von August 1996 bis März 1997, da der Kläger während
dieses Zeitraumes nicht mehr lärmexponiert beschäftigt gewesen sei. Mit dieser Begründung lehnte die Beklagte
Entschädigungsleistungen ab (Bescheid vom 16. Oktober 1998). Der Widerspruch wurde zurückgewiesen
(Widerspruchsbescheid vom 27. November 1998).
Auf die rechtzeitig vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) das hals-nasen-
ohren-ärztliche Gutachten des Dr. M. vom 27. August 1999 eingeholt. Der Sachverständige erhob im
Sprachaudiogramm einen Hörverlust von 40 % des rechten Ohres und von 30 % des linken Ohres und nahm eine
gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits an, die eine MdE um 20 vH bedinge. Des Weiteren gelangte er zu
der Wertung, dass es sich bei ihr um eine BK handele. Die überschwelligen audiometrischen Tests machten als Sitz
der Schädigung den Haarzellapparat wahrscheinlich. Ziehe man die nach langer Lärmexposition und unmittelbar vor
Beendigung der Exposition erstellten Audiogramme heran, so bestehe eine sehr gute Übereinstimmung mit den im
Rahmen der Begutachtung erstellten Kurven. Eine Verschlechterung der Hörleistung seit Wegfall der Lärmexposition
sei nicht eingetreten. Der Kurvenverlauf im Tonschwellenaudiogramm weiche von den üblichen Kurven bei
Lärmschwerhörigkeit insofern ab, als auch die mittleren und zum Teil die tiefen Frequenzen geschädigt seien. Nach
allgemeiner Erfahrung sei anzunehmen, dass am Arbeitsplatz des Klägers schädigende Frequenzen auch im mittleren
Bereich vorgelegen hätten.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 10. Dezember 1999 ihre ursprüngliche Entscheidung auf und erkannte eine
geringgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits als BK Nr. 2301 der Anl. zur BKV an. Die
Schallleitungsschwerhörigkeit und die nach August 1996 eingetretene Hörverschlechterung sind nicht als BK
anerkannt worden. Die Zahlung von Verletztenrente ist abgelehnt worden, weil die anerkannte BK eine
rentenberechtigende MdE nicht zur Folge habe. Des Weiteren legte die Beklagte die Stellungnahmen des
Technischen Aufsichtsbeamten N. vom 27. Oktober 1999 und der Frau Dr. K. vom 9. November 1999 vor. Frau Dr. K.
gelangte in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass ein Teil der Innenohrschwerhörigkeit nicht lärmbedingt sei.
Eine Abgrenzung dieses Anteils sei allerdings nicht sicher möglich, so dass die Lärmeinwirkung als wesentliche
Bedingung für die bis 1993 entstandene Innenohrschwerhörigkeit anzusehen sei. Grundlage der Bemessung der MdE
sei die Knochenleitungskurve des der BK-Anzeige anliegenden Tonaudiogramms. Die nach dem 5. August 1996
eingetretene Verschlechterung sei als Nachschaden zu werten. Aus dem prozentualen Hörverlust von beidseits 25 %
resultiere eine MdE um 15 vH. Im Übrigen ergebe sich diese MdE auch aus dem gewichteten Gesamtwortverstehen
des Sprachaudiogramms, das der Sachverständige angefertigt habe. Die von ihm empfohlene MdE um 20 vH
entspreche nicht den Kriterien des Königsteiner Merkblattes.
Das Sozialgericht (SG) hat nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2000 den Bescheid
der Beklagten vom 10. Dezember 1999 geändert und festgestellt, dass eine gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit
beidseits Folge der anerkannten Lärmschwerhörigkeit sei und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Verletztenrente nach
einer MdE um 20 vH zu gewähren. Dr. M. habe überzeugend dargestellt, dass sich bei einem Vergleich der
Audiogramme aus den Jahren 1989 und 1992, die nach langer Lärmexposition und unmittelbar vor Beendigung der
Exposition angefertigt worden seien, mit den bei seiner Untersuchung erhobenen Befunden keine Verschlechterung
festzustellen sei. Die zwischenzeitlich erhobenen unterschiedlichen Messergebnisse erklärten sich zwanglos dadurch,
dass diese von verschiedenen Messplätzen und unterschiedlichen Untersuchern stammten. Da beim Kläger eine
beidseitige gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit vorliege und ein entsprechender Befund bereits zum Zeitpunkt
der Lärmexposition bestanden habe, betrage die MdE 20 vH. Dieses entspreche auch den Erfahrungswerten der
gesetzlichen Unfallversicherung (UV).
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der am 6. Juni 2000 eingelegten Berufung. Unter Hinweis auf die vorgelegte
Stellungnahme des Prof. Dr. O. vom 4. Juli 2000 hält sie an ihrer Auffassung fest, dass die Erwerbsfähigkeit des
Klägers infolge der BK nicht um 20 vH gemindert sei. Die von Dr. M. angenommene MdE um 20 vH beruhe auf einer
Fehlberechnung dieses Gutachters. Prof. Dr. O. sei zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger lediglich für das
rechte Ohr eine gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit anzuerkennen sei. Die Schwerhörigkeit des linken Ohres sei
noch als geringgradig zu bewerten.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 17. Mai 2000 aufzuheben und die Klage gegen ihren Bescheid vom 10.
Dezember 1999 abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 17. Mai 2000 zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. M. vom 21. Februar 2001 eingeholt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist auch zu einem
Teil begründet. Zwar ist die Schwerhörigkeit, an der der Kläger leidet, entgegen der Entscheidung der Beklagten im
Bescheid vom 10. Dezember 1999 insgesamt als BK Nr. 2301 der Anl. zur BKV festzustellen. Der Kläger hat aber
entgegen der auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. beruhenden Auffassung des SG keinen Anspruch
auf Zahlung von Verletztenrente, weil seine Erwerbsfähigkeit infolge der BK nicht in rentenberechtigendem Grade, dh
um mindestens 20 vH gemindert ist (§§ 551 Abs. 3, 580, 581 Abs. 1 Ziffer 2 der auf den vorliegenden Sachverhalt
noch anzuwendenden – vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 Sozialgesetzbuch VII –
Reichsversicherungsordnung).
Der Sachverständige Dr. M. hat durch überschwellige audiometrische Tests nachgewiesen, dass die – typischerweise
bei einer Lärmeinwirkung betroffenen – Haarzellen des Innenohres des Klägers geschädigt sind. Ob neben der
Lärmeinwirkung entsprechend den Ausführungen der Frau Dr. K. und des Prof. Dr. O. – die der Senat (als
qualifizierten Beteiligtenvortrag) zu würdigen hat (BSG SozR Nr. 68 zu § 128 Sozialgerichtsgesetz – SGG) – weitere
Faktoren die Schwerhörigkeit des Klägers mitverursacht haben, muss nicht entschieden werden. Denn nach den
Ausführungen dieser Ärzte ist es nicht möglich, den Anteil der lärmunabhängigen Faktoren von dem Anteil der
Lärmeinwirkung an der Entstehung der Schwerhörigkeit des Klägers abzugrenzen. Da auch nach den Ausführungen
dieser Ärzte die berufliche Lärmeinwirkung wesentliche (Teil)Ursache der Schwerhörigkeit des Klägers ist, gelangen
sie unter Beachtung des medizinischen Kenntnisstandes (Königsteiner Merkblatt, 4. Aufl. 1996, 4.1, S. 20 rechte
Spalte) folgerichtig zu dem Ergebnis, dass die Schwerhörigkeit des Klägers insgesamt wahrscheinlich wesentlich
beruflich (mit)verursacht ist. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid
wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (S. 7 Abs. 2). Entgegen der Annahme des
Sachverständigen Dr. M., die Grundlage der weiteren Entscheidung des SG gewesen ist, die Beklagte zur Zahlung
von Verletztenrente zu verurteilen, ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge der Lärmschwerhörigkeit aber nicht um
20 vH gemindert.
Nach den vom Senat zu beachtenden (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 27, S. 91) allgemeinen Bewertungsgrundsätzen der
gesetzlichen UV bedingt erst eine beidseitige gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit eine MdE um 20 vH
(Königsteiner Merkblatt, 4. Aufl. 1996, 4.3.2, S. 26 Tabelle 3 – Feldmann). Zwar hat der Sachverständige Dr. M. ein
solches Ausmaß der beim Kläger vorhandenen Schwerhörigkeit angenommen. Frau Dr. K. und Prof. Dr. O. haben
jedoch zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass diese Annahme nicht zutrifft. Denn eine gering- bis mittelgradige
Schwerhörigkeit setzt für beide Ohren jeweils einen Hörverlust von 40 % voraus (ebd.). Ein solcher Hörverlust liegt
nach dem Ergebnis des für die Berechnung des prozentualen Hörverlustes maßgebenden Sprachaudiogramms jedoch
nur für das rechte Ohr vor. Der Hörverlust des linken Ohres beträgt nach dem von Dr. M. erhobenen
Sprachaudiogramm (lediglich) 30 % (S. 5 des hals-nasen-ohren-ärztlichen Gutachtens vom 27. August 1999). Somit
wird eine rentenberechtigende MdE um 20 vH nicht erreicht.
Deshalb ist auf die Berufung der Beklagten die Entscheidung des SG zu ändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.