Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.05.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 07.05.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 6 KG 8/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 B 100/02 KG
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 5. Februar
2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Hildesheim vom 5. Februar 2002, mit dem
das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat (§ 73 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114
Zivilprozessordnung – ZPO -), ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage
verneint, mit der die Klägerin sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von
Kindergeld (Kg) wehrt. Der Senat schließt sich dem angefochtenen Beschluss nach eigener Überprüfung an und
verweist in entsprechender Anwendung von § 153 Abs 2 SGG auf die dortigen Ausführungen.
Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:
Die kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines über 18-jährigen ist gemäß § 2 Abs 2 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) nur möglich, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung
bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13.500,00 DM (maßgebender Betrag für das Jahr 2000) hat. Anders
als bei der entsprechenden Fassung des bis Ende 1995 geltenden früheren BKGG sind die im Kalenderjahr erzielten
Einkünfte und Bezüge ggf für das gesamte Kalenderjahr anspruchshindernd und nicht mehr die monatlich
zustehenden Bruttobezüge für den jeweiligen Kalendermonat.
Die Waisenrente der Klägerin ist wie von der Beklagten berechnet leistungsschädlich. Der Ertragsanteil gehört zu den
sonstigen Einkünften iS von § 22 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und ist abzüglich eines Pauschbetrages
von 200,00 DM (§ 9a Satz 1 Nr 3 EStG) zu berücksichtigen, der Kapitalanteil (also die Differenz zwischen dem
Gesamtbetrag und dem Ertragsanteil) gehört zu den Bezügen und ist abzüglich einer Unkostenpauschale von 360,00
DM zu berücksichtigen. Ebenfalls zu den Bezügen rechnet der Beitragszuschuss zur Kranken-
und Pflegeversicherung (vgl zu allem auch Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 14. November 2000, BFHE 193,
453). Eine genaue Ermittlung des Ertragswerts ist deshalb nicht erforderlich.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ermöglicht § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) die
Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, soweit
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum
Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in
Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des
SGB anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs 1 Satz 3 SGB X). Im vorliegenden Fall
haben die von der Klägerin im Kalenderjahr 2000 erzielten Einkünfte und Bezüge aufgrund der Regelungen des BKGG
zum Wegfall des Kg-Anspruchs geführt mit der Folge, dass eine rückwirkende Aufhebung möglich ist.
Schließlich sind auch die Ausführungen der Beklagten zum Vorliegen eines typischen Regelfalls nicht zu
beanstanden, Ermessenserwägungen waren von ihr nicht anzustellen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).