Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.04.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 29.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 15 V 13/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5 V 44/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Anerkennung einer weiteren Schädigungsfolge und die Zahlung einer
Beschädigtenrente nach einer Minde-rung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mehr als 60 v.H. nach dem Bundesversor-
gungsgesetz (BVG).
Der am H. geborene Kläger leistete in den Jahren von 1941 bis 1945 Wehrdienst. Seit dem 1. Juni 1960 bezieht er
eine Beschädigtenrente nach einer MdE um 60 v.H. (Bescheid des Versorgungsamtes - VA - Saarbrücken vom 24.
August 1966). Als Schädigungsfolgen sind anerkannt:
"Postmeningitische Veränderungen am Gehirn mit organisch bedingten Schmerzzuständen nach Verletzung des
Schädeldaches und sekundärer Meningitis” (Bescheid des VA Saarbrücken vom 3. Juli 1963).
Ein im Jahre 1991 gestellter Antrag auf Neufeststellung der Schädigungsfolgen blieb erfolglos (Bescheid des VA
Oldenburg vom 20. Juli 1992). Der Ablehnung lag das nervenärztliche Gutachten des Dr. I. vom 16. April 1992
zugrunde. Der Gutachter stellte fest, dass die als Schädigungsfolgen geltend gemachten Ge-sundheitsstörungen wie
Muskelschwund bzw. Lähmung der Hände und Füße beiderseits, dadurch bedingtes Einknicken der Kniegelenke links
und rechts, Ver-gesslichkeit, Konzentrationsstörung, Schwindelerscheinungen und Ohrensausen nicht mit
Wahrscheinlichkeit in einem wehrdienstbedingten Zusammenhang stün-den. Diese Erkrankungen seien vielmehr auf
eine im Jahre 1979 erlittene schick-salsmäßige Nervenwurzelentzündung (Polyradikulitis bzw. sog. Guillain-Barrè-
Syndrom) und auf den natürlichen Alterungsprozess zurückzuführen.
Am 21. Mai 1999 beantragte der Kläger erneut die Anerkennung der im Jahre 1979 erlittenen Nervenwurzelentzündung
(Polyradikulitis) und den auf diese Er-krankung zurückzuführenden Gesundheitszustand als Folge einer wehrdienstbe-
dingten Schädigung. Er bezog sich im wesentlichen auf die Arztbriefe der J. vom 16. Mai, 22. August 1995 und 28.
September 1995.
Der Beklagte lehnte die Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1992 ab, weil sich in diesem Verfahren neue
medizinische Erkenntnisse nicht ergeben hätten (Bescheid vom 8. Juni 1999). Der hiergegen gerichtete Widerspruch
blieb auch unter Berücksichtigung des Befundberichtes des Arztes K. vom 30. November 1999 erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2000).
Hiergegen hat der Kläger am 9. März 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Ol-denburg erhoben. Er hat erneut
vorgetragen, dass sein durch die Polyradikulitis bedingter Gesundheitszustand Folge einer Wehrdienstbeschädigung
sei.
Das SG Oldenburg hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbe-scheid vom 26. Juli 2000 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den geltend ge-
machten Gesundheitsstörungen und den kriegsbedingten Ereignissen nicht be-stehe. Auch unter Berücksichtigung der
neuen Arztbriefe lägen andere medizini-sche Erkenntnisse, als sie der Gutachter Dr. I. bereits im Jahre 1992
festgestellt habe, nicht vor.
Gegen den am 7. August 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. September 2000 Berufung
eingelegt. Er trägt vor, dass sowohl die Polyradikuli-tis als auch die anerkannten Schädigungsfolgen Nervenleiden
seien. Bereits des-halb sei ein Zusammenhang zu dem Kriegsereignis anzunehmen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 26. Juli 2000 und den Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 1999 in
der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 8. Februar 2000 aufzuheben,
2. festzustellen, dass der Zustand nach Polyradikulitis Folge einer Schädigung im Sinne des BVG ist,
3. den Beklagten unter Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1992 zu verpflichten, dem Kläger Beschädigtenrente
nach einer MdE in Höhe von mehr als 60 v.H. ab 1. Januar 1995 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die Beschädigtenakten (L.) und die Schwerbehinderten-Akte (M.)
des VA Oldenburg vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht be-gründet. Dem Kläger steht ein
Rechtsanspruch auf Neufeststellung der Schädi-gungsfolgen und auf Zahlung einer Beschädigtenrente nach einer
MdE um mehr als 60 v.H. nicht zu. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Beklagte hat die Neufeststellung durch den hier angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2000 zu Recht abgelehnt.
Denn die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1992 liegen nicht vor. Nur soweit sich im
Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Ver-waltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
aus-gegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozial-leistungen zu Unrecht nicht
erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB X -). Der Beklagte hat einen wahrscheinlichen Zu-sammenhang zwischen der akuten
Nervenwurzelentzündung und den kriegsbe-dingten Schädigungen zutreffend abgelehnt. Der Bescheid vom 20. Juli
1992 ist nicht rechtswidrig ergangen, so dass weder ein Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides noch auf
Zahlung einer Beschädigtenrente nach einer MdE um mehr als 60 v.H. besteht.
Der gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet, weil der Gesundheitszustand des
Klägers infolge der erlittenen Polyradikulitis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen
Zusammenhang zu der wehrdienstbedingten Schädigung steht (§ 1 Abs. 3 BVG). Der Einwand des Klägers, dass von
einem solchen Zusammenhang bereits deshalb auszuge-hen sei, weil sowohl die anerkannten postmeningitischen
Veränderungen als auch die Polyradikulitis Nervenleiden seien, überzeugt nicht. Dagegen sprechen die unmittelbar
nach dem Auftreten der Polyradikulitis im Jahre 1979 erhobenen Befunde. Im Bericht der N. vom 3. Juli 1980, wo sich
der Kläger mehrere Monate in stationärer Behandlung befand, wurde die Diagnose einer "rasch aufsteigen-den
Polyneuroradikulitis unklarer Ätiologie” erstellt. Diesen Befund bestätigte die Universitäts-Nervenklinik O. im Bericht
vom 26. Oktober 1982. Der insbesondere im Bericht vom 3. Juli 1980 beschriebene plötzliche Verlauf der Erkrankung
spricht gegen einen wehrdienstbedingten Zusammenhang. Es fehlt an der zeitli-chen Verbindung zwischen der akuten
Polyradikulitis und der mehr als 30 Jahre zuvor erlittenen kriegsbedingten Schädigung. Auch Brückensymptome, die
als Bindeglieder auf einen plausiblen Zusammenhang hindeuten könnten, fehlen hier (vgl. die vom
Bundesarbeitsministerium herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht, 1996, S. 180).
Dr. I. hat in seinem Gutachten vom 16. April 1992 zutreffend dargelegt, dass die Polyradikulitis ein von den
Schädigungsfolgen klar abgrenzbares, eigenständiges Leiden sei, zu dessen Entstehung die postmeningitischen
Veränderungen nicht beigetragen haben. Auf die Polyradikulitis hat der Gutachter den Muskelschwund und die
Lähmungserscheinungen in den Beinen beziehen können, während er die Symptome wie Schwindel und Ohrensausen
auf den natürlichen Alterungs-prozess des seinerzeit 70 Jahre alten Klägers zurückführte.
Andere medizinische Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus den Arztbriefen der P. aus dem Jahre 1995. Sie
belegen lediglich, dass der Kläger seit den 80er Jahren wegen Muskelschwäche und Lähmungserscheinungen in den
Beinen be-handelt worden ist. Die Ärzte der P. konnten diese Symptome einer klaren Diag-nose nicht zuordnen. Sie
hielten eine motorische Systemerkrankung oder einen physiologischen Alterungsprozess für möglich. Einen
wehrdienstbedingten Zu-sammenhang zogen auch sie nicht in Erwägung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).