Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.04.2014

LSG Niedersachsen: rente, aufmerksamkeit, arbeitsmarkt, leistungsfähigkeit, konzentration, erwerbsfähigkeit, wartezeit, hof, niedersachsen, pflege

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Rentenversicherung. Auch Einschränkungen des
Leistungsvermögens in qualitativer Hinsicht können
zu einem nicht mehr wettbewerbsfähig verwertbaren
beruflichen Leistungsvermögen führen
Die medizinischen Einschränkungen des Klägers, nur noch Tätigkeiten mit
nur geringen Anforderungen an die geistigen Fähigkeiten der Konzentration,
der Reaktion, der Übersicht und der Aufmerksamkeit verrichten zu können,
können zu einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen.
SG Hannover 64. Kammer, Urteil vom 07.04.2014, S 64 R 858/12
§ 101 SGB 6, § 116 SGB 6, § 43 SGB 6
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2012 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung auf Zeit für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum
30. Juni 2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten
zu erstatten.
Tatbestand
Der am H. geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit.
Er stellte am 26. April 2011 einen Antrag auf Gewährung einer medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme und nahm dann vom 4. August 2011 bis zum 15.
September 2011 an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme teil. Nach
dem Entlassungsbericht vom 21. September 2011 bestand auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt ein Leistungsvermögen von mehr als drei, aber
weniger als sechs Stunden arbeitstäglich. Der Bericht beschreibt qualitative
Einschränkungen insbesondere des geistigen Leistungsvermögens.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 26. September 2011 die
Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte ließ den Kläger im
Rentenverfahren durch Dr. I. nervenärztlich begutachten. Gegenüber dem
Gutachter beschrieb der Kläger Konzentrationsschwierigkeiten und eine
mangelnde geistige Ausdauer. Dr. I. kam zu dem Schluss, dass der Kläger
unter gewissen qualitativen Einschränkungen noch einer Tätigkeit von mehr
als sechs Stunden am Tag nachgehen könne. Die Beklagte lehnte den Antrag
daher mit Bescheid vom 26. März 2012 ab, da der Kläger nicht
erwerbsgemindert sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2012 zurück.
Am 21. September 2012 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hannover Klage
erhoben.
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Er behauptet, dass er nicht mehr in der Lage sei, noch einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen und beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2012 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem 1. Mai 2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die getroffene Entscheidung für richtig.
Die Kammer hat von den behandelnden Ärzten des Klägers Dr. J. und Dipl.-
Med. K. Befundberichte eingeholt.
Es ist Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben
worden. Dr. L. ist in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 2. Juli 2013
aufgrund der eingehenden Untersuchung des Klägers am 18. Juni 2013 im
Ergebnis dazu gekommen, dass dieser noch sechs Stunden und mehr am
Tag einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter gewissen
qualitativen Einschränkungen nachgehen könne. Dabei könnten an die
Arbeiten nur geringe Anforderungen an die geistigen Fähigkeiten der
Konzentration, der Reaktion, der Übersicht und der Aufmerksamkeit gestellt
werden. Die Einschränkungen seien einer Besserung zugänglich und
bestünden seit Rentenantragstellung.
Im Anschluss ist ein berufskundliches Gutachten durch den Sachverständigen
Dr. M. erstattet worden. Nach seinem Gutachten vom 10. Januar 2014 seien
für den Kläger unter Berücksichtigung der festgestellten Einschränkungen
keine Tätigkeiten mehr denkbar, die der Kläger mit dem vorhandenen
Restleistungsvermögen in der Lage auszuüben wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren
Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und beigezogene
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen
und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der
Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten
vom 26. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August
2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten. Der
Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung auf Zeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles am
26. April 2011 (Antragstellung für die Gewährung von Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation) für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 30.
Juni 2016 gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch
auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
und
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3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden
täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht für die
Versicherten, die, bei Vorliegen der genannten versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes noch drei, jedoch nicht mehr mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig sein können (§ 43 Abs. 1 SGB VI).
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig
sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen
(§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen
voller Erwerbsminderung. Denn was sein allgemeines Leistungsvermögen
angeht, so ist der Kläger nicht mehr in der Lage, noch eine Tätigkeit
wenigstens drei Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.
Die Sachverständige Dr. L. legt in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2013 die
Leistungsfähigkeit des Klägers nachvollziehbar und schlüssig und im Einklang
mit den erhobenen Befunden ausführlich dar.
Bei dem Kläger liegen folgende Gesundheitsstörungen vor:
1. Zustand nach einer akuten vorübergehenden psychotischen Störung;
2. Bekannter kompletter Linksschenkelblock;
3. Refluxösophagitis.
Die Leistungsfähigkeit des Klägers unterliegt gewissen Einschränkungen. So
kann er nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder
Körperhaltung verrichten. Dabei sind dem Kläger noch Arbeiten im Knien, im
Hocken oder verbunden mit Bücken möglich. Auch Überkopf- oder
Überschulterarbeiten kann er noch ausüben. Vom Kläger können Lasten bis
10 Kilogramm getragen und gehoben werden. Tätigkeiten auf Gerüsten oder
Leitern kann der Kläger nicht mehr verrichten. Dem Kläger sind Arbeiten
sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen zumutbar. Die Arbeiten
dürfen nicht unter extremen Temperaturschwankungen und lediglich unter
Ausschluss von Nässe, Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Schmutz ausgeübt
werden. Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht sind ebenso ausgeschlossen
wie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck oder Arbeiten mit häufigem
Publikumsverkehr. Es bestehen keine Einschränkungen in der
Gebrauchsfähigkeit der Hände oder der Feinmotorik.
Der Kläger berichtet gegenüber der Sachverständigen Dr. L., dass er nach
einer gewissen Zeit „platt“ sei. Er könne nur etwa zwei Stunden am Stück
arbeiten. Es sei ja auch kein Druck von außen da. Der Kläger lebt mit seiner
Mutter auf einem Hof. Dabei kümmert sich seine Mutter um den Haushalt, der
Kläger selbst um alles andere. Der überwiegende Teil des dazugehörigen
Lands ist verpachtet. Der Kläger führte gegenüber Dr. L. aus, dass ihn die
Arbeit auf dem Hof und im Garten komplett auslaste, bis vor wenigen Jahren
habe er dies erst nach Feierabend gemacht. Das Gute sei, dass er sich die
Zeit frei einteilen könne. So lege er sich nach dem Mittagessen meistens für
etwa zwei Stunden ins Bett und schlafe dann auch fest ein.
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Die Sachverständige Dr. L. schildert eine beim Kläger vorliegende verminderte
Stresstoleranz. Diesbezüglich ist der Kläger derzeit nur noch in der Lage,
geistig einfache Arbeiten mit nur noch geringen Anforderungen an die
geistigen Fähigkeiten der Konzentration, der Reaktion, der Übersicht und der
Aufmerksamkeit zu verrichten. Auch Tätigkeiten mit einer gehobenen
Verantwortung für Personen oder Sachen scheiden aus. Auch eine
Überwachung oder Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge kommt nicht in
Betracht. Der Kläger sollte keine Flurförderfahrzeuge bedienen.
Mit diesen – qualitativen – Einschränkungen ist der Kläger grundsätzlich in der
Lage, noch einer Erwerbstätigkeit von mehr als sechs Stunden arbeitstäglich
nachzugehen. Der Kläger ist allerdings nicht mehr in der Lage, einer
Erwerbstätigkeit von wenigstens drei Stunden unter den Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen.
Aufgrund der bestehenden Einschränkungen hinsichtlich der Anforderungen
an die geistigen Fähigkeiten beschreibt die Sachverständige Dr. L. im Ergebnis
kein auf dem Arbeitsmarkt noch wettbewerbsfähig verwertbares berufliches
Leistungsvermögen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil
vom 13. Juli 2012 – L 2 R 240/12). So legt der berufskundliche
Sachverständige Dr. M. in seinem Gutachten vom 10. Januar 2014
einleuchtend dar, dass für den Kläger zumutbare und von ihm zu bewältigende
Aufgaben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die es in mehr als
unbedeutendem Umfang gibt, nicht vorhanden sind. Insbesondere kann der
Kläger nicht auf die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26. August
2013 genannten Tätigkeiten als Verpacker, Versandfertigmacher, Sortierer und
Pförtner an der Nebenpforte zumutbar verwiesen werden. Denn die
medizinisch festgestellten Einschränkungen des Leistungsvermögens
schließen allgemein zugängliche Tätigkeiten in der Produktion oder in
produktionsnahen Bereichen aus. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf den
Umgang mit aufgebautem Leistungsdruck und auf die Stresstoleranz und das
Entscheidungsvermögen. Im Bereich von Büro und Verwaltung werden von
potenziellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neben der Beherrschung der
neuen Informationstechnologien und ausgeprägter Service- und
Kundenorientierung vor allem Fähigkeiten in den Bereichen Kommunikation,
Innovationsbereitschaft und Teamarbeit verlangt. Selbst Arbeitsangebote als
Bürohilfe werden immer anspruchsvoller. Sie umfassen heute typischerweise
Anforderungen wie „Telefonate führen, Postein- und -ausgang bearbeiten,
allgemeine administrative Tätigkeiten, Datenerfassung und -verarbeitung,
Pflege von Kunden-, Stamm- und Bewegungsdaten, Unterstützung der
Fachkräfte, bürotypische Arbeiten, Teamunterstützung, Büroorganisation,
Bewerbermanagement“. Anforderungen an eine solche Tätigkeit als Bürohilfe
werden mit „möglichst abgeschlossene Berufsausbildung, gute Kenntnisse
MS-Office und Deutsch in Wort und Schrift, Eigeninitiative, Selbständigkeit,
freundliches und gepflegtes Auftreten, Teamfähigkeit, Organisationsgeschick,
Zuverlässigkeit“ umschrieben. Hilfstätigkeiten stehen immer weniger zur
Verfügung. Grund hierfür sind ein „Outsourcing“ und der Umstand, dass
„Hilfstätigkeiten“ immer mehr von Schülern und Studenten neben Schule oder
Studium ausgeführt werden. Die von der Beklagten als Verweisungstätigkeiten
genannten Alternativen sind deshalb als zumutbare Tätigkeiten nicht geeignet.
Fehler- und mängelfreies Verpacken ist nicht nur mit einem Höchstmaß an
Verantwortung verbunden, sondern fordert in vielen Fällen auch exzellente,
dauerhafte Aufmerksamkeit und Konzentration, die selbst Menschen ohne
jegliche Einschränkungen nicht ohne weiteres aufbringen können. Als
Verpacker wäre der Kläger einem beträchtlichen Leistungsdruck ausgesetzt.
Auch hier werden Aufmerksamkeit, Konzentrationsvermögen und
Durchhaltefähigkeit erfahrungsgemäß stark gefordert. Gleiches gilt für Sortierer
oder Versandtfertigmacher. Die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte ist
bundesweit nicht mehr in nennenswertem Umfang vorhanden und scheidet
schon deshalb als geeignete Verweisungstätigkeit aus.
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Der Kläger leidet damit unter einer Minderbelastbarkeit, die ihm die Verrichtung
von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (derzeit) unmöglich macht.
Der Kläger erfüllt ausweislich des Versicherungsverlaufes vom 25. Januar
2013 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Leistungsfall
am 26. April 2011. Er hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung mehr als drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet. Er hat auch
die allgemeine Wartezeit vor dem Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI
befristet zu leisten, da nicht unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der
Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Dr. L. hat insoweit nachvollziehbar
dargelegt, dass durch eine erneute Rehabilitationsmaßnahme in einer
psychosomatisch-verhaltenstherapeutisch ausgerichteten Einrichtung der
positive Verhandlungsverlauf nachhaltig und längerfristig stabilisiert werden
kann. Insbesondere könne dabei das Vertrauen in die geistige
Leistungsfähigkeit weiter ausgebaut werden.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist dem Kläger gemäß §§ 101 Abs.
1, 116 Abs. 2 SGB VI unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles bei
Antragstellung bezüglich der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme am 26.
April 2011 an zu gewähren. Durch die in der Zeit vom 4. August 2011 bis zum
15. September 2011 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme
konnte das vorhandene Leistungsvermögen – insbesondere hinsichtlich der
qualitativen Einschränkungen – nicht verbessert werden. So werden im
Entlassungsbericht vom 21. September 2011 letztlich dieselben qualitativen
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers beschrieben, die später
auch Dr. L. feststellen konnte. Die Kammer sah es als sachgerecht an, die
Rentengewährung bis zum 30. Juni 2016 (drei Jahre nach der Begutachtung
bei Dr. L. am 18. Juni 2013) zu befristen.
Soweit der Entlassungsbericht bzgl. der vom 4. August 2011 bis zum 15.
September 2011 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme ein
über drei-, aber unter sechsstündiges Leistungsvermögen beschreibt, muss
hierauf nicht weiter eingegangen werden. Denn selbst bei der Annahme eines
solchen Leistungsvermögens wäre dieses unter Berücksichtigung der
genannten Einschränkungen einer Besserung zugänglich, sodass auch eine
entsprechende Rente auf Zeit zu gewähren wäre, diese aber ohnehin hinter
der Rente wegen voller Erwerbsminderung zurücktritt.
Soweit mit der Klage die Gewährung einer Dauerrente – mit der Folge eines
früheren Rentenbeginns – begehrt worden ist, war sie abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.