Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.04.2002

LSG Nsb: degenerative veränderung, karpaltunnelsyndrom, zustand, sicherheit, lähmung, niedersachsen, latenz, befund, arthritis, gutachter

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 26.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 15 V 64/89
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3 V 60/97
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 10. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesver-sorgungsgesetz (BVG).
Bei dem Kläger waren durch amtsärztliches Gutachten vom 7. September 1945 als Folgen einer
Wehrdienstbeschädigung festgestellt worden: "2 feste Narben nach J. G. Durchschuß linkes Handgelenk ohne
Ausfalls- erscheinigungen. Kleine feste Narbe an der Außenseite des rechten Kniegelenkes nach Punktion infolge
Blutergusses ohne Bewegungsstörungen im Gelenk. 2 feste Narben am linken Oberschenkel, oberhalb des
Kniegelenkes nach Granatsplitterdurchschußverletzung mit Schädigung des Wadenbeinnerven und Lähmung des
linken Fußes.” Die dadurch verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte der Gutachter auf 30 v.H. ein.
Am 20. Januar 1986 ging bei der Beklagten ein Antrag des Klägers, der jetzt in den USA lebt und die amerikanische
Staatsangehörigkeit besitzt, ein, mit dem er Beschädigtenversorgung nach dem BVG geltend machte. Er gab an, eine
Kriegs-beschädigtenrente vom 1. Januar 1950 an vom Versorgungsamt Bielefeld bezo-gen zu haben und seit Juli
1951 ins Ausland verzogen zu sein. Von März 1940 bis Juni 1945 sei er beim Reichsarbeitsdienst bzw. der
ehemaligen deutschen Wehr-macht und in Kriegsgefangenschaft gewesen. Hinsichtlich der Körperschäden, wegen
derer Antrag auf Versorgung gestellt werde, bezog er sich auf den Be-scheid des Versorgungsamts Bielefeld.
Die Beklagte ließ ein versorgungsärztliches Gutachten durch Dr. Hans E. F., Santa Monica, Kalifornien, vom 12.
Dezember 1986 erstellen. Dieser stellte als Folge von Kriegsverletzungen – verschlimmert durch degenerative
Veränderun-gen – einen Zustand nach Durchschuß des linken Oberbeines mit Muskelschwä-che und 80-prozentigem
Ausfall des linken Nervus peronaeus und einen Zustand nach Durchschuß des linken Handgelenkes mit degenerativer
Arthritis und linker Griffschwäche fest und bewertete die MdE mit 40 v.H. Weiter bemerkte er, im linken Handgelenk
bestehe wahrscheinlich ein Karpaltunnelsyndrom, das nicht auf den Handgelenksdurchschuß zurückzuführen sei.
In einem versorgungsärztlichen Prüfvermerk vom 27. Februar 1987 schlug G. für die Schädigungsfolgen folgenden
Tenor vor: "2 feste Narben nach I.G.-Durchschuß linkes Handgelenk ohne Ausfall- erscheinungen; kleine feste Narbe
an der Außenseite des rechten Knie- gelenkes nach Punktion infolge eines Blutergusses ohne Bewegungs- störungen
im Gelenk; 2 feste Narben am linken Oberschenkel oberhalb des Kniegelenkes nach Granatsplitterdurchschuß mit
Schädigung des Wadenbeinnervens und Teillähmung des linken Fußes.” Die MdE bewertete er mit 20 v.H. Der
heutige Befund sei mit dem 1945 erhobe-nen nicht mehr deckungsgleich. Gangstörungen würden nicht mitgeteilt und
bei gleichen Narbenverhältnissen am linken Bein betrage die Muskelminderung heute nur noch 1 cm. Bei einer
"Lähmung” des linken Fußes, wie sie anerkannt worden sei, stünde eine deutlichere Seitendifferenz zu erwarten. Auch
die Maße der Sprunggelenksbeweglichkeit seien nur wenig seitendifferent. Eine Versteifung bestehe nicht. In der
Beurteilung des Elektromyogramms würden pathologische Werte gemessen, aber eine komplette Lähmung liege nicht
vor, und es werde auf eine hier stattgehabte umfassende Reinnervation mit funktioneller Verbesserung hingewiesen.
Eine jenseits des 60. Lebensjahres infolge Alterungsprozesses nachlassende (gemeint entsprechend dem Gutachten:
zunehmende) Übermitt-lungsstörung, die zu rascherer Ermüdung und Schwäche des Beines führe, sei – ebenso wie
die gleichzeitig bestehende Nervenwurzel-beeinträchtigung vom Seg-ment S1 – nicht mehr als schädigungsabhängiger
Vorgang anzusehen. Bezüglich der Verletzungsfolgen am linken Handgelenk sei schon 1945 völlige Beweglichkeit
festgestellt worden. Die heute mitgeteilte Bewegungseinschränkung und vor allem Schwäche der linken Hand sei nicht
Folge geringer degenerativer Veränderungen artikulierender Flächen (dies seien radiologisch beidseits vorhanden),
sondern auf ein Nervenkompressionssyndrom (Karpaltunnelsyndrom) zurückzuführen, das über 40 Jahre nach dem
Trauma nicht als posttraumatisch im Sinne einer Schädi-gungsfolge interpretiert werden könne. Bemerkenswert sei
auch, daß der Kläger nach eigenen Angaben seit vielen Jahren keine ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen
müssen.
Mit Bescheid vom 14. April 1987 stellte die Beklagte die Schädigungsfolgen ent-sprechend dem Vorschlag des
versorgungsärztlichen Prüfvermerks fest; eine MdE um wenigstens 25 v.H. mit der Folge der Rentengewährung werde
dadurch nicht errreicht.
Im Widerspruchsverfahren bezog sich der Kläger auf das Gutachten des H., der ein erfahrener Gutachter auf dem
Gebiet der deutschen Sozial-versicherung und Auslandskriegsopferversorgung sei. Nach dem Gutachten des I. (von
H. für die elektromyographische Untersuchung hinzu-gezogen) bestehe eine beträchtliche Schädigung des linken
Nervus peronaeus. H. habe am linken Handgelenk auch eine degenerative Arthritis fest-gestellt, die sicherlich als
Spätfolge des Durch-schusses anzusehen sei. Außerdem habe er darauf hingewiesen, daß möglicher-weise ein
Karpaltunnelsyndrom vor-liege und hierüber ein Elektromyogramm Auskunft geben würde. Der medizinische
Sachverhalt hinsichtlich der Schädi-gungsfolgen am linken Handgelenk müsse weiter aufgeklärt werden.
Die Beklagte veranlaßte daraufhin eine weitere elektromyographische und elek-troneurographische Untersuchung des
linken Unterarm-Handbereiches durch Dr. Campion. Dieser stellte ein abnormes Elektromyogramm mit einer
verminder-ten Zahl der motorischen Einheiten (75 –80 % des Normalen) im Bereich der linken Handmuskeln (Musculi
opponens und abduktor pollicis) bei willkürlicher Kontraktion fest. Nach der Nervenleitungsuntersuchung liege der
empfindlichste Test betreffend ein Karpaltunnelsyndrom (die palmare Latenz) im Normbereich. Andere Latenzen seien
leicht verlängert, was die Möglichkeit einer leichten senso-rischen Neuropathie zulasse. Bei den Handmuskeln
bestünden Anzeichen, daß eine Schädigung zumindest der motorischen Komponente des Nervus medianus mit
Heilung durch Reinnervation, aber mit Beeinträchtigung der Funktion statt-gefunden habe. Eine substanzielle
Wurzelirritation oder Radiculopathie sei nicht nachzuweisen. In einem weiteren versorgungsärztlichen Gutachten des
H. vom 29. Juli 1988 beschrieb dieser nunmehr die von ihm an zweiter Stelle genannte Schädigungsfolge als Zustand
nach Durchschuß des linken Handgelenks mit Muskelschwäche im Bereich des medialen Nerven, ordnete dem
Bereich der linken Hand eine MdE von 30 v.H. und dem des linken Beines eine MdE von 20 v.H. zu und gab die
Gesamt-MdE mit 50 v.H. an.
Die Beklagte holte eine gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage von dem Neurologen J. vom 14. Dezember
1988 ein. Dieser stimmte mit Dr. F. darin über-ein, daß ein Karpaltunnelsyndrom nicht anzunehmen sei. Die distalen
sensori-schen Latenzen wären (allenfalls) als beginnende diffuse Schädigung des peri-pheren Neurons im Sinne einer
Polyneuropathie zu bewerten und mit Sicherheit nicht als Folge der Kriegsverletzung anzusehen. Aus nervenärztlicher
Sicht lägen eine isolierte Läsion des Nervus medianus links und insgesamt Folgen der Kriegs-verletzung im Bereich
der linken Hand mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-lichkeit nicht vor. In einer versorgungsärztlichen
Stellungnahme vom 21. Dezember 1988 stimmte Dr. Roth dem Gutachten des J. zu. Die diffuse Schä-digung im
Bereich der linken Hand wäre mit Sicherheit keine Verletzungsfolge, was allein schon das beiderseitige Auftreten der
median-sensorischen Latenz beweise. Es bleibe daher bei einer MdE von 20 v.H.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1989 wies die Beklagte unter Über-nahme der ärztlichen Argumentation
den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 20. Februar 1989 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage er-hoben und Versorgung nach einer MdE
von 40 v.H. geltend gemacht. Die aner-kannten Schädigungsfolgen am linken Handgelenk würden der Art und dem
Schweregrad der Schädigungsfolge nicht gerecht. I. habe in zwei gutachtlichen Stellungnahmen eine erhebliche
Schädigung des Nervus medianus mit entspre-chendem Funktionsdefizit festgestellt. Demgegenüber beharre die
Beklagte auf ihrem Standpunkt, daß Schädigungsfolgen am linken Handgelenk weder in fach-neurologischer noch in
fachchirurgisch-orthopädischer Hinsicht vor-lägen. Im Hinblick auf die völlig gegensätzlichen Standpunkte der
gutachtlichen Feststellun-gen sei ein fachorthopädisch-neurologisches Gutachten zur Sachaufklärung erfor-derlich.
Nach (weitgehender) Rekonstruktion der Akten, die bei einer vom SG veranlaßten Begutachtung in den USA vor
Erstellung des Gutachtens verloren gegangen wa-ren, hat das SG ein Aktengutachten des Nervenarztes K. vom 14.
Oktober 1996 eingeholt. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, daß mit großer Wahrscheinlich-keit eine Schädigung
des Nervus peronaeus links vorliege sowie eine degenerati-ve Veränderung des linken Handgelenks mit einer
zeitweise auftretenden sensib-len Irritation des Nervus medianus links. Ein Anhalt für ein Karpaltunnelsyndrom
bestehe dagegen nicht. Die in den USA erhobenen Befunde, insbesondere die elektroneurographischen motorischen
wie auch sensiblen Befunde, seien an der oberen Normgrenze und deuteten keinesfalls auf eine gesicherte Diagnose
eines Karpaltunnelsyndroms. Die Beschwerden im linken Unterarm könnten höchstens durch eine sensible Irritation
des Nervus medianus links bedingt sein, welche wahrscheinlich auf bereits anerkannte Schädigungsfolgen im linken
Handgelenk zurückzuführen wäre. Diese Veränderungen seien jedoch sehr gering. Aufgrund der minimalen
Symptomatik ohne Parese und Muskelatrophien bestehe höchs-tens eine MdE unter 10 v.H., vorausgesetzt, daß eine
degenerative Veränderung des Handwurzelknochens aufgrund der Schädigungsfolge tatsächlich vorliege. Aufgrund der
Peronaeusparese am linken Fuß bestehe eine MdE um 20 v.H. Insgesamt betrage die MdE maximal 25 v.H.
Die Beklagte hat unter Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 25. November 1996 vorgetragen, die
minimale Irritation des Nervus medianus links bedinge keine meßbare MdE, so daß die Gesamt-MdE bei 20 v.H.
bleibe. Der Kläger hat darauf verwiesen, daß nach der Untersuchung des I. ein neurolo-gischer Befund mit
Beeinträchtigung der Funktion im Bereich der linken Hand bestehe.
Mit Urteil vom 10. Oktober 1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Es bestehe keine MdE von mindestens 25 v.H.
Die Peronaeusparese am linken Bein sei nicht komplett und deshalb in Übereinstimmung mit den Gutachtern H. und
K. mit einer MdE von 20 v.H. zu bewerten. Im Bereich der linken Hand bestehe, ebenfalls nach den Gutachtern H.
und K., kein Karpal-tunnelsyndrom. Lt. K. liege eine sen-sible Irritation des Nervus medianus links mit sehr geringen
Veränderungen des Handwurzelknochens links vor, die eine MdE unter 10 v.H. bedinge. Insgesamt könne daher nur
eine MdE von 20 v.H. für die Schädigungsfolgen im Bereich des linken Beines festgestellt werden.
Gegen diese ihm am 18. Oktober 1997 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 13. November 1997 Berufung
beim Landessozialgericht (LSG) Bremen ein-gelegt, diese jedoch trotz Erinnerung nicht begründet. Mit Schriftsatz
vom 27. Juli 1998 hat er lediglich darauf hingewiesen, daß zwischenzeitlich neue fachortho-pädische Befunde
vorlägen und zur Abgabe einer Stellungnahme nochmals um Fristverlängerung bis zum 30. September 1998 gebeten.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 10. Oktober 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 14. April 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1989 zu verurteilen, ihm
Beschädigtenversorgung nach einer MdE von mindestens 40 v.H. ab 1. Januar 1986 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie auf die Gründe des erstin-stanzlichen Urteils.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 29. Oktober 2001 ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, zu einer
vorgesehenen Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz –
SGG –) Stellung zu nehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Inhalts der genannten ärztlichen Berichte,
Gutachten und Stellungnahmen, wird Bezug ge-nommen auf die Prozeßakte (Ersatzakte). Diese hat dem Senat
vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat kann, nachdem er den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hat, gemäß §153 Abs.4
SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zur Begründung der Entscheidung wird zunächst vollinhaltlich Bezug genommen auf die Gründe der erstinstanzlichen
Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Weitere Argumente hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht vorgebracht. Die bloße unspezifische Behauptung
neuerer fachorthopädischer Befunde kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen und auch keine weitere
gerichtliche Ermitt-lungspflicht begründen, zumal die dazu angekündigte Stellungnahme des Klägers trotz Erinnerung
nicht erfolgt ist. Hinsichtlich der MdE-Bewertung kann ergänzend noch darauf hingewiesen werden, daß in der
Konsequenz des Gutachtens des Sachverständigen K. sich eine MdE von 25 v.H. auch deshalb nicht er-geben kann,
weil eine schlichte "Addition” von mehreren MdE-Werten nicht zulässig ist. Auch wenn man für die Störung im Bereich
der linken Hand eine MdE von "unter 10 v.H.” (5 v.H.) zugrunde legen würde, ergäbe sich daher unter
Berücksichtigung einer MdE von 20 v.H. für die Schädigung des linken Nervus peronaeus eine Gesamt-MdE von 25
v.H. nicht. Das wäre selbst dann kaum der Fall, wenn eine Einzel-MdE von 10 – 20 v.H. anzunehmen wäre. Denn die
auch von den Gerich-ten der Sozialgerichtsbarkeit zu beachtenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehin-dertengesetz” (herausgegeben vom Bundesministerium
für Arbeit und Sozialord-nung, 1996) regeln in Nr. 19 Abs. 4, daß von Ausnahmefällen abgesehen zusätz-liche leichte
Gesundheitsstörungen mit einem MdE-Grad von 10, vielfach auch solche mit einem MdE-Grad von 20 es nicht
rechtfertigen, daraus auf eine we-sentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung (Erhöhung der MdE gegen-über
dem Hauptleiden) zu schließen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Da der Senat weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent-scheiden hatte noch von einer
Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Ge-meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesver-fassungsgerichts abgewichen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs. 2 SGG nicht vor.