Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.06.2008
LSG Nsb: grundsatz der spezialität, vertretung, widerspruchsverfahren, hauptsache, zivilprozessordnung, niedersachsen, vorrang, ausschluss, bewilligungsverfahren, ergänzung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 09.06.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 54 AS 1491/07
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 B 117/08 AS
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 12. März 2008 (Prozesskostenhilfe) wird
zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren, in
welchem sie die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Kosten anwaltlicher Vertretung in einem
Widerspruchsverfahren verfolgt.
Die Beklagte sprach der Klägerin mit Bescheid vom 3. Januar 2007 laufende Leistungen nach dem SGB II für die Zeit
vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007 in monatlicher Höhe von 647,30 Euro (345,- Euro Regelleistung und 302,30
Euro für Unterkunft und Heizung) zu und wies hierbei darauf hin, dass "die Kosten der Unterkunft bis zur Vorlage von
Nachweisen über die aktuelle Höhe der Schuldzinsen in vorläufiger Höhe bewilligt" würden. Mit Schreiben vom
gleichen Tage bat die Beklagte die Beschwerdeführerin zudem um Übersendung diesbezüglicher Unterlagen.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2007 unter Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung einen
nicht weiter begründeten Widerspruch, reichte indessen die verlangten Unterlagen ein. Mit Bescheid vom 2. Februar
2007 berechnete die Beklagte daraufhin die Höhe der zustehenden Leistungen neu und führte zur Begründung aus,
dass nach Vorlage aktueller Unterlagen über die Höhe der Zinsbelastung die Kosten der Unterkunft anzupassen seien.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 teilte die Beklagte der Beschwerdeführerin auf Nachfrage weiterhin mit, dass ihr
Änderungsbescheid vom 2. Februar 2007 Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens werde; allerdings habe
ihr bei der Bescheiderteilung das Widerspruchsschreiben noch nicht vorgelegen, so dass es auch nicht habe
berücksichtigt werden können.
Unter dem 15. März 2007 forderte daraufhin der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Beklagte auf, bis zum
23. März 2007 einen Widerspruchsbescheid zu erlassen und in rechtsmittelfähiger Form über die Kosten des
Widerspruchsverfahrens zu entscheiden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2007 wies die Beklagte den
Widerspruch, soweit ihm nicht mit Änderungsbescheid vom 2. Februar 2007 abgeholfen worden war, zurück und
entschied hinsichtlich der Kosten, dass die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten nicht erstattungsfähig
seien, weil seine Hinzuziehung im Widerspruchsverfahren nicht notwendig gewesen sei.
Gegen diese Kostentscheidung hat die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2007 Klage erhoben und geltend gemacht,
dass der Änderungsbescheid vom 2. Februar 2007, bei dem es sich in Wahrheit um einen Teilabhilfebescheid
handele, auf die anwaltliche Intervention wegen der Wohnungskosten zurückzuführen sei, so dass die Beklagte die im
Widerspruchsverfahren durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten zu übernehmen habe. Es sei
unzutreffend, dass der Widerspruch vom 16. Januar 2007 bei Bescheiderteilung am 2. Februar 2007 nicht vorgelegen
habe. Auch sei anwaltliche Vertretung erforderlich gewesen, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt irgendwelche
Bescheide als vorläufig gekennzeichnet, vielmehr offensichtlich beabsichtigt habe, Einwendungen, die die
Beschwerdeführerin persönlich vorbringen werde, nicht zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführerin für die klageweise Verfolgung dieses Ziels Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das
Sozialgericht Hannover mit Beschluss vom 12. März 2008 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Rechtsverfolgung keine gem. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Satz 1 ZPO hinreichende
Erfolgsaussicht beizumessen sei. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen des
Rechtsanwalts seien nach § 63 Abs. 2 SGB X nicht erstattungsfähig, weil die Zuziehung des Bevollmächtigten nicht
notwendig im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Aus dem Bescheid vom 3. Januar 2007 sowie aus dem Schreiben
vom gleichen Tage sei unmissverständlich hervorgegangen, dass es sich um eine vorläufige Leistungsbewilligung
gehandelt habe und die endgültige Festsetzung erfolgen werde, sobald die Beschwerdeführerin die erforderlichen
aktuellen Unterlagen eingereicht habe.
Mit ihrer hiergegen am 2. April 2008 eingelegten Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr auf die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe gerichtetes Begehren unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Ihrer Statthaftigkeit stehen § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 73a SGG und § 127 Abs. 2
Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht entgegen. Soweit der Senat bislang die Auffassung vertreten hat, dass auch
im sozialgerichtlichen Verfahren die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur dann mit der Beschwerde angegriffen
werden könne, wenn in der Hauptsache der für eine zulassungsfreie Berufung erforderliche Beschwerdewert erreicht
sei, gibt er diese Ansicht auf.
Vor Inkrafttreten von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) konnte davon ausgegangen werden, dass der
Gesetzgeber des Sozialgerichtsgesetzes die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe als
ein in seiner Gesamtheit stimmiges Regelungsgefüge angesehen und dessen Anwendungsbereich über die
Verweisung in § 73a SGG im Sinne der dort vorgesehenen "entsprechenden" Anwendung in Gänze auf das
sozialgerichtliche Verfahren erstreckt hat. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des früheren Armenrechts auf
das sozialgerichtliche Verfahren erfolgte nämlich mit Artikel 4 Nr. 12 des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe, mit
dessen Art. 1 Nr. 4 zugleich die §§ 114 ff ZPO im Sinne der Einführung des Prozesskostenhilferechts novelliert und
mit dessen Art. 4 Nrn. 11, 13 und 14 auch die Anwendung im arbeitsgerichtlichen, verwaltungsgerichtlichen und
finanzgerichtlichen Verfahren vorgesehen wurde. In der amtlichen Begründung zu Art. 4 Nr. 12 des Entwurfs der
Bundesregierung vom 13. Juli 1979 (BT-Drs. 8/3068, Seite 22) heißt es hierzu, dass weder die im sozialgerichtlichen
Verfahren bestehende Besonderheit der Gerichtskostenfreiheit noch der mit einem Teil anderer Verfahrensordnungen
geteilte Grundsatz der Amtsermittlung dazu führe, dass eine anwaltliche Vertretung entbehrlich erscheine. Daher sehe
es der Entwurf vor, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren ein Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe
beigeordnet werden könne.
Tragend für die Einfügung von § 73a in das Sozialgerichtsgesetz ist hiernach eine verfahrensrechtliche Bewertung des
Gesetzgebers gewesen, nach welcher die Unterschiede zwischen den Verfahrensordnungen in Bezug auf das
Prozesskostenhilfeverfahren vernachlässigbar erschienen und die Interessenlage eines Prozesskostenhilfe
beantragenden Beteiligten als in allen gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen gleichartig beurteilt wurde. Diese durch
die Betonung prozessualer Gemeinsamkeiten geprägte Sichtweise des Gesetzgebers rechtfertigte auch die bisher
vom Senat vertretene Auffassung, dass die in § 73a SGG vorgesehene entsprechende Anwendung der Vorschriften
der ZPO über die Prozesskostenhilfe die – sinngemäße - Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO einzuschließen
habe und diese damit als "andere Bestimmung" im Sinne von § 172 Abs. 1 SGG aufgefasst werden müsse, so dass
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auch im sozialgerichtlichen Verfahren nur dann Beschwerde erhoben
werden könne, wenn der Streitwert der Hauptsache den insoweit in § 144 Abs. 1 SGG bestimmten Wert für eine
zulassungsfreie Berufung überschreite.
Nach Inkrafttreten von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 am 1. April 2008 ist dieser Auffassung
die Grundlage entzogen. Formal betrachtet konkurrieren nunmehr §§ 73a SGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 172
Abs. 3 Nr. 2 SGG um die Funktion einer "anderen Bestimmung" im Sinne von § 172 Abs. 1 SGG. Soweit es deshalb
das Verhältnis beider Vorschriften zu klären gilt, gebietet es der Grundsatz der Spezialität, § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG
jedenfalls insoweit den Vorrang vor § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO einzuräumen, als sich der Gesetzgeber des SGG
jedenfalls klar gegen eine weitere entsprechende Anwendung des letzten Halbsatzes von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO,
stattdessen ausdrücklich für einen Ausschluss der Beschwerde gegen solche Beschlüsse des Sozialgerichts
entschieden hat, die die Gewährung von Prozesskostenhilfe allein wegen des Fehlens der persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen ablehnen.
Aufgrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung sieht der Senat indessen auch keinen Raum mehr für eine
entsprechende Anwendung des vorletzten Halbsatzes von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, aus dem eine den § 172 Abs. 3
Nr. 2 SGG ergänzende Wertgrenze für Beschwerden gegen solche Beschlüsse abgeleitet werden müsste, welche die
Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten versagen. Soweit von der in § 127 Abs. 2
Satz 2, 2. Halbsatz ZPO vorgesehenen Wertabhängigkeit der Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen nach dem 3.
Halbsatz der Vorschrift gerade solche Beschwerden ausgenommen sind, in denen das Gericht die persönlichen und
wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen verneint hat, während nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG der
Beschwerdeausschluss im Geltungsbereich des SGG gerade in diesen Fällen greifen soll, fehlt es seit dem 1. April
2008 an Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber eine die Prozessordnungen übergreifende Einheitlichkeit des
Verfahrens zur Prozesskostenhilfegewährung überhaupt noch intendiert. Sie zu bewirken, wäre zudem eine
fortgesetzte Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO auch nicht geeignet, weil sie, ergänzt durch § 172
Abs. 3 Nr. 2 SGG, im sozialgerichtlichen Verfahren im Ergebnis zu einer wesentlich weiter reichenden Einschränkung
des Beschwerderechts beitragen würde als sie im Geltungsbereich der ZPO Platz greift. Der Senat versteht vor
diesem Hintergrund die Einfügung von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG als Abkehr des Gesetzgebers von der Idee eines auch
in Bezug auf das Bewilligungsverfahren einheitlichen Prozesskostenhilferechts und sieht deshalb § 172 Abs. 3 Nr. 2
SGG gegenüber § 73a SGG nicht bloß als speziellere, sondern auch abschließende Regelung zur Ausfüllung des §
172 Abs. 1 SGG an. Hierfür spricht im Übrigen, worauf bereits der 6. Senat des erkennenden Gerichts in seinem
Beschluss vom 6. Mai 2008 (Az. L 6 B 48/08 AS) zutreffend hingewiesen hat, auch der Umstand, dass die amtliche
Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in Bezug auf § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (BT-Drs 16/7716, S. 33
oben) davon ausgeht, dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe künftig mit der Beschwerde (nur noch) angefochten
werden könne, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint worden seien.
Die zulässige Beschwerde ist indessen unbegründet. Das Sozialgericht hat der Beschwerdeführerin zu Recht die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil es der Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung
der Kosten für die anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren an hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt. Das
Sozialgericht hat hierzu zutreffende und in der Sache erschöpfende Ausführungen gemacht, zu deren Ergänzung die
Beschwerde keine Veranlassung gibt. Der Senat weist deshalb die Beschwerde gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus
den Gründen des Angefochtenen Beschlusses zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind gem. § 86a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.