Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.11.2006

LSG Nsb: lebensversicherung, besondere härte, verordnung, zuwendung, erlass, kaufvertrag, verbrauch, sozialhilfe, stadt, abgrenzung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 22.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 16 AS 201/06 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 AS 325/06 ER
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 8. Mai 2006 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Leistungen aus einer Lebensversicherung des verstorbenen
Partners der Antragstellerin zu 1. im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die 1954 geborene geschiedene polnische Antragstellerin zu 1. lebt mit ihren im September 1985 und Juni 1995
geborenen Töchtern I., die eine Berufsausbildung absolviert und nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, und J. – der
Antragstellerin zu 2. - in einem gemeinsamen Haushalt in Q. Im Jahr 2004 bezogen sie Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Im März 2005 beantragten die Antragstellerinnen Leistungen nach dem SGB II, die die im Namen und im Auftrag des
Antragsgegners handelnde Stadt K. zunächst für den Zeitraum April bis Juli 2005 bewilligte. Für den nachfolgenden
Bewilligungszeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. März 2006 gewährte die Stadt K. Leistungen in Höhe von
568,00 EUR monatlich, mit Änderungsbescheid vom 30. November 2005 erhöhte sie die Leistungen ab November
2005 auf 663,00 EUR monatlich.
Im November 2005 zeigte die Antragstellerin zu 1. an, dass sie in absehbarer Zeit eine Zahlung aus einer
Lebensversicherung ihres im Mai 2005 verstorbenen Freundes in Höhe von ca 7.000,00 bis 8.000,00 EUR erwarte, ob
und wann, wisse sie allerdings nicht. Im Januar 2006 teilte sie mit, dass ihr ein Betrag von 7.463,97 EUR ausgezahlt
worden sei. Einen entsprechenden Verrechnungsscheck erhielt sie mit Schreiben vom 19. Januar 2006.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 teilte die Stadt K. den Antragstellerinnen mit, dass sie den Bescheid vom 30.
November 2005 aufhebe und die Leistung ab März 2006 neu festsetze. Für den Monat März 2006 bewilligte sie
Leistungen in Höhe von 71,00 EUR. Der Antragstellerin zu 1. sei aus der Lebensversicherung des Herrn L. ein Betrag
von 7.463,97 EUR gezahlt worden. Das Geld sei den Antragstellerinnen im Februar 2006 zugeflossen und werde nach
den gesetzlichen Bestimmungen ab 1. März 2006 in 12 monatlichen Raten zu je 622,00 EUR auf die laufenden
Leistungen angerechnet. Die Antragstellerinnen blieben weiterhin im SGB II-Bezug und deshalb krankenversichert. Im
Widerspruch vom 23. Februar 2006 vertraten die Antragstellerinnen die Auffassung, dass es sich bei der
Versicherungsleistung nicht um berücksichtigungsfähiges Einkommen, sondern um Vermögen handele, das unterhalb
der Freibeträge liege. Hilfsweise trugen sie vor, dass, wenn man von einer einmaligen Einnahme ausginge, die
Leistung nach § 84 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe - (SGB XII) anrechnungsfrei sei. Im Übrigen hätten
sie einen Großteil des Geldes bereits zur Schuldentilgung und für notwendige Anschaffungen ausgegeben. Mit
Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006 wies der Antragsgegner den Widerspruch unter Hinweis auf § 11 SGB II
und § 2 Abs 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) zurück. Die den Antragstellerinnen zugeflossene
einmalige Einnahme sei auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und mit entsprechenden monatlichen
Teilbeträgen anzusetzen gewesen; dies sei in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Gegen diese Entscheidung
haben die Antragstellerinnen vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück Klage erhoben (Az S 22 AS 475/06), ebenso
gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 22. August 2006, der auf den Widerspruch gegen den
Bescheid der Stadt K. vom 23. April 2006 hin erlassen wurde und – bei im Übrigen gleichem Sachverhalt – den
Bewilligungszeitraum von April bis Oktober 2006 betrifft (S 22 AS 682/06).
Am 16. März 2006 haben die Antragstellerinnen beim SG Osnabrück unter Vertiefung ihres Vortrags aus dem
Widerspruchsverfahren um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie haben zur Glaubhaftmachung verschiedene
Belege vorgelegt, u. a. Kopien handschriftlicher Bestätigungen über die Begleichung von entstandenen
Verbindlichkeiten für Fahrten nach Polen im Dezember 2004 (300,00 EUR) und November 2005 (1.000,00 EUR), für
die Kommunion der Tochter im Mai 2005 (500,00) und für Verbindlichkeiten aus einer Heizkostenabrechnung (450,00
EUR). Außerdem hätten sie von einem Bekannten im Februar 2006 einen Wohnzimmerschrank für 500,00 EUR
gekauft. Daneben haben sie Rechnungen von Möbelhäusern vom 14. Januar und vom 2. März 2006 über Möbelkäufe
(Kleiderschrank für 239,00 EUR und Sitzgarnitur für 1.800,00 EUR) sowie weitere Belege aus der Zeit seit dem 29.
Januar 2005 vorgelegt. Am 28. Februar 2006 haben sie für 500,00 EUR ein Fahrrad gekauft, weiterhin liegt eine
Rechnung vom 28. Februar 2006 über den Kauf einer Waschmaschine zum Preis von 669,00 EUR vor. Weiterhin
hätten sie Bekleidung und Schuhe im Wert von 500,00 EUR gekauft. Ihrer Tochter M. hätte die Antragstellerin zu 1.
im Februar 2006 den Betrag von 1.400,00 EUR überwiesen und der 11 Jahre alten Tochter J. 1.300,00 EUR. Die
Antragstellerinnen haben anschließend vorgetragen, die Miete für den Monat März 2006 nicht bezahlen zu können.
Am 21. März 2006 hat die Antragstellerin zu 1. bei der Antragsgegnerin zu Protokoll gegeben, dass aus der
Lebensversicherung kein Geld mehr vorhanden sei.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Mai 2006 abgelehnt. In Bezug auf den Monat März 2006 sei von einem
Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszugehen,
weil dieser Monat noch vom laufenden Bewilligungszeitraum erfasst sei. Für die Zeit ab April 2006 sei der Antrag als
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 SGG statthaft. Die Teilaufhebung der für März
bewilligten Leistungen nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – (SGB X) sei nicht zu beanstanden, und für die Zeit ab April 2006 bestehe kein
Anordnungsanspruch. Bei den Leistungen aus der Lebensversicherung handele es sich nicht um Vermögen (§ 12
SGB II), sondern um Einkommen nach § 11 SGB II. Mit Übergabe des Verrechnungsschecks sei ein Zufluss
geldwerter Leistungen erfolgt, nicht jedoch handele es sich, wie von den Antragstellerinnen vorgetragen, um eine
Vermögensumschichtung. Bei der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen sei von der neueren Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) auszugehen. Danach sei das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig
dazu erhalte, Einkommen, und Vermögen das, was jemand in der Bedarfszeit bereits habe, sog Zuflusstheorie. Bei
der Erfüllung einer bereits begründeten Forderung komme es für die Abgrenzung ebenfalls auf den tatsächlichen
Zufluss des Geldes an. Die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen hänge überdies davon ab, ob die
Forderung aus bewusst angespartem vormaligem Einkommen stammt dann handele es sich um Vermögen – oder ob
Grund der Forderung nicht realisierte, erstmalige und nicht auf der Verwertung von anderem Vermögen beruhende
Einnahmen waren – in diesem Fall liege Einkommen vor (BVerwGE 108, 296 ff). Diese Wertung gelte auch im SGB II.
Danach handele es sich bei der den Antragstellerinnen zugeflossenen Zahlung um – im Zeitpunkt der Auszahlung
erzieltes - Einkommen. Dieses sei nicht anrechnungsfrei nach § 11 Abs 3 Nr 1b oder Nr 2 SGB II oder Vorschriften
der Alg II-V, insbesondere handele es sich nicht um eine zweckbestimmte Zahlung gemäß § 1 Abs 1 Nr 2 Alg II-V.
Der von den Antragstellerinnen vertretenen analogen Anwendung von § 84 Abs 2 SGB XII werde nicht gefolgt, weil
eine ungewollte Regelungslücke nicht vorliege.
In Anwendung von § 2 Abs 3 Alg II-V seien einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie
zufließen würden. Da die Vorschrift Leistungen für die Zahl von ganzen Tagen ausschließe, die sich bei Aufteilung der
Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf ergebe, hätten die Antragstellerinnen seit Januar 2006
keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II.
Der Vortrag, der Betrag sei weitgehend verbraucht, rechtfertige keine andere Entscheidung. Bei der Antragstellerin zu
2. bestehe ein ungedeckter Bedarf von 23,93 EUR. Da ihr nach dem Vortrag der Antragstellerin zu 1. aber 1.300,00
EUR überwiesen worden seien, bestehe insoweit weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund. Bei der
Antragstellerin zu 1. bestehe ein ungedeckter Bedarf von 568,07 EUR. Dass sie diesen Bedarf aus eigenen Mitteln
seit März 2006 nicht decken könne, sei nicht glaubhaft gemacht. Denn sie sei gehalten, die der volljährigen Tochter
überlassenen Mittel – nach eigenem Vortrag 1.400,00 EUR - zurückzufordern. Darüber hinaus seien die
handschriftlichen Belege nicht geeignet zum Nachweis, dass die Antragstellerin zu 1. den Lebensunterhalt nicht mit
eigenen Mitteln sicherstellen könne. Gegebenenfalls sei hier auch § 31 Abs 4 Nr 1 SGB II (Verminderung von
Einkommen oder Vermögen in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II herbeizuführen) zu
prüfen. Soweit die Antragstellerinnen vorgetragen hätten, dass die Miete für den Monat März 2006 nicht habe
abgebucht werden können, sei nicht ausgeschlossen, dass Mittel der Lebensversicherung auf andere Konten
transferiert worden seien, so z. B. am 21. Februar 2006 in Höhe von 2.700,00 EUR - zu einem Zeitpunkt, als der
Aufhebungsbescheid bereits vorgelegen habe. Es liege der Verdacht vor, dass die Antragstellerinnen hier planmäßig
Fakten hätten schaffen wollen in der Erwägung, aufgrund der faktisch herbeigeführten Situation weiterhin Leistungen
zu erhalten. Eine solche Wertung lege auch der Kaufvertrag über die Polstermöbel nahe, der Anfang März
geschlossen worden sei, obwohl auf dem Konto keine Deckung für die Mietzahlung mehr vorhanden gewesen sei.
Gegen den am 11. Mai 2006 zugestellten Beschluss haben die Antragstellerinnen am 8. Juni 2006 Beschwerde
eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Es hat die Akten dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung
vorgelegt.
Den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu 1. den
streitigen Betrag von 7.463,97 EUR am 20. Januar 2006 erhalten hat. Am 23. Januar 2006 erfolgte eine Barabhebung
von 5.000,00 EUR, am 17. Februar 2006 eine weitere in Höhe von 1.000,00 EUR. Am 20. Februar 2006 zahlte die
Antragstellerin zu 1. einen Betrag von 700.00 EUR auf ihr Konto ein und überwies am 21. Februar 2006 1.300,00 EUR
auf das Konto der Tochter J. und 1.400,00 EUR an die Tochter M ... Vom Konto der Tochter J. wurden am 2. März
2006 1.200,00 EUR abgehoben. Im Mai 2006 wies das Konto der Antragstellerin zu 1. trotz erfolgter Mietabbuchung
eine Gutschrift auf.
II.
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen ist nicht
begründet. Das SG hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 86b Abs 1 Nr 2 SGG) im
Hinblick auf den Monat März 2006 bzw die Annahme der Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 86b
Abs 2 SGG für den Zeitraum ab April 2006 zu Recht abgelehnt.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verwaltungsentscheidung ist – bezogen auf den Monat März 2006 - §§ 40 Abs 1
Satz 2 Nr 1 SGB II i.V.m. 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Dessen
Voraussetzungen liegen, wie das SG zutreffend angenommen hat, vor, weil bei den Antragstellerinnen mit der Zahlung
aus der Lebensversicherung eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die zur Aufhebung der
Leistungsbewilligung berechtigte. Für die Zeit nach dem im März 2006 abgelaufenen Bewilligungszeitraum stehen den
Antragstellerinnen ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 SGG erforderlicher
Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) nicht zur Seite.
Mit der am 20. Januar 2006 erhaltenen Zahlung aus der Lebensversicherung von ca 7.500,00 EUR hat die
Antragstellerin zu 1. auch zur Überzeugung des Senats nach Antragstellung Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1
SGB II erzielt, das zum Wegfall der Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs 1 SGB II im
streitigen Zeitraum und zugleich des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II geführt hat. Gemäß § 330 Abs 3
SGB III ermächtigt diese Sachlage ohne Ausüben von Ermessen zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für den
Monat März 2006, sie führt darüber hinaus zur Versagung von Leistungen ab April 2006 (nachfolgend II.1 – II.3). Der
behauptete Verbrauch der Leistungen kann dem nur entgegen stehen, soweit er glaubhaft gemacht ist. Dies ist den
Antragstellerinnen nur zum Teil gelungen (nachfolgend II.4).
II.1
Der Senat teilt die Bewertung des SG, dass es sich bei der Zuwendung aus der Lebensversicherung um Einkommen
im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II und nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II handelte.
Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen
alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs 3 SGB II und in § 1 Alg II-V
genannten Leistungen und Zuwendungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur
Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommens (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, Az.: 5 C 35/97,
BVerwG 108, 296ff.) und des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 11.02.1976, Az. 7 RAr 159/74, BSGE 41, 187 f,
Urteil vom 09.08.2001 – B 11 AL 15/01 R – BSGE 88, 258) zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im
Rahmen der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ist Einkommen das, was dem Leistungsberechtigten in dem Zahlungszeitraum der
Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe zufließt ("Zuflusstheorie"). Diese Grundsätze sind für die Unterscheidung von
Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich mit der
Maßgabe übertragbar, dass Einkommen alles das ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums
wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (so ausdrücklich
Begründung zu § 2 Abs 2 des Entwurfs einer Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur
Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Alg II-V -, Stand
September 2004, veröffentlicht unter www. bmas.bund.de; vgl. auch Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11
Rn. 19; Brühl in: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II - LPK-SGB II -, 2005, § 11 Rn 9; juris-Kommentar, § 11 Rn
21).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen handelt es sich bei der Zuwendung nicht um Vermögen. Sie haben
zur Begründung vorgetragen, dass bei einem Leistungsempfänger, der seine Lebensversicherung kündige und
innerhalb der erlaubten Vermögensfreigrenzen bleibe, der ausgezahlte Betrag als geschontes Vermögen
unberücksichtigt bleibe, und dass die Forderung der Antragstellerinnen aus bewusst angespartem vormaligem
Einkommen stamme. Der entscheidende Unterschied zwischen einem Leistungsempfänger, der seine (eigene)
Lebensversicherung kündigt, und dem vorliegenden Sachverhalt ist indes, dass es sich bei der hier
streitgegenständlichen Zuwendung aus der Lebensversicherung nicht um von den Antragstellerinnen angesparte Mittel
(Einkommen) handelt, sondern dass ein Dritter diese Mittel angespart hat. Vor dem Zufluss handelte es sich zu
keinem Zeitpunkt um Mittel der Antragstellerinnen, so dass eine sog Vermögensumschichtung nicht vorliegt. Mit
ihrem Vortrag, sie hätten in Höhe der Leistung zu Lebzeiten des Verstorbenen auf entsprechende Zuwendungen
verzichtet, können die Antragsteller nicht durchdringen; denn dafür bestehen weder Anhaltspunkte noch ist ersichtlich,
inwieweit dieser Vortrag eine andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen könnte. Erst mit dem Tod des Herrn K
haben die Antragstellerinnen den Zahlungsanspruch erworben.
Die Leistung aus der Lebensversicherung ist auch nicht nach § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II anrechnungsfrei. Danach sind
Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen
Zweck als die Leistungen nach dem SGB II (§ 1 Abs 2 SGB II: Lebensunterhalt oder Arbeitseingliederung) dienen und
die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären.
Zweckgebunden sind solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen
Aufwands) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet
werden, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde (Brühl, LPK-SGB II, § 11
Rn 44). Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch privatrechtliches Einkommen zweckbestimmt sein kann
(Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rn 44), doch ist eine derartige Zweckbestimmung vorliegend nicht ersichtlich oder
glaubhaft gemacht.
Eine analoge Anwendung von § 84 Abs 2 SGB XII scheidet aus, weil die dafür erforderliche unbewusste
Regelungslücke nicht vorliegt. Nach dieser Vorschrift sollen Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine
rechtliche Verpflichtung zu haben, als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtung für die
Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs 3 SGB II nur eine dem
§ 84 Abs 1 SGB XII entsprechende Regelung aufgenommen. Es muss davon ausgegangen werden, dass er bewusst
von einer dem § 84 Abs 2 SGB XII entsprechenden Regelung im SGB II absehen wollte. Insoweit ist die Regelung in
§ 11 Abs 3 Nr 1 Buchstabe a SGB II als einschlägig und abschließend anzusehen. Überdies enthält § 1 Abs 1 Nr 2
Alg II-V eine Regelung für zu berücksichtigende Zuwendungen Dritter, so dass von einer unbewussten
Regelungslücke nicht ausgegangen werden kann.
Schließlich liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 2 Alg II-V aus den zu § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II genannten
Gründen nicht vor. Danach sind Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II
dienen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen,
dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
II.2
Das Einkommen ist auch nicht nach Ablauf des Zuflussmonats zu Vermögen iSd § 12 SGB II geworden. Einkommen
wird zum Vermögen, sofern es bei Ablauf des Zahlungszeitraums (grundsätzlich des Zuflussmonats) noch nicht
verbraucht ist (Mecke aaO, Rn 19). Anderes gilt indes für einmalige Einnahmen. Bei der Zuwendung aus der
Lebensversicherung handelt es sich um eine einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs 3 Alg II-V in der hier
anzuwendenden alten Fassung (aF; BGBl I 2004 S 2622). § 2 Abs 3 Alg II-V aF ist gemäß § 6 Alg II-V noch auf
Bewilligungszeiträume anzuwenden, die – wie hier - bis zum 30. September 2005 begonnen haben. Der
Änderungsbescheid vom 30. November 2005 hat den von August 2005 bis März 2006 laufenden Bewilligungszeitraum
nicht verändert.
Gemäß § 2 Abs 3 Alg II-V aF sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen
(Satz 1). Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden,
die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei
Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für
eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt (Satz 2).
Eine Einschränkung entsprechend den bis Ende 2004 geltenden Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts
dahingehend, dass als einmalige Einnahmen iSd § 2 Abs 3 Alg II-V nur diejenigen gelten, die aus besonderen
normativen Gründen auf einen größeren Zeitraum als den Monat des Zuflusses zu verteilen sind, wie zB
Sonderzuwendungen, Gratifikationen, einmaliges Arbeitsentgelt, Eigenheimzulagen oder Nachzahlungen von
Sozialleistungen, ist weder dem Verordnungstext noch den Verordnungsmaterialien zu entnehmen. Auch im
Arbeitsförderungsrecht galten nach § 194 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der
bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zunächst alle Einnahmen in Geld als Einkommen. Hinsichtlich
einmaliger Geldzuwendungen wurde durch die Bestimmung § 2 Satz 1 Nr 1 Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiVO 2002
vom 13. Dezember 2001, BGBl I S 3734, zuletzt geändert durch Artikel 86 des Dritten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl I S 2848; aufgehoben mit Wirkung zum 1. Januar
2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I S
2954) angenommen, dass einmalige Einnahmen nicht als Einkommen gelten, soweit sie nach Entstehungsgrund,
Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen (vgl Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rn 8
mwN). Es handelte sich dabei um rechtstechnisch im Wege der Fiktion umgesetzte Privilegierungen bestimmter
Einkommen (Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts 2003, S. 923, § 13 B Rn 112, 148).
Diese Fiktion hat der Verordnungsgeber der Alg II-V jedoch nicht übernommen. Auch die Materialien der Verordnung
geben für eine derartige einschränkende Auslegung keine Anhaltspunkte. Vielmehr lehnt sich die Verordnung an die
bereits unter dem BSHG geltende strengere Rechtslage – und damit an § 3 Abs 3 Satz 2 der Verordnung zur
Durchführung von § 76 BSHG - an (vgl Begründung zu § 2 des Verordnungsentwurfs, Stand September 2004;
veröffentlicht unter www. bmas.bund.de; vgl. auch Mecke aaO, Rn 32 ff). Der allgemeine Teil der Begründung des
Verordnungsentwurfs führt hierzu ergänzend aus, dass – anders als bei der Berücksichtigung von Vermögen, wo die
Verordnung an Privilegierungstatbestände aus dem Recht der Arbeitslosenhilfe anknüpft – die Verordnung hinsichtlich
des Einkommens an vielen Stellen an die Rechtslage bei der Sozialhilfe anknüpft und diese weiterentwickelt. Dabei
wurde ausdrücklich die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - und damit nicht die im
Arbeitsförderungsrecht entwickelten Erwägungen - hinsichtlich der Fälligkeit und der Zurechnung von Einnahmen
berücksichtigt.
Im einzelnen lautet die Begründung wie folgt:
"Die Regelung knüpft an die Rechtslage bei der Sozialhilfe (§ 3 Abs 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des §
76 des Bundessozialhilfegesetzes) an. Diese steht in Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach Einnahmen anfallen, wenn sie tatsächlich oder - wie im Falle des Absatz 3 -
normativ zufließen (vgl. BVerwGE 108, 296; BVerwG DVBl, 2004, 54). Einmalige Einnahmen sollen für einen
angemessenen Zeitraum berücksichtigt werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung und einer leichten
Handhabung durch die Verwaltung wird näher bestimmt, welcher Zeitraum angemessen ist. Die Ausgestaltung von
Satz 2 als Regel(Soll-)vorschrift soll klar stellen, dass die Verwaltung in begründeten Einzelfällen von dieser Vorschrift
abweichen kann, wenn die Berücksichtigung als Einkommen eine besondere Härte für den Hilfebedürftigen bedeuten
würde, z.B. weil eine Berufsunfähigkeitsrente oder andere Sozialleistungen für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Säumnis der Verwaltung nachgezahlt werden. Die Berücksichtigung dieser
Einnahme als Vermögen bleibt davon unberührt."
Die Systematik der Verordnung bestätigt, dass einmalige Einnahmen jeder Art als Einkommen iSd § 2 Abs 3 Alg II-V
zu berücksichtigen sind. Dies folgt zum einen aus § 1 Abs 1 Nr 1 Alg II-V, der lediglich für einmalige Einnahmen unter
50,00 Euro jährlich von einer Berücksichtigung als Einkommen absieht. Die Systematik der Verordnung würde
gebieten, dass Ausnahmen für weitere Arten einmaliger Einnahmen in § 1 Alg II-V geregelt sein müssten, denn diese
Vorschrift bestimmt abschließend, welche Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Daraus folgt im
Umkehrschluss, dass alle darüber hinausgehenden einmaligen Einnahmen von § 2 Abs 3 Alg II-V erfasst sein sollen.
In § 2 Abs 2 bis 4 Alg II-V wird dementsprechend nur zwischen laufenden Einnahmen, einmaligen Einnahmen und
Sachleistungen differenziert. Ausnahmen für bestimmte einmalige Einnahmen sind in der Vorschrift nicht vorgesehen.
Auch in der einschlägigen Kommentarliteratur zum BSHG und zum SGB II werden keine Zweifel daran geäußert, dass
zu den einmaligen Einnahmen auch Zahlungen gehören, die nicht aus besonderen – außerhalb der Alg II-V liegenden -
normativen Gründen auf einen größeren Zeitraum zu verteilen sind (Glückspielgewinne, vgl Hengelhaupt in
Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn 45; Schenkungen, Erbschaften, Gewinne aus Verlosungen oder Glückspiel, vgl Mecke
aaO Rn 26; Steuererstattungen, Schadensersatzleistungen, vgl. Schellhorn/Schellhorn, Kommentar zum
Bundessozialhilfegesetz – BSHG -, 16. Auflage 2002, § 76 Rn 15 mwN zur Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu § 76 BSHG).
In der Rechtsprechung wurde bislang für Einkommensteuererstattungen (vgl SG Münster, Beschluss vom 26.
September 2006 – S 12 AS 169/06 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2006 – L 19 B 303/06 AS
ER), Insolvenzgeldnachzahlungen (vgl SG Münster, Beschluss vom 27. September 2006 – S 5 AS 128/06 ER) und
Betriebskostenerstattungen (LSG Berlin-Brandenburg aaO.) entschieden, dass diese Zahlungen als Einkommen im
Sinne des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sowie als einmalige Einnahmen iSd § 2 Abs 3 Alg II-V einzustufen sind. Auch
Erbschaften, die während des Leistungsbezugs zufließen, sind Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II
und einmalige Einnahmen iSd § 2 Abs 3 Alg II-V (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2006 – L 20 B
72/06 AS; vgl. auch Mecke a.a.O., RdNr. 26 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom
18.02.1999, aaO). Nichts anderes gilt aus den vorstehenden Erwägungen für die hier in Streit stehende, mit einer
Erbschaft vergleichbare Zuwendung aus der Lebensversicherung eines Dritten.
Sonderzuwendungen, Gratifikationen und einmaliges Arbeitsentgelt werden im Rahmen des SGB II nur insofern
anders behandelt – dh privilegiert - als die hier in Rede stehende Zuwendung aus einer Lebensversicherung, als von
diesen Einnahmen weitere, in § 3 Nr 2 und 3 Alg II-V näher bezeichnete Pauschbeträge sowie die Freibeträge nach §
30 SGB II abgesetzt werden, während für die hier streitige Zahlung lediglich der Pauschbetrag nach § 3 Nr 1 Alg II-V
in Höhe von 30,00 EUR monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen abziehbar ist.
Bei Anwendung der §§ 2 Abs 3, 2b Alg II-V in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung ergäbe sich keine
andere Wertung. § 2 Abs 3 Alg II-V ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 neu gefasst worden (Erste Verordnung zur
Änderung der Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005, BGBl I S 2499) und lautet nunmehr:
"Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist
eine Berücksichtigung von Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn
Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im
Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem
entsprechenden Teilbetrag einzusetzen."
§ 2 Abs 3 Alg II-V neuer Fassung (nF) gilt für Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und ist gemäß § 2b Alg II-V
für die Berechnung des Einkommens aus anderen, nicht unter die §§ 2, 2a fallenden Einnahmen entsprechend
anzuwenden. Was unter dem Umfang der entsprechenden Anwendung zu verstehen ist, hat der Verordnungsgeber in
der Begründung ausgeführt (Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit: Entwurf einer
ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung, Stand 4. August 2005; veröffentlicht
unter www. bmas.bund.de), in der es heißt: "Der neue § 2b stellt klar, dass die Berechnung aller Einkommen, die nicht
durch § 2a erfasst sind, analog der Regelungen in § 2 erfolgt." Insgesamt soll die Neuregelung lediglich der
Verwaltungsvereinfachung dienen, nicht aber bestimmte einmalige Einnahmen vom Anwendungsbereich der
Verordnung ausnehmen.
II.3
Die Entscheidung des Antragsgegners ist unter verschiedenen Aspekten fehlerhaft, die sich im Rahmen der hier zu
treffenden Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zugunsten der Antragstellerinnen auswirken.
Durch die Regelung in dem angegriffenen Bescheid vom 13. Februar 2006, dass entgegen § 2 Abs 3 Satz 1 Alg II-V
aF die Leistungen erst beginnend mit dem 1. März 2006 und nicht bereits ab dem Zuflussmonat (Januar 2006) nicht
mehr in der bisherigen Höhe erbracht werden, sind die Antragstellerinnen nicht beschwert. Ebenfalls nicht beschwert
sind sie dadurch, dass der Antragsgegner seinem Bescheid entgegen der Übergangsregelung in § 6 Alg II-V bereits
die seit dem 1. Oktober 2005 geltende Fassung des § 2 Abs 3 Alg II-V zugrunde gelegt hat. Denn bei Anwendung der
richtigen alten – Fassung hätten die Leistungen nach dem SGB II einschließlich des Krankenversicherungsschutzes
ab Januar 2006 vollständig eingestellt werden müssen. Stattdessen haben die Antragstellerinnen noch für Januar und
Februar 2006 die vollen Grundsicherungsleistungen erhalten und beziehen seitdem noch einen Sockelbetrag an SGB
II-Leistungen, wodurch der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten bleibt.
Dass der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 13. Februar 2006 die Summe aus der Lebensversicherung zunächst
auf 12 Monate verteilt hat, begegnet jedenfalls im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes keinen
Bedenken. Denn um den Schutz der Krankenversicherung sicherzustellen, konnte nur ein monatlicher Betrag
angerechnet werden, der niedriger ist als der festgestellte SGB II-Bedarf in Höhe von 663,00 Euro. Dies hat der
Antragsgegner berücksichtigt. Dass sich der anzurechnende Betrag nach vorläufiger Prüfung infolge von Zahlungen
der Antragstellerinnen, die nach Erlass des Bescheides getätigt wurden, reduziert hat, stellt die Entscheidung des
Antragsgegners zunächst nicht in Frage.
Nicht ersichtlich ist allerdings, ob der Antragsgegner beachtet hat, dass er bei seiner Berechnung die gesetzlich zu
berücksichtigenden Abzüge, dh den Pauschbetrag in Höhe von 30,00 Euro monatlich (§ 3 Nr 1 Alg II-V) bei der
Antragstellerin zu 1. hätte berücksichtigen müssen. Bei einer Verteilung auf 12 Monate hätte deshalb von dem
Gesamtbetrag in Höhe von 7.463,97 EUR ein Betrag von 360,00 EUR (30 EUR x 12 Monate) abgezogen werden
müssen, berücksichtigungsfähig wären dann lediglich noch 7.103,97 EUR gewesen. Die daraus folgenden
Konsequenzen wirken sich in diesem Verfahren aus den nachfolgenden Erwägungen (unten II.4.) heraus nicht aus.
Bei Anwendung von § 2 Abs 3 Alg II-V aF ergäbe sich im Übrigen ebenfalls derzeit kein Anspruch der
Antragstellerinnen. Denn aus einem monatlichen Bedarf von 663,00 EUR folgt in Anwendung von § 41 Abs 1 Satz 2
SGB II, demzufolge der Monat mit 30 Tagen anzusetzen ist, ein täglicher Bedarf von 22,10 EUR. Hinzu kämen die
Kosten für die dann erforderliche freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nur der Antragstellerin zu 1., weil die
Antragstellerin zu 2. bei dieser familienversichert wäre. Der nach § 240 Abs 4 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) zu berücksichtigende Beitrag dürfte überschlägig bei ca 130,00 EUR
monatlich, also 4,33 EUR täglich liegen (Mindesteinnahme in Höhe von einem Drittel der Bezugsgröße von 2.450,00
EUR, davon ca. 13,8 % Krankenversicherungsbeitrag und ca. 1,7 % Pflegeversicherungsbeitrag). Ausgehend von
dem oben genannten Betrag von 7.103,97 EUR hätten die Antragstellerinnen für 269 Tage – also ca 9 Monate - keinen
Leistungsanspruch (7.103,97./. 26,43). Dies wäre ausgehend vom Monat März 2006 der Zeitraum bis einschließlich
November 2006. Jedenfalls der hier streitige Zeitraum ist damit erfasst.
II. 4
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerinnen vorgetragen haben, den streitigen Betrag
inzwischen verbraucht zu haben. Denn sie haben einen Verbrauch der Zahlung nur teilweise glaubhaft gemacht.
Derzeit ist davon auszugehen, dass die Antragstellerinnen jedenfalls bis einschließlich November 2006 ihren
Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten konnten und können.
Da die Sozialleistungen des SGB II nach dem Bedarfsdeckungsprinzip und grundsätzlich ohne Rücksicht auf die
Ursache der Hilfebedürftigkeit geleistet werden (Conradis, LPK-SGB II, § 34 Rn 1), kann in diesem Zusammenhang
keine Rolle spielen, ob die Antragstellerinnen durch den teilweisen Verbrauch der Einnahme aus der
Lebensversicherung trotz des ihnen vorliegenden Bescheides die Tatbestände der §§ 31 Abs 4 Nr 1 SGB II, 34 Abs 1
Nr 1 SGB II verwirklicht haben; dies wäre gegebenenfalls unabhängig von diesem Verfahren gesondert zu prüfen.
Gegen die Antragstellerinnen spricht insoweit, dass das Geld abgehoben und – nach eigenem Vortrag - ausgegeben
worden ist, ohne die Stellungnahme des Antragsgegners zur Anrechnung der Zahlung auf den Leistungsanspruch
nach dem SGB II abzuwarten, der Großteil der vorgetragenen Ausgaben sogar noch nach Zugang und in Kenntnis des
Bescheides vom 13. Februar 2006 vorgenommen wurde. Dass anschließend der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
gestellt wurde mit der Begründung, das Konto weise für die Märzmiete keine ausreichende Deckung auf, deutet
angesichts der Tatsache, dass noch am 2. März 2006 eine Sitzgruppe zum Preis von 1.800,00 EUR bestellt sowie ein
Fahrrad für 500,00 EUR angeschafft wurden und am 21. Februar 2006 2.700,00 EUR von der Antragstellerin zu 1. an
ihre Töchter überwiesen wurden, wie vom SG festgestellt, darauf hin, dass hier Fakten geschaffen werden sollten, um
eine Weiterzahlung zu erreichen. Dies auch deshalb, weil die Rechnung für die Sitzgruppe als Fälligkeitstag erst den
9. März 2006 und damit einen Zeitpunkt ausweist, an dem der Antragstellerin die Mitteilung der Bank vom 2. März
2006, dass das Konto für die Zahlung der Miete keine ausreichende Deckung aufweise, bereits vorgelegen haben
muss.
Gleichwohl haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht, dass der Betrag aus der Lebensversicherung bereits
Anfang März 2006 verbraucht gewesen sein soll. Ebenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Betrag im Zeitpunkt
der Entscheidung des Senats verbraucht ist.
So haben die Antragstellerinnen eingeräumt, dass die Beträge von 1.300,00 EUR und 1.400,00 EUR, die von der
Antragstellerin zu 1. zunächst an ihre beiden Töchter überwiesen wurden, zum Bestreiten des Lebensunterhalts
eingesetzt worden sind.
Nicht glaubhaft gemacht ist auch der Vortrag, die Antragstellerin zu 1. hätte sich im November 2005 1.000,00 EUR für
eine Fahrt nach Polen geliehen und diesen Betrag am 5. Februar 2006 zurückgezahlt. Denn die vorgelegten
Bescheinigungen, die diesen Vortrag bestätigen sollen, werfen erhebliche Fragen auf. So bescheinigt eine Frau L
unter dem "5.XI.2005", der Antragstellerin 1.000,00 EUR als Darlehen zur Verfügung gestellt zu haben (Bl 16 der
Gerichtsakte – GA). Unter dem "5.02.2006" soll die Antragstellerin zu 1. ihr 1.000,00 EUR gezahlt haben (Bl 17 GA).
Sowohl das Schriftbild als auch die Unterschriften auf beiden Schriftstücken stimmen nach vorläufiger Prüfung nicht
überein. Dass der Antragstellerin zu 1. ein Betrag dieser Höhe ohne jegliche Sicherheit geliehen worden sein soll,
kann vor diesem Hintergrund ebenso dahingestellt bleiben wie die Höhe der behaupteten Kosten für eine Fahrt nach
Polen.
Nicht glaubhaft gemacht ist auch der Vortrag, die Antragstellerin zu 1. hätte sich bereits im Dezember 2004 300,00
EUR für eine Fahrt nach Polen und am 7. Mai 2005 500,00 EUR für die Kommunion ihrer Tochter geliehen, und diese
Beträge nun aus der Lebensversicherung zurückgezahlt. Die entsprechende Bescheinigung, mit der dies belegt
werden soll, enthält weder ein Ausstellungsdatum noch einen erkennbaren Aussteller (Bl 15 GA), obwohl in der
Bescheinigung konkrete Daten genannt werden, an denen die Beträge der Antragstellerin zu 1. geliehen worden sein
sollen. Ungewöhnlich erscheint darüber hinaus, dass nicht die Antragstellerin zu 1. dem Verleiher bestätigt hat, von
ihm Geld geliehen zu haben, sondern umgekehrt. Auch hier ist für den Senat nach vorläufiger Prüfung fraglich, ob das
Schriftbild und die Unterschrift von denen der Bescheinigung – ebenfalls ohne Ausstellungsdatum und erkennbaren
Aussteller -, mit der die Antragstellerin nachweisen will, am 4. Februar 2006 den Betrag von 800,00 EUR gezahlt zu
haben (Bl 61 der Verwaltungsakte), übereinstimmen. Die weitere Überprüfung kann hier offen bleiben, jedenfalls
genügen diese Bescheinigungen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung.
Inwieweit die behauptete Schuldentilgung das anzurechnende Einkommen reduzieren kann (ablehnend LSG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2006 – L 19 B 303/06 AS ER, ebenso SG Münster, Beschluss vom 27.09.2006
– S 5 AS 128/06 ER), bedarf hier deshalb keiner näheren Erörterung.
Nicht glaubhaft gemacht ist außerdem, dass die Antragstellerin zu 1. aus der Zuwendung aus der Lebensversicherung
einen Schrank im Wert von 239,00 EUR gekauft hat. Hinsichtlich des vorgelegten Belegs, der keinen
Zahlungsnachweis enthält, nimmt der Senat ebenso wie bei der Waschmaschine zugunsten der Antragstellerinnen an,
dass die Quittung dem – in Kopie vorgelegten – Beleg angeheftet ist. Allerdings datiert der Beleg bereits vom 14.
Januar 2006, die Zahlung kann damit nicht aus der erst eine Woche später zugeflossenen Lebensversicherung
bestritten worden sein.
Die Begleichung der Rechnung des Möbelhauses M über die Sitzgruppe ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, der
vorgelegte Kaufvertrag vom 2. März 2006 enthält keinen Nachweis einer Zahlung. Vielmehr ist diesem Kaufvertrag,
der noch nach Fälligkeit der Miete für den Monat März 2006 abgeschlossen wurde, zu entnehmen, dass der
Rechnungsbetrag von 1.800,00 EUR erst am 9. März 2006 zu zahlen war. Da bis dahin die Nachricht der Bank vom 2.
März 2006 über die Unterdeckung des Kontos der Antragstellerin vorlag, musste es der Antragstellerin zu 1. klar
gewesen sein, dass die Märzmiete nicht von dritter Seite bezahlt werden würde. Sie hatte in dem Zeitpunkt des
Zugangs des Bankschreibens auch noch bereite Mittel, um die Miete zu zahlen. Es wäre der Antragstellerin durchaus
möglich gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten – diese Möglichkeit bietet jedes größere Möbelhaus an - und das
Geld zur Zahlung der Miete und zum Lebensunterhalt zu verwenden.
Hinreichend glaubhaft gemacht haben die Antragstellerinnen dagegen, dass sie eine Nebenkostennachzahlung für das
Jahr 2005 in Höhe von 544,00 EUR an den Vermieter auf dessen Rechnung vom 21. März 2006 hin gezahlt haben.
Der Betrag wurde laut vorgelegtem Kontoauszug am 6. Juni 2006 an den Vermieter überwiesen. Im
Hauptsacheverfahren wird allerdings der Frage nachzugehen sein, weshalb diese Abrechnung nicht dem
Antragsgegner zur Übernahme vorgelegt wurde und ob insoweit noch eine Übernahme in Betracht kommt.
Gleiches gilt für die behauptete Heizkostenabrechnung in Höhe von des Betrages von 450,00 EUR, den die
Antragstellerin zu 1. ihren Angaben zufolge von einem Herrn O geliehen hat. Denn die Antragstellerin zu 1. hat diesen
Betrag am 12. Dezember 2005 an den Vermieter überwiesen. Auch hier erscheint fraglich, weshalb die in
Sozialhilfeangelegenheiten erfahrene Antragstellerin zu 1. diese – nicht zur Akte gereichte - Rechnung nicht dem
Antragsgegner mit der Bitte um Übernahme vorgelegt hat. Im Hauptsacheverfahren wird zu prüfen sein, ob und ggf in
welcher Höhe, eine Übernahme noch in Betracht kommt.
Ob die Rechnung für die am 28. Februar 2006 bei der Firma P gekaufte Waschmaschine bezahlt worden ist, ergibt
sich aus dem vorgelegten Beleg nicht. Die vorgelegte Rechnung weist eine noch offene Rechnungssumme von
669,00 EUR aus. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass der in Kopie vorgelegten Rechnung ein Zahlungsbeleg
angeheftet ist, der Senat unterstellt dies zugunsten der Antragstellerinnen. Eine nähere Prüfung bleibt dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Nach alledem ist jedenfalls der Verbrauch von 6.539,00 EUR im Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nicht glaubhaft gemacht (Überweisungen an die Töchter in Höhe von 1.400,00 EUR und 1.300,00 EUR,
Zahlung von 1.000,00 EUR für eine Fahrt nach Polen, Zahlung von 800,00 EUR für eine Fahrt nach Polen und
Kommunion der Tochter, Zahlung von 1.800,00 EUR für eine Sitzgruppe und 239,00 für einen Schrank).
Bei einem Bedarf von 663,00 EUR monatlich und geleisteten Zahlungen des Antragsgegners von 71,00 EUR ergibt
sich eine Differenz von 592,00 Euro monatlich. Der Betrag von 6.539,00 EUR abzüglich der am 6. Juni 2006
gezahlten Nebenkostennachforderung in Höhe von 544,00 EUR (Rest 5.995,00 EUR) ergibt einen gedeckten Bedarf
von etwas mehr als 10 Monaten. Damit ist jedenfalls der Bedarf der Antragsteller für den hier relevanten Zeitraum -
von März 2006 bis zum Ablauf des letzten Bewilligungszeitraumes im Oktober 2006, aber auch für den Monat
November 2006 - gedeckt. Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen derzeit nicht.
Ob und inwieweit künftig Hilfebedürftigkeit entsteht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Antragsgegner wird
allerdings unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen zu prüfen haben, ob abweichend von seiner Entscheidung
bereits vor Ablauf des zunächst festgelegten Zeitraumes von zwölf Monaten wieder die Gewährung von höheren als
den derzeit gewährten Leistungen nach dem SGB II zu erfolgen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.