Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.12.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 01.00.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 14 U 122/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 B 273/01 U
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Satz 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein
Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin ist nicht bedürftig im Sinne des Prozeßkostenhilferechts; denn
sie ist in der Lage, die Kosten der Prozeßführung aus dem ihr zur Verfügung stehenden Vermögen vollständig und
ohne Ratenzahlung zu bestreiten.
Gemäß § 115 Abs 1 Satz 1 ZPO hat der Beteiligte nicht nur sein Einkommen, wonach gemäß Satz 2 dieser Vorschrift
alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören, sondern gemäß § 115 Abs 2 ZPO auch sein Vermögen einzusetzen,
soweit dies zumutbar ist. § 88 des Bundessozialhilfegesetzes – BSHG – gilt entsprechend.
Die Klägerin verfügt über ein Guthaben von ca DM 30.000,-, welches ihrem Girokonto bei der Postbank Hannover
gutgeschrieben ist. Zur Herkunft dieses Vermögens hat die Klägerin verschiedene Begründungen unterbreitet. In der
Klagebegründung hat sie ausgeführt, daß sie sich dieses Vermögen für die Alterssicherung erspart habe. Im Verlauf
des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie sodann erklärt, daß ihr Vater ihr den Betrag von DM 30.000,- zur
Alterssicherung als Ausgleich dafür zur Verfügung gestellt habe, daß sie unverschuldet Opfer eines Überfalles mit
schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geworden sei. In der Beschwerdeschrift vom 11. Oktober 2001
hat sie sodann ausgeführt, daß ihre Eltern ihr eine Art "Schmerzensgeldzahlung” mit der Auflage, dieses Geld zur
Alterssicherung einzusetzen, geleistet hätten.
Unter keinem der von der Klägerin geschilderten Gesichtspunkte ist die Verwendung des Vermögens unzumutbar oder
stellt der Einsatz dieses Vermögens für sie eine Härte dar.
Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, daß allein die Zweckbestimmung der Geldleistung nicht zur Unzumutbarkeit
des Einsatzes führen kann; denn ohne wirtschaftlichen Zweck erfolgt keine Geldanlage. Im übrigen ist in diesem
Zusammenhang zu beachten, daß der beabsichtigte Zweck der Kapitalanlage nicht in die Tat umgesetzt werden muß;
ein Guthaben kann auch anderweitig verwendet werden. Es ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Klägerin ein
Betrag in Höhe von DM 30.000,- zur Verfügung gestellt worden ist. Um diesen Betrag zu einem geringen Teil für die
Führung des Prozesses in Anspruch zu nehmen, bedarf es keiner wirtschaftlich weitreichenden
Vermögensdisposition; denn dieses Geld ist auf dem Girokonto der Klägerin, auf welches es sich bereits seit dem
Jahre 2000 befindet, frei verfügbar. Es bedarf also insoweit keiner Kündigung. Irgendwelche Vermögensnachteile
drohen der Klägerin durch die Inanspruchnahme dieses Geldes nicht, insbesondere keine Zins- und Prämienverluste.
Nach ihrem eigenen Vortrag ist das Guthaben auf dem Girokonto auch noch nicht verbindlich in die Finanzierung ihrer
Alterssicherung eingebunden. Zu berücksichtigen ist auch, daß der nach ihrem Vorbringen von ihren Eltern zur
Verfügung gestellte Betrag die Grenzen des Freibetrages gem § 1 der Verordnung zu § 88 Abs 2 Nr 8 BSHG in Höhe
von DM 4.500,- (bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen) erheblich übersteigt. Nur in diesen Grenzen sind Bargeld
und sonstige Geldwerte grundsätzlich anrechnungsfrei. Insbesondere spricht gegen eine Unzumutbarkeit bzw gegen
eine besondere Härte, daß in dem sozialgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei Zugrundelegung einer Mittelgebühr
Anwaltsgebühren in Höhe von DM 820,- zuzüglich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer anfallen, wohingegen im
Falle der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe diese nur gegen eine monatliche PKH-Rate in Höhe von DM 190,- in
Betracht käme. Zum einen wäre die Klägerin nur im Falle des Unterliegens mit den Rechtsanwaltskosten belastet.
Zum anderen wäre sie unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte in der Lage, innerhalb von fünf Monaten die zu
erwartenden Anwaltskosten anzusparen bzw den von dem Girokonto abgehobenen Betrag innerhalb dieses
Zeitraumes wieder anzusparen.
Richtig ist zwar, daß Schmerzensgeld weder als Kapital noch als Rentenzahlungen zum einsatzpflichtigen
Einkommen oder Vermögen gehört. Dies folgt aus den §§ 77 Abs 2, 88 Abs 3 BSHG (Kalthoener/Büttner/Wrobel-
Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 2. Auflage 1999 Rdnr 333). Bei der Zurverfügungstellung des Betrages in
Höhe von DM 30.000,- an die Klägerin durch ihre Eltern handelt es sich jedoch nicht um eine
Schmerzensgeldzahlung. Allein die Bezeichnung bzw die Zweckbestimmung kann die Geldhingabe nicht zu einer
Schmerzensgeldzahlung werden lassen und zur Unzumutbarkeit des Einsatzes führen. Insbesondere handelt es sich
nicht um eine Schmerzensgeldzahlung im Verhältnis der Eltern zu ihrer Tochter. Eine Schmerzensgeldzahlung hat
nämlich eine Doppelfunktion: Der Geschädigte soll zum einen einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und seelische
Leiden erfahren, zum anderen soll das Schmerzensgeld dem Geschädigten Genugtuung für das verschaffen, was ihm
der Schädiger, insbesondere bei vorsätzlichen Handlungen, angetan hat. Dieser Funktion dient die Geldhingabe im
Verhältnis der Eltern zu ihrer Tochter gerade nicht, insbesondere ist die Zahlung ihrer Funktion nach nicht dazu
bestimmt, der Verletzten Ausgleich für entgangene Lebensfreude durch den Schädiger zu gewähren, sondern nach
dem erklärten Willen einen Beitrag zur Alterssicherung zu leisten. Hiervon abgesehen, fehlt es vorliegend auch
deshalb an einer Härte, weil die Prozeßkosten verhältnismäßig gering sind und der Klägerin auch im Fall der
Verwendung für die Prozeßführung der wesentliche Teil des "Schmerzensgeldes" verbleibt, so daß die Heranziehung
des Vermögens weder wegen seiner Herkunft noch wegen der wirtschaftlichen Situation der Klägerin eine
übergebührliche Belastung darstellt. An dem Einsatz eines geringen Teils der ihr von ihren Eltern zur Alterssicherung
zur Verfügung gestellten Vermögensbetrages für die Prozessführungskosten ist die Klägerin auch nicht im Hinblick
auf die angeblich mit der Schenkung verbundene Auflage gehindert. Denn die Verwendung für die
Prozessführungskosten hält sich in dem Rahmen der Auflage. Dies gilt jedenfalls, soweit die Prozessführung nicht
offensichtlich aussichtslos ist, was hier nicht näher zu prüfen ist, weil sonst bereits aus diesem Grund die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zu versagen wäre. Wenn die Klägerin mit ihrem Klagebegehren durchdringt, so würde sich die
ihr von der Beklagten zu gewährende Verletztenrente auf der Basis der für 1997 geltenden Beträge um DM 167,63
monatlich oder DM 2.011,56 jährlich erhöhen. Eine solche Rendite aus dem für die Prozessführung einzusetzenden
Teil des Schenkungsvermögens wird die Klägerin durch die Belassung des Betrages auf einem Girokonto schwerlich
erzielen können. Im übrigen wird Bezug genommen auf die überzeugenden und zutreffenden Ausführungen des
Sozialgerichtes in dem angefochtenen Beschluss vom 7. Juni 2001 und zwecks Vermeidung von Wiederholungen von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (entsprechende Anwendung des § 153 Abs 2 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).