Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.01.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 16.01.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 3 U 86/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 294/02
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 11. April 2002 wird zurück-
gewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung von Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als
Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anlage zur Be-rufskrankheiten-Verordnung (BKV) und Entschädigungsleistungen
aus der ge-setzlichen Unfallversicherung. Der 1947 geborene Kläger war von 1961 bis 1999 als Kfz-Mechaniker
beschäf-tigt. 1983 traten Beschwerden an der LWS auf. Seit 1988 war er wiederholt we-gen Rückenbeschwerden
arbeitsunfähig erkrankt. Am 3. März 1999 wurde kernspintomographisch ein Bandscheibenvorfall L4/5 festgestellt, seit
dem 3. Juni 1999 war der Kläger arbeitsunfähig, seit dem 1. März 2000 erhält er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 29. Juni 1999 erstattete die AOK C. eine BK-Anzeige. Die Beklagte holte die Stellungnahme des TAD vom 11.
Oktober 1999 mit ergänzender Stellungnahme vom 26. Januar 2000 ein; nach der Beurteilung von Dr. D. und Dipl.-Ing.
E. lag aufgrund der geringen Häufigkeit des Hebens und Tragens schwerer Lasten eine bk-relevante Exposition nicht
vor. Außerdem holte die Beklagte den Bericht des den Kläger behandelnden Arztes Dr. F. vom 8. Dezember 1999 ein
sowie die Aufstellung der AOK C. über Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers. Mit Bescheid vom 4. Mai 2000 lehnte
die Beklagte einen Entschädigungsanspruch mit der Be-gründung ab, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für
eine BK Nr. 2108 seien nicht erfüllt (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2000).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Aurich hat das SG das Gutachten von Dr. G. vom 4.
Februar 2002 eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, das ein Zusammenhang zwischen der
Gesund-heitsschädigung im Bereich der LWS und der beruflichen Tätigkeit als Kfz-Mechaniker nicht wahrscheinlich
sei, weil eine der Altersnorm im Wesentlichen vorauseilende Schädigung der Bandscheibenräume an der LWS mit
belastungs-adaptiven Reaktionen an den Grund- und Deckplatten iS einer sog. Linksver-schiebung nicht nachweisbar
sei. Das SG hat sich der Bewertung des Sachver-ständigen angeschlossen und die Klage mit Gerichtsbescheid vom
11. April 2002 abgewiesen.
Gegen diesen am 13. Mai 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. Juni 2002 Berufung eingelegt
und zur Begründung auf die jahrelange schwere Hebetätigkeit hingewiesen. Der Kläger beantragt nach seinem
schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des SG Aurich vom 11. April 2002 und den Be-scheid der Beklagten vom 4. Mai 2000 in
Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 7. Juni 2000 aufzuheben,
2. festzustellen, dass seine LWS-Beschwerden Folgen einer BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV sind,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Entschädigungsleistungen, insbeson-dere eine Verletztenrente in Höhe von
mindestens 20 vH der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Aurich vom 11. April 2002 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid des SG und ihre Bescheide für zutref-fend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhand-lung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Be-teiligten wird auf den Inhalt der
Prozessakte Bezug genommen. Der Entschei-dungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde
gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Denn das
SG und die Beklagte haben zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung verneint. Auch der Senat vermag nicht festzustellen, dass beim Kläger eine BK Nr. 2108 der
Anlage zur BKV vorliegt.
Der Senat musste nicht aufklären, ob die berufliche Tätigkeit des Klägers als Kfz-Mechaniker im Zeitraum von 1961
bis 1999 geeignet war, bandscheibenbedingte LWS-Schäden zu verursachen. Allerdings bestehen daran angesichts
der vom TAD der Beklagten ermittelten Belastungen durch Heben und Tragen schwerer Lasten erhebliche Zweifel.
Selbst wenn jedoch das Vorliegen der sog. arbeits-technischen Voraussetzungen angenommen wird, kann eine BK
Nr. 2108 nicht anerkannt werden, weil aus medizinischer Sicht hinreichende Gründe gegen eine berufliche
(Mit)Verursachung einer bandscheibenbedingten Erkrankung vorliegen, so dass ein ursächlicher Zusammenhang der
Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS mit der Berufstätigkeit des Klägers nicht wahrscheinlich ist. Beim Kläger
bestand zwar nach den Feststellungen von Dr. G. zum Zeitpunkt der Aufgabe der belastenden Tätigkeit im Jahre 1999
eine "bandscheibenbedingte Erkrankung” iSd BK 2108 der Anlage zur BKV. Nach Auswertung der medizini-schen
Unterlagen lässt sich aber nicht wahrscheinlich machen, dass die Erkran-kung des Klägers durch seine berufliche
Tätigkeit wesentlich (mit)verursacht wor-den ist.
Allein das Vorliegen einer Krankheit der BK-Liste sowie einer beruflichen Exposi-tion, die geeignet ist, diese Krankheit
zu verursachen, begründen keinen An-scheinsbeweis und damit auch nicht die Wahrscheinlichkeit der beruflichen
Verursachung, denn es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorlie-gen der sog. arbeitstechnischen
Voraussetzungen die bandscheibenbedingte Er-krankung beruflich verursacht ist (BSG, Urteil vom 18. November
1997 - 2 RU 48/96 - , SGb 1999, 39). Der Grund dafür liegt darin, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen auf einem
Bündel von Ursachen ("multifaktorielles Geschehen”) beruhen. Aus der Vielfalt der Verursachungsmöglichkeiten folgt,
dass sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen bandscheibenbedingter Erkrankung und beruflicher Belastung
nur anhand zusätzlicher Merkmale begründen lässt.
Es handelt sich dabei – darauf hat Dr. G. hingewiesen – um dem Lebensalter vorauseilende Osteochondrosen
(sklerotische Verdichtungen an den Deck- und Grundplatten der Wirbelkörper und im Bereich der
Zwischenwirbelräume) bevor-zugt an der unteren LWS und Spondylosen (knöcherne Ausziehungen an den Deck- und
Tragplatten) insbesondere an den oberen LWS-Segmenten.
Nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich ein sol-ches – durch überdurchschnittliche
berufliche Belastungen entstandenes – cha-rakteristisches Verteilungsmuster nicht erkennen. Auf den von Dr. G.
ausgewer-teten Röntgen-Bildern und den kernspintomographischen Aufnahmen der LWS zeigen sich lediglich einige
Veränderungen im Segment L2/3 (geringgradige Skle-rosierungsverdichtungen der Wirbelkörper mit begleitender
initialer ventraler Spondylophytenbildung) und ein Bandscheibenvorfall im Segment L4/5 ohne be-gleitende reaktive
Veränderungen an den Grund- und Deckplatten bzw. Zwi-schenwirbelräumen. Dr. G. hat zudem darauf hingewiesen,
dass im Segment L2/3 eine auf belastungsadaptive Veränderungen beruhende Spondylosis defor-mans
ausgeschlossen werden könne.
Da sich eine BK nicht feststellen lässt, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht
gegeben.