Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.04.2009

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 15.04.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 31 KR 542/07
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 168/09 B
Der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. April 2009 wird aufgehoben. Der Streitwert für das
Verfahren vor dem Sozialgericht Braunschweig, Az: S 31 KR 542/07, wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Kosten sind
nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Sozialgericht (SG)
Braunschweig.
Mit der Klageschrift vom 28. Dezember 2007, eingegangen beim SG Braunschweig am 28. Dezember 2007, hat die
Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
"1. Auskunft zu erteilen über sämtliche Leistungs- und Abrechnungsvorgänge, in denen der Beklagte im
Abrechnungszeitraum 2001 bis 2003 Leistungen über Berechtigungsscheine sowie aufgrund vertragsärztlicher
Verordnungen abgerechnet hat, durch Vorlage der diesbezüglichen Kundenunterlagen und –daten, insbesondere
Karteikarten und Lieferscheine,
2. der Klägerin die überzahlten Rechnungsbeträge, deren Gesamthöhe nach Erfüllung des Klagantrages zu 1.)
beziffert werden wird, zu erstatten."
Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass bei der Überprüfung der Abrechnungen, welche über
Berechtigungsscheine in den Jahren 2001 bis 2003 erfolgten, in zahlreichen Fällen erhebliche Auffälligkeiten
festgestellt worden seien. Insoweit habe sie in zahlreichen besonders schwerwiegenden Fällen Strafanträge gestellt.
Diese Ermittlungsverfahren hätten ihre Annahme bestätigt. Welche konkreten Abrechnungen des Beklagten in welcher
Weise fehlerhaft gewesen seien und in welcher Höhe entsprechend Rückerstattungsansprüche bestünden, werde erst
nach Einsichtnahme in die betreffenden Kundenunterlagen des Beklagten festgestellt werden können. Der Beklagte
hat sich Ansprüche anderer Krankenkassen abtreten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abtretungen wird
auf Bl 75 bis 80 der Gerichtsakte verwiesen.
Der Beklagte hat ausgeführt, dass sämtliche Leistungs- und Abrechnungsvorgänge im Abrechnungszeitraum 2001 bis
2003 nicht mehr vorhanden seien. Lieferscheine würden nur zwei Jahre aufgehoben, weil danach die Gewährleistung
abgelaufen sei. Kundenkarteikarten würden maximal fünf Jahre aufgehoben. Für die Jahre 2001 und 2002 seien
deshalb schon keine entsprechenden Unterlagen mehr vorhanden. Im Übrigen werfe die Klägerin durch eine pauschale
Behauptung Augenoptikern wie ihm vor, dass sie auffällig viele Dreistärken-/Trifokalgläser abgerechnet hätten. Ein
Auskunftsanspruch der Klägerin sei nicht gegeben. Mit Schreiben vom 6. April 2009 hat die Klägerin die Klage
zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 15. April 2009 hat das SG den Streitwert auf 5.000 EUR gemäß § 63 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 und 2
Gerichtskostengesetz (GKG) festgesetzt. Gegen den der Klägerin am 29. April 2009 zugestellten Beschluss hat diese
Beschwerde eingelegt, die am 7. Mai 2009 beim SG Braunschweig eingegangen ist. Sie beantragt, den Streitwert auf
1.250 EUR festzusetzen. Zwar hat die Klägerin in der Beschwerdeschrift konkret beantragt, den Streitwert auf 1.500
EUR festzusetzen, in der Begründung hat sie jedoch den Streitwert von 1.250 EUR genannt und zur Begründung
ausgeführt, der Wert des Auskunftsanspruches betrage 1/4 des Wertes der zweiten Stufe. Die Klägerin hat sich auf
den Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2008, Az: L 4 B 85/08 KR, sowie den Beschluss des 1. Senats des
Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen, Az: L 1 KR 60/09 B vom 22. April 2009 bezogen. Darin haben
beide Senate des LSG den Streitwert für den Auskunftsanspruch auf 1/4 des Regelstreitwertes, mithin 1.250 EUR,
festgesetzt.
Der Beklagte hält dagegen den Streitwert von 5.000 EUR für angemessen, weil es sich um einen
Abrechnungszeitraum von drei Jahren gehandelt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakten b verwiesen, die Gegenstand der
Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl den von der Klägerin eingereichten Beschluss des Senats vom
9. Dezember 2008, Az: L 4 B 85/08 KR) ist der Streitwert auf 1.250 EUR festzusetzen. Der anderslautende Beschluss
des SG Braunschweig ist daher aufzuheben.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats gilt für die Streitwertfestsetzung bei Auskunftsklagen Folgendes:
Lässt sich bei einer Auskunftsklage der wirtschaftliche Wert für den Kläger nicht hinreichend sicher bestimmen, so ist
für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse des Klägers an dem Auskunftsanspruch maßgebend. Dieses
Interesse kann zwar im Einzelfall so groß sein wie der Leistungsanspruch. Im Allgemeinen aber ist er niedriger
anzusetzen. Rechtsprechung und Literatur vertreten überwiegend die Ansicht, dass bei einer Auskunftsklage im
Regelfall ein Betrag von 25 % des mutmaßlichen Zahlungsanspruchs angemessen ist. Der erkennende Senat hat sich
dieser Rechtsauffassung im Beschluss vom 9. Dezember 2008 angeschlossen und hält hieran fest. Der 1. Senat des
LSG Niedersachsen-Bremen ist dem gefolgt (Beschluss vom 22. April 2009 -Az: L 1 KR 60/09 B). Ist kein
Zahlungsanspruch bezifferbar, ist der Streitwert nach § 52 Abs 2 GKG zu bestimmen.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Interesse der Klägerin an der von ihr mit der Klage begehrten
Auskunft größer war als 25 % des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs 2 GKG. Zum Einen gründete sich die Klage
lediglich auf einen allgemeinen Verdacht über Auffälligkeiten bei der Leistungsabrechnung. Zum Anderen spricht die
alsbaldige Klagerücknahme für ein geringes Interesse der Klägerin. Deshalb bewirken auch die von der Klägerin
eingereichten Abtretungserklärungen anderer Krankenkassen keine Erhöhung des Streitwertes. Da somit kein
Ausnahmefall vorliegt, verbleibt es bei dem Regelbetrag für eine Auskunftsklage von 1.250 EUR.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs 8 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht anfechtbar.